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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Sind die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert ist. Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen Gem. § 9 c S. 1 Nr. 1 ist die Erfüllung der steuerlichen und sonstigen abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu überprüfen, was durch den Ausländer in Zweifelsfällen – etwa bei Selbstständigen mit unregelmäßigen und geringfügigen Einkünften - anhand einer Bescheinigung des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes (so genannte „Auskunft in Steuersachen“)oder aber eine entsprechende Bescheinigung eines Steuerberaters oder Fachanwalts für Steuerrecht nachzuweisen ist. Bezieht der Betroffene hinreichende Einkünfte aus Beschäftigung so ist regelmäßig davon auszugehen, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt. Entsprechende Nachweise sind nicht zu fordern. Angemessene Altersversorgung § 9 c S. 1 Nr. 2 verlangt ausweislich der Gesetzesbegründung, dass eine im Hinblick auf das Lebensalter und die bisherige Aufenthaltszeit im Bundesgebiet angemessene Altersversorgungauf Grund des bisherigen Versicherungsverlaufs zu erwarten sein muss. Hier gilt grundsätzlich auch bezüglich des Absehens von der angemessenen Altersversorgung wegen Krankheit der Maßstab des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 6 entsprechend (vgl. auch § 9 c S. 3, der bzgl. der Höhe der Altersversorgung auf § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Bezug nimmt und es ausschließt höhere Anforderungen als die dort Genannten zu stellen). Eine angemessene Altersversorgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn die bereits geleisteten Beiträge oder Aufwendungen prognostisch zu einer den Unterhaltsbedarf deckenden Alterversorgung führen. Entscheidend ist hier, dass bereits ausreichende Beiträge zu einer Altersversorgung geleistet wurden, so dass ein Anspruch auf Zahlung einer Alterversorgung überhaupt entstanden ist, prognostisch davon ausgegangen werden kann, dass diese Beiträge auch zukünftig in der erforderlichen Höhe weitergezahlt werden und bei Inanspruchnahme der Altersversorgung dann ein Anspruch auf Altersversorgung besteht, der voraussichtlich die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen ausschließt. Im Ausland geleistete Aufwendungen zur Altersvorsorge sind im Rahmen der Prognose zu berücksichtigen. Bei der Berechnung findet der Freibetrag nach § 11b Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II keine Berücksichtigung. Auf Vorschlag der VAB-Kommission hat SenInnDS am 12.11.2019 entschieden, dass eine angemessene private Altersversorgung bei selbstständigen Antragstellern auch bei - eigenem Vermögen in jeglicher Form oder - Betriebsvermögen vorliegen kann, wobei der Maßstab des § 21 Abs. 3 (vgl. A.21.3. ) zu Grunde zu legen ist. Auf die prognostische Deckung des Lebensunterhalts durch die Altersversorgung kommt es dann nicht an, wenn der oder die Betreffende bereits 60 Pflichtversicherungsbeiträge i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG geleistet hat (vgl. § 9c Satz 3 AufenthG). Im Übrigen sei auch auf die Ausführungen unter A.9.2 sei verwiesen. Merke: Bei über 67jährigen Personen wird hingegen eine Prüfung der angemessenen Altersversorgung nicht vorgenommen. Diese Personen befinden sich bereits im Rentenalter, so dass eine Vorsorge damit entbehrlich ist. Merke: Im Gegensatz zu § 9 Abs. 2 ist die Ausnahme hier nur hinsichtlich der Altersvorsorge, nicht aber hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung insgesamt zulässig. Problematisch sind allerdings die Fälle, in denen der Antragsteller als Berufsanfänger orientiert an § 9 Abs. 2 Nr. 3 noch keine 60 Monate Beiträge oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen erbringen konnte. In einem solchen Fall ist von einer angemessenen Altersversorgung auch dann auszugehen, wenn während der Zeit der Beschäftigung und/oder gewerblichen Berufsausbildung Pflichtbeiträge d.h. auch Beiträge auf Grund einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung gezahlt wurden. Im Übrigen sei auf die Ausführungen unter A.9.2 sei verwiesen. Merke: Von einer angemessenen Altersvorsorge ist auch dann auszugehen, wenn der Lebensunterhalt bei Eintritt ins Rentenalter zwar nicht oder nicht ausschließlich durch Renteneinkünfte gedeckt wird, aber prognostisch ausreichend stabile Einkünfte aus anderen Vermögenswerten, z.B. Immobilienbesitz, Betriebsvermögen, zur Lebensunterhaltssicherung erwirtschaftet werden. Ausreichende Kranken- und Pflegeversicherung Durch § 9 c S. 1 Nr. 3 wird eine ausreichende Kranken- und auch Pflegeversicherung gefordert, die bei Beschäftigten bzw. mitversicherten Ehegatten und Kindern von Beschäftigten ohne Forderung weiterer Nachweise als gegeben anzunehmen ist. Dass der Versicherungsschutz unbefristet sein oder sich automatisch verlängern muss, wird ausweislich der Gesetzesbegründung zum Ausschluss der missbräuchlichen Nutzung neuerer Versicherungsprodukte gefordert, die Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 87 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin gezielt an jüngere Zuwanderer mit der Erwartung eines Daueraufenthaltsrechts zu niedrigen Preisen veräußert werden und eine Krankenversicherung vorsehen, deren Schutz nach zehn oder fünfzehn Jahren automatisch endet, so dass die Versicherten zu einer Zeit, in der das Risiko ihrer Krankheit und Pflegebedürftigkeit größer wird, nicht mehr einen Versicherungsschutz genießen. Dies ist einzelfallbezogen zu prüfen. Berechtigung zur Erwerbstätigkeit § 9 c S. 1 Nr. 4 ist regelmäßig ohne Vorlage von Nachweisen als gegeben zu unterstellen. Personen, die regelmäßige Einkünfte beziehen ohne selbst erwerbstätig zu sein, können ebenso in den Genuss einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gelangen. Insbesondere Ruheständler, die ihren Lebensunterhalt aus einer gesetzlichen Rente und/oder anderen vergleichbaren Leistungen beziehen, können eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhalten. Ehegattenprivileg § 9 c S. 2 entspricht dem Inhalt des § 9 Abs. 3 Satz 1. Es genügt die Sicherung des Lebensunterhaltes durch einen Ehegatten für beide Partner. Dies gilt auch für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Nicht erwerbstätigen Kindern kann dagegen keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erteilt werden, selbst wenn der Lebensunterhalt der familiären Lebensgemeinschaft gesichert ist. Antragsteller sind darauf zu verweisen, dass das Kind mit dem bestehenden Titel dem sorgeberechtigten Inhaber der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in jeden EU-Mitgliedstaat begleiten kann und dort einen vergleichbaren Aufenthalt zum Familiennachzug erhält. Gem. Art. 16 Abs. 3 der RL ist ein Visumverfahren entbehrlich. 