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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB C 11 Inhaltsverzeichnis C.11. Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ....................................................................................................................... 726 C.11.1. Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ............................................................................................................. 726 Integrationskurse und berufsbezogene Sprachförderung für Freizügigkeitsberechtigte ...................................... 726 Sicherheitsabfragen bei Freizügigkeitsberechtigten ............................................................................................. 727 Erhebung biometrischer Daten von Freizügigkeitsberechtigten ........................................................................... 727 Mitteilungspflichten an die Ausländerbehörden .................................................................................................... 727 Meistbegünstigungsklausel .................................................................................................................................. 727 C.11.2. Anwendung des Aufenthaltsgesetzes nach Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts ................... 727 C.11.3. Anrechnung von Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts auf zeitliche Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes ...... 727 C.11. Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ( 11.08.2016; 04.04.2018 ) C.11. 0 . § 11 Abs. 1 Sätze 1 , 2, 8 und 9 stehen für den Grundsatz, dass freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen weitestgehend aus dem Anwendungsbereich der aufenthaltsrechtlichen Regelungen für Drittstaatsangehörige herausgenommen werden. Anders als etwa § 7 oder § 8 knüpfen § 11 Abs. 1 Sätze 1 , 2, 8 und 9 damit nicht allein an die Staatsangehörigkeit bzw. den Familienangehörigenstatus an, sondern verlangen ausdrücklich auch ein bestehendes Freizügigkeitsrecht. Das AufenthG darf demzufolge für diese Personengruppe nur angewandt werden, wenn § 11 Abs. 1 Sätze 1 , 2, 8 und 9 die Vorschrift des AufenthG ausdrücklich benennen oder die Ausreisepflicht festgestellt wurde und die Durchsetzung dieser Pflicht im Raum steht (§ 11 Abs. 2) oder die Vorschrift des AufenthG eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das FreizügG/EU oder die UnionsRL (§ 11 Abs. 1 S. 11). Merke: Im Umkehrschluss kann Unionsbürgern und deren Familienangehörigen grundsätzlich nur dann ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn kein Freizügigkeitsrecht vorliegt, aber ein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet nach dem AufenthG besteht. Die Erteilung eines – im Übrigen gebührenpflichtigen und mit biometrischen Merkmalen zu versehenden – Aufenthaltstitels vermittelt keine über die Freizügigkeit hinaus gehenden Rechte, z.B. hinsichtlich der Reiserechte in der EU bzw. dem Schengenraum, der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Inanspruchnahme von sozialen Leistungen wie bspw. Kinder- oder Elterngeld. Bei Anträgen von Freizügigkeitsberechtigten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels fehlt es damit an einem Sachbescheidungsinteresse. Auch die mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels regelmäßig verbundene Teilnahmeberechtigung für einen Integrationskurs kann zu keiner anderen Bewertung führen. Die Maßgabe des § 44 AufenthG und § 4 IntV, Freizügigkeitsberechtigte nur im Rahmen verfügbarer Plätze zu einem Integrationskurs zuzulassen, kann nicht durch eine Erteilung eines Aufenthaltstitels allein zu diesem Zweck konterkariert werden. Die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige kommt damit allein nur in drei Konstellationen in Betracht: - bei Ehegatten, Lebenspartnern oder Elternteilen von Deutschen, da diese bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 AufenthG bereits nach drei (anstelle der durch § 4a regelmäßig vorgesehenen fünf) Jahren ein unbefristetes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet erhalten können, - ... weggefallen ... - bei Absolventen deutscher Hochschulen, sofern die Voraussetzungen des § 18 b AufenrhG vorliegen, da sie bereits nach zweijährigem Besitz eines Titels nach §§ 18, 18a, 19a, 21 AufenthG in eine Niederlassungserlaubnis wachsen können oder - bei Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 19a AufenthG erfüllen, da diesen bereits gem. § 19a Abs.6 AufenthG nach 33 bzw. 21 Monaten Beschäftigung eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist. C.11.1. Anwendung des Aufenthaltsgesetzes Integrationskurse und berufsbezogene Sprachförderung für Freizügigkeitsberechtigte C.11.1.1. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 44 Abs. 4 AufenthG haben auch Unionsbürger und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen die Möglichkeit an einem Integrationskurs teilzunehmen. Daraus folgt, dass diese keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs geltend machen können und ihnen keine entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden kann. Spricht ein Unionsbürger aus diesem Grund vor, ist ihm immer die Liste der Kursträger auszuhändigen. Weiter ist er zu beraten, dass er sich mit der Zustimmung eines Kursträgers direkt beim BAMF auf einen freien Platz im Integrationskurs bewerben kann. Die Kosten hat in jedem Fall der Unionsbürger selbst zu tragen (so auch § 5 Abs. 1 IntV). Hinsichtlich der berufsbezogenen Sprachförderung wird auf die Ausführungen zu A.45a. verwiesen. Merke: Auch die zum AufenthG erlassenen Rechtsverordnungen finden etwa gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 69 Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 726 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin AufenthG dann Anwendung, wenn die jeweilige Regelung der Verordnung Freizügigkeitsberechtigte in Bezug nimmt oder aber eine Regelung enthält, die eine günstigere Rechtsstellung vermittelt So können auch für Freizügigkeitsberechtigte eine Gebührenpflicht entstehen, so sie eine gebührenpflichtige Amtshandlung in Anspruch nehmen. Sicherheitsabfragen bei Freizügigkeitsberechtigten C.11.1.2. Satz 2 ergänzt die Aufzählung des § 73 AufenthG in Satz 1. Sicherheitsabfragen können sowohl von Auslandsvertretungen im Rahmen der Visumentscheidung gegenüber drittstaatsangehörigen Familienangehörigen als auch von der Ausländerbehörde bei Entscheidungen gem. § 5 Abs. 1 und 5 gegenüber Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen durchgeführt werden. Werden (dann) durch die Sicherheitsbehörden Erkenntnisse übermittelt, die eine Feststellung gem. § 6 Abs. 1 rechtfertigen, ist der Verlust des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts festzustellen. Gem. § 6 Abs. 5 letzter Halbsatz gilt dies grundsätzlich auch für Daueraufenthaltsberechtigte und Betroffene, die nur noch aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ihr Freizügigkeitsrecht verlieren können. C.11.1.3 bis C.11.1.7 Durch Satz 3 und 4 wird § 78 AufenthG für die Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte anwendbar. Satz 5 definiert die Abkürzung in der Lesezone. Die Ausstellung der Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte auf Vordruck wird durch Satz 6 ermöglicht, der auf § 78a AufenthG verweist. Bisher ausgestellte Karten behalten nach Satz 7 in Anwendung des § 105b AufenthG ihre Gültigkeit bis zum 31.08.2021. Erhebung biometrischer Daten von Freizügigkeitsberechtigten C.11.1. 8. Mit Satz 8 wird der Verweis auf § 82 Abs. 5 in Satz 1 dem besonderen Rechtsstatus von Unionsbürgern angepasst. § 65 Nr. 7 AufenthV ist die die hintergründige Rechtsgrundlage für die Verpflichtung von Unionsbürgern, ein biometrietaugliches Lichtbild vorzulegen oder bei seiner Herstellung mitzuwirken. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat am 02.07.2007 zugestimmt, dass bis zur Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht auf ein Lichtbild des Unionsbürgers verzichtet wird. Eventuelle Anfragen der Sicherheitsbehörden sind entsprechend dem jeweiligen Stand des AusReg2-Datensatzes zu beantworten. Grundsätzlich bieten sie keinen Anlass, vom Unionsbürger ein Lichtbild nachzufordern. Auf drittstaatsangehörige Familienangehörige findet dagegen § 82 Abs. 5 AufenthG volle Anwendung, d.h. sie haben auf Verlangen der Ausländerbehörde auch an der Abnahme ihrer Fingerabdrücke mitzuwirken. Mitteilungspflichten an die Ausländerbehörden C.11.1. 9 . § 11 Abs. 1 S. 9beschränkt die Anwendbarkeit des § 87 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AufenthG auf diejenigen Übermittlungen, die für die Feststellung des Verlust auf Einreise und Aufenthalt gem. § 2 Abs. 7, § 5 Abs. 5 und § 6 relevant sind. C.11.1.10. Da § 44 Abs. 4 AufenthG entsprechende Anwendung findet, wird auch die Datenübermittlung analog zu § 88a Abs. 1, 3 und 4 AufenthG erlaubt. Meistbegünstigungsklausel C.11.1.11. § 11 Abs. 1 S. 11 beinhaltet eine Meistbegünstigungsklausel und deckt sich insofern mit Art. 37 der UnionsRL . Danach findet das Aufenthaltsgesetz auch dann Anwendung, wenn es dem Unionsbürger oder seinen Familienangehörigen eine günstigere Rechtsstellung vermittelt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Freizügigkeitsberechtigte kommt regelmäßig nicht in Betracht (siehe oben unter 11.0.) Sind die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem AufenthG erfüllt und liegt parallel kein Freizügigkeitsrecht vor (vgl. C.11.1.1.!), ist immer auch zu prüfen, ob der Unionsbürger auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs gem. § 44 Abs. 1-3 AufenthG erfüllt. Ggf. ist er entsprechend zu informieren und ist ihm eine Bestätigung zur Vorlage bei einem Kursträger auszustellen. Eine Teilnahmeverpflichtung gem. § 44 a AufenthG kommt in diesen Fällen allerdings nie in Betracht, da zumindest nach § 11 Abs. 1 S. 11 nur Vorschriften des AufenthG Anwendung finden, die dem Unionsbürger eine günstigere Rechtsstellung vermitteln. C.11.2. Anwendung des Aufenthaltsgesetzes nach Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts C.11.2. § 11 Abs. 2 regelt, dass Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, bei denen das Nichtbestehen oder der Verlust des Rechts aus § 2 Abs. 1 festgestellt wurde, dem AufenthG unterworfen sind. Ausnahme ist eine etwaige besondere, im FreizügG/EU getroffene Regelung. Dies ist bei § 7 Abs. 1 der Fall, der demzufolge vorrangig Anwendung findet. C.11.3. Anrechnung von Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts auf zeitliche Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes C.11.3. § 11 Abs. 3 verknüpft die rechtmäßigen Aufenthalte von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen mit den entsprechenden Aufenthaltstiteln des AufenthG und ist insofern für die – spätere – Anwendung des AufenthG für diese Personengruppe von Relevanz. Dies kann insbesondere für Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, relevant sein, wenn sie etwa durch eine Scheidung ihren Status als freizügigkeitsberechtigte Person verlieren, ohne dass das Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 5 fort gilt (vgl. insofern die Ausführungen unter C.3) . Unionsbürgern und ihren freizügigkeitsberechtigten Drittstaatsangehörigen mit einem unbefristeten Au fenthaltstitel wird in Berlin ein Wahlrecht eingeräumt. Eine Übertragung als Niederlassungserlaubnis in einen neu ausgestellten Pass gegen Gebühr ist ebenso wie die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts oder einer Daueraufenthaltskarte möglich. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 727 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Ausgeschlossen ist allerdings zur Vermeidung von Missbrauch die Übertragung des Titels verbunden mit der gleichzeitigen Ausstellung eines der Dokumente nach § 5. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 728 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB C 12 C.12. Staatsangehörige der EWR-Staaten (25.10.2010; ) C.12. 0 . § 12 stellt die Staatsangehörigen der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen den Unionsbürgern gleich. Ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 erfüllen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wie auch zur selbständigen Tätigkeit ist uneingeschränkt erlaubt. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 729 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB C 13 Inhaltsverzeichnis C.13. Staatsangehörige von Beitrittsstaaten ........... 730 ...weggefallen... ................................................ 730 C.13.1. Drei Phasen der Übergangsregelung ...... 730 C.13.1.3. .......................................................... 730 C.13.1.4. .......................................................... 730 C.13.1.5. .......................................................... 730 C.13.1.6. .......................................................... 730 C.13.1.7. .......................................................... 730 C.13.1.8. .......................................................... 730 C.13.1.9. .......................................................... 730 C.13.2. Niederlassungsfreiheit ......................... 