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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Wiederholungsgefahr Wiederholungsgefahr Ausweisungsinteresse hoch, insbes. Wiederholungstäter durchschnittlich bis gering § 54 Abs. 1 10 - 6 Jahre 8 - 6 Jahre Ausweisungsinteresse wiegt besonders schwer § 54 Abs. 2 Ausweisungsinteresse 6 - 4 Jahre 5 - 3 Jahre 3 - 2 Jahre 2 - 1 Jahr(e) wiegt schwer § 53 Abs. 1 Ausweisungsinteresse einfach Im Rahmen der einheitlichen Ermessensausübung ist weiter Folgendes zu beachten: Ausschließlich generalpräventiv bedingte Ausweisung Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot kann auch ausschließlich auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, sofern das generalpräventive Ausweisungsinteresse noch hinreichend aktuell ist (siehe hierzu: A.53.1.1.3.). Auf eine spezialpräventive Wiederholungsgefahr kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 1 C 16. 17). Dem kann nicht entgegengesetzt werden, dass die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen bei der Befristungslänge der Rückführungsrichtlinie widerspräche. Dies übersieht, dass die Ausweisungsentscheidung keine Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 3 Nr. 4 der RL 2008/115/EG darstellt (vgl. u.a.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03. 2017 – 11 S 2029/16, m.w.N.; OVG Niedersachen, Beschluss vom 30.06.2016 – 11 LA 261/15, Rn. 18; zit. juris). Demzufolge stellt die aus der Ausweisung folgende Sperrfrist ein rein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot dar, die nicht durch das Unionsrecht beeinflusst wird. Bei der Bestimmung der Höchstfrist des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus einer generalpräventiv verfügten Ausweisung ist zunächst zu beachten, dass die Höchstfrist von fünf Jahren (§ 11 Abs. 3 Satz 2) nie überschritten werden darf. Ansonsten gilt bei der Bestimmung der Höchstfrist Folgendes: Knüpft das generalpräventive Ausweisungsinteresse an ein strafbares Verhalten des Betroffenen an (bspw. § 95 Abs. 2 Nr. 2 in Fällen einer Identitätstäuschung oder §§ 95 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 in Fällen eigenverschuldeter Passlosigkeit), so ist die Höchstfrist in der Regel aus einem Rahmen von zwei bis drei Jahren heraus zu bestimmen. Knüpft die generalpräventiv verfügte Ausweisung hingegen nicht an ein strafbares Verhalten an, so ist regelmäßig von einer Höchstfrist von ein bis zwei Jahren (analog der Regeln zu einem spezialpräventiven Regeln zu einem einfachen Ausweisungsinteresse i.S.v. § 53 Abs. 1) auszugehen. Überschreitung der gesetzlichen 5-Jahres-Frist: Die in § 11 Abs. 3 AufenthG genannte Frist von fünf Jahren ist auch hinsichtlich der in § 11 Abs. 5 bis 5b genannten Ausnahmefälle (Ausweisung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung, Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) grundsätzlich beachtlich; sie kann jedoch in diesen Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles überschritten werden. Die Annahme eines Ausnahmefalls kommt in der Regel dann in Betracht, wenn die Ausweisung auf einer Verurteilung basiert, durch die ein besonders schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 besteht und anzunehmen ist, dass ein derartiges Ausweisungsinteresses weiterhin droht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 06.06.2018 – OVG 3 B 14.17 und vom 27.02.2018 – OVG 3 B 11.16). Auch wenn kein besonders schweres und/oder schweres Ausweisungsinteresse besteht,kann von dem Ausländer und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Erforderlich ist, dass dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt. Dieses kann sich bei Straftaten insbesondere aus deren Art und Häufigkeit ergeben (BVerwG, Urteil vom 14.02.2012, - BVerwG 1 C 7.11 -). Straftaten, die gemäß Art. 83 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als Straftaten Bereichen besonders schwerer Kriminalität zuzuordnen sind (Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität), sind als schwerwiegend einzustufen. Schwerwiegend in diesem Sinne ist jedenfalls eine solche Straftat, die eine Verurteilung wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln, ein gewichtiges Rechtsgut und damit ein Grundinteresse der Europäischen Union betrifft (VG Berlin, Urteil vom 13.01.2012 – K 232.11 -). Auch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung können eine solche schwerwiegende Gefahr begründen (vgl. BVerwG, Urt. vom 10.07.2012 – 1 C 19.11, Rn.43). Maximal möglicher Prognosezeitraum: Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze von fünf Jahren gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 vorliegen, stellt ein Zeitraum von in der Regel 10 Jahren den Zeithorizont dar, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann. ...weggefallen... Das Bundesverwaltungsgericht versteht die 10 Jahresfrist dabei als maximalen Prognose- und nicht als längst möglichen Befristungszeitraum. Dies bedeutet, dass es auch bei einem Ablauf von mehr als von zehn Jahren seit der Ausreise des Drittstaatsangehörigen weiterhin auf eine aktuelle Gefahrenprognose für die Befristungsentscheidung ankommt und auf diese nicht durch bloßen Fristablauf erübrigt (BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 1 C 18.14, Rn. 26 ff.). Ein strengerer Maßstab gilt allerdings dann, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Hier soll das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot 20 Jahre betragen (vgl. VAB A 11.5.a). In besonderen Ausnahmefällen kann auch ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden (vgl. VAB A 11.5.b.) Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 95 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Merke: Der Prognosezeitraum selbst ist unter Einbeziehung der aktuellen Gefährdungsprognose immer vom Zeitpunkt der jeweiligen Befristungsentscheidung aus zu berechnen. Unerheblich ist, wie lange das durch die Ausweisung ausgelöste Einreise- und Aufenthaltsverbot in der Vergangenheit bestanden hat und ob eine Befristung auf einen früheren Zeitraum hätte erfolgen können. Denn bei einer fortgesetzten Gefährdungslage (bspw. bei einem fortbestehenden Ausweisungsinteresses oder der Begründung eines neuen Ausweisungsinteresses) bestünde die Möglichkeit, eine bereits getroffene Befristungsentscheidung zu Lasten des Betreffenden abzuändern. Besteht daher die Gefährdung durch den Betreffenden (voraussichtlich) über den Zeitraum der getroffenen Befristungsentscheidung hinaus fort, kann die getroffene Befristungsentscheidung nachträglich auch über einen Zeitraum von zehn Jahren hinaus verlängert werden (BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 1 C 18.14, Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.01.2015 – 3 B 16.09, Seite 29 ff.). Ungeachtet dessen besteht die Möglichkeit, den Aufenthaltstitel nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 53 ff. AufenthG zu versagen (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 1 C 14.12, Rn. 14). Siehe hierzu 11.4.2. 11.3.1.2. Reduzierung der Höchstfrist aufgrund schutzwürdiger Belange bei Ausweisung Nach Ermittlung der Höchstfrist sind die schutzwürdigen Belange des Ausländers, insbesondere die in § 53 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 und Abs. 2 genannten, zu berücksichtigen. Je schwerer die schutzwürdigen Belange wiegen, desto deutlicher muss die unter 11.3.1.1. ermittelte Höchstfrist reduziert werden. Der Zeitraum, um den die Höchstfrist gekürzt wird, ist individuell unter Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalls festzulegen und kann unter Umständen erheblich unter dem Orientierungsrahmen liegen . Im Rahmen der einheitlichen Ermessensausübung ist Folgendes zu beachten: Rechte aus Art. 6 GG – deutsche Kinder unter 6 Jahre: Besteht nachweislich eine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft oder eine schützenswerte Beistands- und Betreuungsgemeinschaft zu einem deutschen Kind, kann insbesondere bei sehr kleinen Kindern (0 – 6 Jahre) bereits eine Trennung von mehr als einem Jahr unverhältnismäßig sein. In der Regel ist daher die Höchstfrist auf max. 1 Jahr zu reduzieren. Rechte aus Art. 6 GG – deutsche Ehegatten/Lebenspartner: Bei deutschen Ehegatten/Lebenspartnern kann der Befristungszeitraum als Leitlinie in der Regel um ein Jahr reduziert werden. Besondere Umstände des Einzelfalles sind stets zu beachten. Rechte aus Art. 6 GG - ausländischer Ehegatten/Lebenspartner und / oder Kinder: Sind durch die Ausweisung die Interessen ausländischer Kinder und / oder Ehegatten betroffen, ist entschei-dend, ob die familiäre Lebensgemeinschaft zumutbar auch im Herkunftsland gelebt werden kann. Kann die familiäre Lebensgemeinschaft nicht zumutbar im Herkunftsland gelebt werden, ist der Orientierungsmaßstab wie bei deutschen Kindern und / oder Ehegatten /Lebenspartner maßgeblich. Merke: Befindet sich der Ausländer noch in Haft, ist zu berücksichtigen, welches Lebensalter die deutschen oder ausländischen Kinder bei der voraussichtlichen Haftentlassung und dann evtl. möglichen Ausreise des Ausländers haben werden. D.h. konkret: Werden die Kinder bei der voraussichtlichen Haftentlassung und Ausreise des Elternteils über 6 Jahre alt sein, kann auch ein Befristungszeitraum von über einem Jahr in Betracht kommen. Sind die Kinder bei der voraussichtlichen Haftentlassung und Ausreise des Ausländers noch unter 6 Jahre alt, gilt die Höchstfrist von einem Jahr. Bestehen Zweifel über das Alter des Kindes zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Haftentlassung, ist auf die Höchstfrist von einem Jahr abzustellen. Im Bundesgebiet geborene und/oder aufgewachsene Ausländer: Jungen Ausländern, die im Bundesgebiet geboren und/oder aufgewachsen sind und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, ist aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung, eine zügigere Rückkehrperspektive zu eröffnen. 11.3.1.3. Befristungszeitraum bei zeitgleiche m Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots der Ausweisung und der zukünftigen Abschiebung Wird in einem Verbundbescheid auf Grund der Ausweisung und zeitgleich auf Grund der zukünftigen Abschiebung jeweils ein befristetes Einreise-und Aufenthaltsverbot angeordnet, handelt es sich trotzdem um zwei voneinander unabhängige Verwaltungsakte. Das gilt, obwohl die verfügte Ausweisung und die Abschiebungsandrohung in Sachzusammenhang zueinander stehen. Merke: Im Fall de s zeitgleichen Erlasses eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots von Ausweisung und einer zukünftigen Abschiebung, darf das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot der Abschiebung das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot der Ausweisung nicht überschreiten. Die Fristen werden auch nicht zusammengerechnet. Maßgeblich ist in dieser Fallkonstellation die aus der Ausweisung resultierende Sperrfrist. Sollte der Ausländer abgeschoben werden, geht das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot der angedrohten Abschiebung in der aus der Ausweisung resultierenden Sperrfrist „auf“. 11.3.2. Dauer das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbots bei Abschiebung Bei der Bestimmung der Länge der Frist des erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots im Rahmen der Ermessensentscheidung ist in einem ersten Schritt der mit der Abschiebung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Die sich an der Erreichung des Abschiebungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Zweck der Abschiebung ist die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wenn die freiwillige Erfüllung der vollziehbaren Ausreisepflicht nicht gesichert ist. Das mit der Abschiebung durchzusetzende öffentliche Interesse ist daher auf die Fernhaltung des Ausländers im Bundesgebiet gerichtet, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 96 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin und die Besorgnis besteht, dass dies bei einem künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet erneut der Fall sein könnte. Der Zweck des Aufenthaltsgesetzes umfasst daneben aber auch den Schutz der finanziellen Belange der öffentlichen Hand. Von daher ist bei der Frage, wie lange ein abgeschobener Ausländer weiterhin aus dem Bundesgebiet fernzuhalten ist, auch zu berücksichtigen, ob er die Abschiebungskosten nachträglich beglichen hat oder begleichen will. Auch wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Befristungsbescheids noch nicht bekannt ist, ob der Betroffene überhaupt abgeschoben werden muss und ob er im Falle der Abschiebung die Abschiebungskosten bezahlt, hat dies nicht zur Folge, dass dem Betroffenen grundsätzlich ein gesetzeskonformes Verhalten unterstellt werden kann (VG Berlin, Urteil vom 5. Februar 2015, VG 11 K 344.14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2018 - OVG 3 B 11.16). Der Ausländer ist bei dem erstmaligen Erlass des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots der zukünftigen Abschiebung darauf hinzuweisen, dass die Sperrfrist bei unerlaubter Wiedereinreise nachträglich gem. § 11 Abs. 9 AufenthG erhöht werden kann (vgl. 11.9.2.). Reist der Betroffene freiwillig aus dem Bundesgebiet aus, erledigt sich die Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung. Die Befristungsentscheidung kann damit nicht mehr erfolgreich mit Rechtsbehelfen angegriffen werden. Dies beruht darin, dass der in § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verwendete Begriff der Ausreise nur die erste Ausreise und nicht eine weitere nach einer hypothetischen unerlaubten Einreise meint (vgl. hierzu ausdrücklich: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.10.2016 – OVG 12 M 27.16). 11.3.2.1. Ermittlung der Höchstfrist bei Abschiebung Im Rahmen der einheitlichen Ermessensausübung ist im Regelfall ohne Vorliegen besonderer Gründe das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot einer zukünftigen Abschiebung auf 2 (zwei) Jahre festzulegen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19.02.2015, VG 24 K 261.14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2018 - OVG 3 B 11.16). Die besonderen Umstände des Einzelfalls sind im Ermessen stets zu beachten, vgl. hierzu VAB A 11.3.2.2. Im Rahmen der einheitlichen Ermessensausübung ist Folgendes zu beachten: Auch wenn die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen im Vorfeld scheitert, wird der Befristungszeitraum bei einer weiteren geplanten Abschiebung aus Gründen der Verwaltungseffizienz in der Regel nicht in einem neuen Bescheid erhöht, sondern der ursprüngliche Befristungszeitraum bleibt bestehen. 11.3.2.2. Reduzierung der Höchstfrist aufgrund schutzwürdiger Belange bei Abschiebung Nach Ermittlung der Höchstfrist sind die schutzwürdigen Belange des Ausländers, insbesondere die in § 53 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG genannten, zu berücksichtigen. Je schwerer die schutzwürdigen Belange wiegen, desto deutlicher muss die unter 11.3.2.1. ermittelte Höchstfrist reduziert werden. Der Zeitraum, um den die Höchstfrist gekürzt wird, ist individuell unter Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalls festzulegen und kann unter Umständen erheblich unter dem Regelfall liegen. Im Rahmen der einheitlichen Ermessensausübung ist Folgendes zu beachten: Die Reduzierung der Höchstfrist auf unter einem Jahr soll nur im Fall eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder bei Ausländern erwogen werden, wenn diese als unbegleitete Minderjährige abgeschoben wurden. 1. Ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot von unter einem Jahr kommt daher unter weitgehender Beibehaltung der bisherigen Verwaltungspraxis im Falle der isolierten Abschiebung nur in den folgenden Fällen in Betracht: 1.1. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot einer zukünftigen Abschiebung, das nicht im Zusammenhang mit einer Ausweisung steht, wird auf drei Monate nach Ausreise befristet, bei Personen, die in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen, einem Asylberechtigten oder einem Kontingentflüchtling leben bzw. eine solche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet aufnehmen würden (Fälle gem. §§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3c (2.Alt.), 32 Abs. 1, 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 AufenthG). Dasselbe gilt, bei Ausländern, wenn diese als unbegleitete Minderjährige abgeschoben wurden. Findet eine Abschiebung eines minderjährigen Ausländers hingegen im Familienverbund statt, be-steht kein sachlicher Grund, die Wirkung der Abschiebung der Kinder anders zu befristen als die Wirkung der Abschiebung der Eltern (VG Berlin, Urteil v. 19.02.2015, VG 24 K 261.14). 1.2. In sonstigen Anspruchsfällen, d.h. Fällen gem. §§ 37 Abs. 1, 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a-c (1.Alt.), d-g, 32 Abs. 1, 34 Abs. 1 AufenthG, beträgt die Frist sechs Monate. 2. Werden die Abschiebungskosten nachträglich beglichen, kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Antrag nach-träglich auf ein Jahr und 6 Monate reduziert werden (vgl. 11.4.). 11.4. Abänderungen der ursprünglichen Befristungsentscheidung Mit § 11 Abs. 4 AufenthG wurde eine spezielle Rechtsgrundlage für die nachträgliche Verlängerung und Verkürzung der Frist aus § 11 Abs. 2 sowie zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots geschaffen. Damit einhergehend verschiebt sich auch der maßgebliche Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erstmaligen Befristungsentscheidung. War hierfür vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts maßgeblich (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 1 C 18.14, Rn. 10), ist dies nunmehr der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Maßgebliches Argument ist, dass es nun gesetzlich ausdrücklich möglich ist, nachträgliche Veränderungen in der Sach- und Rechtslage bei der Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und der Länge der Sperrfrist zu berücksichtigen. Einer fortgesetzten Prüfung und ggf. Anpassung der Fristlänge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bedarf es daher nicht mehr. Andernfalls käme § 11 Abs. 4 AufenthG auch kaum ein eigenständiger Regelungsgehalt zu. 11.4.1. Verkürzung der Sperrfrist/Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erlaubt die Verkürzung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 2 oder Aufhebung des Einreise- und Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 97 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Aufenthaltsverbots, sofern dies entweder zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers erforderlich ist oder soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert. Die Entscheidung setzt zwingend eine vorherige bestandskräftige Entscheidung nach § 11 Abs. 2 voraus. Sie stellt gegenüber den allgemeineren §§ 48 ff. VwVfG die speziellere Rechtsgrundlage dar (so ausdrücklich: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.07.2017 - OVG 11 B 9.16, m.w.N.). Schutzwürdige Belange des Ausländers stellen insbesondere nachträglich eingetretene familiäre Bindungen dar, die den Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG unterfallen. Diese müssen geeignet sein, dem Betreffenden im Fall der Wiedereinreise in das Bundesgebiet einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu vermitteln (Auslandsfälle). Denkbar sind ebenfalls außergewöhnliche persönliche Belastungen des Klägers im Bundesgebiet, bspw. durch eine eigene (nachträglich eingetretene) Pflegebedürftigkeit oder die Pflege naher Familienangehöriger in Inlandsfällen. Grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig sind wirtschaftliche, kulturelle und sonstige Bindungen des Betreffenden im Bundesgebiet bei Inlandsfällen. Denn diese sind zum einen regelmäßig bereits bei der erstmaligen Bestimmung der Frist nach § 11 Abs. 2 berücksichtigt worden. ...weggefallen... Sein Vertrauen darauf, dass solche nachträglichen, während der Ausreisepflicht eingetretenen Umstände, zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, ist dem entsprechend erheblich reduziert. Erforderlich ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach dessen Sinn und Zweck dann