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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB B.BeschV.16.-21. Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Inhaltsverzeichnis B.BeschV.16. - 21. Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ...... 681 B.BeschV.16. Geschäftsreisen .................................................... 681 B.BeschV.17. Betriebliche Weiterbildungen ................................ 681 B.BeschV.18. Journalistinnen und Journalisten .......................... 681 B.BeschV.19. Werklieferungsverträge ......................................... 682 B.BeschV.20. Internationaler Straßen- und Schienenverkehr ..... 682 B.BeschV.21. Dienstleistungserbringung .................................... 682 B.BeschV.16. - 21. Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (AuslBeschR; NeuBestG; FEG ) B.BeschV.16. Geschäftsreisen Entsprechende Visa werden gem. §§ 31, 37 AufenthV i.V.m. § 30 BeschV ohne Beteiligung der Ausländerbehörde erteilt. Die zustimmungsfreie Beschäftigung im Rahmen des § 16 BeschV setzt voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland bestehen bleibt und der Aufenthalt im Bundesgebiet 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht übersteigt. B.BeschV.16.1. frei B.BeschV.16.2. Nach § 6 Nr. 2 BeschV a.F. war bei Personen, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber bis zu längstens drei Monate im Jahr in das Bundesgebiet entsandt werden, um hier Verträge abzuschließen, keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich. Die Nummer 2 wird an die Bedürfnisse des heutigen Geschäftslebens angepasst, in denen die Dienstleistungserbringung und der Handel mit Dienstleistungen eine zunehmende Rolle spielt. Danach gilt die Zustimmungsfreiheit auch für Tätigkeiten, die zur Vorbereitung von Vertragsangeboten oder zur späteren Überwachung der Ausführung des Vertrages erforderlich sind. B.BeschV.16.3. Mit der Nummer 3 werden in die Regelung Personen neu aufgenommen, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber in eine Niederlassung in Deutschland entsandt werden, um die Abläufe im deutschen Unternehmensteil zu überwachen und dessen Geschäftstätigkeit zu steuern. B.BeschV.17. Betriebliche Weiterbildungen Zur Verfahrensvereinfachung des internationalen Personalaustauschs sieht § 17 vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck der betrieblichen Weiterbildung, z.B. Trainee-Programme, im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten keiner Zustimmung der Bundesagentur bedarf. Ein entsprechendes Visum wird gem. §§ 31, 37 AufenthV i.V.m. § 30 BeschV ohne Beteiligung der Ausländerbehörde erteilt. Neben internationalen Konzernen oder Unternehmen können auch international agierende Institutionen (z.B. Beschäftigte des Goetheinstituts) oder Organisationen (z.B. Beschäftigte der Deutschen Gemeinschaft für Technische Zusammenarbeit) von der Zustimmungsfreiheit profitieren. Dies gilt nicht für Auszubildende des Konzerns oder Fachkräfte, die von vorneherein für eine länger andauernde Weiterbildung einreisen wollen. Positivstaater sind gem. § 17 AufenthV i.V.m. § 30 BeschV für die Weiterbildung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Negativstaater werden vorwiegend im Besitz eines zustimmungsfreien D-Visums zum Zweck der Weiterbildung sein. In beiden Fällen ist ein anschließender Wechsel des Aufenthaltszwecks grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. A.17.3 und A.16.2). Dauern solche konzern- bzw. unternehmenseigenen Weiterbildungen absehbar länger als 90 Tage, ist die Beschäftigung wiederum zustimmungspflichtig. Eine Zulassung kann dann insbesondere nach § 17 Abs. 1 AufenthG erfolgen. Steht nicht die Weiterbildung des ausländischen Arbeitnehmers, sondern seine Beschäftigung im Vordergrund, kann eine Zulassung über § 10 BeschV (Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte) seitens der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden. B.BeschV.18. Journalistinnen und Journalisten In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern für die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt nachgewiesen ist. Die Frage der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt geprüft. (beachte auch A.30.1.3.!) Seit dem 01.01.2009 können entsandte Journalisten für die Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt einer journalistischen Tätigkeit nachgehen (§ 18 Nr. 2). Ein Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 681 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin diesbezügliches Visum wird gem. §§ 31, 37 AufenthV i.V.m. § 30 BeschV ohne Beteiligung der Ausländerbehörde erteilt. Positivstaater sind gem. § 17 AufenthV i.V.m. § 30 BeschV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Negativstaater werden vorwiegend im Besitz eines zustimmungsfreien D-Visums zum Zweck der Beschäftigung sein. Für Journalisten, die ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung einer AE