Drucksache 17 / 10 576 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Matuschek (LINKE) vom 08. Juni 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Juni 2012) und Antwort Vergabestellen in Berlin IV – freie Träger Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Vergabestellen mit mehreren hundert Beschäftigten als Kleine Anfrage wie folgt: auch jemand, der einen Blumenstrauß für ein Jubiläum kauft. Statistische Erhebungen hierzu existieren nicht. 1. Wie viele Berliner freie Träger gelten als öffentliche Aufgabenträger? 4. Welche Richtlinien, Arbeitsanweisungen, Hand- Zu 1.: Dem Land Berlin zuzurechnende öffentliche reichungen u. ä. müssen durch die Vergabestellen jeweils Auftraggeber sind gemäß § 98 des Gesetzes gegen Wett- beachtet werden? bewerbsbeschränkungen (GWB) die juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem be- Zu 4.: Auftraggeber nach § 98 GWB haben bei sonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininte- öffentlichen Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte resse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfül- die bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Ge- len, wenn das Land Berlin sie unmittelbar oder mittelbar setz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vergabever- • durch Beteiligung oder auf sonstige Weise über- ordnung und die Vergabe- und Vertragsordnungen, bzw. wiegend finanziert oder die Sektorenverordnung zu beachten. • über ihre Leitung die Aufsicht ausübt oder • mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Unterhalb der EU-Schwellenwerte bilden ins- Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Or- besondere § 55 Landeshaushaltsordnung, die dazugehö- gane bestimmt hat. rigen Ausführungsvorschriften und die Vergabe- und Ver- tragsordnungen die Grundlage der Verfahrensvorschrif- Hierunter fallen insbesondere die Anstalten, Körper- ten, sofern die betreffenden Institutionen daran gebunden schaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die sind, z. B. aufgrund von Zuwendungen. Unternehmen, an denen das Land Berlin überwiegend beteiligt ist. Welche freien Träger diese Voraussetzungen Einige Institutionen haben eigene Vergaberichtlinien im Einzelnen erfüllen ist nicht bekannt. Insbesondere die zu beachten, die sich an den Regelungen des Senats religiösen Institutionen sind grundsätzlich keine öf- orientieren. fentlichen Auftraggeber. Die Bestimmungen des Ausschreibungs- und Ver- gabegesetzes gelten nach den dort vorgesehenen Maßga- 2. Unterliegen diese Aufgabenträger den Be- ben sowohl ober- als auch unterhalb der EU-Schwel- stimmungen des Berliner Ausschreibungs- und Vergabe- lenwerte, wenn es sich um Berliner Auftraggeber nach gesetzes, wenn nein, warum nicht? § 98 GWB handelt. Zu 2: Die Berliner Auftraggeber nach § 98 GWB Im Übrigen geben die für die öffentliche Auftragsver- unterliegen dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabe- gabe zuständigen Senatsverwaltungen als Hilfestellung gesetz. erläuternde Rundschreiben sowie Vertragsbedingungen und Formulare heraus, die je nach rechtlicher Konstruk- tion der betreffenden Institution, anzuwenden sind. 3. Wie viel Personal ist in diesen Unternehmen mit Ausschreibungen und Beschaffungen betraut? Da das Vergaberecht sich seit einigen Jahren sehr dynamisch entwickelt, werden alle aktuellen Vorschriften, Zu 3: Als „Vergabestelle“ wird jede Stelle bezeichnet, Rundschreiben und Formulare zeitnah in ein eigens dafür die öffentliche Aufträge vergibt. Dazu gehören zentrale vom Senat geschaffenes Internet-Portal gestellt. Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.