nicht mehr, wenn die mit der Maßnahme verfolgten spezial- bzw. generalpräventiv verfolgten Zwecke der Gefahrenabwehr entweder bereits erreicht sind (Aufhebung) oder voraussichtlich zügiger erreicht werden (Verkürzung). Dies erfordert stets eine Veränderung der Gefahrenprognose auf Grund nachträglich eingetretener Umstände. Eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots kommt vor allem in den Fällen in Betracht, in denen das Bundesverwaltungsgericht bisher eine vollständige Beseitigung der Sperrfrist ohne vorherige Ausreise aus dem Bundesgebiet als geboten ansah (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.2014 – 1 C 5.13, Rn. 14 m.w.N.). Dies ist bspw. dann der Fall, wenn seit dem Zeitpunkt der Verfügung der (nichtvollzogenen) Ausweisung und erstmaligen Befristung ein so langer Zeitraum verstrichen ist, dass die damals bestehenden spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkte vollständig entfallen sind. Ein Anspruch auf vollständige Beseitigung der Wirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit Wirkung für die Zukunft kann sich aber auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ergeben, bspw., weil grundrechtlich geschützte familiäre Belange oder humanitäre Erwägungen dies erfordern (BVerwG, Urteil vom 13.04.2010 – 1 C 5.09, Rn. 17 m.w.N.). Dies gilt sowohl für Inlands- als auch für Auslandsfälle. Merke: Kommt eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Betracht, so ist im Tenor ausdrücklich zu verfügen, dass diese mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) erfolgt. Eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) kommt demgegenüber regelmäßig nicht in Betracht. Dies gilt auch bei der Aufhebung eines vom BAMF nach § 11 Abs. 7 verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots. Tenorierungsbeispiel : "Das aus dem Bescheid vom XX.XX.XXXX (Verfügungspunkt XX) wegen Ausweisung/Abschiebung/Zurückschiebung/Anordnung folgende Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit dem Tag der Zustellung dieses Bescheides aufgehoben." Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch das Verwertungsverbot aus §§ 51, 52 i.V.m. §§ 45 ff. BRZG. Ist der Ausländer ausgereist, so muss der Befristungszeitraum in der Regel spätestens mit dem Eintritt des Verwertungsverbots enden. Ausnahmen hiervon ergeben sich dann, wenn eine Befristung nach § 11 Abs. 5 nicht stattfindet oder die Voraussetzungen für die Verlängerung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 4 Satz 2 bzw. § 11 Abs. 9 Satz 2 vorliegen. Siehe hierzu: 11.4.2. und 11.9.2. Die Entscheidung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 steht im Ermessen der Behörde. Dies schließt sowohl die Entscheidung „ob“ die Sperrfrist verkürzt oder das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben wird, als auch das „Wie“ also die konkrete Verkürzung der Frist nach § 11 Abs. 2 mit ein. Das eine Ermessensentscheidung getroffen wird, ist im jeweiligen Bescheid klarzustellen. Für die Ausübung des Ermessens gelten die Leitlinien unter 11.3.1. Grundsätzlich gilt, eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots hat aus Verhältnismäßigkeitsgründen im Regelfall dann zu erfolgen, wenn dessen spezial- oder generalpräventiv begründete Anlass zwischenzeitlich vollständig entfallen ist. Eine Verkürzung der Frist aus § 11 Abs. 2 kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Anlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots zwar fortbesteht, schutzwürdige Belange des Betreffenden aber eine Verkürzung gebieten (bspw. wegen der Geburt von Kindern im Bundesgebiet). Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 (Aufenthalt aus humanitären Gründen) vor, insbesondere nach § 25 Abs. 4 a bis Abs. 5 oder § 25 a und § 25 b, soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden. Die Entscheidung über die Aufhebung steht außer in atypischen Fällen nicht im Ermessen der Behörde. Das Tatbestandsmerkmal der „Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels“ umfasst sowohl die inzidenter zu prüfenden allgemeinen (§ 5) als auch die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den jeweiligen Aufenthaltstitel. Dabei ist in die Prüfung auch einzubeziehen, ob von den Voraussetzungen, bspw. nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, im Ermessen abgesehen werden kann. Dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 trotz der Verwirklichung eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 in der Regel dann vorgesehen hat, wenn die Abschiebung nach § 25 Abs. 5 Satz 2 seit 18 Monaten ausgesetzt ist, kommt im Rahmen der Ermessensausübung besondere Bedeutung zu. Anders nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, in der insbesondere ein humanitärer Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 abweichend von der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 erteilt werden konnte und die Erteilung des Titels im Ermessen davon abhängig gemacht werden konnte, ob der Betroffene offene Abschiebungskosten beglichen oder mit der Ratenzahlungen begonnen hat, ist nun beides nicht mehr möglich. Damit setzt jede Entscheidung über die Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels zuvor auch eine Entscheidung über die Aufhebung eines bestandkräftigen Einreise- und Aufenthaltsverbots voraus. Ein Leistungsbescheid zur Forderung offener Abschiebungskosten sollte nach Titelerteilung geprüft werden. Die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 2 erfolgt gebührenfrei (s. auch B.AufenthV.47.). Merke: Für Übergangsfälle, in denen vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt wurde, gilt Folgendes: Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 98 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Bisher erteilte Aufenthaltserlaubnisse und Niederlassungserlaubnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit, da mit der Erteilung dieser Titel die allgemeine Sperrwirkung des aus der Ausweisung folgenden Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgehoben wurde (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 06.03.2014 – 1 C 2.13, Rn. 7 ff., m.w.N.). Dies gilt auch für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse, weil das zwischenzeitlich (teilweise) aufgehobene Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht wieder auflebt. Ist der Ausländer nach Ausweisung und Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen und stellt er anschließend einen Antrag auf Verkürzung des Befristungszeitraums nach § 11 Abs. 4, ist die freiwillige Ausreise durch eine Verkürzung des Befristungszeitraums zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. In der Regel kann der Befristungszeitraum bei einer freiwilligen Ausreise um 3 Monate