gem. § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. B.BeschV.19. Werklieferungsverträge B.BeschV.19.1. Ein Visum für kurzzeitig entsandte Arbeitnehmer kann wegen §§ 31, § 37 AufenthV i.V.m. § 30 BeschV ohne Beteiligung der Ausländerbehörde erteilt werden. B.BeschV.19.2. Längerfristig entsandte Arbeitnehmer bedürfen dagegen eines Aufenthaltstitels, der nur unter Zustimmung der Bundesarbeitsagentur erteilt wird. Eine Anfrage von hier an die Arbeitsagentur ist dabei jedoch entbehrlich. Die Zustimmung zur Beschäftigung wird vor der Einreise durch die Arbeitsagentur direkt an die Auslandsvertretung gesandt. Die zulässige Dauer der Beschäftigung und etwaige Nebenbestimmungen ergeben sich aus dem Visum. Die nach der Einreise zu erteilende AE ist mit der Nebenbestimmung „Beschäftigung nicht erlaubt mit Ausnahme der Tätigkeit als …. bei …. bis zum ….gem. § 19 Abs. 2 BeschV“ zu versehen. B.BeschV.20. Internationaler Straßen- und Schienenverkehr frei B.BeschV.21. Dienstleistungserbringung § 21 regelt die Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer eines Unternehmens, welches seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem EWR- Staat hat und trägt damit der Rechtsprechung des EuGH im Urteil "Vander Elst" Rechnung. Die Vorschrift entspricht der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.01.2006, C-244/04). Danach ist es unzulässig, den vorübergehenden Aufenthalt von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen entsendeten Arbeitnehmer davon abhängig zu machen, dass dieser in dem anderen Mitgliedstaat bereits für eine bestimmte Zeit für das Unternehmen tätig war ... weggefallen ... Bei einem Aufenthalt von über einem Jahr ist jedenfalls ohne besondere zusätzliche Umstände regelmäßig nicht von einem vorübergehenden Entsenden in das Bundesgebiet mehr auszugehen. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 682 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB B.BeschV.22.-28. Besondere Berufs- und Personengruppen Inhaltsverzeichnis B.BeschV.22. - 28. Besondere Berufs- und Personengruppen ........ 683 B.BeschV.22. Besondere Berufsgruppen .................................. 683 B.BeschV.23. Internationale Sportveranstaltungen ................... 684 B.BeschV.24. Schifffahrt und Luftverkehr ................................. 684 B.BeschV.24a. Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer ... 684 B.BeschV.25. Kultur und Unterhaltung ...................................... 686 B.BeschV.26. Beschäftigungen bestimmter Staatsangehöriger ...... 686 B.BeschV.27. Grenzgängerbeschäftigung ................................ 686 B.BeschV.28. Deutsche Volkszugehörige ................................. 686 B.BeschV.22. - 28. Besondere Berufs- und Personengruppen (23.10.2018; FEG ) B.BeschV.22. Besondere Berufsgruppen B.BeschV.22.1.4. Zum Umgang mit Berufssportlern und Trainern: Die Zustimmungsfreiheit für Berufssportler ist von deren beruflicher Qualifikation abhängig, die durch den Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Deutschen Olympischen Sportbund bestätigt wird. Zur Bestätigung der Qualifikation reicht die jeweilige Spielberechtigung, wenn der Einsatz in der höchsten Spiel- bzw. Wettkampfklasse erfolgt. Allein für den Fußball genügt ein Einsatz in der zweiten Bundesliga. Dies gilt auch für Vertragsamateure, wenn diese unter gleichen Bedingungen wie Lizenzspieler ihrer Betätigung nachgehen. Insofern wurde durch den Deutschen Olympischen Sportbund pauschal das Einvernehmen erklärt. Berufstrainer können ligenunabhängig zugelassen werden, wenn der zuständige Spitzenverband die fachliche Eignung bestätigt. Für die Formulierung der Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit gilt insoweit eine Besonderheit, als die Tätigkeit bei Berufssportlern auf die jeweilige Spiel- bzw. Wettkampfklasse zu beschränken ist. B.BeschV.22.1.5. Durch die Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung vom [… …] wurde erstmalig die Beschäftigung im eSport in die Beschäftigungsverordnung aufgenommen. Entsprechend der Definition des eSportbundes Deutschland wird eSport im Sinne dieser Regelung definiert als unmittelbarer Wettkampf zwischen menschlichen Spielern unter Nutzung von geeigneten Video- und Computerspielen an verschiedenen Geräten und auf digitalen Plattformen unter festgelegten Regeln. Voraussetzung für die zustimmungsfreie Beschäftigung ist: 1. die Vollendung des 16. Lebensjahres 2. Mindestgehalt Der Verein oder die Einrichtung muss dem Ausländer ein Bruttogehalt zahlen, welches mindestens 50 Prozent der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entsprechen. Ab dem 1.1.2020 entspricht dies einem jährlichem Einkommen von mindestens 41.400,- € bzw. einem monatlichen Einkommen von mindestens 3.450,-€ brutto. Dieser Betrag wird jährlich neu angepasst. Nicht zum regelmäßigen Gehalt zählen voll variable Sonderzahlungen aller Art. Hierbei handelt es sich regelmäßig um Erfolgsprämien, die in der Höhe variabel sind und ggf. auch entfallen können. Vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen, wie regelmäßig ein Weihnachtsgeld, sind dagegen zu berücksichtigen, soweit diese nicht an Bedingungen geknüpft sind oder keine Mindest(-bonus-)zahlung vorsehen. 