Glücksspielstaatsvertrag - Wer gewinnt?
Drucksache 18 / 12 739 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) vom 20. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. November 2017) zum Thema: Glücksspielstaatsvertrag – Wer gewinnt? und Antwort vom 05. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Dez. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Herrn Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12739 vom 20. November 2017 über Glücksspielstaatsvertrag – Wer gewinnt? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Beschäftigte sind im Land Berlin – gemessen in Vollzeitäquivalenten – mit Aufgaben des Glücksspielrechts und dessen Rechtsdurchsetzung betraut? Auf welche Behörden sind diese Be- schäftigten verteilt? Zu 1.: Im Land Berlin sind mit glücksspielrechtlichen Aufgaben einschließlich der Aufgaben des gewerblichen Spielrechts sowie nach dem Rennwett- und Lotteriege- setz die im Folgenden aufgezählten Personalstärken zu verzeichnen. Ordnungsauf- gaben werden hierbei mit der entsprechenden Nummer im Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) zu § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicher- heits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) in der Fassung vom 11. Oktober 2006 - GVBl. S. 930 -, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 07. Juli 2016 - GVBl. S. 430 -) genannt. Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Nr. 5 Abs. 4 und 5 ZustKatOrd): 3 VZÄ Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe: 4.5 VZÄ sind mit Teilberei- chen ihrer gewerberechtlichen Aufgaben unter anderem mit dem gewerblichen Spiel- recht (Spielhallen und ähnliche Unternehmen, Recht der Spielgeräte und anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit) sowie dem Recht des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Zulassung von Totalisatorunternehmen, Buchmacherinnen und Buchma- chern sowie Buchmachergehilfinnen und Buchmachergehilfen für Pferderennen (Nr. 12 Abs. 1 ZustKatOrd) befasst. Polizeipräsident in Berlin (Gewerbeaußendienst) (Nr. 23 Abs. 6 ZustKatOrd): konkre- te VZÄ dieses Bereiches (LKA 331 - 334) für glücksspielrechtliche Angelegenheiten sind nicht quantifizierbar, da - in unterschiedlicher und ständig wechselnder Gewich- tung - eine Bearbeitung unzähliger gewerberechtlicher Sachverhalte mit jeweils auch wechselndem Personaleinsatz erfolgt
2 Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nr. 33 Abs. 5 ZustKatOrd): 3,6 VZÄ (davon bis 30.06.2018 = 1 VZÄ noch mit Ausbildungsstatus) Polizeipräsident in Berlin (Verfolgung Glücksspieldelikte im Schwerpunkt- kommissariat 334): 10 VZÄ Bezirkliche Ordnungsämter: Eine konkrete Anzahl in VZÄ ist nicht bezifferbar. Inner- halb der Ordnungsämter sind in der Regel mehrere Beschäftigte unter anderem mit Aufgaben des gewerblichen Spielrechts befasst (z.B. Zentrale Anlauf- und Bera- tungsstellen, Verfahrensbereich für Verwaltungsverfahren und Ordnungswidrigkei- tenverfahren, Allgemeiner Ordnungsdienst). Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind regelmäßig zugleich auch für sämtliche anderen Bereiche des Gewerberechts und dessen Rechtsdurchsetzung sowie darüber hinaus für viele andere ordnungs- rechtliche Bereiche zuständig (Sondernutzung, Lärm, Straßenreinigung, Ladenöff- nungsG). Reine Spezialisten für das gewerbliche Spielrecht werden nicht eingesetzt. Der Anteil der aufgewendeten Zeitanteile variiert aufgrund der erforderlichen Schwerpunktsetzungen nach der jeweiligen Antrags- und Beschwerdelage. 