9a.2.1.3 - 9a.2.1.4. Hinreichende Integration (Sprachkenntnisse, Kenntnisse der Gesellschaftsordnung)und Wohnraum (§ 9 a Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6) Problematisch dürfte die Prüfung dieser Voraussetzungen in den Fällen werden, in denen die Antragsteller keinen Integrationskurs besucht und daher auch keinen entsprechenden Abschlusstest vorlegen können , so sie nicht unter die Übergangsregelung des § 104 Abs. 2 S. 1 neuer Fassung fallen . Grundsätzlich ist analog zu A.9.2.1.8. in den Fällen von einem Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 a Abs. 2 Nr. 3 und 4 auszugehen, in denen ein Ausländer mindestens ein Jahr eine Schule im Bundesgebiet besucht hat oder einen Abschluss einer deutschen Schule vorweisen kann. Ist dies nicht der Fall sind die Voraussetzungen des § 9 a Abs. 2 Nr. 3 und 4 bei Vorsprache durch ein Alltagsgespräch zu prüfen. Von ausreichenden Sprachkenntnissen im Sinne von § 2 Abs. 10 ist auszugehen, wenn der Ausländer über Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügt. Diese sind dann anzunehmen, wenn sich der Ausländer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbstständig sprachlich zurechtfinden kann und entsprechend seinem Alter und Bildungstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann (vgl. A.2.11.). Von den Integrationserfordernissen des § 9a Abs. 1 Nr. 3 und 4 kann nach denselben Kriterien abgesehen werden, wie bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis (§ 9a Abs. 2 S. 2). Die Ausführungen unter A.9.2.2. bis 9.2.5 gelten entsprechend. 9a.2.1.5. Die Formulierung des § 9 a Abs. 2 S. 1 Nr. 5 wurde an die Neuregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 angepasst. Es ist eine Abwägung zwischen den für einen Daueraufenthalt sprechenden privaten Interessen eines Ausländers und den hiergegen sprechenden öffentlichen Interessen vorzunehmen. Wie bei § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 soll durch die Neuregelung ausweislich der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 keine ausschließende Wirkung gegenüber den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in § 5 hat. Dies gilt insbesondere für § 5 Absatz 4 Satz 1 sowie § 5 Absatz 1 Nr. 2. (vgl. die Ausführungen zu § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4). 9a.2.1.6. § 9 a Abs 2 S. 1 Nr. 6 entspricht dem Wohnraumerfordernis des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 bzw. § 29 Abs. 1 Nr. 2. Auf die Ausführungen unter A.2.4. wird verwiesen. 9a.3.0. Ausschluss von der Möglichkeit des Erwerbs einer Erlaubnis Daueraufenthalt-EU Anknüpfend an den Rechtsgedanken des § 9 a Abs. 2 Nr. 1 schließt § 9 a Abs. 3 Inhaber von bestimmten Titeln von der Möglichkeit des Erwerbs einer Erlaubnis Daueraufenthalt-EU aus. Auch wenn dies ausdrücklich nicht erwähnt ist, gilt dies auch in den Fällen, in denen ein Titel, der unter den Katalog des § 9 a Abs. 3 fällt, auf Grund Zeitablaufs erloschen ist, der Aufenthalt allerdings weiter gem. § 81 Abs. 4 als rechtmäßig gilt. In § 9 a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 wird auf das Bestehen jeweils eines bestimmten Aufenthaltsstatus nicht nur im Bundesgebiet, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten abgestellt, was praktisch aber nicht von Bedeutung sein dürfte. Die Erteilung einer Erlaubnis Daueraufenthalt- EU für Angehörige von Mitgliedstaaten der EU, auch wenn sie nicht Anwenderstaaten sind, sowie freizügigkeitsberechtigten Drittstaatsangehörigen und Schweizern kommt auch unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU nicht in Betracht. Dies ergibt sich schon aus den Erwägungsgründen der Daueraufenthaltsrichtlinie und der Hochqualifiziertenrichtlinie sowie deren Anwendungsbereichen (Art. 3 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie und Art. 3 Abs. 1 der Hochqualifiziertenrichtlinie). 9a.3. 1. Alle Inhaber eines humanitären Aufenthaltstitels (Titel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG) mit Ausnahme der Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 sind aus dem Anwendungsbereich des § 9a Abs. 2 herausgenommen. Herausgenommen sind auch alle Ausländer, die in Deutschland oder einem anderen Staat der EU als Asylberechtigte, Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden sind. Merke: Bei der Beschränkung des Anwendungsausschlusses in Abs. 3 Nr. 1 auf Titel nach § 23 Abs. 2 handelt es sich um ein gesetzgeberisches Versehen. Nach Sinn und Zweck der Regelung kann eine AE zum Daueraufenthalt-EU auch Inhabern eines Titels nach § 23 Abs. 4 erteilt werden. Die Anwendbarkeit des § 9a ergibt sich auch aus der Aufnahmeanordnung des BMI vom 06.07.2018. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 88 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin 9.a.3. 2. Ausländer, die einen Antrag auf die Anerkennung als international Schutzberechtigter - im Regelfall ein Asylgesuch - gestellt haben werden in Art. 3 Abs. 2 b bis d der Daueraufenthalt-Richtlinie vom Erwerb der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten bis zum Abschluss des Verfahrens ausgeschlossen. 9.a.3. 3. Diplomaten und andere Personen, die insbesondere nach den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen eine besondere Rechtsstellung genießen, werden in Umsetzung von Artikel 3 Abs. 2 f der Daueraufenthalt-Richtlinie vom Erwerb der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ausgeschlossen. Der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 geregelte Grundsatz, wonach das Aufenthaltsgesetz auf diesen Personenkreis keine Anwendung findet, wird durch diese Regelung hinsichtlich der Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU klargestellt und auf den Geltungsbereich der Richtlinie erweitert. Diese Regelung gilt allerdings nicht für Ortskräfte, die hier gem. § 27 Abs. 3 AufenthV einen Aufenthaltstitel besitzen, da sie weder § 1 Abs. 2 Nr. 2 unterfallen (vgl. Wortlaut des § 9 a Abs. 3 Nr. 3) noch sich vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten (§ 9 a Abs. 3 Nr. 5). 9.a.3. 4. Inhaber von Titeln nach § 16 a sowie § 1 6b können nicht in den Genuss einer Erlaubnis Daueraufenthalt-EU gelangen. 9.a.3. 