reduziert werden. Bei einer unerheblichen Überschreitung der freiwilligen Ausreisefrist ist die freiwillige Ausreise ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die Erheblichkeit ist am Maßstab der konkreten Ausreisefrist zu bestimmen und liegt regelmäßig bei einer Überschreitung von mehr als zehn Tagen vor. War der Ausländer unverschuldet an der freiwilligen Ausreise gehindert und stellt er einen Verkürzungsantrag, ist dies ebenfalls zu seinen Gunsten bei der Befristungsentscheidung zu berücksichtigen. Denkbar ist insbesondere ärztlich nachgewiesene Krankheit und damit einhergehende Reiseunfähigkeit (nachzuweisen durch substantiiertes Attest) das Vorliegen vorübergehender Abschiebungshindernisse nach § 60 a Abs. 2, die der Betreffende nicht zu verschulden hat (z.B. fehlende Flugverbindung) oder ein offenes Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Reist der Ausländer nicht freiwillig aus und stellt er einen Antrag nach § 11 Abs. 4, kann dies nicht zu seinen Lasten durch eine Verlängerung des Befristungszeitraums berücksichtigt werden. 11.4.2. Verlängerung der Sperrfrist Die Frist nach § 11 Abs. 2 kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter den nachfolgenden engen Voraussetzungen ausdrücklich verlängert werden. Der Betroffene ist vorher gemäß § 28 VwVfG über die beabsichtigte Entscheidung anzuhören. Voraussetzung für die Verlängerung ist insbesondere, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Monate vor Ablauf des ursprünglichen Befristungszeitraums anlassbezogen konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot verbundenen spezial- und generalpräventiven Zwecke der Gefahrenabwehr fortbestehen. Hierfür ist zwingend erforderlich, dass der Betreffende mit der Erfüllung neuer Tatbestände nach den § 54 Abs. 1 und Abs. 2 das öffentliche Ausweisungsinteresse erneuert hat. Dies kann in Inlandsfällen durch die Begehung neuer Straftaten der Fall sein oder in Auslandsfällen maßgeblich durch die Erfüllung des schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 9. Ausweisungsinteressen, die der ursprünglichen Befristungsentscheidung zugrunde lagen, sind indes verbraucht und können bei der Verlängerungsentscheidung keine Berücksichtigung finden. Daneben kommt die Verlängerung der Sperrfrist unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. b dann in Betracht, wenn der Betroffene zumutbare Anstrengungen zur Beschaffung und Erlangung eines Heimreisedokuments nicht unternimmt. Die Entscheidung über die Verlängerung steht bei Erfüllung der obigen Voraussetzungen ebenfalls im Er-messen der Behörde. Das Ermessen ist sowohl hinsichtlich der Frage, ob die Frist nach § 11 Abs. 2 überhaupt verlängert werden soll, auszuüben, als auch im Hinblick auf die konkrete Befristungslänge. Hierbei gelten die Leitlinien unter 11.2 .und 11.3.1. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die in § 11 Abs. 3 Satz 2 genannte regelmäßige Höchstfrist weder nach dem Willen des Gesetzgebers noch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts absolut gilt, so dass es nach Ablauf dieses Zeitraums nach der Ausreise nicht mehr auf eine individuelle Gefahrenprognose ankäme (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 1 C 18.14, Rn. 31 ff. m.w.N.). Es handelt sich vielmehr um einen Prognosezeitraum, der dem Umstand begrenzter Prognostizierbarkeit Rechnung tragen soll. 11.5. ...weggefallen... Höchstfrist von 10 Jahren ...weggefallen... Die in § 11 Abs. 3 S. 2 genannte Frist von fünf Jahren kann bei einer Ausweisung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder dem Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden. In diesen Fällen ist die Höchstfrist in der Regel 10 Jahre. In Ausnahmefällen kann die Höchstfrist von 10 Jahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles überschritten werden (vgl. hierzu auch VAB A 11.3.1.1.). 11.5.a. Verbrechen gegen die Menschlichkeit In den folgenden Fällen einer Ausweisung soll der Befristungszeitraum des Einreise- und Aufenthaltsverbots 20 Jahre betragen: Verbrechen gegen den Frieden Kriegsverbrechen Verbrechen gegen die Menschlichkeit Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 99 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder Zur Abwehr einer terroristischen Gefahr. Eine Reduzierung des Befristungszeitraums auf Grund schutzwürdiger Belange kommt auf Grund des eindeutigen Wortlauts („soll 20 Jahre betragen“) regelmäßig nicht in Betracht. Die Ausführungen zu VAB A 11.3.1.1. gelten in diesen Fällen nicht. Eine Verkürzung der Frist oder eine Aufhebung des Verbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Hiervon kann die oberste Landesbehörde allerdings Ausnahmen zulassen. 11.5.b. Unbefristetes Einreise- und Aufenhaltsverbot In Ausnahmefällen kann von der Ausländerbehörde bei einer Ausweisung im Ermessen ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn dieses unter Berücksichtigung aller Umstände erforderlich und verhältnismäßig ist. Entscheidend ist die Schwere der Gefährdung. Wegen des Ausnahmecharakters der Norm kommt ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot nur in Betracht, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens im Sinne des § 11 Abs. 5a oder wegen eines Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 ausgewiesen wurde. Bei Vorliegen eines Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 kann ein unbefristetes Einreise- und Ausreiserverbot dann erlassen werden, wenn auch eine Gefahr im Sinne von § 58a Abs. 1 S. 1 vorliegt. Nicht erforderlich hingegen ist, dass die Innenverwaltung eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen hat. Für eine Gefahrenannahme im Sinne des § 58a Abs. 1 S. 1 muss eine auf Tatsachen gestützte Prognose getroffen werden, dass eine unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr erforderlich ist. Für diese "Gefahrenprognose" bedarf es zunächst einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage. Der Hinweis auf eine auf Tat-sachen gestützte Prognose dient der Klarstellung, dass ein bloßer (Gefahren-)Verdacht oder Vermutungen bzw. Spekulationen nicht ausreichen. Zugleich definiert dieser Hinweis einen eigenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht gilt an sich ein differenzierter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das heißt, die Eintrittswahrscheinlichkeit eines zu erwartenden Schadens kann umso geringer sein, je schwerer die Art und das Ausmaß für die durch den Schaden bedrohten Rechtsgüter sind. Demgegenüber muss für die Anwendung von § 58 a eine bestimmte Entwicklung nicht wahrscheinlicher sein als eine andere. Vielmehr genügt es an dieser Stelle, dass die festgestellten Tatsachen auf ein beachtliches Risiko dafür hindeuten, dass ein Ausländer