Drucksache 17 / 15 649 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN) vom 26. Februar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. März 2015) und Antwort Wird der Gesetzentwurf zum PsychKG konform mit der UN-Behindertenrechts- konvention sein? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre (BGB) auf. Mit dem Ergebnis der Staatenberichtsprüfung Schriftliche Anfrage wie folgt: zur Umsetzung der UN-BRK bzw. dem „Constructive Dialogue“ und der Veröffentlichung der Abschließenden 1. Wird der Senat die Staatenberichtsprüfung zur Um- Bemerkungen („Concluding Observations“) ist erst in der setzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten zweiten Jahreshälfte 2015 zu rechnen. Nationen (UN) bzw. den „Constructive Dialogue“ und die Veröffentlichung der Abschließenden Bemerkungen Da mit den Ergebnissen der Staatenprüfung erst in der („Concluding Observations“) abwarten, um deren Positi- zweiten Jahreshälfte gerechnet wird, hält der Senat an der on zu Zwangsmaßnahmen mit in die Novellierung des Absicht fest, den Gesetzentwurf zeitnah in das parlamen- Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) aufzunehmen? tarische Verfahren einzubringen. Sollten sich aus der Wenn nein, warum nicht? Staatenprüfung im Hinblick auf den Gesetzentwurf weite- re Aspekte und Anregungen zum Schutz der Persönlich- 2. Berücksichtigt der Senat bei der Überarbeitung des keitsrechte ergeben, können diese im jeweiligen Verfah- PsychKGs Ziffer 38 des General Comment No. 1, also die rensschritt berücksichtigt werden. autoritativen Auslegungen der Menschenrechte durch die zuständigen UN-Vertragsorgane, der besagt, dass die Zwangsbehandlung durch Psychiater*innen und andere 3. Sind dem Senat die Anmerkungen des Ausschusses Angehörige der Gesundheitsberufe Schutzrechte (die über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der gleiche Anerkennung vor dem Recht, Recht auf Achtung Vereinten Nationen zum Thema Zwangsbehandlung be- der Unversehrtheit der Person, die Freiheit von Folter und kannt, und berücksichtigt er die Empfehlung, sicherzustel- das Recht, vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch) len, dass Entscheidungen, die die körperliche und seeli- verletzt? sche Unversehrtheit einer Person berühren, nur getroffen werden dürfen, wenn eine freie und informierte Einwilli- Zu 1. und 2.: Der Entwurf des Gesetzes über Hilfen gung der betroffenen Person vorliegt? und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) nimmt im Kontext der Behindertenrechts- Zu 3.: Ja, sie sind bekannt und werden auf der Grund- konvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) die Vor- lage der zu 1. und 2. genannten verfassungsgerichtlichen gaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsge- Entscheidungen, die Exekutive, Legislative und Judikati- richt (2 BvR 882/09) vom 23. März 2011 zum Maßregel- ve binden, berücksichtigt. vollzugsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz zur Frage der zwangsweisen Behandlung und den in diesem Kontext ergangenen weiteren Entscheidungen vom 12. Oktober 4. Berücksichtigt der Senat beim Gesetzentwurf zum 2011 zum Unterbringungsgesetz des Landes Baden- PsychKG den Bericht des UN-Hochkommissariat für Württemberg (2 BvR 633/11) und vom 20. Februar 2013 Menschenrechte an die Generalversammlung der Verein- zum Psychisch-Kranken-Gesetz des Freistaates Sachsen ten Nationen „zur Verbesserung der Sensibilisierung und (2 BvR 228/12) zur gleichen Fragestellung sowie auf der dem Verständnis der Behindertenrechtskonvention“ vom in diesem Zusammenhang stehenden Entscheidung des 26. Januar 2009, in dem in den Abschnitten 48 und 49 Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2012 (XII ZB 99/12) klar gestellt wird, dass das Übereinkommen eine Frei- zur Zulassung zwangsweiser medizinischer Eingriffe im heitsentziehung aufgrund des Vorliegens einer Behinde- Rahmen der zivilrechtlichen Unterbringung nach § 1906 rung, einschließlich psychischer oder geistiger Behinde- Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches rung als diskriminierend verbietet? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.