2. Mit welchen konkreten Handlungsanweisungen stellt der Senat ab dem 1. Januar 2018 sicher, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden das Spielhallenrecht korrekt auslegen können? Zu 2.: Der Senat hat seit Inkrafttreten des Spielhallengesetzes Berlin (SpielhG Bln) am 02. Juni 2011 Rundschreiben zur Anwendung des Gesetzes verfasst. Seit Inkraft- treten des Gesetzes zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallenge- setz Berlin für Bestandsunternehmen vom 22. März 2016 (Mindestabstandsumset- zungsgesetz Berlin - MindAbstUmsG Bln) am 06. April 2016 unterstützt der Senat die Bezirke darüber hinaus fortlaufend bei der einheitlichen Rechtsanwendung im Son- derverfahren für sog. Bestandsbetriebe durch regelmäßige Arbeitsbesprechungen für Vertreterinnen und Vertreter der bezirklichen Erlaubnisbehörden sowie durch Erstel- lung von Anwendungshinweisen und Rundschreiben zu Verfahrens- und Ausle- gungsfragen zum Spielhallenrecht. Der Senat übernimmt darüber hinaus in gerichtli- chen Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung die Verfahrensführung von den Be- zirken für das Land Berlin. So hat der Senat in Musterverfahren das von Spielhallen- betreibern beklagte SpielhG Bln bis zum Bundesverwaltungsgericht wie auch vor dem Bundesverfassungsgericht mit Erfolg verteidigt. Für die Durchführung des Son- derverfahrens für Bestandsbetriebe unterstützt der Senat die Erlaubnisbehörden zu- sätzlich personell durch vorübergehende Abordnung von Nachwuchskräften des ge- hobenen Dienstes in die Erlaubnisbehörden. 3. Nach welchen Kriterien wählt der Senat zukünftig diejenigen Spielhallen und Wettbüros aus, die ihr Geschäft schließen müssen? Welche genauen Rahmenvorgaben gelten für das Abstandsgebot? Zu 3.: Für die sog. Bestandsspielhallen, also solche, die bereits vor Inkrafttreten des SpielhG Bln mit einer Spielhallenerlaubnis betrieben wurden, prüfen die bezirklichen Gewerbeämter als Erlaubnisbehörden (und nicht der Senat) in einem mehrstufigen Verfahren (sog. „Sonderverfahren“) nach dem MindAbstUmsG Bln, welche Be- standsspielhallen eine Erlaubnis nach dem SpielhG erhalten können. § 4 Mind- AbstUmsG Bln regelt die Reihenfolge der Prüfung der Versagungsgründe. Nach der bereits inzwischen abgeschlossenen Prüfung auf fristgerechten und vollständigen
3 Eingang der Antragsunterlagen erfolgt zunächst die Zuverlässigkeitsprüfung, dann die Prüfung des 200-Meter-Mindestabstands zu Oberschulen und anschließend des 500-Meter-Abstandsgebots zwischen Spielhallen sowie des Verbots der Mehrfach- komplexe. Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 wird bei Vorliegen eines Versagungsgrundes der Antrag im Sonderverfahren ohne weitere Prüfung der übrigen Erteilungsvoraus- setzungen abgelehnt. Diese Betriebe nehmen am weiteren Sonderverfahren nicht mehr teil. Die Rahmenvorgaben für die Abstandsgebote sind ebenfalls im MindAbstUmsG ge- regelt. § 5 Absatz 2 Satz 2 MindAbstUmsG legt die Bezugspunkte für die Abstands- messung zu Oberschulen dahingehend fest, dass maßgeblich hierbei für das Be- standsunternehmen die Gebäudeecke und für die Schule die Grundstücksecke sind, welche auf der Wegstrecke zwischen Spielhalle und Schule am nächsten zueinander liegen. Bei der Wegstrecke wird auf eine direkte Wegnutzung zwischen den beiden Bezugspunkten nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung abgestellt. Die Messung erfolgt durch die Bezirke. Das Verfahren der Messung der Abstände zwischen Spielhallen ist in § 6 Absatz 2 MindAbstUmsG geregelt. Danach wird zur Ermittlung des Abstandes zwischen Spiel- hallen im Sonderverfahren die Länge der Wegstrecke zwischen den Standorten der Bestandsunternehmen gemessen. Es werden nur diejenigen Betriebe in die Mes- sung einbezogen, für die kein anderer Versagungsgrund (etwa Unzuverlässigkeit oder Abstand zu Oberschulen von weniger als 200 m) vorliegt. Die Messung wird vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mit Hilfe eines Geoinformationssystems auf Basis der Geokoordinaten der Mitte der Eingänge zu den Standorten