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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 99 A.99. Verordnungsermächtigung (20.07.2005) frei Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 572 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 100 A.100 Sprachliche Anpassung (20.07.2005) frei Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 573 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 101 A.101. Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte (2.ÄndG; 10.10.2007; FEG ) 101.1.1. Aus § 101 Abs. 1 S.1 folgt auch, dass eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG als Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 fort gilt. 101.1.2. frei 101.2. Bei der Übertragung von Aufenthaltserlaubnissen von Familienangehörigen, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach dem ersatzlos weggefallenen § 35 Abs. 2 AuslG erteilt wurde, ist als Rechtsgrundlage Folgendes einzutragen: bei Ehegatten § 30 Abs. 1 Nr. 1 bei im Zeitpunkt der Erteilung der AE nach § 35 Abs. 2 AuslG minderjährigen Kindern unter 16 Jahren § 32 Abs. 3 bei im Zeitpunkt der Erteilung der AE nach § 35 Abs. 2 AuslG minderjährigen Kindern über 16 Jahren § 32 Abs. 4 In den Fällen des § 31 Abs. 1 AuslG gilt das Gleiche. Für die Fälle der Geburt im Inland (§§ 29 Abs. 2 und 31 Abs. 2 AuslG) ist als Rechtsgrundlage § 33 S. 1 AufenthG einzutragen. 101.3. Alle Fälle, in denen vor Inkrafttreten des 2. ÄndG ein „Daueraufenthalt-EG“ eingetragen wurde oder ein Titel wegen eines Daueraufenthalts-EG nach § 7 Abs. 1 S. 3 erteilt wurde, gelten gem. § 101 Abs. 3 als Erlaubnis Daueraufenthalt-EG fort. Die Aufenthaltsetiketten sind anlassbezogen auszutauschen. 101.4. Nach dieser Regelung gelten die vor dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zum 1.3.2020 nach den §§ 16-21 erteilten Aufenthaltstitel für den jeweiligen Aufenthaltszweck, zu dem sie erteilt wurden, mit den verfügten Nebenbestimmungen fort. Eine Änderung der Nebenbestimmung ist möglich, ohne dass dazu ein neuer Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 574 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 102 A.102. Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung (21.11.2006; 21.11.2009) frei Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 575 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 103 A.103. Anwendung bisherigen Rechts (20.07.2005) frei Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 576 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 104 A.104. Übergangsregelungen ( G zur Entfristung des IntG; 2. ÄndG Ausreisepflicht; G über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung; FEG) 104. 0. Für Verwaltungsstreitverfahren gilt grundsätzlich, dass die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für die Beurteilung eines Verpflichtungsbegehrens maßgeblich ist. Um ein Verpflichtungsbegehren handelt es sich bei der Klage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Daraus folgt, dass es die Problematik des Wiederholungsantrages nicht geben kann, solange noch ein Verwaltungs- oder Klageverfahren anhängig ist, weil über den ursprünglich gestellten Antrag eben nach der maßgeblichen Rechtslage zu entscheiden ist. In laufenden Verwaltungsstreitverfahren, die sich erledigen, weil die Auslädernbehörde die Antragsteller/Kläger aufgrund der neuen Gesetzeslage klaglos stellt, hat diese nach herrschender Auffassung keine Kosten zu tragen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht davon ausgeht, dass der Rechtsbehelf schon nach der alten Rechtslage erfolgreich gewesen wäre. Durch das 2. ÄndG wurden keine Übergangregelungen für die damit veränderte Rechtslage geschaffen. Dies bedeutet, dass auch über noch vor dem Inkrafttreten des 2. ÄndG gestellte Anträge gemäß der nach dem Inkrafttreten geltenden Rechtslage zu entscheiden ist. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit den Verschärfungen der Regelungen zum Familiennachzug (insb. §§28 und 30) zu beachten. So ist bspw. auch über vor dem Inkrafttreten gestellte Einreiseanträge nach dem Inkrafttreten gemäß der neuen Rechtslage zu entscheiden. Für anhängige Verwaltungsstreitverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gelten auch im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des 2. ÄndG die oben genannten allgemeinen Grundsätze. 