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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Seit dem 21.02.2012 besteht die Möglichkeit des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten über das elektronische Kommunikationssystem VIS-Mail, das über das Registerportal des BVA erreichbar ist. Das System ermöglicht die Informationsübermittlung zwischen den Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens zu Visumanträgen. Die Inhalte dieser Anträge können über das Registerportal Visa abgefragt werden. Der Informationsaustausch über VIS-Mail kann verschiedenen Zwecken dienen, so z.B. zum Zweck der konsularischen Zusammenarbeit oder für die Anforderung und Übermittlung von zum Visumantrag zugehörigen Dokumenten. Weitere Informationen sind im Link zum Handbuch VIS-Mail zu finden. Zum Umgang mit VIS-Mail sind ein Schulungsskript und eine Präsentation in der AusReg2Info: Bearbeitungshinweise und Anleitungen hinterlegt. Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes sind Visa-Antragsunterlagen ab dem 30.03.2019 ausschließlich über VIS-Mail anzufordern. Anforderungen von Visa-Antragsunterlagen, die auf anderen Wegen übermittelt werden (z.B. über das Auswärtige Amt), werden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bearbeitet. Beachte: Sollte eine konsularische Vertretung eines anderen Mitgliedsstaates auf eine Anfrage oder Anforderung von Visa-Antragsunterlagen nicht antworten, empfiehlt sich die Anforderung über die in diesem Land befindliche deutsche Auslandsvertretung. Zur Umsetzung des VIS werden konsularische Vertretungen und Außengrenzübergangsstellen des Schengen-Raums mit der zentralen VIS-Datenbank verbunden. Die Inbetriebnahme erfolgt e gestaffelt nach verschiedenen Regionen und ist seit dem 20.11.2015 abgeschlossen. Seit dem 29.01.2019 kann das VIS über AusReg abgefragt werden. Eine ent-sprechende Anleitung ist als Schulungsskript in der AusReg 2 Info ( AusReg2Info:Bearbeitungshinweise und Anleitungen) hinterlegt.Eine Abfrage der VIS muss immer dann erfolgen, wenn die Einreise mit einem Visum ohne unsere Zustimmung erfolgt und das Visum verifiziert werden muss (s. oben). 6.s.3. Visawarndatei 1. Allgemeines Zum 01.06.2013 ist das vom 22.12.2011 datierende Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei (Visa-Warndateigesetz – VWDG) in Kraft getreten ( Link zum VWDG ). Ergänzt wird das Gesetz durch eine Durchführungsverordnung ( Link zu VWDG-DV ) und eine Verwaltungsvorschrift ( Link zur VWDG-AV ). Bis zur Einrichtung der Warndatei hatten deutsche Auslandsvertretungen keine Möglichkeit, die an einem Visumantrag beteiligten Personen gezielt auf rechtswidriges Verhalten im Zusammenhang mit einem früheren Visumverfahren oder mit sonstigem Auslandsbezug zu überprüfen. Insbesondere fehlte bislang eine solche zentrale Erkenntnisquelle zu Personen, die als Einlader oder Verpflichtungsgeber im Visumverfahren tätig werden. Die Visawarndatei (VWD) dient in erster Linie den Visumbehörden zur Vermeidung von Visummissbrauch. In der Datei werden Daten erfasst zu Personen, die in einem einschlägigen Zusammenhang (§§ 95 – 97 AufenthG, §§ 10, 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, §§ 232, 233, 233a, 236 Abs. 2 S. 3 StGB, § 30a Abs. 1 oder 2 BTMG) entweder aufgrund von strafrechtlichen Verurteilungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VWDG) oder durch Verstöße im Visumverfahren als Antragsteller oder Einlader (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VWDG) auffällig geworden sind. Wurden die falschen Angaben von Einladern, Verpflichtungsgebern oder sonstigen Referenzpersonen für eine Organisation gemacht, erfolgt die Eintragung von Warndaten auch für die Organisation. Daneben kann die Speicherung von Warndaten einer Person oder Organisation auch freiwillig erfolgen, wenn unter ihrem Namen unbefugt Einladungen oder Verpflichtungserklärungen (VE) abgegeben worden sind oder die Person oder Organisation dies befürchtet. Gleiches gilt, wenn eine Person oder Organisation eine Einladung oder Verpflichtungserklärung widerrufen hat (§ 2 Abs. 2 WDG). Entsprechende an die ABH gerichtete Anträge auf freiwillige Speicherung sind IV G 2 zuzuleiten. 2. Nutzende Stellen Zu den übermittlungspflichtigen Behörden (Datenübermittlung an die VWD) zählen: Auslandsvertretungen Ausländerbehörden Dienststellen der Bundespolizei Staatsanwaltschaften Bundesamt für Justiz (keine Warndaten, nur Hilfsdaten) Auskunftsberechtigte Stellen (Datenübermittlung durch VWD) sind: Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 61 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Auswärtiges Amt / Auslandsvertretungen Ausländerbehörden Dienststellen der Bundespolizei. Registerführende Stelle der VWD ist das Bundesverwaltungsamt, das die Datei als neues Register im BVA-Registerportal integriert hat. Wegen der rechtlichen Ähnlichkeit mit dem AZR sind wesentliche Bedienungsschritte vergleichbar. Für die Nutzer hat das BVA eine Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt ( Handbuch_BVA ). 3. Anwendung durch die ABH Seit dem 29.01.2019 ist die VWD über eine Schnittstelle an AusReg angebunden. Eine entsprechende Anleitung ist als Schulungsskript in der AusReg 2 Info ( AusReg2Info:Bearbeitungshinweise und Anleitungen ) hinterlegt. 