Kinder- und Jugendhilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

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Drucksache 18 / 12              558 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 24. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Oktober 2017) zum Thema: Kinder- und Jugendhilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und Antwort vom 06. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Nov. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.
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Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12 558 vom 24. Oktober 2017 über Kinder- und Jugendhilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1) Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind seit dem 01.01.2015 - bitte idealerweise auf monat- licher, sonst quartalsweiser Basis angeben - durch Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in Berlin be- treut gewesen? Wie setzen sich diese Gruppen jeweils nach Altersklassen (0-6, 7-14, 15-18 und ab 18 Jah- ren) Geschlecht zusammen? Zu 1.: Die standardmäßige Aufbereitung der bezirklichen Daten erfolgt auf Grundlage von Stich- tagsdaten (Hilfeplanstatistik/Fallstatistik aus dem jeweiligen IT-Fachverfahren der Bezirke) in der nachfolgenden Tabelle. Eine monatliche bzw. quartalsweise Darstellung ist nicht möglich. Junge Flüchtlinge in stationären Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe in den Bezirken (gem. § 34, 35a SGB VIII) unter         12 bis unter     18 bis 21 Stichtag       gesamt         männlich       weiblich        12 Jahre      18 Jahre         Jahre 31.12.2014     403            306            97              6             48               349 31.12.2015     797            690            107             15            330              452 31.12.2016     1450           1330           120             21            1024             405 Für den Stichtag 31.12.2016 ist auf die Übergangsphase von zwei Erfassungssystemen hinzuweisen, die zu geringfügigen Abweichungen führen kann. Die Zahlen für 2017 liegen erst mit Abschluss des Jahres und nach Konsolidierung der Angaben vor. Die Anzahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in Obhut des Landesjugendam- tes, die zu den aufgeführten Stichtagen noch nicht in Zuständigkeit der Bezirke waren, sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.
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-2- Junge Flüchtlinge in Obhut des Landesjugendamtes (gem. § 42, 42a SGB VIII) unter         12 bis unter   18 bis 21 Stichtag        gesamt            männlich         weiblich        12 Jahre      18 Jahre       Jahre 31.12.2014      221               193              28              14            207            0 31.12.2015      2014              1920             94              59            1938           17 31.12.2016      814               771              43              7             788            19 2) Wie viele dieser Personen haben einen Asylantrag gestellt? Sofern dieser beschieden wurde, in welchem quotalen Verhältnis ist diesem stattgegeben worden? 3) In wie vielen dieser Fälle haben Berliner Jugendämter für von Ihnen in Obhut genommene unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Asylantrag gestellt? Zu 2. und 3.: Asylanträge für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden durch den vom Familienge- richt bestallten Vormund gestellt, sofern dies dem Wohl der minderjährigen Person ent- spricht. Seit dem 29.07.2017 gilt gemäß § 42 Abs. 2 des Achten Sozialgesetzbuch - SGB VIII -, dass das Jugendamt während der Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings auch zur unverzüglichen Stellung eines Asylantrags verpflichtet ist, wenn Tat- sachen die Annahme rechtfertigen, dass zum Wohl der minderjährigen Person internatio- naler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Asylgesetzes benötigt wird. Es bedarf einer vorherigen umfangreichen Einzelfallprüfung, ob eine unverzügliche An- tragstellung die aufenthalts- und asylrechtliche Situation der minderjährigen Person ver- bessert. Dies dient der Sicherstellung der für bzw. wider eine Asylantragstellung spre- chenden Argumente, gegebenenfalls unter Einholung von rechtsbeiständlichem Rat zur Sicherstellung des Wohls der minderjährigen Person. Seit dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung wurden in der Zuständigkeit des Landesjugendamts Berlin keine Asylanträge im Vorgriff zu einer weiterhin möglichen Ent- scheidung eines Vormunds gestellt. In den jeweiligen Einzelfällen waren die gesetzlichen Voraussetzungen einer Verpflichtung zur sofortigen Asylantragstellung nicht gegeben. Die einzelfallbezogenen Asylanträge von Amts-, Vereins- oder ehrenamtlichen Einzelvor- mündern werden nur vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als zuständige Behör- de erfasst. Der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie liegen daher keine In- formationen zur Anzahl der gestellten bzw. stattgegebenen Anträge vor. 4) Wie alt ist aktuell der älteste, wie alt der jüngste durch Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in Berlin betreute unbegleitete minderjährige Flüchtling? Zu 4.: Der aktuell jüngste vom Landesjugendamt Berlin in Obhut genommene unbegleitete min- derjährige Flüchtling ist sechs Jahre, der älteste 18 Jahre alt.
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-3- Der aktuell jüngste in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß §§ 34, 35a SGB VIII betreute unbegleitete minderjährige Flüchtling ist sieben Jahre, der älteste Jugendli- che 21 Jahre alt. Berlin, den 06. November 2017 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
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