eine Bedrohungssituation geschaffen hat, die jederzeit in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umschlagen kann (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 20 und - 1 VR 2.17 – juris Rn. 22). Des Weiteren kommt ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei Vorliegen eines Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 bei Verurteilungen wegen Kapitalverbrechen zu lebenslangen Freiheitsstrafen unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld in Betracht. § 11 Abs. 5 b S. 2 AufenthG erfordert eine eigene Ermessensprüfung. In den Fällen des § 11 Abs. 5 a AufenthG muss ausdrücklich dargelegt werden, warum die Regelfrist von 20 Jahren nicht ausreicht, um den von dem Ausländer ausgehenden Gefahren Rechnung zu tragen. Das gleiche gilt in Bezug auf ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Bezug auf die in § 11 Abs. 5 AufenthG genannte Regelfrist von zehn Jahren. Im Unterschied zu § 11 Abs. 5 a AufenthG, bei dem die Länge der Sperrfrist vor allem Sanktionscharakter wegen des verwirklichten Unrechts haben dürfte, dient § 11 Abs. 5 b AufenthG „echten“ spezial-präventiven Zwecke der Gefahrenabwehr. Eine Verkürzung der Frist oder eine Aufhebung des Verbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Hiervon kann die oberste Landesbehörde allerdings Ausnahmen zulassen. 11.5.c. Zuständigkeit für Befristungsentscheidung In Absatz 5c wird nunmehr allgemein geregelt, dass die Behörde, die den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt erlässt, auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig ist. 11.6.1. Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots Zulässig ist nunmehr die ausdrückliche Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Ermessen gegenüber Ausländern, die ihrer festgestellten vollziehbaren Ausreisepflicht innerhalb der nach § 50 Abs. 2 gesetzten Ausreisefrist nicht nachgekommen sind und wenn die Fristüberschreitung erheblich ist. Es handelt sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt, vor dessen Erlass der Betroffene nach § 28 VwVfG anzuhören ist. Auf die Möglichkeit der Anordnung ist in der aufenthaltsbeendenden Entscheidung oder Abschiebungsandrohung ausdrücklich hinzuweisen. Die Anordnung kommt etwa in Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 7 in Betracht. Also in solchen Fällen, in denen dem Betreffenden die freiwillige Ausreise möglich ist. Merke: Aus Verhältnismäßigkeitsgründen hat die Anordnung zu unterbleiben, wenn gegen den Betreffenden bereits aus anderen Gründen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot und eine Frist nach § 11 Abs. 2 bestehen. In diesem Fall käme der eigenständigen Anordnung nämlich keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Das gleiche gilt, sofern die Entscheidung, die die Ausreisepflicht begründet oder feststellt, nicht vollziehbar ist. Reist der Betroffene entgegen einer Sperrfrist unerlaubt in das Bundesgebiet ein, so ist die Verlängerung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 9 Satz 2 vorrangig (vgl. 11.9.2.). Die Anordnung hat ebenso zu unterbleiben, wenn der Betroffene unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Denkbar ist insbesondere ärztlich nachgewiesene Krankheit und damit einhergehende Reiseunfähigkeit (nachzuweisen durch substantiiertes Attest) Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 100 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin das Vorliegen vorübergehender Abschiebungshindernisse nach § 60 a Abs. 2, die der Betreffende nicht zu verschulden hat (§ 11 Abs. 6 Satz 6) oder ein offenes Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Darüber hinaus kommt die Anordnung nur dann in Betracht, wenn die Überschreitung der Ausreisepflicht erheblich ist. Die Erheblichkeit ist am Maßstab der konkreten Ausreisefrist zu bestimmen und liegt regelmäßig bei einer Überschreitung von mehr als zehn Tagen vor. Die Entscheidung darüber, ob eine Anordnung getroffen wird, steht im Ermessen. Dies ist im Rahmen der Erwägungen klarzustellen. Ermessenserwägungen hierbei sind u.a.: die Dauer der Fristüberschreitung; das Verhalten vor und nach dem Eintritt der Ausreisepflicht; persönliche Gründe beim Betroffenen, die nicht im Rahmen des Verschuldens auf Tatbestandsebene zu berücksichtigen sind; generalpräventive Erwägungen bezüglich der Durchsetzung der Ausreisepflicht; Verhältnismäßigkeitserwägungen (bspw. kommt auf Grund schutzwürdiger Belange des Betroffenen oder höherrangigem Rechts allenfalls eine kurze Sperrfrist nach § 11 Abs. 6 Satz 3 in Betracht oder müsste unter Umständen eine sofortige Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Betracht gezogen werden). 11.6.2. frei 11.6.3. Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 6 Satz 1 ist gleichzeitig mit dessen Anordnung zu befristen. Bei der Befristung handelt es sich nach der gesetzlichen Wertung um einen eigenständigen Verwaltungsakt. Fehler in der Befristungslänge haben daher regelmäßig keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Die Festsetzung der Dauer der Sperrfrist erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der erstmaligen Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots soll die Frist nach § 11 Abs. 6 Satz 4 nicht überschritten werden. Damit ist der konkrete Befristungszeitraum aus einem zeitlichen Rahmen von einem Monat bis zu einem Jahr heraus zu bestimmen. Abzuwägen ist das mit der Verhängung des Einreise- und Aufenthaltsverbots verbundene öffentliche Interesse, den Betroffenen wegen der Nichtbefolgung der Ausreisepflicht aus dem Bundesgebiet vorübergehend fernzuhalten, mit den persönlichen Belangen des Betroffenen an einer zeitigen Befristung und damit Wiederkehroption. Dahingehend gelten die Maßstäbe unter 11.3.1. 11.6.4. frei 11.6.5. Verlängerung der Sperrfrist bei Einreise- und Aufenthaltsverbot Wird nach bestandskräftiger Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots erneut eine solche Anordnung vorgenommen, soll die festgesetzte Sperrfrist in der Regel drei Jahre nicht überschreiten. Gleichwohl ist in diesen Fällen vorrangig zu prüfen, ob die bisherige Sperrfrist nicht nach § 11 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 auf bis zu drei Jahre verlängert werden kann. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist aber regel-mäßig eine abgestufte Erhöhung der ursprünglichen Sperrfrist angezeigt. Die sofortige Ausschöpfung des möglichen Befristungsrahmens kommt daher nur bei besonders beharrlichen und fortgesetzten Verstößen gegen die Ausreisepflicht in Betracht. 