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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 27a D.27a. Zuständigkeit eines anderen Staates (2. ÄndG ; IntG ) ... weggefallen ... (vgl. jetzt § 29 Abs. 1 Nr. 1b) Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 754 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 29 D.29. Unzulässige Anträge (IntG) 29.1.0 . Mit Inkrafttreten des IntG zum 06.08.2016 sind in Absatz 1 die möglichen Gründe einer Unzulässigkeit eines Asylantrages zusammengefasst. Dazu gehören auch die Gründe, die nach altem Recht zu einer Unbeachtlichkeit des Asylantrages führten. 29.1.1. bis 29.1.5. frei 29.2.1. bis 29.3.3 Normadressat ist das BAMF. 29.4. Die Vorschrift korrespondiert mit § 24 Abs. 1a und der darin eröffneten Möglichkeit für das BAMF, in Zeiten außergewöhnlicher Belastung andere Behörden mit der Anhörung Asylsuchender zu betrauen. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 755 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 29a D.29a. Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung (AsylVfBeschlG) 29a.1. frei 29a.2. Sichere Herkunftsstaaten sind (Stand 01.11.2015): Ghana, Senegal, Serbien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Kosovo, Albanien, Mazedonien' 29a.2a bis 29a.3. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 756 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 30 D.30. Offensichtlich unbegründete Asylanträge ( QualRiLiUmsG; IntG ) 30.1. Mit Stellung eines Asylantrages wird immer nicht nur die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt, sondern auch die Zuerkennung internationalen Schutzes, was nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 auch den subsidiären Schutz umfasst. Die entspr. Ergänzung des Abs. 1 dient lediglich der Klarstellung. 30.2. Nach Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU können auch Gefahren im Zusammenhang mit kriegerischen Auseinandersetzungen zur Zuerkennung des internationalen subsidiären Schutzes führen (siehe § 4 Abs. 1 Nr. 3). Die Ablehnung eines Antrags auf Asyl oder auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz als offensichtlich unbegründet ist in diesen Fällen nicht (mehr) gerechtfertigt, der entsprechende Passus in § 30 Abs. 2 wurde daher mit dem QualRiLiUmsG zum 1.12.2013 gestrichen. 30. 3. bis 30.3.6. frei 30.3.7. Diese Regelung bringt eine erhebliche Verschärfung für die Asylanträge handlungsunfähiger Kinder, wenn die Anträge der Eltern zuvor unanfechtbar abgelehnt worden sind. Sie verfolgt den gleichen Zweck wie § 14a. Der Anreiz, Asylanträge für handlungsunfähige Kinder in der Hoffnung zu stellen, das Verfahren zu verzögern, soll genommen werden. 30.4. bis 30.5. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 757 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 30a D.30a. Beschleunigte Verfahren, besondere Aufnahmeeinrichtung (Asylpaket II; IntG ) 30a.0. Der mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (sog. Asylpaket II) eingeführte neue § 30a regelt das beschleunigte Asylverfahren für die in Abs. 1 näher bestimmten Personengruppen. Um die beschleunigten Verfahren durchführen zu können, bedarf es jeweils einer Vereinbarung zwischen dem Leiter des BAMF und der jeweiligen Landesregierung, in Berlin dem Senat bzw. dem zuständigen Senatsmitglied (vgl. § 5 Abs. 5). In Berlin ist eine solche besondere Aufnahmeeinrichtung noch nicht in Funktion. 30a.1. frei ' 30' a.2. Auf die Fälle, in denen das BAMF nicht innerhalb der Frist von einer Woche entscheidet und das Verfahren somit als Regelverfahren fortführt, findet Abs. 3 keine Anwendung. Für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten ist in diesen Fällen allerdings § 47 Abs. 1a zu beachten ( vgl. D.47 ). 30a.3. Für Ausländer, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren bearbeitet und entschieden werden, gilt die Wohnverpflichtung in der besonderen Aufnahmeeinrichtung bis zum Abschluss des Verfahrens. Die Wohnverpflichtung gilt darüber hinaus bis zur Ausreise oder Abschiebung im Falle der Einstellung des Asylverfahrens sowie im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29 als unzulässig , nach § 29 a oder § 30 als offensichtlich unbegründet oder bei Asylfolgeanträgen, bei denen keine Gründe für eine Wiederaufnahme festgestellt werden (§ 71 Abs. 4). Mit dieser Regelung soll zum einen die Erreichbarkeit der Personen sichergestellt werden, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren bearbeitet werden. Zum anderen dient die Wohnverpflichtung dazu, eine raschere Beendigung des Aufenthalts unmittelbar aus der Aufnahmeeinrichtung heraus zu betreiben, wenn der Asylantrag abgelehnt oder das Verfahren eingestellt wurde. Das beschleunigte Verfahren gilt nicht für nach Berlin verteilte unbegleitete minderjährige Personen. Merke: Sofern die Durchführung des beschleunigten Verfahrens für eine bestimmte Personengruppe festgelegt ist, richtet sich die Verpflichtung, in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, an den Asylantragsteller, der in diese Gruppe fällt, selbst und ist nicht an die tatsächliche Unterbringung geknüpft. Sofern also gesetzliche Folgen an diese Verpflichtung knüpfen (vgl. § 59a, § 61), reicht die gesetzliche Verpflichtung aus, ohne dass es auf die tatsächliche Unterbringung in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung ankommt. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 758 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 34 D.34. Abschiebungsandrohung ( 2. RiLiUmG; 14.12.2017 ) 34.1.1. § 34 Abs. 1 S. 1 zählt die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung auf. Dabei ist eine Abschiebungsandrohung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG grundsätzlich ausgeschlossen. Da es sich aber um eine Soll-Vorschrift handelt, kann bei atypischen Fallgestaltungen, die der Beurteilung durch das BAMF unterliegen, eine Abschiebung trotz des Vorliegens eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots in Betracht kommen. Merke: Das BAMF ist auch für die nachträgliche Ergänzung oder Konkretisierung einer Zielstaatsbestimmung einer nach § 34 Abs. 1 erlassenen Abschiebungsandrohung zuständig. Dies ist etwa der Fall, wenn das BAMF in seiner Abschiebungsandrohung zunächst keinen konkreten Zielstaat oder – mangels besseren Wissens oder Identitätstäuschung des Asylbewerbers – einen falschen Zielstaat benannt hat. Zum Hintergrund für die sachliche Zuständigkeit des BAMF bei einer notwendigen Änderung der Abschiebungsandrohung wird auf das anliegende Gutachten von IV P verwiesen. 34.1.2. frei 34.1.3 . Mit dem Verweis auf § 59 Abs. 1 S. 4 AufenthG trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass Gründe, die eine Verlängerung der Ausreisefrist erfordern können, i.d.R. nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BAMF sind (z.B. familiäre oder soziale Gründe, vgl. hierzu auch Art. 7 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie). Damit entscheidet sie Ausländerbehörde, ob die vom BAMF festgelegte Ausreisefrist zu verlängern ist. 34.2. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 759 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 34a D.34a. Abschiebungsanordnung ( IntG ; 20.09.2016; 17.10.2019 ) 34a.0. Zur Umsetzung der Neufassung der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) wurde insbesondere § 34a AsylVfG geändert. Normadressat ist das BAMF. Das BAMF erstellt im Rahmen von Rücküberstellungsfällen nach der Dublin-II- resp. Dublin-III- Verordnung (vgl. D.13.s.2. und 13.s.3. ) in allen Fällen, in denen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist – d.h. sowohl in Asylantragsfällen als auch in Aufgriffsfällen – Bescheide, die mit einer Abschiebungsanordnung oder -androhung versehen sind. 34a.1. Im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung hat das Bundesamt in eigener Zuständigkeit abschließend sowohl zielstaatsbezogene als auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen. Dies gilt auch, wenn diese nach Erlass der Abschiebungsanordnung eintreten. Der Ausländerbehörde verbleibt daneben keine eigene Entscheidungskompetenz (so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 1975/14). Dies schließt die fehlende Befugnis zum Erlass einer Abschiebungsandrohung in diesen Fällen mit ein. Das gilt selbst dann, wenn das BAMF die Abschiebungsanordnung zwischenzeitlich aufgehoben hat. Denn aus der Formulierung „sobald feststeht“ in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG folgt, dass die Zuständigkeit und Möglichkeit einer nachträglichen Abschiebungsanordnung durch das BAMF erhalten bleibt. Insofern wäre daneben eine „Ersatzzuständigkeit“ der Ausländerbehörde systemwidrig (so: VG Berlin, Beschluss vom 03.08.2016 – 15 L 304.16). Dieses Ergebnis folgt nunmehr ausdrücklich auch aus § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG. Hiernach hat das BAMF in eigener Zuständigkeit eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, wenn eine Abschiebungsanordnung derzeit nicht ergehen kann. Der Feststellung eines inlandbezogenen Abschiebungshindernisses durch das BAMF steht es gleich, wenn das Verwaltungsgericht in einem Verfahren nach § 123 VwGO das BAMF einstweilen angewiesen hat, der Ausländerbehörde mitzuteilen, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Asylbegehren des Ausländers abzusehen. Denn diese Entscheidung bewirkt, dass die Abschiebung nicht vollzogen werden kann und damit ein formelles Vollstreckungshindernis aus Rechtsgründen geschaffen wird. Merke: Hebt das BAMF die Abschiebungsanordnung auf, weil es auf Grund eigener Prüfung davon ausgeht, dass die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) alsbald nicht möglich ist, ist zu prüfen, ob das BAMF nach § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG n.F. eine Abschiebungsandrohung erlassen hat. Fehlt diese, ist das BAMF unserseits zu bitten, den bisherigen Bescheid um diese zu ergänzen. Ferner ist zu prüfen, ob die Gründe für die Aufhebung der Abschiebungsanordnung einen Duldungsgrund begründen. Von dem Vorstehenden ist die Frage zu trennen, wer für die Ausstellung des Duldungsetiketts nach § 60a Abs. 4 AufenthG zuständig ist, wenn materiell-rechtlich in den Fällen des § 34a ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis festgestellt worden ist. Die Zuständigkeit liegt hierfür gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG bei der Ausländerbehörde. Die Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung kommt in diesen Fällen damit nicht in Betracht. 