730 C.13. Staatsangehörige von Beitrittsstaaten (30.04.2015; 11.08.2016 ) ...weggefallen... Im Fall des Beitritts neuer Mitgliedsstaaten können jedoch laut Beitrittsvertrag insbesondere bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit und für einige Dienstleistungssektoren abweichende Übergangsregelungen gesetzlich bestimmt werden. Die Bundesrepublik hat von dieser Möglichkeit bereits bei den EU-Erweiterungen am 01.05.2004 (mit Ausnahme der Mitgliedstaaten Zypern und Malta) , am 01.01.2007 (Bulgarien und Rumänien) und am 01.07.2013 (Kroatien) Gebrauch gemacht. ... weggefallen ... C.13.1. Drei Phasen der Übergangsregelung Gemäß den in den Beitrittsverträgen aufgenommen Übergangsregelungen kann die Einführung von Teilen der Gemeinschaftsbestimmungen zur Freizügigkeit von Arbeitnehmern in der erweiterten EU für eine Höchstdauer von 7 Jahren ausgesetzt werden. Der Übergangszeitraum ist nach der Formel „2 plus 3 plus 2“ in drei Phasen unterteilt. Für jede dieser Phasen gelten eigene Bedingungen. ... weggefallen ... C.13.1.3. ... weggefallen... C.13.1.4. ... weggefallen... C.13.1.5. ... weggefallen... C.13.1.6. ... weggefallen... C.13.1.7. ... weggefallen... C.13.1.8. ... weggefallen... C.13.1.9. ... weggefallen... C.13. 2 . Niederlassungsfreiheit Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten sowie zur Gründung und Leitung von Unternehmen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Unionsbürger in Deutschland (vgl. Art. 43 ff. EGV). Danach können sich in Deutschland insbesondere Handwerker, freiberuflich Tätige, Gewerbetreibende und Kaufleute niederlassen und tätig werden. Zu beachten sind lediglich die berufs- und gewerberechtlichen Vorgaben, wie sie auch für Inländer gelten. Der EuGH definiert die Niederlassung als die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit: Es muss sich um eine dauerhafte (wirtschaftliche) Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat handeln, d.h. sie muss auf Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 730 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin unbestimmte Zeit ausgeübt werden und darf nicht nur vorübergehenden Charakter haben (Abgrenzung zum Kriterium der vorübergehenden Tätigkeit bei der Dienstleistung). Dabei ist nicht nur die Dauer der Tätigkeit zu berücksichtigen, sondern auch ihre Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr oder Kontinuität. Umfang und Schwerpunkt der Tätigkeit müssen ganz oder überwiegend auf das Gebiet Deutschlands gerichtet sein (Abgrenzung zum Kriterium der Verbundenheit mit der Wirtschaft des Herkunftslandes bei der Dienstleistung) die tatsächliche Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit muss mittels einer festen Einrichtung (z.B. Produktionsstätte, Lager- oder Büroräume) erfolgen. Damit ist klargestellt, dass eine reine Registrierung oder Anmeldung z.B. bei Handwerkskammern, Gewerbeämtern, Meldebehörden oder Finanzämtern verbunden mit einer Schlafstätte nicht ausreicht. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 731 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB C 14 C.14. Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren (25.10.2010; ) frei Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 732 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB C 15 C.15. Übergangsregelung (25.10.2010; ) C.15. 0 . Die auf dem bundeseinheitlichen Vordruck ausgestellte befristete Aufenthaltserlaubnis-EU behält bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer ihre Gültigkeit. Sprechen Familienangehörige hier vor Ablauf der Geltungsdauer vor und wünschen den Nachtrag eines Lichtbildes, ist unter Verweis auf die geänderte Rechtslage stets eine gebührenpflichtige Aufenthaltskarte mit Lichtbild auszustellen, soweit die Voraussetzungen vorliegen. Dabei ist zu beachten, dass der Vordruck der Aufenthaltserlaubnis-EU gem. § 80 AufenthV bis einschließlich 31.12.2007 als Aufenthaltskarte weiter verwendet wird. Es sind nur die mit dem Aufdruck „-KARTE“ versehenen Vordrucke zu verwenden. Aufenthaltskarten gem. Anlage D 15 der AufenthV werden zeitnah zum 01.01.2008 beschafft. Ausweislich des Wortlautes des § 15 gilt auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EU als unbefristete Aufenthaltskarte und nicht als Daueraufenthaltskarte fort. Sie wird lediglich auf ausdrücklichen Antrag des Betroffenen durch eine gebührenpflichtige Daueraufenthaltskarte ersetzt. Auf § 5 Abs. 6 S. 2 und die entsprechenden Ausführungen unter C.5.6. wird verwiesen. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 733 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 1 D.1. Geltungsbereich AsylG ( AsylVfbeschlG; DatenaustauschverbG ) 1. 0. Allgemeines Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz wurde die Überschrift des Gesetzes von „Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)“ in „Asylgesetz (AsylG)“ geändert. Damit wird der Charakter des Gesetzes verdeutlicht, der sich seit ursprünglichem Inkrafttreten gewandelt hat: das Gesetzt enthält – wie zu Beginn – nicht mehr nur verfahrenstechnische Regelungen, sondern auch eigene materielle Vorgaben für den Schutz von in ihrer Heimat verfolgten Ausländern., §§ 3 ff. 1. 0.1 . Die Vorschrift legt den Geltungsbereichsbereich des Asylgesetzes fest. Der Geltungsbereich umfasst neben dem Schutz nach Artikel 16a GG (Nummer 1) auch den internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU (Nummer 2). Der Begriff internationaler Schutz beinhaltet die Flüchtlingsanerkennung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und den internationalen subsidiären Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU. Der internationale subsidiäre Schutz im Sinne der Richtlinie ist damit wie der Flüchtlingsstatus als eigenständiger Schutzstatus ausgestaltet. Für die Anträge auf internationalen subsidiären Schutz gelten grundsätzlich dieselben ver-fahrensrechtlichen Regelungen des Asylgesetzes wie für Anträge auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der Asylberechtigung nach Artikel 16a GG. Zudem wird klargestellt, dass die Schutzgewährungen nach der bis zum 20.07.2015 geltenden Richtlinie 2004/83/ EG den Schutzgewährungen nach der Richtlinie 2011/95/ EU gleichgestellt sind. Merke: Vor dem Hintergrund der einschneidenden Gesetzesanpassungen durch das Gesetz zur Umsetzung der RL 2011/95/EU gelten auch solche Personen als subsidiär Schutzberechtigte, bei denen die Ausländerbehörde vor dem 1.12.2013 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2,3 oder 7 festgestellt und Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. erteilt hat (§ 104 Abs. 9 AufenthG; vgl. A.26.2). Hinweis: Zur Definition des subsidiären Schutzes siehe auch D.4 (Begriffsbestimmung) 1. 0.2 . Mit Inkrafttreten des Datenaustauschverbesserungsgesetzes und der flankierenden Ankunftsnachweisverordnung zum 5.2.2016 wird das AZR zu dem zentralen Kerndatensystem ausgebaut , auf welches alle am Asylverfahren beteiligten Behörden im Falle ihrer jeweiligen Zuständigkeit zurückgreifen können bzw. sollen. Um Asylsuchende und unerlaubt nach Deutschland einreisende Personen unverzüglich zu registrieren, werden die Speicher- und Meldesachverhalte im AZR bzw. an das AZR um zusätzliche Daten erheblich erweitert. Bei Asylsuchenden und unerlaubt eingereisten/ aufhältigen Personen werden zu den bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes schon gespeicherten Grundpersonalien weitere Daten wie z.B. Fingerabdrücke, das Herkunftsland, Kontaktdaten zur schnelleren Erreichbarkeit, Informationen zu Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen erfasst. Bei Asylsuchenden werden zudem Informationen gespeichert, die für eine schnelle Integration und Arbeitsvermittlung erforderlich sind. Die schnelle und flächendeckende Registrierung von Personen soll einen möglichst validen Überblick über die Zahl der eingereisten Personen, ihre schnellstmögliche identitätssichernde Erfassung sowie einen verbesserten frühzeitigen medienbruchfreien Datenaustausch der beteiligten Behörden ermöglichen. Darüber hinaus sollen hierdurch die Möglichkeiten der Identitätstäuschung eingeschränkt, die Mehrfacherhebung von Daten vermieden und nicht zuletzt Asylverfahren beschleunigt werden. Die Daten von Asylsuchenden werden nicht erst bei Stellung eines Antrages, sondern nach Möglichkeit bereits bei dem Erstkontakt mit den Asyl- und Schutzsuchenden sowie unerlaubt eingereisten und aufhältigen Personen unverzüglich im AZR-Kerndatensystem zentral gespeichert. Die Erhebung und Speicherung der Daten soll frühestmöglich erfolgen vgl. auch 63a. Die Mitteilungspflicht an das AZR trifft damit auch die Bundes- und Landespolizei, vgl. auch A.71. Auf Grund der damit verbundenen erheblichen auch technischen Umsetzungsschritte und des Erfordernisses effizienten Verwaltungshandelns ist von einer mehrere Monate andauernden Übergangsphase auszugehen. 1.1. bis 1.2. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 734 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 3 - 3e D.3. - 3e. Internationaler Schutz (QualRiLiUmsG; 26.10.2016) Die §§ 3 Abs. 1 und 3 a – e setzen Art. 2 d sowie Art. 6 – 10 der Richtlinie 2011/95/EG um. Der Wortlaut der einzelnen Richtlinienbestimmungen wurde dabei weitgehend in das AsylG übernommen, um eine einheitliche Entscheidungspraxis in den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die Regelungen im AsylG sind daher deklaratorischer Natur. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 735 von 877