3.1. Übermittlungspflichten Die Übermittlungspflichten der ABH ergeben sich aus § 4 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 a, c VWDG sowie § 4 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 b VWDG, d.h.: anlassbezogene Meldung von Personen, die als Visumantragsteller im Visumverfahren ge- oder verfälschte Dokumente vorgelegt, beschafft oder hergestellt oder authentische Dokumente durch falsche Angaben erschlichen haben oder falsche Angaben gemacht haben oder durch Verschweigen erheblicher Tatsachen, zu deren Angabe sie verpflichtet waren, ein Visum erschlichen haben ( Beispiel: Einreise mit einem so auch beantragten Besuchsvisum, obwohl Familiennachzug zum hier lebenden Ehegatten angestrebt ist) sowie von Personen; die im eigenen Namen oder für eine Organisation eine Einladung ausgesprochen, sich nach §§ 66, 68 AufenthG verpflichtet haben oder als sonstige Referenzperson den vom Antragsteller angegebenen Zweck des Aufenthalts zur Verwendung im Visumverfahren bestätigt haben und dabei entweder falschen Angaben gemacht haben oder die Verpflichtung für entstandene Kosten aufzukommen, bei Inanspruchnahme nicht erfüllt haben. Sollen Daten einer Person aus einem der vorgenannten Gründe an die VWD übermittelt werden, so ist zuvor durch Abruf im automatisierten Verfahren zu prüfen, ob zum Betroffenen oder zu betroffenen Organisationen bereits ein Datensatz besteht. Ist dies der Fall, sind die (neuen) Daten dem bereits bestehenden Datensatz zuzuordnen (§ 9 Abs. 4 VWDG). Merke: Da neben den Ausländerbehörden auch die Auslandsvertretungen und die Grenzkontrollbehörden zur Übermittlung verpflichtet sind, kann eine Speicherung bereits erfolgt sein. Darüber hinaus können die Daten einer Person oder einer Organisation auf eigenen Antrag gespeichert werden, wenn die Person oder die Organisation befürchten, dass ihre Daten zur Visabeschaffung missbraucht werden oder wurden. Die Speicherung der Organisation und der verantwortlichen Person sind möglich. Eine freiwillige Speicherung der Daten der Person, wenn der Antrag für eine Organisation gestellt wird, der Daten der Organisation, kann bei der Auslandsvertretung, der Ausländerbehörde und der Grenzkontrollbehörde beantragt werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des VWDG wird von der Antragsbehörde festgestellt. Liegen die Voraussetzungen vor, ist diese Stelle zur Übermittlung verpflichtet. Auf Antrag der Person oder der Organisation wird ein Erläuterungstext gespeichert. Die Daten, die gespeichert werden, sind in der Anlage zur VWDG-DV aufgeführt. Wird die Einwilligung widerrufen, sind die in der VWD gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen. 3.2. Anlassbezogene Abfrage Der Anwendungsbereich des VWDG für die Ausländerbehörden ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 S. 1 Nr. 2 VWDG. Nach § 7 S. 1 Nr. 2 VWDG übermittelt das BVA bestimmte Daten auf Ersuchen an die Ausländerbehörden, wenn die Daten erforderlich sind a) zur Prüfung einer VE nach § 68 AufenthG oder b) zur Entscheidung über die Verlängerung eines Visums nach § 6 Abs. 3 AufenthG. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 62 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Während Buchstabe a) in Berlin hauptsächlich die Abt. II des LABO trifft und nur im Einzelfall (VE für längerfristigen Aufenthalt) die ABH, liegt der wesentliche Anwendungsbereich für die ABH bei der Abfrage vor Entscheidung über eine Visumverlängerung. Die Abfrage der VWD muss daher immer erfolgen, wenn eine neue Verpflichtungserklärung errichtet werden soll. 3.3. Vorgehen im Trefferfall Das Vorgehen im Trefferfall ist im VWDG nicht geregelt. Bei festgestellten Notierungen im Zusammenhang mit Verpflichtungserklärungen (VE) ist 68.1.2.7. der VwV zum AufenthG heranzuziehen, wonach in Fällen, in denen im Rahmen von früheren Aufenthalten eine VE nicht erfüllt wurde oder die betroffene Person sich wg. unrichtigen Angaben gem. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht hat, besondere Anforderungen an die Leistungsfähigkeit zu stellen sind, d.h. Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind umfänglich zu prüfen. Kann danach eine Bonität (vgl. A.2.3.1.14) nicht ausreichend glaubhaft gemacht werden, kann sie auf der VE auch nicht bestätigt werden und die VE ist damit unbeachtlich (vgl. 68.1.2.2. der AufenthG-VwV). Wird im Zusammenhang mit einer beantragten Visumverlängerung eine Notierung aus einem Anlass nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 VWDG festgestellt, so ist diese Notierung in die Entscheidung über den nun vorliegenden Verlängerungsantrag mit einzubeziehen. Die Notierung allein trägt eine Versagung der Visumverlängerung jedoch nicht. Wird im Zusammenhang mit einer VE oder bei beantragter Visumverlängerung eine Notierung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) – d) VWDG festgestellt, so gilt Vorstehendes entsprechend. </div> 4. Auskunftsrecht Betroffener Nach § 12 VWDG können Betroffene jederzeit einen Antrag auf Auskunft über die über sie gespeicherten Daten stellen. Der Antrag kann auch von einem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden. Ein solcher Antrag ist schriftlich beim Bundesverwaltungsamt zu stellen und bedarf keiner ausdrücklichen Begründung. Für die Prüfung, ob eine Auskunftserteilung nach § 12 Abs. 2 VWDG unterbleiben muss, holt das BVA die Stellungnahme der zuständigen Stelle – also der Behörde, die die Notierung veranlasst hat – ein. Eine Auskunftserteilung unterbleibt, wenn die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde gefährden würde, die die Notierung veranlasst hat, die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung geheim gehalten werden müssen. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 63 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 7 Inhaltsverzeichnis A.7. Aufenthaltserlaubnis ......................................................................................................................................................... 64 (19.09.2019; FEG) ............................................................................................................................................................. 64 7.1.3. Erteilungsvoraussetzungen ..................................................................................................................................... 