Drucksache 17 / 10 575 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Matuschek (LINKE) vom 08. Juni 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Juni 2012) und Antwort Vergabestellen in Berlin III – öffentliche Unternehmen Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Zu 2: Die Berliner Auftraggeber nach § 98 GWB Kleine Anfrage wie folgt: unterliegen dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabe- gesetz. 1. Wie viele und welche Berliner Unternehmen und Wirtschaftsorganisationen gelten als öffentliche Aufga- benträger? 3. Wie viel Personal ist in diesen Unternehmen mit Ausschreibungen und Beschaffungen betraut? Zu 1.: Dem Land Berlin zuzurechnende öffentliche Auftraggeber sind gemäß § 98 des Gesetzes gegen Wett- Zu 3: Als „Vergabestelle“ wird jede Stelle bezeichnet, bewerbsbeschränkungen (GWB) die juristischen Personen die öffentliche Aufträge vergibt. Dazu gehören zentrale des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem Vergabestellen mit mehreren hundert Beschäftigten als besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeinin- auch jemand, der einen Blumenstrauß für ein Jubiläum teresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu er- kauft. Statistische Erhebungen hierzu existieren nicht. Es füllen, wenn das Land Berlin sie unmittelbar oder mittel- dürfte sich um mehrere tausend Stellen handeln, die zu- bar mindest mehrfach jährlich öffentliche Aufträge vergeben, • durch Beteiligung oder auf sonstige Weise über- um einen im jeweiligen Unternehmen auftretenden Bedarf wiegend finanziert oder zu befriedigen. • über ihre Leitung die Aufsicht ausübt oder • mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Or- 4. Welche Richtlinien, Arbeitsanweisungen, Hand- gane bestimmt hat. reichungen u. ä. müssen durch die Vergabestellen jeweils beachtet werden? Hierunter fallen insbesondere die Anstalten, Körper- schaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Zu 4.: Auftraggeber nach § 98 GWB haben bei Unternehmen, an denen das Land Berlin überwiegend öffentlichen Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte beteiligt ist. Zu den größten öffentlichen Auftraggebern die bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere das zählen die Berliner Wasserbetriebe (BWB), die Berliner Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vergabe- Verkehrsbetriebe (BVG), die Berliner Stadtreinigung verordnung und die Vergabe- und Vertragsordnungen, (BSR), Vivantes, die Messe Berlin sowie die Wohnungs- bzw. die Sektorenverordnung zu beachten. baugesellschaften. Daneben besteht eine Vielzahl klei- nerer Institutionen, insbesondere in den Bereichen Wis- Unterhalb der EU-Schwellenwerte bilden insbeson- senschaft und Forschung sowie Kultur, bei denen bereits dere § 55 Landeshaushaltsordnung, die dazugehörigen eine kleine Änderung der Finanzierung oder Neube- Ausführungsvorschriften und die Vergabe- und Vertrags- setzung der Gremien dazu führen kann, dass diese aus ordnungen die Grundlage der Verfahrensvorschriften, so- dem Kreis der öffentlichen Auftraggeber Berlins aus- fern die betreffenden Institutionen daran gebunden sind, scheiden. Es dürfte sich geschätzt insgesamt um über z. B. aufgrund von Zuwendungen. achtzig Institutionen handeln. Einige Institutionen haben eigene Vergaberichtlinien zu beachten, die sich an den Regelungen des Senats orien- 2. Unterliegen diese Aufgabenträger den Be- tieren. stimmungen des Berliner Ausschreibungs- und Vergabe- gesetzes, wenn nein, warum nicht? Die Bestimmungen des Ausschreibungs- und Ver- gabegesetzes gelten nach den dort vorgesehenen Maß- Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.