3. Bestätigung der beruflichen Ausübung sowie erhebliche Bedeutung der ausgeübten Form Letztlich ist es erforderlich, dass der für den eSport zuständige deutsche Spitzenverband die berufsmäßige Ausübung bestätigt und es sich auf Grund der Art und des Umfangs des ausgeübten eSports, um einen solchen von nationaler beziehungsweise internationaler Bedeutung handelt. Das ist beispielsweise gegeben, wenn es eine internationale oder nationale „Liga“ gibt, bei der sich eine nicht unerhebliche Zahl von Spielern oder Mannschaften regelmäßig miteinander messen. B.BeschV.22.1.9. Ebenfalls durch die Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung vom [… …] erstmalig aufgenommen wurde die zustimmungsfreie Beschäftigung von Hausangestellten. Ausländischen Hausangestellten, die bei einem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt sind, soll ermöglicht werden, diesen oder dessen Familienangehörigen bei einem Aufenthalt im Inland zu begleiten und ihre Beschäftigung für Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 683 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin einen kurzen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten im Inland auszuüben. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist dafür nicht erforderlich. Diese Beschäftigung gilt nach § 30 Nummer 2 nicht als Beschäftigung im Sinne des AufenthG, so dass im Fall der generellen Visumpflicht die Erteilung eines Schengen-Visums ausreichend ist und im Fall eines Positivstaaters aufgrund von § 17 Absatz 2 der AufenthV keine Visumpflicht ausgelöst wird. B.BeschV.23. Internationale Sportveranstaltungen frei B.BeschV.24. Schifffahrt und Luftverkehr frei B.BeschV.24a. Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer Die durch die Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung vom [… …] eingeführte Norm regelt die Beschäftigung von Berufskraftfahrern aus Drittstaaten im Güterkraft- und Personenverkehr mit Kraftomnibussen. Primäre Zielsetzung ist die gesteuerte Einwanderung von Berufskraftfahrern aus Drittstaaten, um einem steigenden Mangel in der deutschen Transportlogistik- bzw. Straßengüterverkehrsbranche entgegen zu wirken. Der Beruf des Berufskraftfahrers für den Bereich Güterverkehr und Personenverkehr mit Kraftomnibussen wird im Ausland nur selten im Rahmen einer geregelten Berufsausbildung erlernt, für die die Gleichwertigkeit mit der inländischen Referenzausbildung festgestellt werden kann. Innerhalb der Europäischen Union wird mit der Absolvierung einer Grundqualifikation oder einer beschleunigten Grundqualifikation die erforderliche Befähigung zum Berufskraftfahrer erlangt. Bei Drittstaatsangehörigen soll die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung als Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr bzw. Personenverkehr mit Kraftomnibussen daher an den Besitz der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation gebunden werden. B.BeschV.24a.1.1. Mit der Regelung in Absatz 1 wird Drittstaatsangehörigen ermöglicht, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer in Deutschland sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr und Personenverkehr mit Kraftomnibussen zu erhalten. Die Zustimmung der BA zur Erteilung des Visums oder der Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich erforderlich. Voraussetzungen für die Zustimmung der BA sind, 1. dass die betreffenden Drittstaatsangehörigen in Besitz der für die Ausübung der Beschäftigung erforderlichen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE und 2. der Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation nach der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 geändert worden ist, und der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/933 (ABl. 165 vom 2.7.2018, S. 35) geändert worden ist, sind. Für die Erteilung der Zustimmung der BA nach Absatz 1 bleibt außer Betracht, ob für die Ausübung einer konkreten Beschäftigung im Einzelfall weitere tätigkeitsbezogene Befähigungen erforderlich sind (z. B. nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)). Der Arbeitgeber hat - wie bei anderen Beschäftigten auch - dafür Sorge zu tragen, dass die gegebenenfalls für konkrete Tätigkeiten erforderlichen weiteren Befähigungen vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis soll bei Vorliegen der Voraussetzungen im Ermessen erteilt werden. Bei Zustimmung der BA ist das Ermessen regelmäßig zu Gunsten des Ausländers auszuüben. Wird durch die Beschäftigung kein für die Lebensunterhaltssicherung ausreichendes Einkommen erzielt, sondern der Lebensunterhalt etwa durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder sonst. Vermögen ergänzend gesichert, ist das Ermessen zur Vermeidung von Dumpinglöhnen zu Lasten des Antragstellers