104.1.1. § 104 Abs. 1 S. 1 regelt die Fortgeltung des AuslG für vor dem 1.1.2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten AE oder AB. Dies hat allerdings keine Auswirkungen auf das Gebührenrecht. Bei Erteilung ist die Gebühr nach § 44 Nr. 3 AufenthV (85 Euro) zu erheben. Die Bearbeitungsgebühr ist – wie bisher – anzurechnen. Aus einem Umkehrschluß aus § 104 Abs. 1 folgt, dass über noch offene Aufenthaltsbefugnis-, bewilligungs- und befristete –erlaubnisanträge, die vor dem 01.01.2005 gestellt wurden, nach den Vorschriften des AufenthG zu entscheiden ist. 104.1.2. § 104 Abs. 1 gilt im übrigen nicht, auch nicht analog, für die Fälle des § 25 Abs. 1 und 2. Dies folgt schon aus § 104 Abs. 1 S. 2, wonach in den Fällen des § 104 Abs. 1 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist. Für die Fälle des § 68 und § 70 AsylVfG fehlt es an einer Übergangsregelung. Ist ein Ausländer daher vor Inkrafttreten des AufenthG vom Bundesamt als Asylberechtigter anerkannt worden oder wurden die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 festgestellt, so erhält er auch dann nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, wenn er noch im Jahr 2004 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gestellt hat. 104.2.1. Abs. 2 enthält eine Übergangsregelung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gem. § 9 bzw. § 26 Abs. 4 sowie - ergänzt durch das 2. Richtlinienumsetzungsgesetz - auch für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Es genügen - entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 7 bzw. § 9a Abs. 2 Nr. 3 – einfache Sprachkenntnisse. Erfüllt der Ehegatte eines Ausländers, dem nunmehr nach § 26 Abs. 4 i.V.m. §§ 102 Abs. 2, 104 Abs. 1 oder 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann, gleichfalls alle Voraussetzungen nach den genannten Vorschriften und ist lediglich der Lebensunterhalt nicht eigenständig gesichert, so ist dies unbeachtlich (vgl. § 9 Abs. 3 S. 3). 104.2.2. Es ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 bzw. § 9c S. 1 Nr. 2 ( Alterssicherung durch mindestens 60 Pflichtbeiträge oder entsprechende Absicherung) sowie des § 9 Abs. 2 Nr. 8 bzw. § 9a Abs. 2 Nr. 4 (Grundkenntnisse der Gesellschaftsordnung als Stichwort) vorliegen. 104.3. Nach der Übergangsregelung des § 104 Abs. 3 können alle zum Stichtag des Inkrafttretens in Deutschland sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländer, ihre bis zu diesem Termin geborenen Kinder auch auf der Grundlage des § 20 AuslG nachziehen lassen. Es gilt die jeweils günstigere Regelung. Ausweislich der Begründung des Referentenentwurfs gilt dies aber nur für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. 104.4. § 104 Abs. 4 enthält eine Übergangsregelung für volljährige ledige Kinder von Personen, bei denen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurde. Erforderlich ist lediglich, dass das Kind im genannten Zeitraum tatsächlich im Bundesgebiet aufhältig war, eines rechtmäßigen Aufenthalts bedarf es dagegen nicht. Im Zweifel ist der Aufenthalt durch den Ausländer nachzuweisen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Integration des volljährigen ledigen Kindes zu erwarten ist. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn das Kind in letzter Zeit keine erheblichen Straftaten begangen hat – es ist der Maßstab des § 9 Abs. 2 Nr. 4 anzulegen – und entweder die deutsche Sprache bereits beherrscht wird oder auf Grund der bisherigen Ausbildung oder des sonstigen Verhaltens davon auszugehen ist, dass ein Einfügen in die hiesigen Lebensverhältnisse zu erwarten ist. Dabei können zum Beispiel auch Schulzeugnisse oder der Verlauf einer gewerblichen Ausbildung berücksichtigt werden. Liegen die Voraussetzungen des § 104 Abs. 4 vor, ist eine AE nach § 25 Abs. 2 für drei Jahre zu erteilen. Die AE wird in diesen Fällen ohne Beteiligung des BAMF erteilt. Zu beachten ist aber, dass in diesen Fällen lediglich