11.6.6 . siehe 11.6.1 11.7. Anordnung Einreise- und Aufenthaltsverbot durch das BAMF Nach § 11 Abs. 7 besteht die Möglichkeit, dass das Bundesamt in den Fällen, in denen der Betroffene aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt oder erfolglos Asylfolge- oder Zweitanträge stellt, eigenständig ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ausspricht. Für die Anordnung ist es nicht erforderlich, dass der Bescheid des Bundesamtes bereits bestandskräftig ist, d.h. das BAMF kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot auch bereits dann anordnen, wenn der Betroffene gegen den Bescheid noch Rechtsbehelfe einlegen kann. Allerdings wird das Einreise- und Aufenthaltsverbot erst mit der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 soll bereits im Bescheid des Bundesamts für den Fall der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Asylantrag erfolgen. Für die spätere Verkürzung, Verlängerung oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist hingegen die Ausländerbehörde zuständig , § 11 Abs. 7 S. 7 ...weggefallen... . Dahingehend wird auf die Ausführungen unter 11.4. verwiesen. Das BAMF ist allerdings zu ersuchen, bei einer vorgenommen Befristung das Einreise- und Aufenthaltsverbot im SIS / INPOL löschen bzw. ändern zu lassen. 11.8. Betretenserlaubnis ...weggefallen... Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise nach § 11 Abs. 8 ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Bei § 11 Abs. 8 handelt es sich um eine Ermessensnorm mit Ausnahmecharakter ("kann ausnahmsweise"). Die Erteilung einer Betretenserlaubnis steht unter dem Vorbehalt, dass mit der Anwesenheit des Ausländers keine erneute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit einher-geht (Nr. 11.2.6, S. 1 Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 101 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin AufenthG-VwV). Dies ist zwar nicht ausdrücklich in § 11 Abs. 8 geregelt, ergibt sich aber daraus, dass selbst die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 5 Abs. 1 in der Regel das Fehlen eines Ausweisungsinteresses und einer Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland voraussetzt. Zwingende Gründe: Zwingende Gründe, die eine Betretenserlaubnis rechtfertigen, können sich unabhängig von den persönlichen Belangen des Ausländers aus Gründen des öffentlichen Interesses, z.B. bei Wahrnehmung von Terminen bei Gerichten und Behörden (Zeugenvernehmung, Vorladung bei Behörden, Erbschaftsangelegenheiten) oder mit Rücksicht auf Dritte ergeben (Regelung von Geschäften im Inland, die die persönliche Anwesenheit un-bedingt erfordern, vgl. Nr. 11.2.5, S. 1 AufenthG-VwV; OVG Berlin, Beschluss vom 09.01.2001 – 8 SN 234.00 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.02.2007 - 11 ME 386/06 -, juris). Unbillige Härte: Eine unbillige Härte kann gegeben sein, wenn humanitäre oder zwingende persönliche Gründe den Aufenthalt im Bundesgebiet erfordern (Nr. 11.2.5, S. 2 AufenthG-VwV) oder wenn das Betreten des Bundesgebiets für den Ausländer von existenzieller Bedeutung ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.01.2000 – 10 CE 99.3428 -; OVG Berlin, Beschluss vom 09.01.2001 - 8 SN 234.00 -; OVG Hamburg Beschluss vom 27.01 2005 – 3 Bs 458/04, alle bei juirs; Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, RdNr. 38 zu § 11 AufenthG). Humanitäre oder zwingende persönliche Gründe können z.B. eine schwere Erkrankung, Familienfeiern und der Tod von nahen Angehörigen (Ehepartner, Lebenspartner, Eltern, Kinder, Geschwister) sein. Ermessen: Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 8 AufenthG erfüllt, ist eine Ermessensentscheidung eröffnet. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind die persönlichen Interessen (vor allem Art. 6 GG) gegen die öffentlichen Interessen abzuwägen. Die wichtigsten Ermessenskriterien sind die Vermeidung einer Gefähr-dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Einreise des betreffenden Ausländers in das Bun-desgebiet und die Rückkehrbereitschaft. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sollte aus-geschlossen werden können. Bestehen Zweifel an der Rückkehrbereitschaft darf sie grundsätzlich ebenso wenig gewährt werden, wie wenn nicht gewährleistet ist, dass der Ausländer im Falle seiner nicht freiwilligen Ausreise abgeschoben werden kann (so Nr. 11.2.6 AufenthG- VwV). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeits-prüfung ist zu klären, ob eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch geeignete Neben-bestimmungen in der Betretenserlaubnis verringert werden könnte (z.B. vorgeschriebener Aufenthaltsort, vorgeschriebene Reiseroute etc.). In den Fällen, in denen die oberste Landesbehörde für die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder die Festsetzung einer kürzeren Frist zuständig wäre, nämlich in den Fällen der Absätze 5a und 5b, ist die oberste Landesbehörde für die Erteilung einer sogenannten Betretenserlaubnis zuständig. 11.9.1 Hemmung bei Wiedereinreise entgegen Einreise- und Aufenthaltsverbot Kraft gesetzlicher Anordnung wird die Dauer der nach § 11 Abs. 2 festgesetzten Frist bis zur erneuten Aus-reise aus dem Bundesgebiet gehemmt, wenn der Betroffene entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot wieder in das Bundesgebiet einreist. Hierbei ist aus Gründen einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis wie folgt zu verfahren: Ist die Ausreise des Betroffenen bspw. durch eine Grenzübertrittsbescheinigung oder einem Ausreisestempel im Pass nachgewiesen, so ist regelmäßig der Tag als Datum der Wiedereinreise zugrunde zu legen, an dem der Betreffende im Bundesgebiet aufgegriffen wird. Etwas anderes gilt dann, wenn Nachweise die frühere Einreise zu einem konkreten Zeitpunkt belegen oder der Betroffene sich entsprechend einlässt. Der Zeitpunkt der Wiedereinreise ist in den Akten zu notieren. Ein Feststellungsbescheid über den Tag des Eintritts der Hemmung wird regelmäßig nicht erteilt. Sogenannte Inlandsfälle, in denen der Betreffende zwar die Ausreise aus dem Bundesgebiet behauptet aber nicht nachweist, unterfallen nicht dem Regelungsbereich der Vorschrift. Vielmehr ist hier zu unterstellen, dass sich der Betroffene durchgängig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Mangels Ausreise konnte damit der Fristlauf nach § 11 Abs. 2 Satz 2 nicht beginnen. Es entspricht der Zumutbarkeit und allgemeinen Darle-gungslast, dass der Betroffene seine Ausreise als für ihn günstigen Umstand auch nachweist. In Konflikt mit der Selbstbelastungsfreiheit gerät dies nicht. In diesen Fällen ist stattdessen zu prüfen, ob die Sperrfrist nach § 11 Abs. 4 Satz 2 (ggf. i.V.m. Abs. 6 Satz 2) verlängert oder ob ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 6 Satz 1 AufenthG angeordnet werden kann. 11.9.2. Verlängerung bei Wiedereinreise entgegen Einreise- und Aufenthaltsverbot Unabhängig vom Eintritt