64 Erwerbstätige mit Rentenanspruch ............................................................................................................................. 64 Erwerbstätige ohne Rentenanspruch .......................................................................................................................... 65 Nichterwerbstätige mit Niederlassungsabsicht ........................................................................................................... 65 Forschungstätigkeit ..................................................................................................................................................... 65 Writers in Exile (PEN) und Journalistinnen und Journalisten aus Krisenregionen (Reporter ohne Grenzen) ............ 65 Aus-und Weiterbildung an einer Einrichtung ............................................................................................................... 65 Ausländer mit abgelaufener Aufenthaltserlaubnis ...................................................................................................... 66 Krankenhauspatienten ................................................................................................................................................ 66 7.1.4. Erwerbstätigkeit ........................................................................................................................................................ 66 7.2.1. Zur Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen .................................................................................................... 66 7.2.1.0. Allgemeines ................................................................................................................................................... 66 7.2.1.1. Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Beschäftigung (§§ 18a - 20) ............................................................ 67 7.2.1.2 Aufenthaltserlaubnisse aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 23 – 26) ............. 67 7.2.1.3. Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug (§§ 27 ff.) .............................................................................. 67 7.2.2. Nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ................................................................ 68 7.2.2.1. Zu Verwaltungsstreitverfahren betreffend Verkürzungsbescheid bei Ablauf der (verkürzten) Aufenthaltserlaubnis ................................................................................................................................................... 69 7.2.2.2. Hinweise zur Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG ...................................................................................... 69 A.7. Aufenthaltserlaubnis ( 19.09.2019; FEG ) 7.1.1. Die Aufenthaltserlaubnis ist der befristete Aufenthaltstitel (im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis). Sie ersetzt die befristete Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbefugnis nach altem Recht. In den Etiketten ist der maßgebliche Paragraph für die Erteilung (Rechtsgrundlage) zu benennen (§ 59 Abs. 3 AufenthV). 7.1.2. einstweilen frei 7.1.3. Erteilungsvoraussetzungen Ein Aufenthaltstitel nach § 7 Abs. 1 S. 3 kann nur in den Fällen erteilt werden, in denen der beabsichtigte Aufenthaltszweck im Aufenthaltsgesetz nicht geregelt ist (vgl. z.B. VG Berlin, Urteil vom 05.03.2009 - VG 15 A 172.08). Damit ist insbesondere die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 3 kann nicht herangezogen werden, wenn der eigentliche Zweck des Aufenthalts geregelt ist und der Betreffende lediglich die Sondervoraussetzungen nicht erfüllt (z.B. Familiennachzug zu einem Diplomaten). Merke : Mit der Dominikanischen Republik, Indonesien, dem Iran, Japan, den Philippinen, Sri Lanka, den USA und der Türkei bestehen jeweils Handels- und Wirtschaftsabkommen die bei der Prüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG relevant sein können. Beantragt ein Angehöriger der genannten Staaten einen Titel nach § 7 Abs. 1 S. 3 und liegt tatsächlich keinerlei anderer Aufenthaltszweck vor (z.B. Familiennachzug zu entfernten Verwandten, Sprachkurs, Erwerbstätigkeit im benachbarten Ausland, nur zeitweiser Aufenthalt und Aufrechterhaltung eines anderen Wohnsitzes….), woran die meisten Anträge scheitern dürften, so ist auch das jeweilige Abkommen in die Prüfung mit einzubeziehen. In diesem Zusammenhang müssen dann bei einer Versagung auch die persönlichen Belange des Antragstellers wohlwollend in Rechnung gestellt werden (Wohlwollensklausel). Dessen Belange, wie etwa seine wirtschaftliche und soziale Integration im Bundesgebiet, frühere Aufenthalte (Verwurzelung) sind hier mit dem jeweiligen öffentlichen Interessen wie sie etwa in § 1 Abs. 1 S. 1 und 2, § 5, § 11 zum Ausdruck kommen, abzuwägen. Überwiegt das öffentliche Interesse, sind in dem versagenden Bescheid entsprechende Ausführungen zu machen. Erwerbstätige mit Rentenanspruch § 7 Abs. 1 S. 3 kommt dagegen zur Anwendung, wenn ein hier erwerbstätiger Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 4. Abschnitt besitzt, aus dem Erwerbsleben dauerhaft ausscheidet und hier eine Rente eines Leistungsträgers im Bundesgebiet bezieht. So soll in diesen Fällen mit Erreichen des Renteneintrittsalters (Vollendung des 67. Lebensjahres Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 64 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin -derzeitige Regelaltersgrenze gem. § 35 SGB VI) oder auch bei einem früherem dauerhaften Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Rahmen einer Vorruhestandsregelung oder beim Ausscheiden auf Grund einer vollen Erwerbsminderung (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 S. 3 verlängert werden, wenn und soweit die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen insbesondere des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt sind (zur Ermittlung des Lebensunterhalts bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten vgl. A.2.3.1.11). Erwerbstätige ohne Rentenanspruch Ist der Lebensunterhalt nicht gesichert, so ist vor einer Versagung des Titels regelmäßig zu prüfen, ob ein Regelausnahmefall des § 5 Abs. 1 anzunehmen ist. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, in welcher Höhe ergänzende Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden, wie lange sich der Betroffene bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ob und wenn ja welche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Heimatstaat bestehen, welche Folgen die Versagung für hier aufhältliche Angehörige hat und ob Ausreisehindernisse bestehen. Nichterwerbstätige mit Niederlassungsabsicht Beantragt dagegen ein Ausländer erstmals eine Aufenthaltserlaubnis, um sich in Deutschland niederzulassen und hier seinen Lebensabend zu verbringen, ohne dass er hier aus dem Erwerbsleben ausscheidet, so gilt bei der Ausübung des Ermessens ein strengerer Maßstab. Insbesondere ist die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn er über eine angemessene d.h. nach deutschen Maßstäben zumindest durchschnittliche Altersversorgung verfügt (vgl. insofern Ausführungen unter VAB.A.21.3). Im Übrigen ist auch hier im Rahmen der Ermessensausübung von Bedeutung, ob und wenn ja wann und wie lange sich der Betroffene in der Vergangenheit der rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, und ob und wenn ja welche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Heimatstaat bestehen, welche Folgen die Versagung ggf. für hier aufhältliche Angehörige hat und ob Ausreisehindernisse bestehen. Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit nicht erlaubt " erteilt. Forschungstätigkeit Auch wenn ein mehrmonatlicher Aufenthalt zur wissenschaftlichen Quellenforschung in Bibliotheken, Museen etc. betrieben werden soll, ohne dass der Ausländer die Aufnahme eines Studiums oder einer Beschäftigung im Bundesgebiet beabsichtigt, kommt § 7 Abs. 1 S. 3 als Rechtsgrundlage in Betracht. In einem solchen Fall sollten allerdings Nachweise für die Erforderlichkeit der Forschungsarbeit beigebracht werden. Writers in Exile (PEN) und Journalistinnen und Journalisten aus Krisenregionen (Reporter ohne Grenzen) Gleiches gilt für die Stipendiaten des Programms Writers-in-Exile, die vom PEN gefördert werden. Hier stehen nicht die freie schriftstellerische Tätigkeit, sondern der humanitäre Aspekt und die Auseinandersetzung mit der deutschen Kultur und Gesellschaftsordnung im Vordergrund. Die Titel sind mit den Nebenbestimmungen „Selbstständige Tätigkeit als Schriftsteller gestattet“ und „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde“ zu verfügen. Journalistinnen und Journalisten aus Krisenregionen, die von „Reporter ohne Grenzen“ zur Teilnahme an einem Stipendienprogramm zur digitalen Sicherheit eingeladen werden, erhalten vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses (Berlin als wichtiger Standort für Exilmedien aus aller Welt) für den viermonatigen Stipendienzeitraum ein Visum auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 S. 3 mit den Nebenbestimmungen „Selbstständige Tätigkeit als Journalist erlaubt “, „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde“, „Erlischt mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII oder AsylbLG“ und „Erlischt mit Wegfall des Krankenversicherungsschutzes“. Aus-und Weiterbildung an einer Einrichtung Ein besonderes öffentliches Interesse kann vorliegen, wenn der Aufenthalt der Aus- und Weiterbildung an einer Einrichtung gilt und es sich weder um eine betriebliche Aus- und Weiterbildung gem. § 16a und damit um eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 i.V.m. § 7 SGB IV noch um eine Ausbildung an einer, einer Hochschule vergleichbaren, Ausbildungseinrichtung handelt (vgl. in diesen Fällen § 16 b Abs. 1 S. 1). Dies gilt etwa für eine Teilnahme an einem Vollzeitprogramm der Yeshiva Beis Zion, bzw. Midrasha in Berlin, der Yeshiva Gedola, einer Teilnahme an den Freiwilligenprogrammen der Aktion Sühnezeichen Friedensdienste (ASF) oder einer mehrmonatigen Hospitation (vgl. A.2.2.) von Ärzten an Berliner Kliniken. Gleiches gilt für Hochschulabsolventen, die ein „Exist-Gründerstipendium“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erhalten und in diesem Rahmen an einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung die geförderte Unternehmensgründung vorbereiten sowie für (Gast-)Studenten am Global Institute Berlin der CIEE. Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit nicht erlaubt " erteilt , vgl. § 7 Abs. 1 S.4 . Dagegen kann nicht auf § 7 Abs. 1 S. 3 zurückgegriffen werden, wenn der Ausländer einer Beschäftigung nachgehen oder ein Studium aufnehmen möchte, bestimmte gesetzliche Voraussetzungen aber nicht erfüllt sind (zum Begriff der Hospitation in Abgrenzung zur Beschäftigung vgl. A. 2.2. ). Merke: Ist zweifelhaft, ob es sich um eine Beschäftigung handelt, ist die zuständige Arbeitsagentur zu beteiligen. Bestehen Zweifel, ob eine Ausbildung an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung aufgenommen werden soll, ist die für Hochschulen zuständige Senats kanzlei einzubinden. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 65 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Ausländer mit abgelaufener Aufenthaltserlaubnis Auch bei Ausländern, deren Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, und die sich - etwa nach einer Au-pair- Tätigkeit oder einem Studium - weitere drei Monate im Bundesgebiet und/oder einem anderen Schengenstaat aufhalten wollen, ohne eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 in Betracht. Zum Hintergrund: Bei Negativstaatern ist die abgelaufene Aufenthaltserlaubnis nicht auf die Zeiten der Gültigkeit eines einheitlichen Visums (Art. 2 Nr. 2 a Visakodex) anzurechnen, sofern kurz nach dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis ein solches Visum erteilt wird. Bei Positivstaatern ist nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis die unmittelbare Wiedereinreise als sichtvermerksfreier Drittausländer i.S.v. Artikel 20 Absatz 1 SDÜ ohnehin möglich. In beiden Fällen ist es aber streng genommen erforderlich, dass erst eine Ausreise aus dem Schengengebiet erfolgt, damit die erforderlichen Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Schengener Grenzkodex überprüft werden können (zu den Ausnahmefällen gem. § 16 AufenthV i.V.m. Art. 20 Abs. 2 SDÜ vgl. B.AufenthV.15-16). Um dem Ausländer den Aufwand einer aus rein formalen Gründen vorzunehmenden Ausreise zu ersparen, kommt ---weggefallen... die Erteilung einer für drei Monate gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 in Betracht, sofern die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Schengener Grenzkodex plus die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 erfüllt sind und keine Zweifel an der Freiwilligkeit der Ausreise nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bestehen. In der Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich in diesen Fällen „Erwerbstätigkeit nicht erlaubt “ verfügt. Eine Verlängerung ist gem. § 8 Abs. 2 auszuschließen. Krankenhauspatienten Die Berliner Krankenhäuser akquirieren verstärkt im Ausland Patienten. An dieser Tätigkeit besteht ein besonderes wirtschaftliches Interesse zum Aufbau des Medizinstandorts Berlin. Vor diesem Hintergrund ist eine Einreise zur Krankenbehandlung auf Basis der § 7 Abs. 1 Satz 3 grundsätzlich möglich, soweit eine Bestätigung des behandelnden Krankenhauses/Arztes oder der behandelnden Institution vorliegt, über die Verfügbarkeit eines Platzes zur Behandlung, einen Termin zum Behandlungsbeginn und die voraussichtliche Dauer der Behandlung. Sofern Familienmitglieder bzw. Angehörige des familiären Umfelds den ausländischen Patienten zur Betreuung begleiten wollen, ist dies ebenfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 3 zu prüfen. Die Erteilung kommt nicht in Betracht, wenn die Begleitperson keine nachvollziehbare Betreuungsleistung darlegt bzw. voraussichtlich einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen wird. Eine positive Ermessenentscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn der Lebensunterhalt einschließlich der voraussichtlichen Behandlungskosten sicher gedeckt ist und von einem sicheren Rückkehrwillen der Antragsteller auszugehen ist. Die AE wird bei den Patienten mit der Nebenbestimmung „Nur zum Zwecke der medizinischen Behandlung“ erteilt. Soweit begleitende Personen gleichfalls eine AE nach § 7 Abs. 1 S. 3 erhalten, wird die AE mit der Nebenbestimmung „Nur zum Zweck der Betreuung des/der …..“ erteilt, die AE zeitlich an dessen/deren AE gekoppelt und die Erwerbstätigkeit ausgeschlossen. Merke: Erfolgt die Einreise mit einem C-Visum zu touristischen Zwecken kann davon ausgegangen werden, dass unvollständige Angaben im Visumverfahren gemacht wurden und insofern der Versagungsgrund nach § 5 Abs. 2 greift. Der Visumverstoß ist allerdings dann unbeachtlich, wenn nachträglich eingetretene Umstände einen längeren Aufenthalt erst erforderlich gemacht haben und die Durchführung des Visumverfahrens unzumutbar ist (z.B. nach Einreise zum Zwecke einer Kontroll-, Nachsorge oder Routineuntersuchung). 7.1.4. Erwerbstätigkeit 7.1.4. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt grundsätzlich nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Durch Satz 4 steht ein gesetzliches Verbot der Erlaubnis aus § 4a Abs. 1 entgegen. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift kann abweichend vom Grundsatz eine Erlaubnis nach § 4a Abs. 1 im Einzelfall eingeholt werden. Wird die Erlaubnis bzw. Zustimmung der BA erteilt, greift in diesem Fall das Verbot der Erwerbstätigkeit nicht. 7.2.1. Zur Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen 7.2.1.0. Allgemeines Das Aufenthaltsgesetz sieht für die Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen grundsätzlich keine Fristen vor (zu den Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 66 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Ausnahmen vgl. etwa § 16 d ...weggefallen... ). Im Übrigen gilt gem. § 7 Abs. 2 S. 1 der Grundsatz, dass die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen ist. Bei der Entscheidung über die Geltungsdauer ist aus Gründen der Kundenorientierung und der Verwaltungseffizienz ein großzügiger Maßstab anzulegen. Dabei gelten grundsätzlich die folgenden Ausführungen. Einzelfallbezogene Abweichungen – etwa bei Zweifeln am dauerhaften Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen – sind möglich und angezeigt . 7.2.1.1. Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Beschäftigung (§§ 18 a - 20 ) (zu den Sonderregelungen vgl. A.20. 2 ., A.21.4.) Bei zustimmungspflichtigen Aufenthaltserlaubnissen zum Zweck der Beschäftigung bemisst sich die Geltungsdauer nach der Befristung der Zustimmung. Bei zustimmungsfreien befristeten Beschäftigungen ist die Dauer des Arbeitsvertrages maßgeblich. Bei zustimmungsfreien unbefristeten Arbeitsverträgen beträgt die Geltungsdauer dagegen grundsätzlich 4 Jahre. Eine Ausnahme gilt ...weggefallen... kommt immer dann in Betracht , so Zweifel am Fortbestand des Unternehmens angezeigt sind oder es sich um ein Schein- oder Gefälligkeitsarbeitsverhältnis handeln könnte . 7.2.1.2 Aufenthaltserlaubnisse aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 23 – 26) (zu den Fällen des § 22 S. 2 vgl. A.22.2.; zu den Fällen des § 23 Abs. 2 vgl. A.23s.5, E.Israel.1. bzw. E.Irak.4; zu den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 vgl. 26.1. bzw. 26.3.2) Zu den vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes beschlossenen Bleiberechtsregelungen gem. § 23 Abs. 1 Für zahlreiche vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1.1.2005 beschlossene Bleiberechtsregelungen, die auf der Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 1 unverändert fortgelten, kommt der § 26 Abs. 2 nicht zur Anwendung. Dies gilt insbesondere für bosnische Staatsangehörige, - die wegen einer bürgerkriegsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), ggf. zusammen mit den Angehörigen ihrer Kernfamilie oder - die auf Grund ihres hohen Alters auf der Basis des IMK- Beschlusses vom 23./24.11.2000 eine Befugnis nach § 32 AuslG erhalten hatten (vgl. A.23.1.1.2) sowie für serbische, montenegrinische und kosovarische Staatsangehörige, die auf Grund ihres hohen Alters (Vollendung des 65.-ten Lebensjahres zum 15.12.1995) auf der Basis des IMK- Beschlusses vom 10.05.2001 eine Befugnis nach § 32 AuslG erhalten hatten (vgl. A.23.1.1.3). Diese Aufenthaltserlaubnisse sind grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von 5 Jahren zu verlängern. Zur Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt (§ 25 Abs. 4 S. 1) Zur Aufenthaltserlaubnis auf Grund einer außergewöhnlichen Härte (§ 25 Abs. 4 S. 2) Die Aufenthaltserlaubnis soll im Grundsatz nicht länger als 18 Monate erteilt werden (vgl. § 26 Abs. 1 S. 1, Halbsatz 2). Anschließend ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich weiterhin um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt. Ist dies der Fall, z.B. bei einer fortdauernden medizinischen Behandlung, kann weiterhin eine AE nach § 25 Abs. 4 S. 1 erteilt werden. Liegt kein vorübergehender Aufenthalt mehr vor, ist die Erteilung auf einer anderen Rechtsgrundlage (z.B. § 25 Abs. 4 S. 2 mit der Folge, dass Erwerbstätigkeit zu gestatten ist, vgl. B.BeschV.31) zu prüfen. Die Aufenthaltseraubnis kann bis zu fünf Jahre erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt vollständig gesichert ist oder einzelfallbezogen von der vollständigen Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 5 Abs. 3 S, 2 abgesehen wurde. Sie ist in diesen Fällen für mindestens drei Jahre zu erteilen. Zur Aufenthaltserlaubnis auf Grund eines nicht zu vertretenden Ausreisehindernisses (§ 25 Abs. 5 S. 1 u. 2) Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich für 3 Jahre ersterteilt / verlängert, sofern feststeht, dass das Ausreisehindernis nicht in absehbarer Zeit wegfallen wird. Dies ist etwa der Fall, wenn sich ein minderjähriges, lediges deutsches Kind des Betroffenen im Bundesgebiet aufhält und der Schutz der Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot und Ausreisehindernis gebietet, oder auf Grund fortgeschrittenen Alters oder einer schweren Erkrankung (z.B. HIV, Demenz) von einem dauerhaften Ausreisehindernis auszugehen ist. 7.2.1.3. Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug (§§ 27 ff.) Familiennachzug zu Deutschen (§ 28 Abs. 1) Die Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger wird grundsätzlich für 3 Jahre erteilt. Sofern Zweifel an der Absicht bestehen, dauerhaft eine eheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen, ist dies nicht über die Erteilungsdauer zu regeln, sondern durch Beauftragung von Kontrollmaßnahmen der AGIM während der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 67 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Die Aufenthaltserlaubnis für Kinder, die zum deutschen Elternteil nach ziehen (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), wird bei bis zu 11jährigen Kindern regelmäßig bis zum 16. Lebensjahr bzw. bei über 11jährigen Kindern bis zum 18. Lebensjahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis für Eltern minderjähriger lediger deutscher Kinder kann bis zum 18. Lebensjahr des Kindes erteilt werden , sofern eine Beistands- und Betreuungsgemeinschaft (§ 28 Abs. 1 Nr. 3) vorliegt und der Elternteil sich auf ausreichende Art in deutscher Sprache verständigen kann. Fehlt es an ausreichenden Deutschkenntnissen, ist die Aufenthaltserlaubnis zunächst für 13 Monate, bei Kindern unter sechs Monaten für 18 Monate , zu erteilen, vgl. VAB.A.28.1.1.3. Ehegattennachzug (§ 30 Abs. 1 und 3) Die Aufenthaltserlaubnis wird abhängig vom Grad der Integration und der Prognose zur Sicherung des Lebensunterhaltssicherung für die gleiche Dauer wie der Titel des Stammberechtigten erteilt, d.h. konkret: Bestehen keine Zweifel an Deutschkenntnissen und Integrationsvermögen, erfolgt keine Verpflichtung zum Integrationskurs und bestehen auch keine Zweifel an der Dauerhaftigkeit der Lebensunterhaltssicherung, wird die Aufenthaltserlaubnis entsprechend der Gültigkeit des Titels des Stammberechtigten erteilt. Ist der Stammberechtigte im Besitz einer Niederlassungserlaubnis kann die Aufenthaltserlaubnis für den Familienangehörigen nach § 30 Abs. 1 bzw. 3 AufenthG für bis zu 5 Jahren erteilt werden. Maßgeblich für die Dauer der AE nach § 30 AufenthG ist, dass die Ehe schon vor Einreise des Stammberechtigten geschlossen wurde und keine Zweifel an der Dauerhaftigkeit der Lebensunterhaltsicherung bestehen. Kindernachzug (§ 32 Abs. 1 bis 4, § 33) Die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 32 bzw. § 33 erfolgt immer in Anlehnung an die längste Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis der Eltern. Besitzt ein Elternteil einen unbefristeten Titel, soll die Aufenthaltserlaubnis für das Kind bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres erteilt werden. Ausnahme: Im Falle des § 33 Satz 2 wird bei Fehlen eines gültigen und anerkannten Passes oder Passersatzes für das Kind die Aufenthaltserlaubnis für höchstens ein Jahr