auszuüben. Die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt. Sofern Berufskraftfahrer im Inland oder in der Europäischen Union für einen Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, sollen diese bevorrechtigt werden. Dies gilt nicht, wenn zuvor eine Zustimmung für eine Beschäftigung nach Absatz 2 der Regelung bei demselben Arbeitgeber erteilt wurde, d. h. wenn der Drittstaatsangehörige bei demselben Arbeitgeber eine Beschäftigung ausgeübt und begleitend dazu die für die Ausübung der Beschäftigung erforderliche Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation sowie die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis erworben hat. Die Vorrangprüfung wurde in diesem Fall bereits für die Erteilung der Zustimmung nach Absatz 2 durchgeführt. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 684 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin B.BeschV.24a.2.0. Absatz 2 ermöglicht Drittstaatsangehörige, die die notwendigen Qualifikationen nach Absatz 1, also entweder die notwendige Fahrerlaubnis oder die nötige Grundqualifikation bzw. die beschleunigte Grundqualifikation nicht besitzen, diese im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von bis zu 15 Monaten in Deutschland zu erwerben, um im Anschluss daran eine Zustimmung nach Absatz 1 erhalten zu können. Im Fall von Absatz 2 wird bei dem Arbeitgeber zunächst eine anderweitige Beschäftigung ausgeübt (beispielsweise Tätigkeiten im Lager, in der Werkstatt oder als Beifahrer), bis die Qualifikationen und die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis erworben wurden. Diese Beschäftigung dient dem Zweck, der Lebensunterhaltssicherung, während des Erwerbs der Qualifikationen. Es handelt sich dabei in der Regel um eine Teilzeitbeschäftigung, da parallel dazu die Maßnahmen zur Erlangung der Qualifikation absolviert werden müssen. Die Qualifikation kann auch in Ganztagesblöcken erworben werden, soweit ein entsprechendes Angebot besteht. In Bezug auf die Erlangung der erforderlichen Grundqualifikation sind die Regelungen zum Mindestalter nach § 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) zu berücksichtigen: Nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 BKrFQG darf Fahrten im Güterkraftverkehr mit einem Kraftfahrzeug durchführen, für das die Fahrerlaubnisklasse C oder CE erforderlich ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über die Grundqualifikation mitführt. Bei Absolvieren der beschleunigten Grundqualifikation muss der Fahrer oder die Fahrerin das 21. Lebensjahr vollendet haben. Für Fahrten mit einem Kraftfahrzeug, für das die Fahrerlaubnisklasse C1 oder C1E erforderlich ist, muss der Fahrer oder die Fahrerin das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt unabhängig davon, ob die Grundqualifikation oder die beschleunigte Grundqualifikation erlangt wurde. Bei der Erteilung des Visums oder der Aufenthaltserlaubnis kann im Rahmen der Plausibilität geprüft werden, ob die betreffenden Drittstaatsangehörigen Deutschsprachkenntnisse besitzen, die die Teilnahme an Maßnahmen zur Erlangung der Qualifikationen ermöglichen. Bei beschleunigten Grundqualifikationskursen in Kombination mit Sprachkursen liegt das sprachliche Einstiegsniveau auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. B.BeschV.24a.2.1. Die Zustimmung der BA ist erforderlich. Voraussetzungen für die Zustimmung sind: 1. Die arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Erlangung der nach Absatz 1 erforderlichen Fahrerlaubnis und der Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation dienen. Auch der Besuch von Deutschsprachkursen und der Erwerb weiterer tätigkeitsbezogener Befähigungen sind umfasst. 2. Die Arbeitsbedingungen müssen für die Zeit der Maßnahmen im Arbeitsvertrag so ausgestaltet sein, dass die Erlangung der Qualifikationen innerhalb von 15 Monaten möglich ist. Der Zeitraum von 15 Monaten umfasst auch die Ausstellung der erforderlichen Dokumente durch die zuständigen Behörden, die unter Umständen mehrere Wochen dauern kann. 3. Konkretes Arbeitsplatzangebot für die Zeit nach Erlangung der Qualifikation. Für diese spätere Beschäftigung wird die Vorrangprüfung durchgeführt. Wenn kein bevorrechtigter Bewerber zur Verfügung steht, kann der betreffende Drittstaatsangehörige zur Erlangung der Qualifikationen einreisen. Nach Erlangung der Qualifikationen wird bei der Zustimmung für eine Beschäftigung als Berufskraftfahrer im Güter- oder Personenverkehr mit Kraftomnibussen bei demselben Arbeitgeber nach Absatz 1 keine Vorrangprüfung durchgeführt. 