5. Gleiches gilt für Personen, die sich zu einem sonstigen seiner Natur nach nur vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhalten. Die entsprechenden Aufenthaltsgründe werden lediglich beispielhaft aufgezählt. Unter § 9 a Abs. 3 Nr. 5 a fallen insbesondere Au-pair- Beschäftigungen (§ 12 BeschV), Haushaltshilfen (§ 15c BeschV), Hausangestellte von Entsandten (§ 13 BeschV ), Sprachlehrer und Spezialitätenköche (§ 11 BeschV) sowie Beschäftigte bei internationalem Personalaustausch (§ 10 BeschV) und Werkvertragsarbeitnehmer gem. § 29 Abs. 1 BeschV. Besonders praktische Probleme werden bei Anträgen von Ehegatten entstehen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 sind, wenn der Ehegatte einen Aufenthalt nur für einen vorübergehenden Zweck hat, wozu ausdrücklich auch Titel nach §§ 16 a sowie § 1 6b zählen. Hier ist zu prüfen, ob dem Antragsteller bei einer gedachten Aufhebung der Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht etwa gem. § 18 a bzw. § 31 zustehen würde, welches nicht nur einem vorübergehenden Aufenthaltszweck dient. Ist dies der Fall kann – gleichsam nach einer logischen Sekunde die Erlaubnis Daueraufenthalt-EU erteilt werden, so auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 89 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 10 Inhaltsverzeichnis A.10. Aufenthaltstitel bei Asylantrag ..................................... 90 10.1. Asylverfahrensunabhängige Aufenthaltsrechte .... 90 10.2. Verlängerung des Aufenthaltstitels ....................... 90 10.3. Titelerteilung nach Abschluss des Asylverfahrens ...... 90 A.10. Aufenthaltstitel bei Asylantrag ( 30.07.2018; 15.08.2019 ) 10.1. Asylverfahrensunabhängige Aufenthaltsrechte Die Regelung des Abs. 1 betrifft allein asylverfahrensunabhängige Aufenthaltsrechte. Liegt vom BAMF noch keine Bestandskraftmitteilung hinsichtlich des Abschlusses des Asylverfahrens vor, ist entsprechend beim BAMF anzufragen, so unter Vorlage eines BAMF-Bescheides eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 beantragt wird. Bis zum Vorliegen der Antwort steht § 10 Abs. 1 der Erteilung der AE gemäß § 25 Abs. 3 entgegen; der Betroffene bleibt weiterhin in der Aufenthaltsgestattung. § 10 Abs. 1 steht der Erteilung der AE gemäß § 25 Abs. 3 ebenfalls entgegen, wenn lediglich eine Teilbestandskraftmitteilung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 vorliegt und das Asylverfahren im Übrigen weiter anhängig ist (BVerwG, Urteil 1 C 31.14 vom 17.12.2015) (vgl. auch D.67.1.1.6). In Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 (vgl. A.25.2.) besteht dagegen ein gesetzlicher Anspruch und auch ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hindert die Erteilung dieser Aufenthaltstitel nicht. Des Vorliegens einer Bestandskraftmitteilung des BAMF bedarf es in diesen Fällen somit nicht. Im Übrigen liegt ein gesetzlicher Anspruch in diesem Sinne nur vor, wenn ein gebundener Rechtsanspruch auf die Aufenthaltserlaubnis besteht. Damit müssen alle allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den entsprechenden Aufenthaltstitel vorliegen. Nicht ausreichend ist eine Soll-Vorschrift bei Vorliegen eines atypischen Sachverhalts oder eine Ermessensreduzierung auf Null (vgl.: BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 1 C 16.17, Rn. 27 und Urteil vom 10.12.2014 – 1 C 15.14, Leitsatz). Sind alle regelhaften und zwingenden Voraus-setzungen für den Aufenthaltstitel gegeben, steht die Sperrwirkung dem Aufenthaltsrecht nicht entgegen. Merke: Begehrt der Ausländer in Anwendung von § 39 Nr. 4 AufenthV eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, steht dieser gleichwohl trotz fehlender Lebensunterhaltssicherung § 28 Abs. 1 S. 3 regelmäßig nicht entgegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Ehegattennachzug des Ausländers zu seinem deutschen Ehepartner ausnahmsweise von der Lebensunterhaltssicherung abhängig gemacht werden könnte (vgl. hierzu VAB A.28.1.3.). Bei der Frage, ob ein gesetzlicher Anspruch vorliegt, ist auch § 39 AufenthV zu beachten. 10.2. Verlängerung des Aufenthaltstitels Eine Verlängerung im Sinne dieser Vorschrift ist immer nur eine Verlängerung zu dem bisherigen Aufenthaltszweck. Beim Familiennachzug wird der Aufenthaltszweck durch die Person bestimmt, von der das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird. Wechselt diese Person, steht die Asylantragstellung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 der Verlängerung entgegen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.06.2008 - 18 B 1384/07). Neben § 10 Abs. 2 ist auch immer § 55 Abs. 2 AsylG zu beachten. Hat der Ausländer einen Titel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als 6 Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt, lässt die Stellung des Asylantrags die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG unberührt (§ 55 Abs. 2 S. 2 AsylG). Damit ist dem Betroffenen eine Fiktionsbescheinigung und keine Aufenthaltsgestattung auszustellen. Die interne Zuständigkeit bleibt unverändert. Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Asylantragsteller im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 22, 23 oder § 25 Abs. 3 -5 ist. Hier gilt § 51 Abs. 1 Nr. 8 als Spezialvorschrift zu § 10 Abs. 2 bzw. § 55 Abs. 2 AsylG. Mit Stellung des Asylantrags erlischt der Aufenthaltstitel bzw. kommt § 81 Abs. 4 nicht zum Tragen. Der Aufenthalt des Betroffenen ist somit gestattet und der Betroffene fällt in die Zuständigkeit der Sachgebiete A2 bis A4. Vorstehendes gilt nicht bei Stellung eines Folgeantrags, unabhängig davon, ob dieser in ein weiteres Asylverfahren mündet. 10.3. Titelerteilung nach Abschluss des Asylverfahrens 10.3.1. Nach der Regelung des § 10 Abs. 3 S. 1 kann einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wurde oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, eine AE nur nach den §§ 22-25 b erteilt werden (beachte jedoch die Verschärfung in Abs. 3 S. 2 sowie die Ausnahme in Abs. 3 S. 3). 10.3.2. Abs. 3 S. 2 schließt bei Missbrauchshandlungen im Asylverfahren nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG, besondere Fälle der offensichtlichen Unbegründetheit) die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus, so es sich nicht um einen Anspruchsfall handelt (s. dazu § 10 Abs. 3 S. 3 bzw. unten A.10.3.3.). Die Ausschlussregelung bei gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG offensichtlich unbegründeten Asylanträgen gilt auch für die Fälle, in denen der Ausländer zwischenzeitlich längerfristig aus- und unerlaubt wieder eingereist ist und dessen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) abgelehnt wurde. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 90 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Die gesetzliche Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 2 greift laut Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 1 C 20.08, BVerwG 1 C 30.08 - vom 25.08.2009 nicht, sofern die Asylablehnung vor dem 01.01.2005 bestandskräftig geworden ist. Entgegen unserer früheren Rechtsauffassung vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass diese Sperrwirkung nur Anwendung finde, wenn der Ausländer den für ihn nachteiligen asylrechtlichen Bescheid gerichtlich auch darauf überprüfen lassen konnte, ob der Asylantrag zu Recht nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Das war bei Asylablehnungen, die vor dem 01.01.2005 bestandskräftig geworden sind, nicht möglich. Die Beschränkung des § 10 Abs. 3 S. 1 und 2 gilt nicht in den Fällen, in denen der Vertreter des Kindes gem. § 14 a Abs. 3 AsylG noch vor der Zustellung des BAMF-Bescheides auf die Durchführung des Asylverfahrens verzichtet, in dem er erklärt, dass dem Kind keine politische Verfolgung droht. ...weggefallen... Hier liegt schon vom Wortlaut des § 14 a Abs. 3 AsylG und mangels eines förmlichen Asylantrags keine Antragsrücknahme im Sinne des § 10 Abs. 3 vor. In den sonstigen Fällen, in denen ein förmlicher Asylantrag gem. § 14 AsylG durch das Bundesamt bereits nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde und die Antragsrücknahme erst im Klageverfahren erfolgt, kommt § 10 Abs. 3 S. 2 dagegen zur Anwendung. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 S. 2, der gerade nicht an eine bestands- oder rechtskräftige Ablehnung anknüpft. Auch das Verhältnis des § 10 Abs. 3 S. 2 zu § 10 Abs. 3 S. 1 macht dies zwingend. Wollte man anders entscheiden, läge es in der Hand des Betroffenen, aus verfahrenstaktischen Gründen zuzuwarten bis das Bundesamt entschieden hat. Dann könnte er ggf. die negativen Folgen einer Entscheidung des Bundesamtes nach § 30 Abs. 3 AsylG abmildern, in dem er den Asylantrag zurücknimmt. § 10 Abs. 3 S. 2 würde leer laufen (BVerwG, Urteil vom 16.12.2008 - 1 C 37.07-). Wird eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt abweichend von § 10 Abs. 3 S. 1 oder S. 2 erteilt (vgl. etwa VAB.A.23.a.2.1.1), so folgt daraus, dass § 10 Abs. 3 S. 1 oder S. 2 dauerhaft gegenstandslos wird. Wird die Aufenthaltserlaubnis etwa nach § 23a nicht mehr verlängert, lebt § 10 Abs. 3 S. 2 bzgl. der möglichen Anwendung des § 25 Abs. 5 nicht wieder auf. Ausländer, deren Asylantrag vom BAMF nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, sind von der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 2 ebenfalls ausgenommen. 10.3.3. Im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kann auch einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. ...weggefallen... Ein Anspruchsfall im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. Hlbs. liegt nur dann vor, wenn sich der Anspruch direkt aus dem Gesetz ergibt, wie es etwa in § 28 Abs. 1 S. 1, § 30 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1- 2 der Fall ist. Dabei müssen neben den besonderen Erteilungsvoraussetzungen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 erfüllt sein (BVerwG, Urt. V. 17.12.2015 – 1 C 31/14). So darf z.B. in der Regel kein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt sein. Hinsichtlich der Visumspflicht gelten die Vorschriften des § 39 AufenthV sowie § 5 Abs. 2 S. 1, wonach im Ermessen von der Visumspflicht abgesehen werden kann. Sollvorschriften wie in § 25 Abs. 5 Satz 2 begründen im Übrigen einen solchen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht. Dies folgt bereits daraus, dass der Gesetzgeber in § 10 Abs. 3 Satz 3, 2. Hlbs. eine gesonderte Ausnahmeregelung allein für die Sollvorschrift des § 25 Abs. 3 vorgesehen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2008 - OVG 3 M 50.08 - und Beschluss vom 17.12.2008 - OVG 3 N 137.08 - sowie VG Berlin, Urteil vom 19.12.2008 - VG 22 A 149.07 - und Hessischer VGH, Beschluss vom 27.05.2008 - 9 A 452/08 -). Auch eine Ermessensreduzierung begründet keinen Anspruchsfall im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. Hlbs. (so auch BVerwG, Urteil vom 16.12.2008 - 1 C 37.07 -). Die Anwendung von § 10 Abs. 3 S. 2 scheidet in den Fällen aus, in denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erteilt werden soll, weil ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. ...weggefallen... 5 oder 7 vorliegt. ...weggefallen... Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 91 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 11 Inhaltsverzeichnis A.11. Einreise- und Aufenthaltsverbot ....................................................................................................................................... 92 (22.08.2019; 2. ÄndGAusreisepflicht; 08.11.2019) ............................................................................................................ 92 11.1. Einreise- und Aufenthaltsverbot ................................................................................................................................ 92 11.2. Zeitpunkt und Befristung von Amts wegen ................................................................................................................ 92 11.2.1. ... weggefallen ... Zeitpunkt des Erlasses des Einreise- und Aufenthaltsverbots bei Ausweisung ................. 93 11.2.2.1. Zeitpunkt des Erlasses des Einreise- und Aufenthaltsverbots bei Abschiebung ......................................... 93 11.2.2.... weggefallen... ............................................................................................................................................... 93 ... weggefallen ... ......................................................................................................................................................... 93 11.2.2.2. Zurückschiebung .......................................................................................................................................... 93 11.2.3. Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots von Amts wegen ................................................................ 93 11.2.4. Fristbeginn ...................................................................................................................................................... 94 11.2.5. Auflösende Bedingung und Nebenbestimmungen .......................................................................................... 94 11.3. Dauer der Sperrfrist - Ermessensentscheidung - Leitlinien ....................................................................................... 