in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Erlaubnisse erteilt werden, es sich also bei den Kindern nicht um Flüchtlinge im Sinne der GFK handelt, so dass auch keine Reisesausweise für Flüchtlinge ausgestellt werden können. Stattdessen sind Reiseausweise für Ausländer auszustellen, so die entsprechenden Voraussetzungen des § 5 AufenthV erfüllt sind. Anmerkung: Abs. 4 des § 104 ist am 15.07.2016 weggefallen und stellt damit seitdem auch keine Rechtsgrundlage für die ggf. erforderliche Verlängerung eines Titels nach § 25 Abs. 2 S. 1 1.Alt. mehr dar. Ergibt sich die Notwendigkeit einer Verlängerung der AE, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer NE (noch) nicht vorliegen, erfolgt die Verlängerung auf der Grundlage des einzig möglichen § 25 Abs. 4 S.2. 104.5. Für Titelinhaber, die im Rahmen von Resettlementprogrammen vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neube-stimmung des Bleiberecht und Aufenthaltsbeendigung eine Aufenthaltserlaubnis § 23 Abs. 2 S. 1 erhalten haben (vgl. A.23.s.3 und Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 577 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin s.4.) gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 4 entsprechend, die Verlängerung der ursprünglich nach § 23 Abs. 2 ausgestellten Titel erfolgt dann auf Basis des § 23 Abs. 4 (vgl. A. 23.4.). 104.6.1. bis 104.6.2. frei 104.7. Die mit dem 2. ÄndG eingeführte Regelung des § 104 Abs. 7 trägt dem Umstand Rechnung, dass § 26 Abs. 4 und insbesondere die damit verbundene und für die Betroffenen sehr günstige Anrechnung von Duldungs- und Befugniszeiten gemäß § 102 Abs. 2 keine Anwendung auf solche Ausländer fand, die am 01.01.2005 im Besitz einer humanitären Aufenthaltsgenehmigung nach § 31 Abs. 1 AuslG oder § 35 Abs. 2 AuslG waren. Deren Aufenthaltstitel galten mit Inkrafttreten des AufenthG nämlich als Aufenthaltserlaubnisse nach dem 6. Abschnitt und nicht nach dem für die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 an sich erforderlichen 5. Abschnitt fort. Hierin hat der Gesetzgeber zu Recht eine Ungleichbehandlung gegenüber Ausländern gesehen, die am 01.01.2005 andere humanitäre Aufenthaltstitel hatten. Dieser Ungleichbehandlung wurde durch unsere Behörde bis zum Inkrafttreten des § 104 Abs. 7 bereits durch eine analoge Anwendung des § 26 Abs. 4 für diesen Personenkreis Rechnung getragen. Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung ist für eine solche analoge Anwendung kein Raum mehr. Vielmehr findet in diesen Fällen ausschließlich § 104 Abs. 7 Anwendung. Die Begünstigung durch § 104 Abs. 7 setzt allerdings voraus, dass der Ausländer auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 AuslG oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 AuslG dem Grunde nach erfüllt. Insoweit kommt es laut der Gesetzesbegründung darauf an, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Niederlassungserlaubnis minderjähriges lediges Kind, Ehegatte oder Lebenspartner eines Ausländers mit einem humanitären Aufenthaltstitel - d.h. einer AE oder einer NE – nach dem 5. Abschnitt ist, der mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so sind auch in diesen Fällen Zeiten einer Duldung und/oder Gestattung vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 oder § 35 Abs. 2 AuslG anzurechnen. § 102 Abs. 2 kommt zur Anwendung. Umgekehrt ist in den Fällen, in denen eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt erst nach dem 1.1.2005 erteilt wurde, für eine - auch analoge- Anwendung des § 102 Abs. 2 bzw. § 104 Abs. 7 - kein Raum. In diesen Fällen gilt § 35 unmittelbar, so dass in jedem Fall der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis von 5 Jahren Erteilungsvoraussetzung ist. 104.8. vgl. zur Übergangsregelung A.28.2.1. 