Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 967 5. Wie oft haben im Land Berlin im Jahr 2013 Unter- Zu 9.: Siehe Antwort zu 8. haltsvorschussstellen Kontendaten nach § 6 Abs. 6 des Unterhaltsvorschussgesetzes abgefragt? 10. Wie beurteilt der Berliner Beauftragte für Daten- Zu 5.: Es sind vier Abfragen nach § 6 Abs. 6 des Un- schutz und Informationsfreiheit die Anzahl und die Ent- terhaltsvorschussgesetzes durch das Bundeszentralamt für wicklung sowie die aktuelle Praxis der Abfragen privater Steuern erfolgt. Konten durch Behörden im Land Berlin aus datenschutz- rechtlicher Perspektive? 6. Wie oft haben im Land Berlin in den Jahren von Zu 10.: Die Beantwortung obliegt dem Berliner Be- 2009 bis 2013 die Staatsanwaltschaft oder die Polizei auftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Kontendaten nach § 24c Abs. 3 Nr. 2 Kreditwesengesetz abgefragt? (Bitte nach Jahr, Fallzahl und abfragender Behörde aufschlüsseln.) 11. Laut Aussage des ehemaligen Bundesdatenschutz- beauftragten Peter Schaar wiesen in der Vergangenheit Zu 6.: Für die Berliner Staatsanwaltschaft liegen keine bis zu neun von zehn Kontoabfragen rechtliche Mängel statistischen Angaben über auf § 24c Kreditwesengesetz auf. Welche Erkenntnisse liegen dem Senat hierzu vor? In gestützte Auskunftsersuchen vor. Eine Sonderauswertung wie vielen Fällen wiesen Kontoabfragen durch Behörden ist mit vertretbarem Aufwand nicht leistbar. Auch die im Land Berlin in den Jahren von 2009 bis 2013 daten- Polizei Berlin erfasst die Abfragen nicht statistisch, son- schutzrechtliche Mängel auf? dern lediglich einzeln in den jeweiligen Ermittlungsakten. Zu 11.: Solche Mängel bei Kontenabrufen sind nicht bekannt. 7. Wie oft hat im Land Berlin in den Jahren von 2009 bis 2013 der Verfassungsschutz Kontendaten abgefragt? (Bitte nach Jahr und Fallzahl getrennt aufschlüsseln.) 12. Hat der Senat vor, durch eine Initiative im Bun- desrat darauf hinzuwirken, dass die Bundesanstalt für Zu 7.: Der Berliner Verfassungsschutz hat im ange- Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) künftig alle Abfra- fragten Zeitraum im Jahr 2013 in einem Fall Finanzer- gen dokumentieren muss und die Bürger*innen (ggf. nach mittlungen auf der Grundlage des § 27a Abs. 1 des Berli- Abschluss von Ermittlungstätigkeiten) die im Rahmen der ner Verfassungsschutzgesetzes (VSG Bln) durchgeführt. Ermittlungstätigkeit erhobenen Daten und ihn betreffende Über die vom Senator für Inneres und Sport getroffene Informationen herausverlangen kann, um diese dann ggf. Anordnung ist die G 10-Kommission gemäß § 27a Abs. 5 zum Gegenstand einer (personalaktenrelevanten) Dienst- S. 4, 6 VSG Bln vor Vollzug unterrichtet worden und hat aufsichtsbeschwerde machen zu können? sie gebilligt. Der Ausschuss für Verfassungsschutz ist darüber gemäß § 27a Abs. 6 VSG Bln und das Parlamen- Zu 12.: Nein. tarische Kontrollgremium des Bundes gemäß § 27a Abs. 7 VSG Bln unterrichtet worden. Berlin, den 25. Juni 2014 8. Wie bewertet der Senat die Anzahl und die Ent- wicklung sowie die aktuelle Praxis der Abfragen privater In Vertretung Konten durch Behörden im Land Berlin aus datenschutz- rechtlicher Perspektive? Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen Zu 8.: Kontenabrufe durch die Polizei erfolgen grund- sätzlich aufgrund eines konkreten Anlasses im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen zur Beweisführung. Auch in (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Juni 2014) allen übrigen Bereichen erfolgen die Abrufe ausnahmslos im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Datenschutzrecht- liche Belange werden dabei stets berücksichtigt. 9. Durch welche Maßnahmen stellt der Senat sicher, dass Kontenabfragen eine gesetzliche Ausnahme bleiben und sich nicht zu einem Routineinstrument entwickeln, weil nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfG-Beschluss vom 13.6.2007 – 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 - BStBl II, S. 896) kein begründeter Verdacht vorliegt, sondern ledig- lich vorausgesetzt wird, dass aufgrund konkreter Momen- te oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen ein Kontenab- ruf angezeigt ist? 2