4. Nachweis über den Besitz einer einschlägigen Fahrerlaubnis im Herkunftsland. Die betreffenden Drittstaatsangehörigen müssen im Herkunftsland bereits über eine einschlägige Fahrerlaubnis verfügen. Nachdem sie in Deutschland ihren Wohnsitz im Sinne des § 7 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genommen haben, wird diese nach § 31 FeV umgeschrieben. Dafür können unter Umständen weitere Prüfungen erforderlich sein. Für die Zustimmung muss gegenüber der BA der Nachweis erbracht werden, dass im Herkunftsland die für die Beschäftigung als Berufskraftfahrer einschlägige Fahrerlaubnis vorliegt. Dies ist z. B. durch Vorlage der Dokumente und gegebenenfalls erläuternder Rechtsvorschriften des Herkunftslands mit deutscher Übersetzung oder durch eine Bestätigung der Auslandsvertretung möglich. B.BeschV.24a.2.2-3. Die Zustimmung wird für bis zu 15 Monate erteilt. Im begründeten Einzelfall kann die Zustimmung für einen Zeitraum über 15 Monate hinaus für bis zu weitere sechs Monate erteilt werden, z.B. wenn eine Prüfung nicht bestanden wurde und ein Bestehen innerhalb der nächsten sechs Monate möglich erscheint. Die Aufenthaltserlaubnis kann bei Vorliegen der Voraussetzungen im Ermessen erteilt werden. Bei Zustimmung der BA ist das Ermessen regelmäßig zu Gunsten des Ausländers auszuüben. Wird durch die Beschäftigung kein für die Lebensunterhaltssicherung ausreichendes Einkommen erzielt, sondern der Lebensunterhalt etwa durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder sonst. Vermögen ergänzend gesichert, ist das Ermessen zur Vermeidung von Dumpinglöhnen zu Lasten des Antragstellers auszuüben. Die AE wird erstmalig für einen Zeitraum von 15 Monaten erteilt. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 685 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin B.BeschV.24a.3. § 9 findet auf diese Aufenthaltserlaubnis keine Anwendung. Daraus folgt, dass bei einer Verlängerung des Titels die BA stets zu beteiligen und die weitere Zustimmung der BA erforderlich ist. B.BeschV.25. Kultur und Unterhaltung frei B.BeschV.26. Beschäftigungen bestimmter Staatsangehöriger ...weggefallen... Seit dem 28.10.2015 kann die Bundesagentur für Arbeit für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien eine Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilen. Diese Regelung gilt vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2020; nach dem Wortlaut der Regelung ist auch am 30.12.2020 noch eine Zustimmung zur Beschäftigung für zwei Jahre denkbar (so die BA im Rahmen des 72. Erfahrungsaustausches der ABHen großer Städte im Oktober 2018). Die Anwendung von § 26 Abs. 2 setzt Folgendes voraus: Bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Herkunftsstaat wird ein entsprechendes Visum beantragt. Der Antragsteller darf in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung keine Leistungen nach dem AsylbLG bezogen haben, es sei denn der Antragsteller hat nach dem 01.01.2015 und vor dem 28.10.2015 einen Asylantrag gestellt und ist am 28.10.2015 oder unverzüglich danach ausgereist. Asylantrag im Sinne der Regelung ist nach richtiger Auffassung der förmliche Antrag gem. § 14 AsylG . Merke: Gemäß § 31 Abs. 1 AufenthV sowie der Globalzustimmungen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport ist die Ausländerbehörde nicht beteiligt. Vor diesem Hintergrund sind entsprechende Bitten der Auslandsvertretungen um Zulieferung ebenso zurückzuweisen wie Anträge auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde unter Umgehung des Visaverfahrens. Nach dem klaren Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 2 darf die Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Zustimmung zur Beschäftigung aufgrund dieses Zustimmungstatbestands nur erteilen, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Eine Anwendung des § 5 Abs. 2 S 2 AufenthG verbietet sich somit. Verliert ein Ausländer, dem auf der Grundlage des § 26 Abs. 2 BeschV die Einreise zum Zweck der Beschäftigung ermöglicht wurde, seinen Arbeitsplatz und hat er die Möglichkeit, sogleich ein neuerliches Arbeitsverhältnis einzugehen, so kommt die Erteilung eines Titels nach § 18 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in Betracht, ohne dass es einer Ausreise und erneuten Antragstellung bei der Botschaft bedürfte. Voraussetzung ist allerdings die Zustimmung der Bundesagentur für die Aufnahme der nunmehr beabsichtigten Tätigkeit. Die Zustimmung nach Absatz 1 und Absatz 2 erfolgt mit Vorrangprüfung. B.BeschV.27. Grenzgängerbeschäftigung frei B.BeschV.28. Deutsche Volkszugehörige frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 686 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB B.BeschV.29.-30. Sonstiges B.BeschV.29. - 30. Sonstiges ( ÄndV AufenthV; 08.11.2016 ; FEG ) B.BeschV.29. Internationale Abkommen B.BeschV.29.0 . In den Fällen des § 29 Abs. 1 (Werkvertragsarbeitnehmer) und § 29 Abs. 2 (Gastarbeitnehmer) ist nach § 35 Nr. 1 AufenthV keine Zustimmung zur Einreise erforderlich. Auch die Anfrage bei der BA ist entbehrlich. Die Zustimmung zur Beschäftigung wird vor der Einreise durch die BA an die Auslandsvertretung gesandt. Die zulässige Dauer der Beschäftigung und etwaige Nebenbestimmungen ergeben sich aus dem Visum. Für Werkvertragsarbeitnehmer gilt die sogenannte Werkvertragsarbeitnehmerkarte, aus der sich die zulässige Beschäftigung ergibt und auf deren Inhalt in einer Auflage zum Aufenthaltstitel „Beschäftigung nach § 29 BeschV gemäß Werkvertragsarbeitnehmerkarte erlaubt.“ hinzuweisen ist. Die bei diesem Personenkreis häufigen Änderungen werden direkt von der Arbeitsagentur in dieser Karte vermerkt und berühren den Aufenthaltstitel nicht. B.BeschV.29.1 . Absatz 1 regelt die Zulassung zur Ausübung von Beschäftigungen im Rahmen der bilateralen Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmer, die von Deutschland in den Jahren von 1988 bis 1991 geschlossen worden sind. Im Rahmen der Vereinbarungen können Unternehmen aus den Vertragsstaaten Türkei, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien in begrenzter Zahl ihre Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, um hier Werkverträge auszuführen. B.BeschV.29.2 .Gastarbeitnehmer-Vereinbarungen finden noch Anwendung mit Albanien und der Russischen Föderation. Im Übrigen wird auf die Ausführungen bei B.BeschV.29.0. verwiesen. B.BeschV.29.3 frei B.BeschV.29.4. Die Zustimmung nach Absatz 4 erfolgt mit Vorrangprüfung. B.BeschV.29.5 Die EU hat am 06.10.2010 ein Freihandelsabkommen mit der Republik Korea unterzeichnet, das seit dem 01.07.2011 vorläufige Anwendung findet. Das Freihandelsabkommen sieht u.a. vor, dass Praktikanten mit Hochschulabschluss zum Zweck ihres beruflichen Fortkommens oder zum Erwerb von Geschäftstechniken (Trainees) vorübergehend, d.h. für die Dauer von max. einem Jahr, in eine Niederlassung entsandt werden können. Dazu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Hochschulabschluss, unmittelbare Vorbeschäftigungszeit im koreanischen Unternehmen vor der Entsendung von mind. einem Jahr, Versetzung in die Niederlassung im Inland, das Praktikum muss den Zweck des beruflichen Fortkommens bzw. der Ausbildung in Geschäftstechniken verfolgen, Vorlage des Praktikumsprogramms zur Genehmigung und zum Nachweis, dass der Aufenthalt zum Zweck eines Praktikums erfolgt, das dem Niveau eines Hochschulabschlusses angemessen ist. Die Aufnahme der Beschäftigung bedarf nach § 29 Abs. 5 der Zustimmung der BA. Praktisch dürfte dieses Abkommen allerdings mit der Neufassung des § 26 BeschV seine Bedeutung verloren haben. B.BeschV.30. Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel B.BeschV.30.1 .§ 30 Nr. 1 enthält für Führungskräfte sowie Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind nach § 3 Nr. 1 und 2 BeschV und Geschäftsreisende nach § 16 BeschV die Möglichkeit, die Tätigkeit im Inland bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen auszuüben, ohne dass dies als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gilt. Damit können Führungskräfte, die vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt für Kurzaufenthalte von 90 Tagen gerechnet auf 180 Tage befreit sind (Positivstaater; vgl. B.AufenthV.15), im Rahmen dieses visafreien Aufenthalts beschäftigt werden. Sofern die Tätigkeit länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgeübt werden soll und zudem ein Voraufenthalt in Deutschland bestanden hat, ist die Zustimmung der Ausländerbehörde für ein Visum erforderlich (§ 37 AufenthV). B.BeschV.30.2 . Positivstaater sowie Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels oder nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt können einer der genannten Tätigkeiten ohne Visum einer deutschen Auslandsvertretung nachgehen, wenn der maximale Beschäftigungsumfang von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nicht überschritten wird. Bei Negativstaatern bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde (vgl. § 37 AufenthV i.V.m. § 30 BeschV), sondern kann unmittelbar durch die Auslandsvertretung erteilt werden, auch wenn die Betroffenen Voraufenthalte im Bundesgebiet hatten. B.BeschV.30.3 . Eher von geringer praktischer Relevanz dürfte § 30 Nr. 3 sein. Danach fallen drittstaatsangehörige Arbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, unter die Nichtbeschäftigungsfiktion, wenn sie eine Dienstleistung nach § 21 BeschV erbringen. Dies führt dazu, dass sie kein nationales Visum mehr benötigen, wenn sie die Passpflicht erfüllen, im Besitz des entsprechenden Aufenthaltstitels (vgl. die Bezeichnungen in A.38a. ) sind und in Deutschland bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten eine Dienstleistung erbringen. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 687 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin B.BeschV.30.4 . frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 688 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB B.BeschV.31.-33. Beschäftigung bei Aufenthalten aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern Inhaltsverzeichnis B.BeschV.31.-33. Beschäftigung bei Aufenthalten aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern ............................................................................................................................... 689 ............................................................................................................................................................................................ 