Nebentätigkeiten von leitenden Angestellten/Beamten des Landes Berlin auf Landes- und Bezirksebene
Drucksache 17 / 14 937 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Gerwald Claus-Brunner (PIRATEN) vom 12. November 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. November 2014) und Antwort Nebentätigkeiten von leitenden Angestellten/Beamten des Landes Berlin auf Landes- und Bezirksebene Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre 1. Wie viele genehmigungspflichtige Nebentätigkei- Schriftliche Anfrage wie folgt: ten werden derzeit von leitenden Angestellten/Beamten des Landes Berlins auf Landes- und Bezirksebene ausge- Vorbemerkung: Bei den von Ihnen erbetenen Angaben übt? (Bitte nach Bezirken und Landesbehörden aufschlüs- handelt es sich um solche zu Zahlenmaterial bzw. prakti- seln) schen Aspekten. Entsprechende Angaben können nur von den jeweils zuständigen Dienstbehörden gemacht werden. Zu 1.: Aus den erfolgten Rückmeldungen ergeben sich Diese wurden um Zulieferung der benötigten Angaben die nachfolgenden Angaben: gebeten, da Informationen über diesbezügliche Regelun- gen und Entscheidungszuständigkeiten innerhalb der Bezirksverwaltung: 12 (davon 11 beamtete Dienst- einzelnen Behörden nicht zentral erfasst bzw. ausgewertet kräfte und 1 angestellte Dienstkraft) werden. Hauptverwaltung: 39 (davon 27 beamtete und 12 an- gestellte Dienstkräfte). Nicht alle obersten Dienstbehörden konnten für ihren Geschäftsbereich eine Auswertung vornehmen. 2. Inwieweit wird darauf geachtet, dass die Nebentä- Zur Beantwortung der Frage wurde bezüglich der be- tigkeiten nicht im Widerspruch oder im Konflikt zu den nannten Zielgruppe der „leitenden Angestellten/Beamten“ Haupttätigkeiten stehen? bei den Ermittlungen auf den in § 5 Abs. 1 Verwaltungs- reform-Grundsätze-Gesetz (VGG) benannten Beschäftig- Zu 2.: Nach § 62 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamten- tenkreis abgestellt und die Angaben – soweit möglich – gesetzes (LBG) ist die Genehmigung einer Nebentätigkeit getrennt für beamtete und angestellte/tarifbeschäftigte zur Vermeidung einer Beeinträchtigung dienstlicher Inte- Dienstkräfte angefordert. ressen zu versagen, wenn die Nebentätigkeit: Als leitende Dienstkräfte wurde für die Beantwortung 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin der Anfrage in Bezug auf die Bezirksämter festgelegt, oder des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass hierunter die Amtsleiterinnen und Amtsleiter (ange- dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder sei- stellte und beamtete Dienstkräfte) zu verstehen sind. ner dienstlichen Pflichten behindert werden kann, 2. die Beamtin oder den Beamten in einen Wider- Für die Senatsverwaltungen: Referatsleiterinnen / Re- streit mit ihren oder seinen dienstlichen Pflichten feratsleiter sowie Abteilungsleiterinnen / Abteilungsleiter. bringen kann, Für nachgeordnete Einrichtungen: Behördenleiterinnen / 3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behördenleiter und Abteilungsleiterinnen / Abteilungslei- Behörde, der die Beamtin oder der Beamte ange- ter. hört, tätig wird oder tätig werden kann, 4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Be- Eine statistische Erhebung nach Art und Umfang der amtin oder des Beamten beeinflussen kann, von den Dienstkräften ausgeübten Nebentätigkeiten findet 5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen nicht statt. Im Hinblick auf die Vielzahl der bei den Be- dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des hörden beschäftigten Dienstkräfte stünde der Aufwand Beamten führen kann, einer regelmäßigen Erhebung außer Verhältnis zum Er- 6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträg- kenntnisgewinn. lich sein kann. Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.
Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 937 Die Vorgaben für eine Versagung nach Nummer 1 Zu 4.: Aus den Rückmeldungen ergeben sich folgende sind gemäß § 62 Absatz 3 LBG dann als erfüllt anzuse- Angaben: hen, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der - Erstellung von Gutachten und Tätigkeiten als regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Sachverständige für Berufsgenossenschaften, - Dienstleistungen für Dritte (bspw. Buchführung Die Nebentätigkeitsgenehmigung ist nach § 62 Absatz für Hausverwaltung), 4 LBG auf zwei Jahre zu befristen und kann mit Auflagen - Tätigkeiten in Sportvereinen als Vorsitzende/Vor- oder Bedingungen versehen werden. Für den Fall, dass sitzender, Trainerin/Trainer, nach Erteilung der Genehmigung eine Beeinträchtigung - Tätigkeit als Dozentin/Dozent (Vortragstätigkeit), dienstlicher Interessen eintreten sollte, ist diese zu wider- - Autorin/Autor von Fachliteratur rufen. - Aufsichtsratsmitglied - schriftstellerische Tätigkeiten Bei der Genehmigung einer Nebentätigkeit bzw. der - Mitglied in Prüfungskommissionen Prüfung einer angezeigten Nebentätigkeit handelt es sich - Vertreter/in im Fernsehrat somit stets um eine Einzelfallprüfung, ob die Vorausset- - Vorstandstätigkeit Baugenossenschaft zungen für die beabsichtigte Ausübung vorliegen. - Gutachterin/Gutachter für Bachelorarbeiten - Trainerin/Trainer für Seminare im Bereich Kreati- Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist vität/Kreativitätstechniken nach § 63 Abs. 5 LBG ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung Die Häufigkeit variiert bei den jeweiligen Nebentätig- dienstliche Pflichten verletzt. keiten. Der Arbeitgeber kann bei Tarifbeschäftigten die Ne- bentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn 5. Wie hat sich die Anzahl der ausgeübten Nebentä- diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen tigkeit im Zeitraum der letzten zehn Jahren entwickelt? Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Zu 5.: Mangels einer statistischen Erfassung ist eine Aussage hinsichtlich der Entwicklung oder Struktur nicht möglich. 3. Inwieweit werden die bereits genehmigten Neben- tätigkeiten regelmäßig überprüft? 6. In wie vielen Fällen wurde in den letzten zehn Jah- Zu 3.: Nebentätigkeitsgenehmigungen für beamtete ren eine Genehmigung der Nebentätigkeit widerrufen? Dienstkräfte sind für jede einzelne Nebentätigkeit und für Aus welchen Gründen ist dies geschehen? die Dauer von höchstens 2 Jahre befristet. Die Genehmi- gung wird widerrufen, wenn die dienstlichen Leistungen, Zu 6.: In keinem Fall der hier eingegangenen Antwor- die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit oder öffentliche ten. Interessen beeinträchtigt werden (§ 62 Abs. 2 LBG und § 5 Abs. 2 Satz 3 Nebentätigkeitsverordnung sowie §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). 7. Gibt es Referate/Dienststellen, in denen leitende Angestellte/Beamte besonders häufig einer Nebentätigkeit Für Tarifbeschäftigte gibt es nach § 3 Abs. 4 des Ta- nachgehen? Wenn ja, um welche Referate/Dienststellen rifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV- handelt es sich? L) nur noch eine Anzeigepflicht bei Erstausübung oder Änderungen. Generelle Regelungen, die eine regelmäßige Zu 7.: Nein, nicht bei den eingegangenen Antworten. Überprüfung vorsehen, bestehen für nichtbeamtete Be- schäftigte nicht. Berlin, den 01. Dezember 2014 4. Was sind die 20 am häufigsten ausgeübten geneh- migten Nebentätigkeiten, wie häufig werden diese ausge- In Vertretung übt und welchen Anteil haben sie an der Gesamtheit der ausgeübten genehmigten Nebentätigkeiten? Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Dez. 2014) 2