104.9. Die Übergangsvorschrift stellt klar, dass, Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes erhalten haben, weil sie die Voraussetzungen von § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der früheren Fassung erfüllten, als international subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylVfG gelten und berücksichtigt deshalb auch die bisherigen Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 a.F. Für den Widerruf und die Rücknahme des internationalen subsidiären Schutzes bei Altfällen gilt § 73b AsylVfG entsprechend, vgl. VAB.A.26.2. Hinweis: Bei Titelüberträgen und Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs.3 AufenthG, welche auf Grund des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs.2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG erteilt worden sind, ist die neue entsprechende Rechtsnorm in den Titel einzutragen (§ 25 Abs.2 Satz 1 2. Alternative AufenthG). Eine Änderung vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis erfolgt mangels Notwendigkeit grundsätzlich nicht, es sei denn die Umstellung ist für eine positive Rechtsfolge (z.B. erleichterte Einbürgerung, BAFÖG) erforderlich. Die Umstellung erfolgt gebührenpflichtig (übliche Erteilungsgebühr). Begehrt ein subsidär Schutzberechtigter mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 a.F. die Streichung der wohnsitzbeschränkenden Auflage, ist diese ohne weitere Prüfung gebührenfrei zu streichen (vgl. insoweit zur Rechtswidrigkeit einer solchen Auflage für diese Personengruppe BayVGH Urteil vom 09.05.2012 – 19 B 10.2384). 104.10. frei 104.11. (durch Zeitablauf erledigt) 104.12. Seit dem 01.08.2015 ist das BAMF gemäß § 75 Nr. 12 zuständig, befristete Einreise- und Aufenthaltsverbote im Fall von Abschiebungsandrohungen nach den §§ 34, 35 AsylVfG oder Abschiebungsanordnungen nach § 34a Asylverfahrensgesetzes gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG anzuordnen ....weggefallen.... Die Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 12 soll das BAMF bei den Altverfahren, bei denen die Abschiebungsandrohungen und – anordnungen noch nicht zeitgleich mit der asylrechtlichen Entscheidung vom BAMF erlassen wurden, entlasten. Deswegen sind bei Abschiebungsanordnungen nach § 34 und 35 AsylVfG und –anordnungen nach § §34a AsylVfG, die vor dem 01.08.2015 erlassen wurden, ...weggefallen... befristete Einreise- und Aufenthaltsverbote von der Ausländerbehörde gemäß § 11 ...weggefallen... zu erlassen sowie ggf. Widerspruchsverfahren durchzuführen. Wurden vor dem 01.08.2015 bereits Befristungsentscheidungen von der Ausländerbehörde erlassen, in denen der konstitutive Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gesehen werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.08.2018, 1 C 21/17, juris, Rn. 25), wird das Widerspruchsverfahren in der Ausländerbehörde gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG analog fortgeführt, vgl. VAB A 75.12. 104.13.1. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten am 01.08.2018 wird die vom 18.03.2016 bis 31.07.2018 geltende Aussetzung des Familiennachzugs zu Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 2. Alt. durch eine Kontingent-Regelung (vgl. A.36a. ) abgelöst.Für die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 2. Alt., die schon zuvor nicht von der Aussetzung betroffen waren, da ihnen das BAMF bereits vor Inkrafttreten der Aussetzung des Familiennachzugs, d.h. vor dem 18.03.2016, subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt hatte, wurde eine günstigere Übergangsregelung geschaffen. Sofern dem Stammberechtigten vor dem 18.03.2016 subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt wurde und seine Familienangehörigen einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs bis zum 31. Juli 2018 gestellt haben, gelten die §§ 29 bis 36 in der bis zum 31.07.2018 geltenden Fassung weiter. So richtet Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 578 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin sich der Ehegattennachzug bei Ersterteilung wie Verlängerung nach § 30 und nicht nach § 36a Abs. 1 S. 1. 1. Alt. Entsprechendes gilt für den Kindernachzug und den Nachzug von sonstigen Familienangehörigen. Analog zu § 29 Abs. 2 Satz 3 ist die Antragstellung für ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs durch den Stammberechtigten bei „seiner“ Ausländerbehörde vor dem 01.08.2018, als der sachlich nicht zuständigen Behörde, nach richtiger Auffassung ebenso fristwahrend wie etwa eine entsprechende Nachfrage des Stammberechtigten beim BAMF, einem Innenministerium oder einer Aufnahmeeinrichtung. 