689 B.BeschV.31. Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ..................... 689 B.BeschV.32. Beschäftigung von Personen mit Duldung .................................................................................................. 689 B.BeschV.33. Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung von Personen mit Duldung ......................... 691 B.BeschV.31.-33. Beschäftigung bei Aufenthalten aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern (VO zur Änderung d. IntG und d BeschV , 2. ÄndGAusreisepflicht; FEG ) B.BeschV.31. Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22, § 23 Abs. 2, 25 Abs. 1, 2, 3, 5, § 25a, § 25b haben gemäß § 4a Abs. 1 S. 1 qua Gesetz die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit. Bei den anderen humanitären Titeln, bei denen die Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung erlaubt werden kann (z.B. § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 6, § 25 Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 4b, ist eine Zustimmung der BA nicht erforderlich. ...weggefallen... Das der Behörde in den geannten Vorschriften eingeräumte Ermessen ist daher grundsätzlich zu Gunsten der Inhaber von AEs nach dem 5. Abschnitt auszuüben und „Erwerbstätigkeit erlaubt.“ zu verfügen. Merke: Das Ermessen ist hingegen zu Lasten des Betroffenen auszuüben, solange nicht feststeht, ob in näherer Zukunft eine Ausreiseverpflichtung durchzusetzen ist oder nicht. Deshalb ist in den Fällen des § 25 Abs. 4a und Abs. 4b AufenthG, solange sich der Betroffene noch keine 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. A.21.6.), wie folgt zu verfügen: „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde (§ 4 a Abs. 1 AufenthG), selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt .“ In diesen Fällen ist mit § 26 Abs. 1 S. 1, 3 AufenthG von einem nur vorübergehenden Aufenthalt auszugehen. Die selbstständige Tätigkeit kann jedoch erlaubt werden, wenn an ihr ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. A.21.6.). Nach 18 Monaten ist die Erwerbstätigkeit zu erlauben . Bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG ist hingegen immer zu verfügen: „Erwerbstätigkeit nicht erlaubt . Bei Verstößen droht Unternehmer/Arbeitgeber Bußgeld bis zu 500.000 Euro.“ Der nur vorübergehende Aufenthaltszweck in diesen Fällen wie z.B. die medizinische Behandlung oder die Patientenbegleitung ist in der Regel unvereinbar mit einer Erwerbstätigkeit. B.BeschV.32. Beschäftigung von Personen mit Duldung B.BeschV.32.0. Bei der Ausstellung von Duldungen sind folgende Grundsätze zu beachten: Stets ist die Ausschlussregelung des § 60a Abs. 6 bzw. § 60b AufenthG mit zu prüfen. In den Fällen des § 60a Abs. 6 AufenthG ist die Duldung immer mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht erlaubt (§ 60a Abs. 6 Nr. ... AufenthG). Bei Verstößen droht Unternehmer/Arbeitgeber Bußgeld bis zu 500.000 Euro.“ zu verfügen. In den sonstigen Fällen wird bei Geduldeten der rechtliche Hinweis „Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde.“ eingetragen. Wird seitens der Bundesagentur die Zustimmung erteilt, wird das Etikett mit dem Eintrag „Beschäftigung nicht erlaubt mit Ausnahme der Tätigkeit als….bei…..bis……“ versehen. Die Beschränkungen der Bundesagentur zur Zustimmung auf einen bestimmten Betrieb oder eine zeitliche Begrenzung sind zu übernehmen. Sollte die Bundesagentur die Zustimmung im Einzelfall zeitlich länger als die Dauer der Duldung bzw. Aufenthaltsgestattung erteilt haben, wird die Beschäftigung zunächst bis zum Ablauf des jeweiligen Geltungszeitraumes erlaubt. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 689 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Bei zustimmungsfreien Beschäftigungen wird das Etikett mit dem Eintrag „Beschäftigung nicht erlaubt mit Ausnahme der Tätigkeit als….“ versehen. Eine Beschränkung auf einen bestimmten Betrieb oder eine zeitliche Begrenzung erfolgt hier nicht. Die Beschränkung auf eine bestimmte Tätigkeit entfällt in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 5. B.BeschV.32.1.1. Die Ausübung einer zustimmungspflichtigen Beschäftigung kann geduldeten Ausländern gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 nach drei Monaten erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalts erlaubt werden. Die Zustimmung erfolgt ohne Vorrangprüfung. Unabhängig von der Dauer des geduldeten bzw. erlaubten Aufenthalts kommt die Ausübung einer gem. § 32 Abs. 2 zustimmungsfreien Beschäftigung in Betracht. Unter einem erlaubten Aufenthalt ist jeder rechtmäßige Aufenthalt zu verstehen. Zeiten einer Aufenthaltsgestattung sind auch bei abgelehnten Asylbewerbern voll auf die 3-Monats-Frist anzurechnen. Entsprechendes gilt aber auch bei einem Statuswechsel von einem Aufenthaltstitel, der – etwa durch Ausweisung – erloschen ist, hin zu einer Duldung. Dies löst keine erneute Wartezeit gem. § 32 