durchgeführt. Die Bezirke übermitteln dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die maßgeblichen Geokoordinaten. Auch für den Bereich der „Wettbüros“ wird die „Auswahl“ nicht durch den Senat ge- troffen. Zuständig ist das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten. Auch hierbei gilt der Grundsatz, dass eine Erlaubnisversagung und „Schließung“ zu- nächst für alle Betriebe geboten ist, die die Voraussetzungen für eine Erlaubnisertei- lung nicht erfüllen. Muss eine „Auswahl“ zwischen zwei - ansonsten jeweils alle Ertei- lungsvoraussetzungen erfüllenden - „Wettbüros“ erfolgen, die untereinander den ge- setzlich zwischen Wettvermittlungsstellen vorgeschriebenen Mindestabstand von 500 m nicht einhalten, so lassen sich diese Konfliktfälle aus Sicht des Senats jedoch grundlegend bereits durch ein Abstellen auf eine erlaubte Tätigkeit der betroffenen Wettbüros und darauf aufbauend dadurch vermeiden, dass die betreffenden Erlaub- nisanträge konsequent in der Reihenfolge ihrer Bescheidungsreife o.ä. entschieden werden; eines der beiden „Wettbüros“ wird somit immer zuerst eine Erlaubnis erhal- ten und das andere - noch unerlaubte - „Wettbüro“ dann materiell nicht mehr erlaub- nisfähig und letztendlich zu schließen sein. Theoretisch noch verbleibende Konkur- renzsituationen (zeitgleiche Bescheidungsreife o.ä.) werden nach Auffassung des Senats durch die Erlaubnisbehörde nach sachlichen glücksspielrechtlichen Erwä- gungen (bereits erlaubte sonstige Aktivitäten der Bewerber im Umfeld o.ä.) zu lösen sein.
4 4. Wie ist der Umgang mit Härtefällen, die nach dem 30. November 2017 durch Spielhallenbetreiber eingereicht werden, geregelt? Zu 4.: Nach der Härtefallklausel des § 9 MindAbstUmsG kann die Erlaubnisbehörde in begründeten Einzelfällen eine Befreiung von den Abstandsvorschriften des SpielhG für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn die beantragte Erlaubnis ausschließlich wegen der Abstandsvorschriften nicht mehr erteilt werden konnte und wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Zur Unterstützung der Erlaubnisbehörden und Ermöglichung einer einheitlichen Anwendung der Härtefall- klausel hat der Senat den Bezirken in diesem Jahr eine umfangreiche Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt. 5. Welche Erkenntnisse hat der Senat, dass das Spielhallenrecht zunehmend durch den Betrieb von Gaststätten (mit reduzierten Spielgerätebetrieb) unterlaufen wird? Zu 5.: Zeitgleich mit dem MindAbstUmsG sind Verschärfungen des SpielhG Berlin zum 06. April 2016 in Kraft getreten. So wurde eine Vermutungsregelung in das SpielhG aufgenommen, die das behördliche Vorgehen gegen nur zum Schein betrie- bene Gaststätten (sog. Café-Casinos), deren Hauptzweck tatsächlich das Aufstellen von Geldspielgeräten ist, erleichtert. Solche Scheingaststätten können aufgrund der Vermutungsregelung eindeutiger als unerlaubte Spielhallen „enttarnt“ und als illegale Betriebe untersagt werden. Sowohl Ordnungsämter als auch der Gewerbeaußen- dienst des Landeskriminalamts kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen des Spielhallengesetzes regelmäßig bei gewerberechtlichen Begehungen, teilweise in gemeinsamen Schwerpunktkontrollen zusammen mit weiteren Behörden. 6. Wie hat sich der Betrieb von Pferdewetten als (alternatives) Geschäftsmodell im Land Berlin seit 2015 entwickelt (bitte jahresweise Anzahl und Lage nach Bezirken)? Zu 6.: Bis 2015 gab es 4 Bestandsbetriebe mit insgesamt 18 Wettannahmestellen. Seit 2015 wurde ein Neuantrag auf Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Rennwett- und Lotte- riegesetz für 3 Örtlichkeiten gestellt. Berlin, den 05.12.2017 In Vertretung Henner B u n d e ......................................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe