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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 9 Inhaltsverzeichnis A.9. Niederlassungserlaubnis .................................................................................................................................................... 74 Änderungsdatum ................................................................................................................................................................ 676 9.0. Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Inhabern eines humanitären Aufenthaltstitels ....................... 74 9.1.2. Nebenbestimmung ............................................................................................................................................ 74 9.2.1.0. Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis/Übergangsregelung ............................... 74 9.2.1.1. fünfjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ................................................................................................ 75 9.2.1.2. Sicherung des Lebensunterhalts ................................................................................................................... 75 9.2.1.3. Altersversorgung - Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare private Altersversorgung ..................................................................................................................................................................................... 75 1 . Variante (Pflichtbeiträge) ................................................................................................................................ 76 2. Variante (freiwillige Beiträge) ........................................................................................................................... 77 3. Variante (private Vorsorge) .............................................................................................................................. 77 9.2.1.3a. Sozialversicherungsabkommen ................................................................................................................... 78 9.2.1.4. Versagungsgründe ......................................................................................................................................... 78 9.2.1.5. Zugang zur Beschäftigung ............................................................................................................................ 78 9.2.1.7. Ausreichende Sprachkenntnisse ................................................................................................................... 79 9.2.1.8. Grundkenntnisse der Gesellschaftsordnung .................................................................................................. 79 9.2.3. Berücksichtigung von Erkrankungen / Behinderungen .................................................................................... 79 9.2.4. Berücksichtigung zu vermeidender Härte ........................................................................................................ 79 9.2.6. Absehen von der Sicherung des Lebensunterhaltes ....................................................................................... 79 dauerhafte Erkrankung ........................................................................................................................................ 79 Teilerwerbstätigkeit auf Grund einer Krankheit oder Behinderung ...................................................................... 80 Nachweis der (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit .................................................................................................... 80 Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII allgemein ...................................................................... 80 Bezug von Leistungen nach SGB XII bei Erwerbsunfähigkeit ............................................................................. 80 Alter und altersbedingte Leistungseinschränkungen ........................................................................................... 81 9.3.1. Ehegattenprivileg ............................................................................................................................................. 81 9.3.2. Ausbildungsprivileg .......................................................................................................................................... 81 9.4.1. ehemalige Deutsche ........................................................................................................................................ 82 9.4.2. Auslandsaufenthalte ........................................................................................................................................ 82 9.4.3. Anrechnung von Aufenthaltszeiten zum Studium und Berufsausbildung ........................................................ 82 A.9. Niederlassungserlaubnis Änderungsdatum (23.01.2020; FEG ) 9. 0. Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Inhabern eines humanitären Aufenthaltstitels Die Verfestigung des Aufenthalts von Familienangehörigen eines Inhabers eines humanitären Aufenthaltstitels richtet sich nicht nach § 9, sondern nach § 26 Abs. 4, § 29 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 35 (vgl. 29.3.2 VwV-AufenthG). 9.1.1. einstweilen frei 9.1.2. Nebenbestimmung Die Niederlassungserlaubnis kann nur in den durch das AufenthG zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Der einzige Fall, in dem dies zugelassen ist, ist die Wohnsitzbeschränkung gemäß § 23 Abs. 2. 9.1.3. einstweilen frei 9.2.1. 0. Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis/Übergangsregelung § 9 Abs. 2 benennt die wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. In § 9 Abs. 2 S. 3 bis 6 sind für bestimmte Gestaltungen Ausnahmen von § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3, 7 und 8 geregelt. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 74 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Auch bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist stets § 5 zu prüfen. Von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist die Übergangsregelung des § 104 Abs. 2. Bei Ausländern, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im Besitz einer AE sind, genügen einfache Sprachkenntnisse. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 gilt damit nur eingeschränkt. Des Weiteren gelten § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 (angemessene Alterssicherung) und 8 (Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung) in diesen Fällen nicht. 9.2.1.1. fünfjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 genügen 5 Jahre AE-Besitz (beachte auch § 6 Abs. 3 S. 3 sowie § 4 Abs. 1 S. 3, wonach die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum bzw. die Dauer des Besitzes einer Blauen Karte EU hier angerechnet wird. Daraus folgt im Umkehrschluss: Zeiten des rechtmäßigen visafreien Aufenthalts und sich daran unter Umständen anschließende Zeiten, in denen der Ausländer gem. § 81 Abs. 3 im Besitz einer Fiktionsbescheinigung war, kommen entsprechend nicht zur Anrechnung). Zeiten einer Fortgeltung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG können nur dann auf den erforderlichen fünfjährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis angerechnet werden, wenn dem Betroffenen daraufhin die Aufenthaltserlaubnis verlängert worden ist. Beantragt demnach ein Ausländer, der im Besitz einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 wg. der Fortgeltung einer Aufenthaltserlaubnis ist, eine Niederlassungserlaubnis, kommt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nur in Betracht, wenn ihm quasi in einer logischen Sekunde zuvor auch die Aufenthaltserlaubnis hätte verlängert werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 – 1 C 6.09 – sowie BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09 -). Erfüllt der Ausländer einen fünfjährigen Anrechnungszeitraum lang auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU, ist bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis auf dem eAT auch „ehem. Inhaber einer Blauen Karte EU“ zu vermerken (vgl. dazu AusReg2Info Titel / Historie). Die tatsächliche Erteilung bzw. der tatsächliche Besitz einer Blauen Karte über fünf Jahre ist hierfür nicht erforderlich. Problematisch ist auch, ob gem. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr.1 auch Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung (nach altem Recht) angerechnet werden. Dies stünde im Gegensatz zur früheren Praxis im Rahmen der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Hier gilt Folgendes: Ist ein Ausländer im Besitz einer AE nach § 16 Abs. 1 oder 4, kommt § 9 nicht zur Anwendung (vgl. § 16 Abs. 2 S. 2). Erst im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck sind die studienbedingten Aufenthaltszeiten anrechenbar (bzgl. der Anrechenbarkeit von Zeiten, in denen der Antragsteller eine Aufenthaltsbewilligung besessen hat vgl. unten 9.4.3). Entsprechendes gilt für Personen, die eine Aufenthaltsbefugnis nach dem AuslG besaßen. Erst im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck sind die humanitären Aufenthaltszeiten anrechenbar. Dies gilt auch nur für die Zeiten nach dem 01.01.2005, da erst danach der für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderliche Besitz einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen kann und eine Anrechnungsnorm für die Zeiten der Aufenthaltsbefugnis nicht geschaffen wurde. Im Zusammenhang mit der Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist problematisch, ob Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzen, sich auf die Regelung des § 9 berufen können, um eine Niederlassungserlaubnis zu beanspruchen. Nach richtiger Auffassung ist dies nicht möglich. Hier sperren die Sonderregelungen des § 26 Abs. 3 (gilt nur für die Fälle des § 25 Abs. 1 und 2) und des § 26 Abs. 4 (gilt für die sonstigen Fälle des humanitären Aufenthalts; §§ 22 ff.) die Anwendung des § 9 Abs. 2. Erst im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck findet § 9 Anwendung. Dann sind auch die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auf den Fünfjahreszeitraum anwendbar. Zeiten einer Aufenthaltsbefugnis vor dem 01.01.2005 sind jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 102 Abs. 2 im Rahmen des § 9 nicht anrechenbar (zur Problematik vgl. auch 9.3.2. sowie oben 9. 0.). Der Umstand, dass der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis für zeitlich begrenzte Beschäftigungen (§ 11 BeschV) besitzt, steht der Anwendung des § 9 - anders als in den Fällen des § 9a nicht entgegen, wenn auch die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Die entsprechenden Zeiten sind auch auf den Fünfjahreszeitraum anzurechnen. Für die Anrechnung von Zeiten durch einen längeren Auslandsaufenthalt erloschener Aufenthaltstitel sowie eines Aufenthalts zu Zwecken des Studiums sowie der Berufsausbildung, vgl. die Ausführungen zu § 9 Abs. 4. 9.2.1.2. Sicherung des Lebensunterhalts Bei der Prüfung der Lebensunterhaltssicherung in Hinblick auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gelten die unter A.2.3.1. niedergelegten allgemeinen Maßstäbe einschließlich der Berücksichtigung der aufenthaltsrechtlichen Bedarfsgemeinschaft und beider Freibeträge nach § 11 SGB II (Werbungskostenpauschale und Erwerbstätigenfreibetrag). Eine Ausnahme gilt hier ausschließlich für Selbstständige und ansonsten nicht Krankenversicherungspflichtige, wo aufgrund der Berücksichtigung der konkreten Krankenversicherungsbeiträge darauf verzichtet wird, die Werbungskostenpauschale mit anzurechnen (vgl. A.2.3.1.12.). Der Wortlaut „sein Lebensunterhalt“ lässt keinesfalls darauf schließen, dass bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis eine isolierte Betrachtung von Einkommen und Bedarf des Antragstellers ohne Berücksichtigung ihm gegenüber unterhaltsberechtigter Familienangehöriger vorzunehmen wäre (BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09 -). 9.2.1.3. Altersversorgung - Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare private Altersversorgung Der Gesetzgeber gibt 3 Varianten vor, die gleichberechtigt als Beleg einer gefestigten wirtschaftlichen Integration dienen. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 75 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Neben den explizit genannten 60 Pflichtbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung werden auch 60 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. eine vergleichbare private Altersvorsorge und Vorsorge wegen Erwerbsminderung bei einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, wie sie die freien Berufe kennen, oder bei einem Versicherungsunternehmen anerkannt. In den Fällen einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 i.V.m . § 18 Abs. 4a für Beamte ist vom Erfordernis von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren privaten Altersversorgung abzusehen (vgl. VAB 18.4a. ). 