aus. Vollziehbar ausreisepflichtige Strafgefangene sind auch dann geduldet im Sinne dieser Vorschrift, wenn bzw. solange ihnen mangels Sachbescheidungsinteresse kein Duldungsetikett ausgestellt worden ist (vgl. A.60a.s.2.1.). B.BeschV.32.1.1.1. Analog § 18 Abs. 2 AufenthG muss jeder Geduldete, der beschäftigt werden will, ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorlegen. Handelt es sich dabei um eine zustimmungsfreie Tätigkeit, so wird über die Beschäftigung ohne Beteiligung der Bundesagentur entschieden. Dies gilt für alle Fälle des § 32 Abs. 2. Im Zweifel ist zugunsten des Betroffenen, d.h. für das Vorliegen einer zustimmungsfreien Beschäftigung zu entscheiden. Auch vom eingeräumten Ermessen der BeschV ist grundsätzlich zugunsten der Betroffenen Gebrauch zu machen. Ansonsten ist die Bundesagentur zu beteiligen. Hierzu ist das im AusReg-Dialog „Arbeit/Integration“ zur Verfügung gestellte Formular unter Beachtung der entsprechenden Ausfüllhinweise zu verwenden. Die Erteilung der Zustimmung liegt im Ermessen der Arbeitsagentur und erfolgt nachrangig. Ausnahmen vom Prinzip der Nachrangigkeit gelten in den Fällen des § 37 (Härtefallregelung). B.BeschV.32.1.1.2. Zur Ermessenausübung während eines Verfahrens nach § 72 Abs. 2 AufenthG (Beteiligung des BAMF), vgl. B.BeschV.37. B.BeschV.32.1.2. frei B.BeschV.32.2.1. § 32 Abs. 2 Nr. 1 ermöglicht allen geduldeten Ausländern unabhängig von der Dauer des geduldeten bzw. erlaubten Aufenthalts die zustimmungsfreie Ausübung eines Praktikums, wenn es sich um ein vorgeschriebenes Praktikum im Rahmen einer (schulischen) Berufsausbildung oder eines Studiums (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 Mindestlohngesetz – MiLoG-), ein Praktikum zur Orientierung hins. einer Berufsausbildung oder eines Studiums (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG), ein freiwilliges Ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG), eine Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III (§ 22 Abs. 1 Nr. 4 MiLoG - sechs- bis zwölfmonatiges betriebliches Praktikum, das im Rahmen einer Förderung nach § 54a SGB III auf eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorbereitet) oder ein Praktikum im Rahmen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen nach §§ 68 bis 70 BBiG – Berufsbildungsgesetz - (§ 22 Abs. 1 Nr. 4 MiLoG) handelt. Die Erlaubnis zur Ausübung des Praktikums wird durch die Nebenbestimmung "Praktikum gem. § 22 Abs. 1 - 4 MiLoG erlaubt " dokumentiert. B.BeschV.32.2.2. Nach § 32 Absatzes 2 Nr. 2 steht allen geduldeten Ausländern unabhängig von der Dauer des geduldeten bzw. erlaubten Aufenthalts der Weg in eine qualifizierte betriebliche Ausbildung zustimmungsfrei offen. Die Erlaubnis ist jedoch zu verweigern, wenn es sich bei der angestrebten Ausbildung nicht um einen staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt. Die jeweils aktuelle Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe kann auf der Website des Bundesinstituts für Berufsbildung (link: http://www.bibb.de ) abgerufen werden. Vergleichbar geregelt mit einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ist eine Ausbildung, wenn sie auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung erfolgt und mit einer Prüfung abschließt, die nicht notwendig eine staatliche Prüfung sein muss. In Anlehnung an § 5 Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz ist eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren zu fordern, wobei die individuelle Verkürzung der Ausbildungsdauer z.B. aufgrund besonderer (Vor-)Qualifikationen des Antragstellers unschädlich sind (vgl. auch A.18a.1.1.).Zu beachten ist auch, dass Minderjährige gem. § 4 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz nur unter sehr engen Voraussetzungen in einem nicht anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden dürfen. In diesen und anderen Zweifelsfällen sollte die Bundesagentur für Arbeit im Wege der Amtshilfe bzw. in analoger Anwendung von § 72 Abs. 7 AufenthG beteiligt werden. Wird die Erlaubnis erteilt, ist die Nebenbestimmung "Ausbildung zum/zur ... bei ... erlaubt " zu verfügen. Wird die Duldung ausschließlich zum Zweck der Ausbildung erteilt, ist § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG vorrangig zu beachten (vgl. A.60a.2.4.4.). In den Fällen der Beantragung bzw. Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ist eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden i.S.v. § 73 Abs. 2 durchzuführen. Wer die Ausbildung erfolgreich abschließt oder schon abgeschlossen hat, kann gem. § 1 9d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AufenthG von der Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung wachsen. Die Ausschlussgründe des § 60a Abs. 6 bzw. § 60b AufenthG stehen stets einem Zugang zum Arbeitsmarkt entgegen. B.BeschV.32.2.3. Mit § 32 Abs. 2 Nr. 3 werden geduldeten Ausländern ebenfalls unabhängig von der Dauer des geduldeten Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 690 von 877