erteilt und lediglich ein Ausweisersatz ausgestellt, so es nicht unmöglich bzw. unzumutbar ist, für das Kind ein anerkanntes Dokument zu erlangen. Dies kann etwa auf Grund des Erfordernisses der Betreuung von Kleinkindern oder schulpflichtigen Kindern der Fall sein. Soweit ein Ausländer dagegen allein vorträgt, als Empfänger öffentlicher Leistungen nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für die Passbeschaffung zu verfügen, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, von einer Unzumutbarkeit auszugehen. Der Regelsatz eines Leistungsberechtigten wird von der Leistungsbehörde anlassbezogen aufgestockt bzw. kann bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II ein Darlehen gewährt werden, wenn dem Betroffenen verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten abverlangt werden, damit er diesen nachkommen bzw. seine Rechte (z.B. zur Erlangung eines besseren aufenthaltsrechtlichen Status) geltend machen kann (so auch Sozialgericht Duisburg – S 16 (31) AY 12/06 – vom 09.10.2008 und Sozialgericht Berlin – S 51 AY 46/06 - vom 26.11.2008). In jedem Fall sind die personensorgeberechtigten Eltern auf ihre bußgeldbewehrte Pflicht nach §§ 80 Abs. 4, 98 Abs. 3 Nr. 6 hinzuweisen und aufzufordern, das Kind im anerkannten Pass oder Passersatz eines Elternteils eintragen oder einen eigenen Pass ausstellen zu lassen. Hiervon sowie von ihren Verpflichtungen nach § 48 Absatz 3 und nach § 56 AufenthV sind sie nicht befreit. Folgen sie ihrer Verpflichtung nicht, kommt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nicht in Betracht. 7.2.2. Nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis Für bestimmte Aufenthaltstitel sind durch das 2. Änderungsgesetz für das Wegfallen der Erteilungsvoraussetzungen besondere Widerrufsgründe geschaffen worden, die als spezielle Regelungen die nachträgliche zeitliche Verkürzung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 ausschließen. Merke: Eine Verkürzung kommt nur in Betracht, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nachträglich entfallen sind. Liegen dagegen die Erteilungsvoraussetzungen von Beginn an nicht vor, kommt ausschließlich eine Rücknahme des Aufenthaltstitels nach § 48 Abs. 1 VwVfG in Betracht (s. dazu untern A.7.2.2. 2.). Im Einzelnen: Für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach. § 16 b Abs. 1 , 5 oder 7 gilt § 52 Abs.3 Nr. 3, für § § 18d oder 18f sind § 52 Abs. 3 Abs. 4 Nr. 2 und 3, für § 25 Abs. 3 ist die Regelung des § 52 Abs. 1 Nr. 5, für § 25 Abs. 4a der § 52 Abs. 5 und für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a die Widerrufsregelung in § 52 Abs. 6 heranzuziehen. Wird etwa im Rahmen der Anhörung zur Verkürzung geltend gemacht, dass die Vorraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck vorliegen, ist dieser Vortrag als Antrag auf Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis auszulegen (BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - BVerwG 1 C 11.08 -, AuAS 2009, S. 230 ff.). Liegen die Voraussetzungen für diese Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck vor, kann die Verkürzung dennoch erfolgen und dem Betroffenen im Bescheid die Erteilung der anderen Aufenthaltserlaubnis zugesichert werden. Der Verkürzungsbescheid enthält dann ausnahmsweise keine Abschiebungsandrohung. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis nicht vor, ist im Verkürzungsbescheid zusätzlich auch der Antrag auf Erteilung des anderen Aufenthaltstitels zu versagen und wie sonst auch die Abschiebung anzudrohen. Beachte: Im Verkürzungsbescheid ist immer das von § 7 Abs. 2 Satz 2 eröffnete Ermessen auszuüben, wobei das Interesse des Betroffenen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegen das öffentliche Interesse abzuwägen ist, einen Aufenthalt, dessen Voraussetzungen entfallen sind, zu beenden. Es ist dabei wie stets bei Ermessensentscheidungen im Bescheid auch ausdrücklich auf das eingeräumte Ermessen hinzuweisen. Wird dem Betroffenen eine andere Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 68 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Aufenthaltserlaubnis zugesichert, beschränkt sich die Abwägung auf das regelmäßig gering zu bewertende Interesse, sich gerade mit der bisherigen Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufzuhalten. Sofern die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei der Verkürzung erfolgen soll, ist darauf zu achten, dass diese immer einer gesonderten Begründung erfordert, die über die den Verkürzungsbescheid tragende Begründung hinausgeht. Auf die im Bescheidgerüst genannten Beispielsfälle wird hingewiesen. ...weggefallen... Beachte: Wird hinsichtlich einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG festgestellt, dass der Ausländer sich derart vom Ehegatten getrennt hat, dass er in ein anderes Bundesland gezogen ist und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, ist die Ausländerbehörde Berlin für die Verkürzungsentscheidung nicht mehr örtlich zuständig. Im umgekehrten Fall eines die Trennung begründenden Zuzugs des Ausländers nach Berlin kann die Ausländerbehörde Berlin der Weiterführung des Verfahrens der ursprünglich zuständigen Ausländerbehörde nicht nach § 3 Abs. 3 VwVfG zustimmen; vielmehr ist dann die Ausländerbehörde Berlin für den Erlass des Verkürzungsbescheids örtlich zuständig. 7.2.2. 