34a.2. Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung entfaltet keine aufschiebende Wirkung. I n diesen Fällen ist einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung möglich. Überstellungen sind somit erst nach Eintritt der Vollziehbarkeit zulässig. Für den Vollzug ist immer die Vollziehbarkeitsanordnung durch das BAMF abzuwarten. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gegen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG sind zwar ebenfalls zulässig, haben aber keinen Einfluss auf die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 760 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 36 D.36. Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und offensichtlicher Unbegründetheit (AsylVfBeschlG ; IntG ) Normadressat dieser Vorschrift ist das BAMF. Das BAMF erstellt in den Asylverfahren bei offensichtlicher Unbegründetheit (z.B. im Fall des § 29a AsylG- sichere Herkunftsstaaten) Bescheide, die mit einer Abschiebungsandrohung versehen sind. Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung entfaltet keine aufschiebende Wirkung; es kann aber einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung nicht vor der gerichtlichen Entscheidung zulässig. Für den Vollzug ist immer die Vollziehbarkeitsanordnung durch das BAMF abzuwarten. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gegen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG sowie die Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 7 AufenthG sind zwar ebenfalls zulässig, haben aber keinen Einfluss auf die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 761 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 43 D.43. Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung (2. ÄndG, QualRiLiUmsG ) ... weggefallen ... Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 762 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 47 D.47. Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen ( ÄndG Ausreisepflicht , 2. ÄndGAusreisepflicht ) 47.1.1.4. ...weggefallen.... Mit dem 2. Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht wurden die Regelungen zur Verpflichtung in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, modifiziert. Danach ist wie folgt zu differenzieren (zu Personen aus sicheren Herkunftsstaaten vgl. 47.1a.). minderjährige Kinder, ihre Eltern bzw. andere Sorgeberechtigte sowie ihre volljährigen ledigen Geschwister: Nach S. 1 besteht für diese Personengruppe die Wohnverpflichtung bis zur Entscheidung des BAMF über den Asylantrag, im Falle der Ablehnung bis zur Ausreise, längstens jedoch bis zu sechs Monate. sonstige Ausländer, die nicht in die erste Personengruppe fallen und die nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen: Nach S. 1 besteht für diese Personengruppe die Wohnverpflichtung bis zur Entscheidung des BAMF über den Asylantrag, im Falle der Ablehnung bis zur Ausreise, längstens jedoch bis zu 18 Monate. Die Höchstdauer von 18 Monaten gilt jedoch nicht, wenn der Ausländer einen der in S. 3 aufgeführten Tatbestände verwirklicht. 47.1.5. frei 47.1a. Trotz des Gesetzeswortlautes (bis zur Entscheidung über den Asylantrag) gilt für Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat die Wohnverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung bis zum Abschluss des Verfahrens sowie im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29 a als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 als unzulässig bis zur Ausreise . Dies ergibt sich eindeutig aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel der Verfahrensbeschleunigung: Bei Personen ohne flüchtlingsrechtlich relevanten Schutzbedarf soll eine abschließende und im Ergebnis schnellere Bearbeitung der Asylverfahren sowie eine raschere Beendigung des Aufenthalts gewährleistet werden (vgl. klaren Wortlaut der Gesetzesbegründung BT Drs. 18/6185, S. 33f.). Für minderjährige Kinder aus einem sicheren Herkunftsstaat, ihre Eltern bzw. anderen Sorgeberechtigten sowie ihre volljährigen ledigen Geschwister gilt allerdings eine Wohnverpflichtung für längstens 6 Monate. 47.1b. Mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht wird den Ländern grds. die Möglichkeit eröffnet, für Asylbewerber ohne Bleibeperspektive eine bis zu zweijährige Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung vorzusehen. Damit soll insbesondere vermieden werden können, dass eine anstehende Aufenthaltsbeendigung durch einen nach dem Ende der Wohnverpflichtung erforderlichen Wohnortwechsel des Ausländers erschwert wird. Eine entsprechende Regelung besteht aber im Land Berlin nicht. Merke: Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, richtet sich an den Asylantragsteller selbst und ist nicht an die tatsächliche Unterbringung geknüpft. Sofern also gesetzliche Folgen an diese Verpflichtung knüpfen (vgl. § 59a, § 61), reicht die gesetzliche Verpflichtung aus, ohne dass es auf die tatsächliche Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung ankommt. ...weggefallen... 47.2. bis 47.4. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 763 von 877
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