94 11.3.1. Dauer ...weggefallen... des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei Ausweisung ............................ 94 11.3.1.1. Ermittlung der Höchstfrist bei Ausweisung ........................................................................................... 94 Ausschließlich generalpräventiv bedingte Ausweisung ....................................................................................... 95 Überschreitung der gesetzlichen 5-Jahres-Frist: ................................................................................................. 95 Maximal möglicher Prognosezeitraum: ................................................................................................................ 95 11.3.1.2. Reduzierung der Höchstfrist aufgrund schutzwürdiger Belange bei Ausweisung ................................ 96 11.3.1.3. Befristungszeitraum bei zeitgleichem Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots der Ausweisung und der zukünftigen Abschiebung .............................................................................................................................. 96 11.3.2. Dauer das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbots bei Abschiebung ....................................................... 96 11.3.2.1. Ermittlung der Höchstfrist bei Abschiebung .......................................................................................... 97 11.3.2.2. Reduzierung der Höchstfrist aufgrund schutzwürdiger Belange bei Abschiebung ............................... 97 11.4. Abänderungen der ursprünglichen Befristungsentscheidung ................................................................................... 97 11.4.1. Verkürzung der Sperrfrist/Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots .................................................. 97 11.4.2. Verlängerung der Sperrfrist ............................................................................................................................. 99 11.5. ...weggefallen... Höchstfrist von 10 Jahren ............................................................................................................... 99 11.5.a. Verbrechen gegen die Menschlichkeit ................................................................................................................... 99 11.5.b. Unbefristetes Einreise- und Aufenhaltsverbot ........................................................................................................ 100 11.5.c. Zuständigkeit für Befristungsentscheidung ............................................................................................................ 100 11.6.1. Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ........................................................................................ 100 11.6.3. Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ............................................................................................ 101 11.6.5. Verlängerung der Sperrfrist bei Einreise- und Aufenthaltsverbot .................................................................... 101 11.7. Anordnung Einreise- und Aufenthaltsverbot durch das BAMF .................................................................................. 101 11.8. Betretenserlaubnis .................................................................................................................................................... 101 11.9.1 Hemmung bei Wiedereinreise entgegen Einreise- und Aufenthaltsverbot ...................................................... 102 11.9.2. Verlängerung bei Wiedereinreise entgegen Einreise- und Aufenthaltsverbot ................................................ 102 11.9.3. Dauer der Sperrfrist in Fällen des § 11 Abs. 9 AufenthG ................................................................................ 102 A.11. Einreise- und Aufenthaltsverbot ( 22.08.2019; 2. ÄndGAusreisepflicht; 08.11.2019 ) 11.1. Einreise- und Aufenthaltsverbot Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird im Falle einer Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung durch einen behördlichen Verwaltungsakt erlassen. Dies hat ... weggefallen ... zur Folge, dass der Ausländer nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf (= Sperrwirkung). Er unterliegt damit einem Einreise-, Aufenthalts- und Titelerteilungsverbot. Dieser Versagungsgrund gilt mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung für nahezu alle Aufenthaltstitel. ... weggefallen ... 11.2. Zeitpunkt und Befristung von Amts wegen Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 92 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin 11.2.1. ... weggefallen ... Zeitpunkt des Erlasses des Einreise- und Aufenthaltsverbots bei Ausweisung ... weggefallen ... Zeitgleich mit Erlass der Ausweisung ist auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen. Wird zusammen mit der Ausweisungsverfügung auch eine Abschiebungsandrohung erlassen, sind sowohl für die Ausweisung als auch die Abschiebungsandrohung im Rahmen eines Verbundbescheides zwei jeweils eigenständige Einreise- und Aufenthaltsverbote zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei Abschiebung ist unter die aufschiebende Bedingung der tatsächlichen Abschiebung zu stellen (vgl. VAB A 11.2.2).' Bei der Ausweisung tritt die erlassene Sperrwirkung im Fall einer Klage unabhängig davon ein, ob die Ausweisung sofort vollziehbar oder bestandskräftig ist. Das folgt aus der Regelung des § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 7. Denn nach dieser Vorschrift haben Widerspruch und Klage gegen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 keine aufschiebende Wirkung. 