1. Zu Verwaltungsstreitverfahren betreffend Verkürzungsbescheid bei Ablauf der (verkürzten) Aufenthaltserlaubnis In einem Verwaltungsstreitverfahren, das einen Verkürzungsbescheid nach § 7 Abs. 2 S. 2 zum Gegenstand hat, kann der ursprüngliche Geltungszeitraum der (verkürzten) Aufenthaltserlaubnis ablaufen. Für diese Fallgestaltung ist folgendes zu beachten: Ist eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 verkürzt worden und läuft dann in dem gegen diesen Bescheid gerichteten Verwaltungsstreitverfahren der ursprüngliche Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis ab, erledigt sich dadurch der Rechtsstreit nicht. Der Verkürzungsbescheid entfaltet nämlich weiterhin Rechtswirkungen: Einerseits wird durch den Verkürzungsbescheid die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Betroffenen schon zu einem früheren Zeitpunkt als zum regulären Ablauf der Aufenthaltserlaubnis beendet. Anschließende Verlängerungsansprüche (bspw. § 31 AufenthG) hängen jedoch von dem nahtlosen Übergang ab. Andererseits ist durch den Verkürzungsbescheid eine Ausreiseverpflichtung entstanden, die auf der Grundlage dieses Bescheides durchzusetzen ist. Erklärt der Ausländer den Rechtsstreit für erledigt und wird der Erledigungserklärung nach Aufforderung durch das Gericht durch uns nicht innerhalb einer zweiwöchigen Frist widersprochen, dann gilt dies als Zustimmung unsererseits zur Erledigungserklärung. Bei beiderseitiger (!) Erledigungserklärung entscheidet das Gericht nicht (mehr) über die zugrundeliegende materielle Rechtslage, insbesondere auch nicht darüber, ob sich der Bescheid tatsächlich erledigt hat. Die Wirkung der übereinstimmenden Erledigungserklärungen erschöpft sich nämlich darin, dass das konkrete Gerichtsverfahren zum Abschluss gebracht wird. Die materielle Rechtslage bleibt unberührt. Ist die Hauptsache objektiv nicht erledigt, ändert sich daran durch die Erledigungserklärungen nichts. Ein tatsächlich nicht erledigter Verwaltungsakt, der Gegenstand des Verfahrens war, bleibt wirksam und kann vollzogen werden. Der Bescheid ist dann tatsächlich bestandskräftig geworden. 7.2.2. 2. Hinweise zur Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG Auch im Rücknahmebescheid ist auf das von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ("kann ... zurückgenommen werden") eröffnete Ermessen hinzuweisen und dieses auszuüben. Das Ermessen ist in zweifacher Hinsicht' auszuüben: In einem ersten Schritt ist eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob überhaupt eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes, d.h. hier des Aufenthaltstitels, erfolgen soll. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist das öffentliche Interesse an der Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte mit dem Interesse des Betroffenen, am Fortbestand eines ihn begünstigen rechtswidrigen Verwaltungsaktes abzuwägen. Das Interesse des Betroffenen am Fortbestand des rechtswidrig erteilten Aufenthaltstitels tritt regelmäßig dann zurück, wenn der Betroffene sich nicht auf ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand berufen kann. Auf ein solches Vertrauen kann sich der Betroffene nach den Wertungen des (an sich für per Verwaltungsakt gewährte Geldleistungen) geschaffenen § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht berufen, wenn er den Aufenthaltstitel durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung bzw. durch falsche oder unrichtige Angaben erwirkt hat oder wenn er die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. In einem solchen Fall gilt als Leitlinie für das Ermessen, dass auf eine Rücknahme lediglich dann verzichtet werden kann, wenn der Betroffene dadurch außergewöhnlichen und letztlich unverhältnismäßigen Belastungen ausgesetzt würde. In einem zweiten Schritt ist eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob die Rücknahme nur mit Wirkung für die Zukunft oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen soll. Wurde der Verwaltungsakt durch Täuschung bzw. falsche oder unvollständige Angaben erwirkt, gelten als Ermessensleitlinie die Wertungen des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG, wonach der Verwaltungsakt in einem solchen Fall regelmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist. Bereits der Tenor des Rücknahmebescheides soll eine Aussage zum Zeitraum der Rücknahme enthalten (z.B.: "Die am ... erteilte und bis zum ... gültige Aufenthaltserlaubnis wird mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen." oder "Die am ... erteilte und bis zum ... gültige Aufenhaltserlaubnis wird mit Wirkung für die Zukunft ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides zurückgenommen.") Beachte: Die Rücknahme des Aufenthaltstitels eines Elternteils mit Wirkung für die Vergangenheit kann nach Maßgabe von § 17 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 und Abs. 3 StAG den Verlust der nach § 4 Abs. 3 StAG erworbenen dt. Staatsangehörigkeit Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 69 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin eines zum Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides unter fünfjährigen Kindes zur Folge haben. Ist dies der Fall, auch dieser Staatsangehörigkeitsverlust in die Ermessensentscheidung über die zeitliche Wirkung der Rücknahme mit einzubeziehen. Der Staatsangehörigkeitsverlust fällt nur dann besonders ins Gewicht, wenn das Kind staatenlos würde, weil es keine weitere Staatsangehörigkeit besitzt und auch nicht ohne Weiteres die Staatsangehörigkeit eines Elternteiles erlangen kann. Ansonsten ist im Ermessen darauf hinzuweisen, dass ein Kleinkind von den mit der dt. Staatsanghörigkeit verbundenen Rechten ohnehin noch keinen Gebrauch machen kann. Sofern die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei der Rücknahme erfolgen soll, ist darauf zu achten, dass diese immer einer gesonderten Begründung erfordert, die über die den Verkürzungsbescheid tragende Begründung hinausgeht. Auf die in dem Bescheidgerücst geannten Beispielsfälle wird hingewiesen. Zur Rücknahme rechtswidriger belastender Verwaltsungakte - etwa einer rechtswidrigen Ausweisung - vgl. die Ausführungen unter E.Türk.1. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 70 von 877
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