104.13.2. s. A.27.3a. 104.14. 104.15. Ziel dieser Übergangsregelung ist es, den Übergang einer Ausbildungsduldung nach dem bis zum 31.12.2019 geltenden Recht (§ 60a Abs. 2 S. 4 a.F.) in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a nach dem 1.1.2020 zu erleichtern. Nach früherer Rechtslage konnte eine Ausbildungsduldung nach § 60b Abs. 2 S. 4 (a.F.) auch bei einer erfolgten Identitätstäuschung bzw. des Vertretenmüssens des Nichtvollziehens aufenthaltsbeendender Maßnahmen erteilt werden, wenn der Ausländer hiervon vor der Erteilung der Ausbildungsduldung Abstand genommen hatte. Die spätere Erteilung eines Titels nach § 19d Abs. 1a wäre in solchen Fällen durch den Gesetzeswortlaut durch § 18a Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 erschwert, was einem Übergang in einen regulären Aufenthalt trotz qualifizierter Berufsausbildung entgegenstehen würde . Sofern der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 19d Abs. 1a die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat, greifen die Ausschlussgründe von § 19d Abs. 1 Nr. 4 und 5 bei einer Ausbildungsduldung nach dem bis zum 31.12.2019 geltenden Recht nun daher nicht , vgl. hierzu auch VAB A.19d.1a.1. 104.16. Laut Gesetzesbegründung verhindert § 104 Abs. 16, dass die Neuregelungen des §§ 60b ff. zu einer nachträglichen Versagung der Beschäftigungserlaubnis von erlaubt arbeitenden Geduldeten führen. Allerdings geht die Vorschrift des § 104 Abs. 16 für die ganz überwiegende Gruppe der Anwendungsfälle des § 60 a Abs. 6 Nr. 2 aus folgenden Gründen praktisch ins Leere. Zum einen können nach dem Wortlaut des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 sowie S. 2 nur geduldete Ausländer betroffen sein, die ihr Abschiebehindernis nicht selbst zu vertreten haben, z.B. bei einer Duldung aus familiären Gründen, Art. 6 GG oder gesundheitlichen oder persönlichen Gründen, Art. 8 EMRK, Da § 60b Abs. 1 für die Duldung für Personen mit ungeklärter Identität aber immer verlangt, dass der Ausländer das Ausreisehindernis selbst zu vertreten haben, geht § 104 Abs. 16 hier ins Leere. Wenn die nicht selbst zu vertretenden Abschiebungshindernisse nach § 60a nachträglich entfallen (z.B. wenn die schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht oder der Ausländer wieder gesund ist) und der Ausländer dann aus selbst zu vertretenden Gründen (wegen Identitätstäuschung oder Passlosigkeit) nicht abgeschoben werden kann, greifen die Vorschriften des § 105 Abs. 2 als lex specialis, vgl. VAB A.105.2. Für Geduldete, die sich erlaubt in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, ohne Inhaber einer Beschäftigungsduldung nach § 60d zu sein, findet § 60b bis zum 1. Juli 2020 keine Anwendung. Merke: Der Verweis auf das Fortgelten des § 60a Abs. 6 in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung geht fehl. Denn wenn die Beschäftigung dem Inhaber einer Duldung nach § 60a bis zum 31.12.2019 erlaubt war, lagen denklogisch zum Erteilungszeitpunkt keine Beschäftigungsverbote nach § 60a Abs. 6 vor. 104.17. Diese Vorschrift beinhaltet eine Übergangsregelung zu § 60c für Ausländer, die vor dem 1.1.2017 in das Bundesgebiet eingereist sind und vor dem 2. Oktober 2020 mit der Berufsausbildung begonnen haben. Als Folge dieser Übergangsvorschrift soll für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 vom Erfordernis des dreimonatigen Besitzes einer Duldung abgesehen werden. Laut Gesetzesbegründung sollen Ausländer, die bis zum 31.12.2016 in das Bundesgebiet eingereist sind unmittelbar nach abgelehntem Asylantrag eine Ausbildungsduldung nach § 60c erhalten können, ohne zunächst auf den Besitz einer Duldung nach § 60a verwiesen werden zu können. Diese Regelung dürfte keine große praktische Relevanz haben, da die meisten Ausländer, die vor dem 1.1.2017 in das Bundesgebiet eingereist sind, bei Antragstellung nach § 60c mittlerweile ohnehin mindestens seit 3 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sein werden. Für Ausländer im laufenden Asylverfahren ist der Besitz einer Duldung ohnehin keine Erteilungsvoraussetzung für die Ausbildungsduldung nach § 60c. Die Regelung tritt am 2. Oktober 2020 außer Kraft. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 579 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 104a Inhaltsverzeichnis A.104a. Altfallregelung .............................................................................................................................................................. 580 104a.1. Verhältnis zum IMK-Beschluss vom 17.11.2006 ................................................................................................... 580 104a.2. Rücknahme von Rechtsbehelfen .......................................................................................................................... 580 104a.3. Antragsstichtag und Möglichkeit der Ersterteilung bis zum 31.12.2009 ................................................................ 581 104a.4. Rechtsgrundlagen der gesetzlichen Bleiberechtsregelung ................................................................................... 581 104a.1.1.1. Stichtag für Duldung und Ausreisepflicht ........................................................................................................ 581 104a.1.1.2. Erforderlicher Voraufenthalt ............................................................................................................................ 582 104a.1.1.3. Regelerteilungsvoraussetzungen .................................................................................................................... 583 104a.1.1.4. Passpflicht ....................................................................................................................................................... 583 104a.1.1.5. Sperrwirkungen ............................................................................................................................................... 583 104a.1.1.1. Gesellschaftliche Integration ........................................................................................................................... 584 104a.1.1.4. Ausschlussgründe ........................................................................................................................................... 584 104a.1.2.1. Wirtschaftliche Integration ............................................................................................................................... 586 104a.1.3. Aufenthaltserlaubnis auf Probe .......................................................................................................................... 587 104a.2.1. Volljährige ledige Kinder .................................................................................................................................... 587 104a.2.2. Unbegleitete Minderjährige ................................................................................................................................ 588 104a.3.1. Trennung von Familienangehörigen bei Straftaten (sowie sonst. Ausschlussgründen) .................................... 589 104a.4. Integrationsvereinbarung ...................................................................................................................................... 590 104a.4.2. Nebenbestimmungen ......................................................................................................................................... 591 104a.5. Ersterteilungsdauer ............................................................................................................................................... 591 104a.5.2. Verlängerung ...................................................................................................................................................... 591 104a.6.1.1. Ausnahmen von der wirtschaftlichen Integration bei Verlängerung ................................................................ 592 104a.s.1. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 auf der Basis des IMK-Beschlusses vom 03./04.12.2009 ..... 