der gesetzlichen Hemmung, kann in Fällen der unerlaubten Wiedereinreise entgegen dem Einreise- und Aufenthaltsverbot die ursprüngliche Sperrfrist nach § 11 Abs. 2 im Ermessen verlängert werden. Zwingende Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung ausdrücklich hingewiesen worden ist. Der Zeitspanne der möglichen Verlängerung ist darüber hinaus auf die Dauer der ursprünglichen Befristung begrenzt. Hinsichtlich der Ermessensausübung gelten die Leitlinien unter 11.2. und 11.3.1. Die Verlängerung unterbleibt, sofern ein Abschiebungshindernis nach § 60 a besteht, dass der Betreffende nicht zu vertreten hat oder wenn ein begründeter Antrag auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 1 gestellt worden ist. Sie unterbleibt zudem, wenn die Verlängerung unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände unverhältnismäßig wäre. Dabei kommt der von Gesetzes wegen eintretenden Hemmung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 9 Satz 1 als vorrangiger Sanktionierung der unerlaubten Wiedereinreise in diesen Fällen im Rahmen der Ermessensabwägung besonderes Gewicht zu. 11.9.3. Dauer der Sperrfrist in Fällen des § 11 Abs. 9 AufenthG Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 102 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Auf die nach § 11 Abs. 9 Satz 2 verlängerte Frist finden § 11 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 entsprechende Anwendung (siehe 11.3.1. und 11.4.1.). Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 103 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 12 Inhaltsverzeichnis A.12. Geltungsbereich; Nebenbestimmungen ................................................................ 104 (17.07.2018; G zur Entfristung des Integrationsgesetzes; 2. ÄndGAusreisepflicht) ...... 104 A.12.1. Geltungsbereich .......................................................................................... 104 12.2. Bedingungen und Auflagen ............................................................................ 104 12.2.2. Wohnsitzauflage .................................................................................. 105 12.2.3. Räumliche Beschränkung .................................................................... 109 12.5. Verlassen des Aufenthaltsbereichs ................................................................ 109 A.12. Geltungsbereich; Nebenbestimmungen ( 17.07.2018; G zur Entfristung des Integrationsgesetzes; 2. ÄndGAusreisepflicht ) A.12.1. Geltungsbereich 12.1.1. einstweilen frei 12.1.2. Ausweislich Nr. 12.1.1.2 VwV- AufenthG darf ein Aufenthaltstitel nicht unter Ausschluss der eigenen örtlichen Zuständigkeit nur für andere Teile des Bundesgebietes erteilt oder verlängert werden. Soll ausnahmsweise ein Aufenthaltstitel unter Ausschluss des eigenen Zuständigkeitsbereiches erteilt werden, ist das Benehmen mit den obersten Landesbehörden der betreffenden Ausländerbehörden herzustellen. Diese Regelung gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen eine wohnsitzbeschränkende Auflage unter Ausschluss der Wohnsitznahme im eigenen Zuständigkeitsbereich erfolgen soll. 12.2. Bedingungen und Auflagen 12.2. 0. Die Aufenthaltserlaubnis, nicht jedoch zumindest dem Grundsatz nach die Niederlassungserlaubnis (vgl. zum Grundsatz § 9 Abs. 1 S. 2, zur Ausnahme § 23 Abs. 2 S. 2), kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Zur Zulässigkeit der auflösenden Bedingung "Erlischt mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII." vgl. ausdrücklich bestätigend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2008 - OVG 11 S 15.08 - sowie vom 22.08.2007 – OVG 11 S 58.07 - sowie A.2.3.1.15.). +++ Soweit teilweise vertreten wird, die auflösende Bedingung sei unzulässig, weil der Gesetzgeber für den Fall des nachträglichen Wegfalls der Erteilungsvoraussetzungen die im Ermessen der Behörde stehende Verkürzung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 vorgesehen habe, überzeugt dies nicht. So wird verkannt, dass § 51 Abs. 1 Nr. 2 die auflösende Bedingung als Grund für die Beendigung der Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts ausdrücklich nennt. Darüber hinaus betrifft die Ermessensvorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 den besonderen Fall, dass in ein dem Betroffenen gewährtes Aufenthaltsrecht nachträglich eingegriffen wird, während bei der auflösenden Bedingung ähnlich wie bei der Bestimmung zur zeitlichen Geltungsdauer für den Betroffenen von vornherein vorhersehbar und zumeist sogar beeinflussbar ist, wann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts entfällt. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat die Zuslässigkeit auflösender Bedingungen im Aufenthaltsrecht bestätigt (vgl. OVG Berlin-Brandeburg, Beschluss vom 06.07.2006 - 11 S 33.06 - ("erlischt bei Bezug von Leistungen nach dems SGB II/XII") sowie BVerwG, Urteil vom 16.06.2004, - 1 C 20.03 -, Rn.13 (zur Möglichkeit einer auflösenden Bedingung für den Fall der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft) jeweils zitiert nach juris , in diesem Sinne auch VG Berlin, Urteil vom 18.03.2009 - 24 A 506.07 - ("erlischt bei der Ausreise in den Libanon")). +++ 12.2.1. 1. Wird ein Aufenthaltstitel oder eine Duldung mit einer auflösenden Bedingung versehen (etwa "Erlischt mit der Ausreise in den Libanon.", "... bei Besitz eines zur Heimreise berechtigenden Dokumentes.", "... mit Beendigung des Studiums." oder "... mit Inanspruchnahme von Sozialhilfe"), so kann sich der Betroffene gegen diese auflösende Bedingung isoliertmit einem Widerspruch oder einem Antrag auf Streichung der auflösenden Bedingung gegen die belastende Nebenbestimmung wehren. Widerspruch und Klage gegen die Nebenbestimmung haben keine aufschiebende Wirkung, da es sich bei der auflösenden Bedingung einer Duldung um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt, § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 AGVwGO. Tritt die Bedingung vor oder während des Widerspruchs- oder Klageverfahrens ein, ist der Titel bzw. die Duldung daher erloschen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2007 - OVG 11 S 58.07 -). Zur Frage, ob ein Aufenhaltstitel bzw. die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG auch dann erlischt, wenn vor Bedingungseintritt ein Verlängerungsantrag gestellt worden ist, vgl. - die Frage weitgehend bejahend -OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2007 - OVG 11 S 58.07. 12.2.1. 2. Mit Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis wird der Betroffene unmittelbar gemäß §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 1 Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 104 von 877
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