11.2.2.1. Zeitpunkt des Erlasses des Einreise- und Aufenthaltsverbots bei Abschiebung Auch bei einer isolierten Abschiebungsandrohung (d.h. ohne zeitgleiche Ausweisung) ist aus verfahrensökonomischen Gründen stets zeitgleich die behördliche Entscheidung über ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu treffen. Dieses ist unter die aufschiebende Bedingung der tatsächlichen Abschiebung zu stellen. M e r k e : Wird der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots bei Erlass der Ausweisung oder der Abschiebungsandrohung unterlassen, macht dies eine Ausweisung oder eine erfolgte Abschiebung zwar nicht rechtswidrig (BVerwG, Urteil vom 14.02.2012, 1 C 7/12, juris, Rn. 30 zur Ausweisung und BVerwG, Urteil vom 21.08.2018, BVerwG, 1 C 21.17, juris, Rn 22 zur Abschiebung, vgl. auch VAB A 66.2. ). Es entsteht dann jedoch trotz Ausweisung bzw. im Fall einer Abschiebung auf Grundlage einer isolierten Abschiebungsandrohung kein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist deswegen unverzüglich, spätestens aber bis zur Abschiebung, nachzuholen. Der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach erfolgter Abschiebung scheidet unter Vertrauensschutzgesichtspunkten aus. Wurde eine Ausweisung bzw. Abschiebung auf Grund der früher bestehenden Gesetzeslage nicht befristet, ist auch in diesen Fällen kein Einreise- und Aufenthaltsverbot entstanden. Eine Verpflichtung zur unverzüglichen Befristung einer etwaigen Sperrfrist auf Grund der Rechtsprechung des EuGH (Filev/Osmani) besteht daher nicht mehr. Spätestens in Zusammenhang mit dem mit Vollzug der Ausreise ist dann allerdings ein (befristetes) Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen, um die rechtlichen Wirkungen der Ausweisung bzw. der Abschiebung zur vollen Geltung zu bringen. 11.2.2. ... weggefallen... ... weggefallen ... 11.2.2.2. Zurückschiebung Für ...weggefallen... den Erlass von Einreise- und Aufenthaltsverboten von Zurückschiebungen ist die Bundespolizei zuständig (vgl. A.71.3.1.). ...weggefallen... 11.2.3. Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots von Amts wegen Die Sperrwirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ...weggefallen... ist von Amts wegen mit Erlass zeitlich zu befristen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ergeht gebührenfrei, ein Antrag ist nicht notwendig. Das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der unabhängig von der dem Einreise- und Aufenthaltsverbot zugrundeliegenden ausländerrechtlichen Entscheidung oder Maßnahme existiert und mit eigenen Rechts behelfen angegriffen werden kann. Merke: Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (BT-Drs. 19/10047) wurde wegen des früheren Wortlauts des § 11 Abs. 1 angenommen, dass Ausweisung, Abschiebung und Zurückschiebung ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot von Gesetzes wegen, d.h. ohne behördliche Entscheidung, auslösen. Ein solches Ergebnis war aber mit Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG nicht zu vereinbaren, weil in diesen Fällen das Einreise- und Aufenthaltsverbot durch eine behördliche Entscheidung angeordnet werden muss. In den Altfällen, in denen das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Grund des früheren Wortlauts des § 11 Abs. 1 (a.F.) noch nicht behördlich angeordnet wurde, sondern lediglich eine Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 (a.F.) getroffen wurde, stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ... weggefallen... aber die bisherige Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 (a.F.) die gebotene behördliche Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots dar (Urteil vom 27.07.2017 – 1 C 28.16, Rn. 42 und Beschluss vom 13.07.2017 – 1 VR 3.17, Rn. 72). Somit besteht auch in den Altfällen bei Vorliegen einer Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 (a.F.) ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. siehe auch "Merke" unter 11.2.2.1 Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 93 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin 11.2.4. Fristbeginn Der Befristungszeitraum beginnt des Einreise- und Aufenthaltsverbots am Tag der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig oder zwangsweise (Abschiebung) erfolgt. Da das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot im Zusammenhang mit einer Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der tatsächlichen Abschiebung steht, kann der Befristungszeitraum in diesem Fall auch nur am Tag der Abschiebung beginnen. Unter Ausreise ist nur die erstmalige Ausreise nach der Ausweisung bzw. im Wege der Abschiebung zu verstehen. Eine unerlaubte Wiedereinreise in das Bundesgebiet entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der Ausweisung bzw. Abschiebung hemmt den Ablauf der festgesetzten Frist (vgl. 11.9.1.). Wenn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG erlassen wurde und die Frist nicht zu laufen beginnt, weil der Betroffene nicht freiwillig ausreist und aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden darf oder unverschuldet nicht ausreisen kann (Inlandsfall), besteht die Möglichkeit, dass Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aufzuheben, sofern dies entweder zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers erforderlich ist oder es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert (vgl. 11.4.1.). 11.2.5. Auflösende Bedingung und Nebenbestimmungen ...weggefallen... Das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ...weggefallen... ist grundsätzlich ohne eine auflösende Bedingung oder einer sonstigen Nebenbestimmungen zu erlassen. Die Befristungsentscheidung kann aufgrund von § 36 Abs. 1 VwVfG auch nicht mit einem Widerrufsvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) versehen werden. Sollten im Fall einer Ausweisungsverfügung die der Ausweisung zugrundeliegenden Umstände weiter fortbestehen (Wiederholungsgefahr), ist zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorrangig zu prüfen, ob der Befristungszeitraum nach § 11 Abs. 4 AufenthG verlängert werden kann (vgl. 11.4.). 11.3. Dauer der Sperrfrist - Ermessensentscheidung - Leitlinien Die Festlegung der Dauer der Sperrfrist des erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dies ist im Rahmen der Erwägungen klarzustellen. Die Sperrwirkung darf nur solange aufrechterhalten bleiben, wie es der ordnungsrechtliche Ausweisungszweck und/oder Abschiebungszweck der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet erfordert. Bei dieser Prognose sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des behördlichen Ermessens, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkun-gen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sachgerecht abzuwägen. Im Interesse einer einheitlichen Ermessensausübung, sind die Ermessensleitlinien unter 11.3.1. (Ausweisung) und 11.3.2. (Abschiebung) zu beachten. Übergangsfälle: Aufgrund der Rechtsprechung des BVerwG stand die Festlegung der Dauer der Sperrfrist ab dem Jahr 2011 nicht mehr im Ermessen der Behörde. Die Sperrfrist wurde im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung festgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7/11 –, BVerwGE 142, 29-48). § 114 Satz 2 VwGO schließt es im Falle eines Rechtsstreits nicht aus, eine behördliche Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen und zur gerichtlichen Prüfung zu stellen, wenn sich aufgrund neuer Umstände die Notwendigkeit einer Ermessensausübung erst nach Klageerhebung ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – BVerwG 1 C 14.10 -). Vor diesem Hintergrund sind in allen Altfällen, in denen ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist, die Ermessensentscheidungen durch das Sachgebiet, das den Bescheid erlassen hat bzw. durch R1 nach Abgabe des Widerspruchs, nachzuholen. Dabei ist nunmehr auf den Zeit-punkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (weitere Erklärung unter 11.4.). 11.3.1. Dauer ...weggefallen... des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei Ausweisung Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt der mit der Ausweisung verfolgte Zweck (§ 53 AufenthG) und das Gewicht des Ausweisungsinteresses (§ 53 und insbesondere § 54 AufenthG ) zu berücksichtigen. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 26.17). 11.3.1.1. Ermittlung der Höchstfrist bei Ausweisung Im Rahmen der einheitlichen Ermessensausübung ist folgender Orientierungsrahmen bei der Ermittlung der Höchstfrist in der Regel zugrunde zu legen: Spezialpräventiv und generalpräventiv bedingte Ausweisung Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 94 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Wiederholungsgefahr Wiederholungsgefahr Ausweisungsinteresse hoch, insbes. Wiederholungstäter durchschnittlich bis gering § 54 Abs. 1 10 - 6 Jahre 8 - 6 Jahre Ausweisungsinteresse wiegt besonders schwer § 54 Abs. 2 Ausweisungsinteresse 6 - 4 Jahre 5 - 3 Jahre 3 - 2 Jahre 2 - 1 Jahr(e) wiegt schwer § 53 Abs. 1 Ausweisungsinteresse einfach Im Rahmen der einheitlichen Ermessensausübung ist weiter Folgendes zu beachten: Ausschließlich generalpräventiv bedingte Ausweisung Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot kann auch ausschließlich auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, sofern das generalpräventive Ausweisungsinteresse noch hinreichend aktuell ist (siehe hierzu: A.53.1.1.3.). Auf eine spezialpräventive Wiederholungsgefahr kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 1 C 16. 17). Dem kann nicht entgegengesetzt werden, dass die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen bei der Befristungslänge der Rückführungsrichtlinie widerspräche. Dies übersieht, dass die Ausweisungsentscheidung keine Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 3 Nr. 4 der RL 2008/115/EG darstellt (vgl. u.a.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03. 2017 – 11 S 2029/16, m.w.N.; OVG Niedersachen, Beschluss vom 30.06.2016 – 11 LA 261/15, Rn. 18; zit. juris). Demzufolge stellt die aus der Ausweisung folgende Sperrfrist ein rein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot dar, die nicht durch das Unionsrecht beeinflusst wird. Bei der Bestimmung der Höchstfrist des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus einer generalpräventiv verfügten Ausweisung ist zunächst zu beachten, dass die Höchstfrist von fünf Jahren (§ 11 Abs. 3 Satz 2) nie überschritten werden darf. Ansonsten gilt bei der Bestimmung der Höchstfrist Folgendes: Knüpft das generalpräventive Ausweisungsinteresse an ein strafbares Verhalten des Betroffenen an (bspw. § 95 Abs. 2 Nr. 2 in Fällen einer Identitätstäuschung oder §§ 95 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 in Fällen eigenverschuldeter Passlosigkeit), so ist die Höchstfrist in der Regel aus einem Rahmen von zwei bis drei Jahren heraus zu bestimmen. Knüpft die generalpräventiv verfügte Ausweisung hingegen nicht an ein strafbares Verhalten an, so ist regelmäßig von einer Höchstfrist von ein bis zwei Jahren (analog der Regeln zu einem spezialpräventiven Regeln zu einem einfachen Ausweisungsinteresse i.S.v. § 53 Abs. 1) auszugehen. Überschreitung der gesetzlichen 5-Jahres-Frist: Die in § 11 Abs. 3 AufenthG genannte Frist von fünf Jahren ist auch hinsichtlich der in § 11 Abs. 5 bis 5b genannten Ausnahmefälle (Ausweisung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung, Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) grundsätzlich beachtlich; sie kann jedoch in diesen Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles überschritten werden. Die Annahme eines Ausnahmefalls kommt in der Regel dann in Betracht, wenn die Ausweisung auf einer Verurteilung basiert, durch die ein besonders schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 besteht und anzunehmen ist, dass ein derartiges Ausweisungsinteresses weiterhin droht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 06.06.2018 – OVG 3 B 14.17 und vom 27.02.2018 – OVG 3 B 11.16). Auch wenn kein besonders schweres und/oder schweres Ausweisungsinteresse besteht,kann von dem Ausländer und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Erforderlich ist, dass dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt. Dieses kann sich bei Straftaten insbesondere aus deren Art und Häufigkeit ergeben (BVerwG, Urteil vom 14.02.2012, - BVerwG 1 C 7.11 -). Straftaten, die gemäß Art. 83 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als Straftaten Bereichen besonders schwerer Kriminalität zuzuordnen sind (Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität), sind als schwerwiegend einzustufen. Schwerwiegend in diesem Sinne ist jedenfalls eine solche Straftat, die eine Verurteilung wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln, ein gewichtiges Rechtsgut und damit ein Grundinteresse der Europäischen Union betrifft (VG Berlin, Urteil vom 13.01.2012 – K 232.11 -). Auch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung können eine solche schwerwiegende Gefahr begründen (vgl. BVerwG, Urt. vom 10.07.2012 – 1 C 19.11, Rn.43). Maximal möglicher Prognosezeitraum: Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze von fünf Jahren gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 vorliegen, stellt ein Zeitraum von in der Regel 10 Jahren den Zeithorizont dar, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann. ...weggefallen... Das Bundesverwaltungsgericht versteht die 10 Jahresfrist dabei als maximalen Prognose- und nicht als längst möglichen Befristungszeitraum. Dies bedeutet, dass es auch bei einem Ablauf von mehr als von zehn Jahren seit der Ausreise des Drittstaatsangehörigen weiterhin auf eine aktuelle Gefahrenprognose für die Befristungsentscheidung ankommt und auf diese nicht durch bloßen Fristablauf erübrigt (BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 1 C 18.14, Rn. 26 ff.). Ein strengerer Maßstab gilt allerdings dann, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Hier soll das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot 20 Jahre betragen (vgl. VAB A 11.5.a). In besonderen Ausnahmefällen kann auch ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden (vgl. VAB A 11.5.b.) Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 95 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Merke: Der Prognosezeitraum selbst ist unter Einbeziehung der aktuellen Gefährdungsprognose immer vom Zeitpunkt der jeweiligen Befristungsentscheidung aus zu berechnen. Unerheblich ist, wie lange das durch die Ausweisung ausgelöste Einreise- und Aufenthaltsverbot in der Vergangenheit bestanden hat und ob eine Befristung auf einen früheren Zeitraum hätte erfolgen können. Denn bei einer fortgesetzten Gefährdungslage (bspw. bei einem fortbestehenden Ausweisungsinteresses oder der Begründung eines neuen Ausweisungsinteresses) bestünde die Möglichkeit, eine bereits getroffene Befristungsentscheidung zu Lasten des Betreffenden abzuändern. Besteht daher die Gefährdung durch den Betreffenden (voraussichtlich) über den Zeitraum der getroffenen Befristungsentscheidung hinaus fort, kann die getroffene Befristungsentscheidung nachträglich auch über einen Zeitraum von zehn Jahren hinaus verlängert werden (BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 1 C 18.14, Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.01.2015 – 3 B 16.09, Seite 29 ff.). Ungeachtet dessen besteht die Möglichkeit, den Aufenthaltstitel nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 53 ff. AufenthG zu versagen (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 1 C 14.12, Rn. 14). Siehe hierzu 11.4.2. 11.3.1.2. Reduzierung der Höchstfrist aufgrund schutzwürdiger Belange bei Ausweisung Nach Ermittlung der Höchstfrist sind die schutzwürdigen Belange des Ausländers, insbesondere die in § 53 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 und Abs. 2 genannten, zu berücksichtigen. Je schwerer die schutzwürdigen Belange wiegen, desto deutlicher muss die unter 11.3.1.1. ermittelte Höchstfrist reduziert werden. Der Zeitraum, um den die Höchstfrist gekürzt wird, ist individuell unter Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalls festzulegen und kann unter Umständen erheblich unter dem Orientierungsrahmen liegen . Im Rahmen der einheitlichen Ermessensausübung ist Folgendes zu beachten: Rechte aus Art. 6 GG – deutsche Kinder unter 6 Jahre: Besteht nachweislich eine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft oder eine schützenswerte Beistands- und Betreuungsgemeinschaft zu einem deutschen Kind, kann insbesondere bei sehr kleinen Kindern (0 – 6 Jahre) bereits eine Trennung von mehr als einem Jahr unverhältnismäßig sein. In der Regel ist daher die Höchstfrist auf max. 1 Jahr zu reduzieren. Rechte aus Art. 6 GG – deutsche Ehegatten/Lebenspartner: Bei deutschen Ehegatten/Lebenspartnern kann der Befristungszeitraum als Leitlinie in der Regel um ein Jahr reduziert werden. Besondere Umstände des Einzelfalles sind stets zu beachten. Rechte aus Art. 6 GG - ausländischer Ehegatten/Lebenspartner und / oder Kinder: Sind durch die Ausweisung die Interessen ausländischer Kinder und / oder Ehegatten betroffen, ist entschei-dend, ob die familiäre Lebensgemeinschaft zumutbar auch im Herkunftsland gelebt werden kann. Kann die familiäre Lebensgemeinschaft nicht zumutbar im Herkunftsland gelebt werden, ist der Orientierungsmaßstab wie bei deutschen Kindern und / oder Ehegatten /Lebenspartner maßgeblich. Merke: Befindet sich der Ausländer noch in Haft, ist zu berücksichtigen, welches Lebensalter die deutschen oder ausländischen Kinder bei der voraussichtlichen Haftentlassung und dann evtl. möglichen Ausreise des Ausländers haben werden. D.h. konkret: Werden die Kinder bei der voraussichtlichen Haftentlassung und Ausreise des Elternteils über 6 Jahre alt sein, kann auch ein Befristungszeitraum von über einem Jahr in Betracht kommen. Sind die Kinder bei der voraussichtlichen Haftentlassung und Ausreise des Ausländers noch unter 6 Jahre alt, gilt die Höchstfrist von einem Jahr. Bestehen Zweifel über das Alter des Kindes zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Haftentlassung, ist auf die Höchstfrist von einem Jahr abzustellen. Im Bundesgebiet geborene und/oder aufgewachsene Ausländer: Jungen Ausländern, die im Bundesgebiet geboren und/oder aufgewachsen sind und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, ist aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung, eine zügigere Rückkehrperspektive zu eröffnen. 11.3.1.3. Befristungszeitraum bei zeitgleiche m Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots der Ausweisung und der zukünftigen Abschiebung Wird in einem Verbundbescheid auf Grund der Ausweisung und zeitgleich auf Grund der zukünftigen Abschiebung jeweils ein befristetes Einreise-und Aufenthaltsverbot angeordnet, handelt es sich trotzdem um zwei voneinander unabhängige Verwaltungsakte. Das gilt, obwohl die verfügte Ausweisung und die Abschiebungsandrohung in Sachzusammenhang zueinander stehen. Merke: Im Fall de s zeitgleichen Erlasses eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots von Ausweisung und einer zukünftigen Abschiebung, darf das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot der Abschiebung das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot der Ausweisung nicht überschreiten. Die Fristen werden auch nicht zusammengerechnet. Maßgeblich ist in dieser Fallkonstellation die aus der Ausweisung resultierende Sperrfrist. Sollte der Ausländer abgeschoben werden, geht das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot der angedrohten Abschiebung in der aus der Ausweisung resultierenden Sperrfrist „auf“. 11.3.2. Dauer das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbots bei Abschiebung Bei der Bestimmung der Länge der Frist des erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots im Rahmen der Ermessensentscheidung ist in einem ersten Schritt der mit der Abschiebung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Die sich an der Erreichung des Abschiebungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Zweck der Abschiebung ist die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wenn die freiwillige Erfüllung der vollziehbaren Ausreisepflicht nicht gesichert ist. Das mit der Abschiebung durchzusetzende öffentliche Interesse ist daher auf die Fernhaltung des Ausländers im Bundesgebiet gerichtet, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 96 von 877
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