594 104a.s.2. Muster von Integrationsvereinbarungen ................................................................................................................... 596 104a.s.3. Statistik ...................................................................................................................................................................... 599 A.104a. Altfallregelung ( 2. RiLiUmG; 30.12.2011) 104a.1. Verhältnis zum IMK-Beschluss vom 17.11.2006 Mit § 104a und § 104b wurde erstmals eine Altfallregelung direkt in das Aufenthaltsgesetz übernommen. Aufgrund des Schreibens der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 17.08.2007 wurde die aufgrund des IMK-Beschlusses vom 17.11.2006 erlassene Berliner Bleiberechtsregelung durch die gesetzliche Bleiberechtsregelung ersetzt. Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit insbesondere mit Blick auf spätere Verlängerungen wurde daher die zum IMK-Beschluss ergangene Weisung A.23.s.1. mit dem Inkrafttreten des 2. ÄndG aufgehoben. Eine Ausnahme galt für die im folgenden konkret benannten Regelungen der früheren Weisung A.23.s.1., die für die Betroffenen günstiger als diejenigen der gesetzlichen Bleiberechtsregelung waren. Insoweit machte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport weiterhin von dem durch § 23 Abs. 1 i.V.m. dem IMK-Beschluss vom 17.11.2006 eröffneten Gestaltungsspielraum dahingehend Gebrauch, dass auch in diesen Fällen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der gesetzlichen Bleiberechtsregelung in Betracht kam (ebenso Nr. 104a.0.2. der AufenthG- VwV). Auf die entsprechenden Regelungen wird im Folgenden mit einem „ Merke: “ hingewiesen. War bereits eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. dem IMK-Beschluss vom 17.11.2006 erteilt worden, kam eine Umstellung der Rechtsgrundlage auf § 104a oder § 104b nicht in Betracht, da es bereits an einer Duldung bzw. einer Ausreisepflicht zum 01.07.2007 fehlte. Für die Verlängerung gelten dann jedoch die Vorschriften des § 104a und § 104b (vgl. insb. A.104a.5.2.1.). 104a.2. Rücknahme von Rechtsbehelfen Eine Rücknahme aller anhängigen Rechtsbehelfe setzte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Bleiberechtsregelung nicht voraus, allerdings führte die Erteilung regelmäßig zur Erledigung von auf einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gerichteten Verwaltungsstreitverfahren. Das Inkrafttreten der gesetzlichen Bleiberechtsregelung begründete insoweit eine nachträgliche Änderung der Rechtslage, was bei der Kostenentscheidung zu Gunsten der Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 580 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Ausländerbehörde zu berücksichtigen war. 104a.3. Antragsstichtag und Möglichkeit der Ersterteilung bis zum 31.12.2009 Eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der gesetzlichen Bleiberechtsregelung wurde nur auf Antrag erteilt. Der Antrag mußte nach richtiger Auffassung spätestens bis zum 01.07.2008 gestellt werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus den AufenthG- VwV, die diese Frage offen lassen. Das Antragserfordernis folgt im übrigen aus § 81 Abs. 1 AufenthG. Der Antragsstichtag ergibt sich aus § 104a Abs. 5 Satz 4. (...) Merke: Aus § 104 a Abs. 5 S. 1 folgt im übrigen, dass eine Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 104 a und b nur bis zum 31.12.2009 möglich war. Soweit bis zu dem genannten Datum keine Entscheidung erfolgen konnte, etwa weil die Betroffenen ihrer Passpflicht nicht nachgekommen sind, kann keine Aufenthaltserlaubnis - auch nicht rückwirkend - erteilt werden. 104a.4. Rechtsgrundlagen der gesetzlichen Bleiberechtsregelung Die Rechtsgrundlage für die Aufenthaltserlaubnis auf Probe ergibt sich direkt aus § 104 a. Ansonsten ist Rechtsgrundlage wie bei anderen Altfallregelungen § 23 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit den unterschiedlichen Varianten der §§ 104a, § 104b. Die gesetzliche Altfallregelung sieht im Wesentlichen fünf verschiedene Rechtsgrundlagen für Aufenthaltsrechte vor, die im Fachverfahren sowie im AZR gesondert aufgeschlüsselt sind: §104a Abs. 1 Satz 1 (Aufenthaltserlaubnis auf Probe) ist die Rechtsgrundlage für eine Aufenthaltserlaubnis für Familien oder Einzelpersonen, die bei mangelnder Lebensunterhaltssicherung zum Entscheidungszeitpunkt erteilt wird. § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104a Abs. 1 Satz 2 (Altfallregelung) ist die Rechtsgrundlage für die Aufenthaltserlaubnis für Familien oder Einzelpersonen, die zum Entscheidungszeitpunkt ihren Lebensunterhalt nach den allgemeinen rechtlichen Maßstäben vollständig sichern. § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104a Abs. 2 Satz 1 (Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten) enthält eine besondere Rechtsgrundlage für volljährige ledige Kinder geduldeter Ausländer. § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104a Abs. 2 Satz 2 (Altfallregelung für unbegleitete Flüchtlinge) enthält eine besondere Rechtsgrundlage für unbegleitete Minderjährige. § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104b (integrierte Kinder von Geduldeten) sieht ein elternunabhängiges Aufenthaltsrecht für ledige vierzehn- bis achtzehnjährige Kinder vor, deren Eltern die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung nicht erfüllen (vgl. dazu A.104b.). 104a.1.1.1. Stichtag für Duldung und Ausreisepflicht Soweit nach § 23 Abs. 1 i.V.m. 104a Abs. 1 Satz 1 nur geduldete Ausländer von der gesetzlichen Altfallregelung profitieren konnten, kam es darauf an, dass der Ausländer am 01.07.2007 geduldet war. Begünstigt von der gesetzlichen Bleiberechtsregelung wurden auch Ausländer, die am 01.07.2007 lediglich in Besitz einer GÜB oder sonst ausreisepflichtig waren. Von einer Ausreisepflicht am 01.07.2007 war auch dann auszugehen, wenn der Aufenthalt des Ausländers zu diesem Zeitpunkt gestattet war, der Asylantrag aber vor der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis nach dieser Regelung unanfechtbar abgelehnt oder zurückgenommen wurde. *** Zur Begründung des Stichtages für Duldung aus Ausreisepflicht auch in Verwaltungsstreitverfahren beachte die folgenden Hinweise: Nach dem Gesetzeswortlaut muss ein Ausländer, der von der Regelung profitieren will, geduldet sein, d.h. dass Ausländer, die am 01.07.2007 eine Aufenthaltserlaubnis besaßen, nicht von der Regelung profitieren (so auch OVG NRW, Beschluss vom 30.07.2008 - 18 B 602/08 - juris - sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.2008 - 11 S 2088/08 - juris). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung: Laut Gesetzesbegründung sollte mit der gesetzlichen Bleiberechtsregelung „dem Bedürfnis der seit Jahren im Bundesgebiet geduldeten und hier integrierten Ausländer nach einer dauerhaften Perspektive in Deutschland Rechnung getragen werden“. Es wird dort darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Regelung eine Reaktion auf die lang diskutierte Frage sei, wie mit seit Jahren geduldeten Ausländern zu verfahren ist, deren Abschiebung auch in nächster Zeit voraussichtlich nicht möglich sein wird. Auch aus dem Umstand, dass die möglichen Auswirkungen des Gesetzes und seine Notwendigkeit in der Gesetzesbegründung durch die Angabe der Zahl am 31.12.2006 seit acht bzw. sechs Jahren Geduldeter illustriert werden, ergibt sich, dass mit der gesetzlichen Regelung eine Veränderung der aufenthaltsrechtlichen Situation solcher Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, nicht beabsichtigt war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 neben einem geduldeten auch ein aus humanitären Gründen erlaubter oder gestatteter Aufenthalt auf die geforderte Voraufenthaltszeit angerechnet werden soll. Diese Regelung lässt sich ohne weiteres dahingehend verstehen, dass jedenfalls der Besitz eines humanitären Aufenthaltstitels in der Vergangenheit (!) der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung nicht entgegenstehen sollte. Sie trägt damit einem schon bei der Umsetzung des IMK-Beschlusses vom 17.11.2006 erkannten Regelungsbedürfnis Rechnung und rechtfertigt mithin kein Absehen vom ausdrücklichen Erfordernis einer Duldung zum maßgeblichen Zeitpunkt. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 581 von 877
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