1 . Variante (Pflichtbeiträge) Rentenversicherungspflichtige, die 60 Pflichtbeiträge geleistet haben, erfüllen gem. § 50 SGB VI die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und haben damit Anspruch auf eine 1. Regelaltersrente, 2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und 3. Rente wegen Todes. Als Nachweis der 60 Pflichtbeiträge dient ein Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung, der gesetzlich Rentenversicherten gemäß § 149 Abs. 3 SGB VI regelmäßig übersandt wird. Der Versicherungsverlauf enthält alle gemeldeten Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung. Je nach Fallgestaltung finden sich darunter auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I oder II (Abkürzung „AFG“ in der ersten Spalte), Zeiten geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung, in der ausschließlich der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil leistet (auch hier Abkürzung "DEÜV" in der ersten Spalte) oder Zeiten der Kindererziehung (Hinweis: „Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung“) in der letzten Spalte oder auch der häuslichen Pflege (Hinweis: „Pflichtbeitragszeit für Pflege“ in der letzten Spalte). Für die Berechnung der 60 Pflichtbeiträge im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden Zeiten anerkannt, in denen die Beiträge auf Grund der - ggf. auch geringfügigen versicherungsfreien - Erwerbstätigkeit des Betroffenen bzw. von ihm selbst geleistet wurden oder in denen entsprechende Leistungen während Ausfallzeiten aufgrund von häuslicher Pflege oder Kinderbetreuung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, letzter Halbsatz erbracht wurden. Auch alle anderen Zeiten die durch den Hinweis „Pflichtbeiträge“ in der letzten Spalte des Versicherungsverlaufs ausgewiesen sind, sind im Sinne einer vereinfachten Prüfung anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind allerdings Zeiten des Bezuges von ALG I oder II (Abk.: „AFG“ in der ersten Spalte). Beachte : Zeiten der Kindererziehung oder der häuslichen Pflege sind ausnahmsweise dann nicht anzurechnen, wenn der Erziehende oder Pflegende weder zuvor noch danach zu irgendeinem Zeitpunkt Beiträge auf Grund eigener Erwerbstätigkeit gezahlt hat. In einem solchen Fall kann nämlich nicht von einer beruflichen Ausfallzeit im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3, letzter Halbsatz gesprochen werden, da eine Berufstätigkeit gar nicht vorlag (so auch Marx in GK-AufenthR Rn. 249 ff. § 9). In solchen Fällen wird allerdings häufig das Ehegattenprivileg gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 zu berücksichtigen sein. Soweit der Gesetzgeber die Leistung von 60 Pflicht- oder feiwilligen Beiträgen fordert, hat er augenscheinlich keine bestimmte Höhe von Rentenansprüchen im Blick gehabt, die dem Betroffenen mit Renteneintrittsalter bei Fortsetzung der Beitragsleistung in gleicher Höhe zur Verfügung stehen. Der Wortlaut des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 verbietet eine Prognoseentscheidung, ob die Beitragsleistung und unter Umständen auch weiter erfolgende Beiträge genügen, um Ansprüche zu erwerben, die im Rentenalter ergänzende Sozialleistungen nach dem SGB XII ausschließen. Merke: Wird eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung und vor Erreichen der Wartezeit von 60 Monaten die weitere Beschäftigung im Beamtenverhältnis ausgeübt, so dass Ansprüche in der Beamtenversorgung entstehen, werden die Beschäftigungsmonate im Beamtenverhältnis als Beiträge zur Rentenversicherung gewertet. Hintergrund ist, dass Personen, die vor Erreichen der Wartezeit für die beamtenrechtliche Mindestversorgung entlassen werden, vom Dienstherren in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden müssen. Beispiel: Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter wird 2,5 Jahre (= 30 Monate) beitragspflichtig beschäftigt. Dann wird er zum Juniorprofessor berufen und verbeamtet. Nach weiteren 2,5 Jahren Aufenthalt hat dieser Mitarbeiter weitere 30 Monate Anwartschaften zur Beamtenversorgung erworben. Wird er jetzt entlassen, ist die Mindestforderung (60 Beitragsmonate) durch die Nachversicherung erreicht. *** Zur weiteren Begründung der o.g. Ausführungen im Verwaltungs- oder Verwaltungsstreitverfahren gilt folgendes: Die begrenzte Anrechung von Pflichtbeitragszeiten d.h. auch Zeiten geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, wonach „er“ - d.h. der Betroffene selbst bzw. sein Arbeitgeber als Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 76 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Gegenleistung für seine Arbeit - entsprechende Leistungen erbracht haben muss. Ebenso ergibt sich diese begrenzte Anrechnung aus einem Umkehrschluss aus der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, letzter Hlbs., mit der der Gesetzgeber eine besondere Anrechnungsnorm für berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege geschaffen hat. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber auch sämtliche anderen Pflichtbeitragszeiten, die nicht auf eine Erwerbstätigkeit des Betroffenen zurückzuführen sind, hätte anerkennen wollen. Der Ausschluss von Zeiten von Arbeitslosengeld I oder II entspricht darüber hinaus auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die ja eine angemessene Alterversorgung sicherstellen soll. Gerade während des Bezugs von ALG I und II sind die abgeführten Rentenbeiträge nämlich derart gering, dass es ausgeschlossen ist, auf der Basis dieser Beiträge angemessene Rentenzahlungen zu erhalten. *** 2. Variante (freiwillige Beiträge) Rentenversicherte, die laut Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung 60 freiwillige Beiträge geleistet haben, erfüllen ebenso wie Pflichtversicherte die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Nr. 3. Die Voraussetzung gilt ebenfalls als erfüllt, wenn 60 Beiträge zum Teil als Pflichtbeitrag und zum Teil als freiwilliger Beitrag im Versicherungsverlauf erfasst sind, ohne dass gesondert zu prüfen wäre, ob von zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichenden Rentenansprüchen bei Erreichen des Renteneintrittsalters auszugehen ist (s. Ausführungen oben). 3. Variante (private Vorsorge) Der Gesetzeswortlaut verlangt eine mit 60 geleisteten Pflichtbeiträgen vergleichbare private Vorsorge, etwa von nicht pflichtversicherten Selbstständigen. Die private Vorsorge ist zum Einen vergleichbar, wenn der Antragsteller Anspruch auf 1. eine garantierte Altersrente und 2. eine Rente im Falle einer eingetretenen Berufsunfähigkeit erworben hat. Der Anspruch auf die beiden Rentenarten zu 1. und 2. ist Maßstab für die Vergleichbarkeit mit einer privaten Vorsorge, weil der Zweck der Erteilungsvoraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 allein darin besteht, Ansprüche auf Sozialleistungen im Alter oder bei verminderter Erwerbsfähigkeit zu verhindern (vgl. Ziffer 9.2.1.3.1. AufenthG-VwV). Demnach ist es nicht erforderlich, darauf abzustellen, ob die private Altersversorgung ebenso wie die gesetzliche Rentenversicherung eine Rente wegen Todes vorsieht. *** Gegenüber der AufenthG-VwV abweichender Auffassung könnte man hier in Hinblick auf das Ehegattenprivileg nach § 9 Abs. 3 Satz 1 sein, wonach es auch hinsichtlich des Erfordernisses der 60 Pflichtbeiträge ausreichend ist, wenn dieses durch einen Ehegatten erfüllt wird. So hat der Gesetzgeber hier offenbar berücksichtigen wollen, dass im Falle des Versterbens des Ehegatten, der gesetzliche Rentenansprüche erworben hat, der andere Ehegatte die Rente wg. Todes, d.h. die Witwen- oder Witwerrente bezieht. Berücksichtigt man, dass die Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung im Todesfall regelmäßig an den überlebenden Ehegatten vererbt werden dürften, ergibt es allerdings durchaus Sinn, Ansprüche auf eine Rente wegen Todes bei der Frage der Vergleichbarkeit einer privaten Altersvorsorge außen vor zu lassen. Soweit der Gesetzgeber mit Blick auf die Leistungen einer privaten Rentenversicherung "vergleichbare Leistungen" fordert, ist fraglich, nach welchen Kriterien die Vergleichbarkeit zu ermitteln ist. Hier gibt Nr. 9.2.1.3.1. AufenthG - VwV verbindliche Vorgaben. Danach ist von vergleichbaren Leistungen auszugehen, wenn die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Ansprüche in einer Höhe erworben werden, wie sie entstehen würden, wenn der Ausländer 60 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hätte und künftig, d.h., voraussichtlich bis zum Eintritt des Rentenalters, weiter leisten würde, wobei als Grundlage für die Ermittlung ein Einkommen zu wählen ist, mit dem der Lebensunterhalt gesichert ist. *** Vor diesem Hintergrund ist im Sinne eines Richtwertes etwa von vergleichbaren Leistungen auszugehen, wenn ein Versicherungsvertrag über eine private Renten- oder Lebensversicherung vorgelegt wird, die den Antragsteller in den Stand versetzt, spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres über eine monatliche Geldleistung von mindestens 909,00 Euro auf Lebenszeit oder aber jährlich 10.908,00 Euro bis zur Vollendung des 79. Lebensjahres (gem. Sterbetafel 2012/2014 des Statistischen Bundesamtes durchschnittliche Lebenserwartung eines heute 40-jährigen Mannes) zu verfügen. Auch muss nachgewiesen werden, dass eine Versicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit vorliegt. Der Betrag von 909,00 € monatlich orientiert sich an einem den Lebensunterhalt des Ausländers sichernden Einkommen im Sinne von Nr. 9.2.1.3.1. AufenthG-VwV. So entspricht dieser Bedarf in etwa dem gegenwärtigen Regelbedarf nach dem SGB II für einen alleinstehenden Erwachsenen von 432,00 € zuzüglich angemessener Miete in Höhe von 477,00 € (vgl. Ausführungsvorschriften der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII vom 10.02.2009) und rechtfertigt damit jedenfalls an den heutigen Maßstäben orientiert die Prognose eines gesicherten Lebensunterhalts auch nach Erreichen des Renteneintrittsalters oder bei Erwerbsminderung. Der zur Erreichung der vorgenannten Leistungen mindestens zu zahlende monatliche Beitrag muss mindestens 60 Monate geleistet worden sein. Wurden höhere Zahlungen geleistet, verkürzt sich der Zahlungszeitraum entsprechend. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 77 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Merke: Der Nachweis aktuell vorhandenen oder noch an zu sparenden Vermögens in der genannten Höhe genügt dagegen nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Nr. 3 nicht, da die vergleichbaren Leistungen gegenüber einen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bestehen müssen. Dabei sind auch dann, wenn eine Ehegatte vom Ehegattenprivileg nach § 9 Abs. 3 Satz 1 profitiert, etwaige Unterhaltspflichten in einer mit Renteneintritt ja regelmäßig nur noch durch Ehegatten gebildeten Bedarfsgemeinschaft bei der Prüfung von gegenüber 60 Pflichtbeiträgen vergleichbaren Rentenleistungen außer Acht zu lassen, um eine Schlechterstellung gegenüber Pflichtversicherten zu vermeiden. Beachte: Die Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lassen sich nicht dadurch erfüllen, dass geleistete Beiträge und private Vorsorgeleistungen zusammengerechnet werden. So ist die Leistung von 60 Beiträgen Mindestvoraussetzung dafür, dass überhaupt Ansprüche aus Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen (sog. fünfjährige „Wartezeit“). Eine geringere Zahl von Beiträgen kann daher auch in Zusammenschau mit privaten Vorsorgeleistungen keine Berücksichtigung finden. Merke: Bei über 67jährigen Personen wird hingegen eine Prüfung der angemessenen Altersversorgung nicht vorgenommen. Diese Personen befinden sich bereits im Rentenalter, so dass eine Vorsorge damit entbehrlich ist. 9.2.1.3a. Sozialversicherungsabkommen Die Bundesrepublik Deutschland hat mit folgenden Ländern bzw. Regionen Abkommen auf dem Gebiet der Rentenversicherung abgeschlossen (in Kraft): Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, Indien, Israel, Japan, Kanada und Quebec, Kosovo, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Republik Korea, Serbien, Tunesien, Türkei und USA. Das Abkommen mit Uruguay ist noch nicht in Kraft. Trägt ein Ausländer, der § 9 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG nicht erfüllt vor, in einem oder mehreren der genannten Staaten gearbeitet und Sozialabgaben abgeführt zu haben, so kann diese Versicherungszeit unter Umständen auf die geforderten 60 Beitragsmonate angerechnet werden. In diesem Fall ist der Ausländer aufzufordern, sich die Anrechnungszeit von der Deutsche Rentenversicherung bestätigen zu lassen, da die Prüfung hier nicht erfolgen kann. 9.2.1.4. Versagungsgründe § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 enthält einen gegenüber den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 spezielleren Versagungsgrund (so anders als Ziffern 9.2.1.4., 9a.2.1.5.0. AufenthG-VwV ausdrücklich zu § 5 Abs. 1 Nr. 2: BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 21.09 –). Voraussetzung für die Versagung gem. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ist eine Abwägung der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit der Dauer des Aufenthalts und den sonstigen Bindungen im Bundesgebiet. Der Versagungsgrund steht nicht im Ermessen der Behörde, so dass die Abwägung gerichtlich voll überprüfbar ist. Die erforderliche Abwägung bedeutet nicht, dass bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis weniger strenge Anforderungen an die Straffreiheit eines Ausländers gestellt werden müssten als bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. So ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis auch in Anbetracht der Regelerteilungsvoraussetzung verlängern zu können, sachlogische Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 21.09 -). Andererseits ergeben sich hohe Anforderungen an die Straffreiheit in Hinblick auf die mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis einhergehende Aufenthaltsverfestigung und mithin die höheren Anforderungen an eine Aufenthaltesbeendigung bei erneuter Straffälligkeit. Vor diesem Hintergrund gilt als Richtwert für die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 vorzunehmende Abwägung, dass die Niederlassungserlaubnis in den Fällen des § 5 Abs. 4 Satz 1 stets zu versagen ist. Darüber hinaus sind im Einklang mit Ziffern 9.2.1.4., 9a.2.1.5.2.1. AufenthG-VwV auch die Wertungen der Einbürgerungsvoraussetzungen (vgl. § 12a StAG) zu berücksichtigen. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kommt danach regelmäßig nur in Betracht, wenn der Ausländer ggf. gerechnet ab Entlassung aus der Strafhaft in den letzten drei Jahren nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als 3 Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt worden ist und keine Gefahr sonstiger Straftaten oder sonstiger Ausweisungsgründe besteht. 9.2.1.5. Zugang zur Beschäftigung Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 liegen auch vor, wenn der Zugang zur Beschäftigung befristet oder sonst wie beschränkt ist. Arbeitnehmer müssen lediglich über einen Aufenthaltstitel verfügen, der die von ihnen ausgeübte Beschäftigung erlaubt. Die entgegengesetzte Auffassung, wonach es auf einen unbeschränkten Zugang zur Beschäftigung ankommt, findet im Gesetzeswortlaut keinerlei Stütze. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 78 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin 9.2.1.6. einstweilen frei 9.2.1.7. Ausreichende Sprachkenntnisse Gemäß § 2 Abs. 11 entsprechen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), vgl. VAB.A.2.11. Beachte auch die Ausführungen zu den Ausnahmeregelungen in § 9 Abs. 2 S. 2-5 unter 9.2.2. bis 9.2.5. Merke: Das BverwG hat mit Urteil 1 C 21.14 vom 28.04.2015 entschieden, dass auch für türkische Familienangehörige, die das Assoziationsrecht erworben haben, nur die genannten Ausnahmeregeln gelten, ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis mithin nicht besteht, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. 9.2.1.8. Grundkenntnisse der Gesellschaftsordnung Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis müssen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet vorliegen. Das gilt auch für türkische Familienangehörige, die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsrecht erworben haben (BVerwG 1 C 21.14, Urteil vom 28.04.2015). Dies hat die Ausländerbehörde zu prüfen, wenn kein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde (§ 9 Abs. 2 S. 2) und die Übergangsregelung des § 104 Abs. 2 S. 2 - Ausländer war vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis - nicht greift. Aus Gründen der Verwaltungseffizienz ist von diesen Grundkenntnissen auszugehen, wenn der Betroffene im Bundesgebiet einen schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss erworben oder sich zumindest für einen längeren Zeitraum – zumindest ein Jahr - in einer entsprechenden Ausbildung befunden hat oder der Ausländer gem. § 44 Abs. 3 S. 1 bei Ersterteilung keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatte. In den sonstigen Fällen sind die Grundkenntnisse in einem Alltagsgespräch bei Vorsprache zu prüfen. Beachte auch die Ausführungen zu den Ausnahmeregelungen in § 9 Abs. 2 S. 2-5 unter 9.2.3. und 9.2.4. 9.2.2. einstweilen frei 9.2.3. Berücksichtigung von Erkrankungen / Behinderungen Von den Voraussetzungen der Nr. 7 und 8 wird nach § 9 Abs. 2 S. 3 abgesehen, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung oder Behinderung die Erfüllung der Voraussetzungen unmöglich macht. Das Alter eines Ausländers rechtfertigt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kein Absehen von diesen Voraussetzungen. 9.2.4. Berücksichtigung zu vermeidender Härte Das Absehen von den Voraussetzungen der Nr. 7 und 8 wegen einer zu vermeidenden Härte liegt nach § 9 Abs. 2 S. 4 im Ermessen der Behörde. Nach Nr. 9.2.2.2.2 AufenthG-VwV ist bspw. dann von den Voraussetzungen der Nr. 7 und 8 abzusehen, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung oder Behinderung die Erfüllung der Voraussetzungen zwar nicht unmöglich macht, aber dauerhaft erschwert, wenn der Ausländer bei der Einreise bereits über 50 Jahre alt war oder wenn wegen der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen der Besuch eines Integrationskurses auf Dauer unmöglich oder unzumutbar war. Die Betreuung von Kleinkindern genügt dagegen für sich allein genommen nicht zum Bejahen einer Härte. In Berlin werden auch Integrationskurse für Mütter mit Kleinkindern angeboten. 9.2.5. einstweilen frei 9.2.6. Absehen von der Sicherung des Lebensunterhaltes dauerhafte Erkrankung Von der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer diese Voraussetzung wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit dauerhaft nicht erfüllen kann (§ 9 Abs. 2 Satz 6 und Satz 3). Es kommt auf die Erkrankung des Ausländers selbst an. So ist ein Absehen von der Voraussetzung nicht möglich, wenn ein Ausländer sich darauf beruft, wegen der Betreuungsbedürftigkeit eines erkrankten Familienangehörigen Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 79 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin den Lebensunterhalt nicht sichern zu können (BVerwG, Urteil vom 28.10.2008 - 1 C 34.07 -; bzgl. der Dauerhaftigkeit vgl. auch Nr. 9.2.2.2.1 ff. AufenthG- VwV, die im Ergebnis gleichfalls von einer Unmöglichkeit bzw. dauerhaften Erschwernis ausgehen). Teilerwerbstätigkeit auf Grund einer Krankheit oder Behinderung Weist der Ausländer – etwa auf Grund fachärztlicher Atteste – nach, dass er nur teilweise erwerbsfähig ist und ist er in einer ihm zumutbaren Art und dem ihm zumutbaren Umfang auch tätig, so eröffnet § 9 Abs. 2 S. 6 die Möglichkeit eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn und soweit der Betroffene mit seiner seinem Ausbildungsstand angemessenen Tätigkeit den Lebensunterhalt vollständig sichern könnte, sofern er uneingeschränkt erwerbsfähig wäre. Ausschlaggebend ist in diesen Fällen also, dass die krankheits- oder behinderungsbedingt eingeschränkte berufliche Einsatzfähigkeit der alleinige Grund für die fehlende Erwirtschaftung ausreichender Mittel für die Unterhaltssicherung ist (vgl. hierzu OVG Berlin- Brandenburg Urteil vom 13.12.2011 – OVG 12 B 24.11 – unter Verweis auf die Gesetzesbegründung BT- Drs. 15/420, S. 72). Ist der Betroffene dagegen nicht in dem ihm zumutbaren Umfang tätig, sondern weist lediglich nach, dass er sich um eine entsprechende Tätigkeit bemüht, so genügt dies in keinem Fall (offen insoweit OVG Berlin- Brandenburg Urteil vom 13.12.2012 – OVG 12 B. 10.11-). Nachweis der (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit Der Nachweis der (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit kann durch ärztliche Gutachten der Bundesagentur für Arbeit (OVG, Urteil vom 13.12.2011, OVG 12 B 10.11, juris, Rn. 17), qualifizierte ärztliche Atteste (OVG, Urteil vom 13.12.2011, OVG 12 B 24.11, juris, Rn. 25) oder durch einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers erbracht werden. Auch den Leistungsbescheiden des Ausländers nach SGB II bzw. SGB XII können regelmäßig Hinweise zur (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit (Leistungsberechtigte nach dem dritten Kapitel § 27 SGB XII) entnommen werden. Bei Zweifeln sind ärztliche Gutachten nachzufordern. Im Einzelnen gilt danach Folgendes: Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund: Der Nachweis der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit kann durch einen unbefristeten Rentenbescheid oder durch befristete Rentenbescheide nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren (vgl. hierzu § 102 Abs. 2 Satz 5, Hs. 2 SGB VI) nachgewiesen werden. Unterschreiten die vorgelegten Rentenbescheide diesen Zeitraum kann der Nachweis der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit nur durch ein qualifiziertes ärztliches Attest erbracht werden. Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII allgemein Das Vorliegen der Voraussetzungen kann bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII anknüpfend an die Feststellung der Sozial- bzw. Arbeitsverwaltung, wonach der Antragsteller voraussichtlich auf Dauer nicht erwerbsfähig ist, festgestellt werden. Die Einstufung eines Antragstellers im Alter zwischen 15 und 65 Jahren in den Leistungskreis des SGB XII hat jeweils Indizwirkung. Berechtigt für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II sind Personen zwischen 15 und 65 Jahren, wenn sie hilfebedürftig und erwerbsfähig sind (§ 7 SGB II). Erwerbsfähig ist, wer in der Lage ist, drei Stunden oder mehr täglich zu arbeiten (§ 8 SGB II). Nicht erwerbsfähige Angehörige im gleichen Haushalt erhalten Sozialgeld (§ 28 SGB II). In den Leistungsbescheiden des JobCenters werden die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft getrennt nach Beziehern von ALG II und Sozialgeld benannt. Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit obliegt der Agentur für Arbeit (§ 44a SGB II). Bezug von Leistungen nach SGB XII bei Erwerbsunfähigkeit Nicht erwerbsfähig und somit Leistungsberechtigter nach dem SGB XII ist derjenige, dem eine Tätigkeit von drei Stunden täglich wegen voller Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nicht zuzumuten ist. Ferner ist eine Tätigkeit im Sinne des SGB XII in der Regel allerdings auch dann nicht zumutbar, wenn dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde (§ 11 SGB XII). Diese letztgenannten Fälle werden durch die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 und Satz 3 nicht begünstigt. Ebenso wenig begünstigt werden Fälle, in denen eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, weil Angehörige gepflegt werden müssen (§ 11 SGB XII). Führt Krankheit, Behinderung etc. bei Personen des genannten Alters zum dauerhaften Bezug von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII (Leistungsberechtigte gem. § 41 SGB XII), ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 6 vorliegen. In diesen Fällen kommt auch eine mögliche Ausnahme vom Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Betracht. Etwas anderes gilt dann, wenn der Leistungsbezug auf die notwendige Betreuung von Kleinkindern oder die Pflege von Angehörigen zurückzuführen ist oder Leistungen auf Grund einer Erkrankung gewährt werden, die voraussichtlich nicht auf Dauer an der Erwerbsfähigkeit hindert. Im Zweifel ist dies beim JobCenter abzuklären oder sind ergänzende Unterlagen zu fordern. Merke: Aus dem Leistungsbescheid des Jobcenters geht nicht hervor, ob eine nicht erwerbsfähige Person, auf Dauer krankheitsbedingt nicht erwerbsfähig bleibt. Dies ergibt sich allerdings regelmäßig aus Teil B der sozialmedizinischen Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit, dessen Vorlage in einem solchen Fall im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Antragstellers auch verlangt werden kann. Ist dort vermerkt, dass von einer verminderten oder aufgehobenen Leistungsfähigkeit von bis zu 6 Monaten oder länger aber nicht auf Dauer ausgegangen wird, so führt dies noch nicht dazu, vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 6 auszugehen. Bezieht der Betroffene dagegen trotz vorgetragener Krankheit, Behinderung etc Leistungen nach dem SGB II, wurde also als erwerbsfähig eingestuft, so ist dies ein Indiz für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 6. Sofern die Vermutung der Erwerbsfähigkeit nicht entkräftet werden kann (in Betracht kommt hier etwa ein amtsärztliches Gutachten) muss der Antrag auf NE versagt werden, weil die Voraussetzungen der §§ 5 und 9 nicht vorliegen. Es ist aber zu beachten, dass die Einstufung und Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für sich allein genommen, nicht als Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 80 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Begründung für die Versagung des Antrags genügt. Vielmehr sind eigene Erwägungen ggf. nach Rückfrage beim JobCenter anzustellen. Zur mangelnden Begünstigung bei bloß eingeschränkter Erwerbsfähigkeit, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2007 (OVG 12 M 114.07). Alter und altersbedingte Leistungseinschränkungen Das Alter und altersbedingte Leistungseinschränkungen eines Ausländers allein rechtfertigten nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kein Absehen von diesen Voraussetzungen. Der Gesetzgeber wollte mit der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 6 ausweislich der Gesetzesbegründung dem durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gebotenen Schutz von kranken und behinderten Menschen und damit deren Ausnahmesituation Rechnung tragen. Sähe man jedoch auch bei Personen im Rentenalter, deren Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet für den Erwerb ausreichender Rentenansprüche zu kurz war oder die in dieser Zeit aus anderen Gründen als denen der Krankheit oder Behinderung keine ausreichenden Rentenansprüche erworben haben, vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes ab, würde dies den Anwendungsbereich der Vorschrift überdehnen. Letztlich würde damit nämlich nicht einer auf Krankheit oder Behinderung beruhenden Ausnahmesituation, sondern dem Regelfall des bei jedem Menschen zu erwartenden Eintritts in das Rentenalter mit samt den üblichen altersbedingten Leistungseinschränkungen Rechnung getragen werden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.05.2009 - 19ZB 09.785 -, AuAS 2009, S. 233 ff.). Da mit dem Eintritt in das Rentenalter gemäß §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 7a SGB II, keine Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II mehr bestehen, kommt dem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII nach Erreichen des Rentenalters keine Indizwirkung mehr zu. Hier ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob eine krankheits- oder behinderungsbedingte Erwerbsunfähigkeit vorliegt, wofür etwa der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII bereits vor dem Eintritt in das Rentenalter sprechen kann, oder ob die Erwerbsfähigkeit lediglich altersbedingt eingeschränkt ist. Wurden vor dem Eintritt ins Rentenalter Leistungen nach dem SGB II bezogen und wird nunmehr eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit geltend gemacht, kommt ein Absehen vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung nur in Betracht, wenn es sich dabei um eine umfassende und nicht etwa nur auf den bisher ausgeübten Beruf bezogene Erwerbsunfähigkeit handelt. Diese umfassende Erwerbsunfähigkeit ist durch eine substantiierte fachärztliche Stellungnahme zu belegen. 9.3.1. Ehegattenprivileg § 9 Abs. 3 S. 1 enthält das sogenannte Ehegattenprivileg. Dies beinhaltet eine Besserstellung des Ehegatten für die eigenständige Altersabsicherung und die beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen. Es gilt schon nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 S. 1 gerade nicht für das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2. Nach den allgemeinen Grundsätzen bei der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 2 Abs. 3 S. 1 genügt es allerdings auch, wenn der Lebensunterhalt beider Ehegatten durch die Erwerbstätigkeit oder dem Vermögen eines Ehegatten für beide Partner bestritten wird (vgl. A.2.3.1.3 ff.). Das Ehegattenprivileg gilt auch in den Fällen, in denen ein Ehegatte der Hauptverdiener ist, der andere Ehepartner aber mit seinem Erwerbseinkommen notwendig zur Sicherung des Lebensunterhalts aufkommen muss und aufkommt. gilt auch für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Erfüllt ein Ehegatte die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 6, ohne dass der Lebensunterhalt für den anderen Ehegatten gesichert wäre, so geht die Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 6 als speziellere Regelung vor. Anders gesprochen: § 9 Abs. 3 S. 1 bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 ist nicht als Einschränkung des § 9 Abs. 2 S. 6 heranzuziehen. Kann hingegen der Ehegatte oder sonstige Familienangehörige des Ausländers, dem aufgrund der Privilegierung des § 9 Abs. 2 S. 6 eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden ist, seinen Lebensunterhalt und ggf. den der sonstigen Familienangehörigen einschließlich anteiliger Miete sichern, kann ihm bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Durch die Privilegierung des § 9 Abs. 2 S. 6 bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er Erwerbsunfähigen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 9 die Niederlassungserlaubnis nicht versagen möchte. Dementsprechend ist auch zu Gunsten der anderen Familienangehörigen, die die geforderten sonstigen Integrationsleistungen erbracht haben, zu berücksichtigen, dass der Erwerbsunfähige nichts zum Familieneinkommen beitragen kann. Merke: Diese gesetzgeberischen Wertungen lassen sich nicht auf das allgemeine Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 übertragen. Auch hier kann zwar die mangelnde Erwerbsfähigkeit eines Familienangehörigen einen atypischen Fall begründen. Zusätzliche Voraussetzung ist allerdings stets, dass die familiäre Lebensgemeinschaft in zumutbarer Weise ausschließlich im Bundesgebiet und nicht etwa im gemeinsamen Heimatstaat oder in einem der Heimatstaaten der Familienangehörigen gelebt werden kann. 9.3.2. Ausbildungsprivileg § 9 Abs. 3 S. 2 enthält das sog. Ausbildungsprivileg. Befindet sich der Ausländer in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt, so wird zwingend vom Erfordernis der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter gem. § 9 Abs. 2 Nr. 3 abgesehen. Wie bereits vor Inkrafttreten des sog. 2. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 81 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Richtlinienumsetzungsgesetzes ist auch ein Hochschulabschluss ein beruflicher Bildungsabschluss im Sinne der Regelung. Die ausdrückliche Erwähnung hat ausweislich der Gesetzesbegründung nur klarstellenden Charakter. Problematisch ist in diesem Zusammenhang eine Abgrenzung zum eigenständigen unbefristeten Aufenthaltsrecht für Kinder und junge Erwachsene gem. § 35 ggf. i.V.m. § 26 Abs. 4. Zwar lässt es der Wortlaut des § 9 Abs. 3 S. 2 zu, dass schulpflichtige Kinder auch unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Schicksal der Eltern eine Niederlassungserlaubnis erhalten könnten, ohne das 16.-te Lebensjahr vollendet zu haben. Eine solche Auslegung widerspräche allerdings der Systematik des Aufenthaltsgesetzes insbesondere des 6.ten Abschnitts. Danach teilen minderjährige ledige Kinder selbst bei Wegfall allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern (vgl. § 33 bzw. § 34 AufenthG). Eine eigenständige Verfestigung ist erst mit Eintritt der Volljährigkeit (§ 34 Abs. 2) oder in bestimmten Fällen mit Vollendung des 16.-ten Lebensjahres möglich. Insofern ist § 35 Abs. 1 S. 1, der ebenfalls den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis von fünf Jahren voraussetzt, lex specialis, der die Anwendung des § 9 für nicht volljährige Personen sperrt. ...weggefallen... 9.3. 3. einstweilen frei 9.4.1. ehemalige Deutsche Einem ehemaligen Deutschen, der bei seiner Einbürgerung im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war und nach der Spezialregelung des § 38 lediglich eine Aufenthaltserlaubnis erhalten konnte, werden die Zeiten des früheren Besitzes einer Niederlassungserlaubnis sowie die Zeiten mit deutscher Staatsangehörigkeit ebenfalls bis zu vier Jahren auf die Fünfjahresfrist des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 angerechnet. Diese Anrechnung ist Ergebnis der Beratungen des Bundes und der Länder im Januar 2009 zu den Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (vgl. Schreiben SenInnDS - I B 2 - 0345/38 - vom 03.02.2009) und wird vor dem Hintergrund der Wertungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 9 Abs. 4 Nr.1 mit einem Erst-Recht-Schluss begründet. Beachte: Zeiten des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden - anders als in der von § 9 Abs. 4 Nr. 1 unmittelbar geregelten Fallgestaltung - in dieser Konstellation nicht angerechnet. 9.4.2. Auslandsaufenthalte Soweit ein Auslandsaufenthalt länger als 6 Monate gedauert hat, sollten immer sechs Monate in Anrechnung gebracht werden. 9.4.3. Anrechnung von Aufenthaltszeiten zum Studium und Berufsausbildung Gemäß dem mit dem 2. ÄndG in Kraft getretenen § 9 Abs. 4 Nr. 3 sind auf die Fünfjahresfrist des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zwecke des Studiums oder einer Berufsausbildung nur noch zur Hälfte anzurechnen. Der Begriff des Studiums bezieht sich auf Aufenthaltserlaubnisse gem. § 16 b Abs. 1, 5 und 7 , nicht jedoch auf den Zweck der Arbeitsplatzsuche nach § 20 Abs. 3 Nr. 1. ...weggefallen... oder in den Fällen der doppelten Titelerteilung von Aufenthaltserlaubnissen an Ehegatten gem. § 30 AufenthG, wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 b Abs. 1, 5 und 7 erteilt oder verlängert wurde. Auch § 16 Abs. 4 S. 4 2 hindert in diesen Fällen die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht (vgl. dagegen bei Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU § 9 a Abs 3 Nr. 5 c bzw. § 9b S. 2). ...weggefallen... Zeiten des Aufenthalts eines zu Studienzwecken erteilten Visums werden vollständig angerechnet. Solange der Ausländer noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16 b , 16 f Abs. 3 oder § 20 Abs. 4 ist, findet § 9 ohnehin keine Anwendung ...weggefallen... . Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 82 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 9a - 9c Inhaltsverzeichnis A.9a.- A.9.c Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ...................................................................................................................... 83 (VAB-Kommission 2018/19; FEG) ..................................................................................................................................... 83 9a.0. Allgemeine Hinweise ................................................................................................................................................. 83 9a.1. Wirkbereich der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ................................................................................................ 83 9a.2.1.0. Erteilungsvoraussetzungen .......................................................................................................................... 84 9a.2.1.1.0. Anrechenbare Aufenthaltszeiten ........................................................................................................ 84 9a.2.1.1.1. Anrechnung von rechtmäßigen Aufenthaltszeiten ohne Besitz eines Titels gem. ........................... 84 § 4 Abs. 1 ............................................................................................................................................................. 84 9a.2.1.1.2. Anrechnung von Aufenthaltszeiten trotz Ausreise aus dem Bundesgebiet, ohne dass der Titel erloschen ist (§ 9 b S. 1 Nr. 1 sowie S. 3 und 4) ................................................................................................ 85 9a.2.1.1.3. Anrechnung von Aufenthaltszeiten trotz Ausreise aus dem Bundesgebiet, obwohl der Titel erloschen ist (§ 9 b S. 1 Nr. 2) ............................................................................................................................................. 85 9a.2.1.1.4. Anrechnung von Zeiten des Besitzes der Blauen Karte EU eines anderen Mitgliedstaates der EU (§ 9b Abs. 2) ................................................................................................................................................................. 86 9a.2.1.2. Gesicherter Lebensunterhalt (§ 9 a Abs. 2 Nr. 2, § 9 c) ...................................................................... 86 9a.2.1.3 - 9a.2.1.4. Hinreichende Integration (Sprachkenntnisse, Kenntnisse der Gesellschaftsordnung)und Wohnraum (§ 9 a Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6) ............................................................................................................. 88 9a.3.0. Ausschluss von der Möglichkeit des Erwerbs einer Erlaubnis Daueraufenthalt-EU ....................................... 88 A.9a.- A.9.c Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ( VAB-Kommission 2018/19; FEG ) 9a.0. Allgemeine Hinweise Die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ermöglicht es dem Inhaber eines von einem EU-Mitgliedsstaat gewährten langfristigen Rechts auf Aufenthalt ( Daueraufenthalt-EU), in einem anderen Mitgliedsstaat einen verlängerbaren Aufenthaltstitel zu beantragen. Anwenderstaaten sind alle EU- Staaten ausgenommen Dänemark, Großbritannien und Irland (vgl. Erwägungsgründe Nr. 25 und 26 der Daueraufenthaltsrichtlinie).Mit §§ 2 Abs. 7, 4 Abs. 1 Nr. 4, 6 Abs. 4 S. 3, 9a –c, 38 a, 51 Abs. 6, 52 Abs. 8 und 9 sowie 56 Abs. 1 Nr. 1 a wird der Inhalt dieser Richtlinie in nationales Recht übernommen. §§ 9a bis 9c regeln, wann der Daueraufenthalt-EU in Deutschland erworben werden kann. Dabei knüpfen die Vorschriften an die Voraussetzungen eines Daueraufenthaltsrechts andere Voraussetzungen als das Aufenthaltsgesetz an die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Es wurde daher neben der Niederlassungserlaubnis nach § 9 ein neuer Aufenthaltstitel „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU“ eingeführt. Bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen gem. § 9 a Abs. 2 und 3 i.V.m. §§ 9 b und c für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU empfiehlt es sich strikt nach der Reihenfolge 9a.3 vor 9a.2. vorzugehen. Eine gekoppelte Prüfung an § 9 empfiehlt sich auf Grund der Komplexität und der unterschiedlichen Voraussetzungen der Vorschriften nicht. Da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU weiterführende Rechte gewährt und – etwa bei den anrechenbaren Voraufenthaltszeiten - geringere Anforderungen hat, empfiehlt es sich zudem, diesen Titel vorrangig zu prüfen. Merke: Die Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 2 schließt nicht die Erteilung eines Daueraufenthalts-EU an den Ehegatten eines Inhabers eines humanitären Titels aus. Insoweit ist in diesen Fällen neben der Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 auch die Erteilung nach § 9a zu prüfen. Alle Fälle, in denen vor Inkrafttreten des 2. ÄndG ein „Daueraufenthalt-EG“ eingetragen wurde oder ein Titel wegen eines Daueraufenthalt-EG nach § 7 Abs. 1 S. 3 erteilt wurde, gelten gem. § 101 Abs. 3 als Erlaubnis Daueraufenthalt-EU fort. Die Aufenthaltsetiketten sind anlassbezogen auszutauschen. Erfüllt der Ausländer einen fünfjährigen Anrechnungszeitraum lang auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU, ist bei der Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU auf dem eAT auch „ehem. Inhaber einer Blauen Karte EU“ zu vermerken (vgl. dazu AusReg2Info Titel / Historie). Die tatsächliche Erteilung bzw. der tatsächliche Besitz einer Blauen Karte über fünf Jahre ist hierfür nicht erforderlich. 9a.1. Wirkbereich der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist wie die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel und dieser – soweit das AufenthG nicht ausdrücklich etwas anderes regelt - von den Rechtsfolgen her weitgehend gleichgestellt. Der wesentliche Unterschied zur Niederlassungserlaubnis besteht darin, dass er den Inhabern eine größere Mobilität innerhalb und außerhalb der EU verschafft (vgl. § 51 Abs. 9 zum Erlöschen sowie § 38 a). Merke : Für in anderen Mitgliedstaaten langfristig Aufenthaltsberechtigte gilt § 9a Abs. 1 S. 3 ausweislich der Gesetzesbegründung nicht. In diesen Fällen ist vielmehr § 38 a zu prüfen. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 83 von 877
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