Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 20 928 vom 9. September 2019 über Regelungen betreffend den Umgang mit Abgeordneten XV: Bezirksamt Mitte ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche speziellen Regelungen/Dienstanweisungen/Vorschriften etc. bestehen bei der oben ge- nannten Behörde und nachgeordneten Einrichtungen, Ämtern und Behörden im Bezug auf den Kon- takt der jeweiligen Stelle und deren Mitarbeitern mit Abgeordneten? 2. Seit wann bestehen diese jeweils? 3. Welchen Inhalt – sofern nicht als VS eingestuft – haben diese genau (bitte Wortlaut)? 4. Sofern diese eingestuft sind, seit wann sind diese eingestuft? Zu 1.- 4.: Nach § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996 haben sich Senatsverwaltungen, Bezirksämter, Sonderbehörden und nichtrechtsfähige Anstalten gegenseitig von allen wichtigen Ereignissen, Ent- wicklungen und Vorhaben zu unterrichten, die auch für die anderen zur Erfüllung ih- rer Aufgaben von Bedeutung sind (Informationspflicht). Hieraus kann für das Bezirk- samt die Verpflichtung erwachsen, eine Senatsverwaltung über den Kontakt mit Ab- geordneten zu informieren. Darüber hinaus gibt es in den §§ 16 und 17 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Allgemeiner Teil (GGO I) vom 18. Oktober 2011 Regelungen zum Verkehr mit dem Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin sowie zum Verfahren beim Akteneinsichtsrecht durch Abgeordnete. Zudem gilt § 1 Absatz 2 der Gemeinsamem Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Besonderer Teil (GGO II) vom 8. September 2015. Der Wortlaut der jeweiligen Regelungen ist im In- ternet abrufbar. Seite 1 von 2