Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10438 4. Liegen bereits Erkenntnisse vor, die die Soweit Telearbeit aus aufgabenbezogenen Gründen Wirtschaftlichkeit der eingerichteten Telearbeitsplätze nicht möglich ist (siehe dazu letzter Satz Frage 2), ist von belgen? Wenn ja, welche? der Dienststelle zu prüfen, ob die Option eines telearbeitsermöglichenden Aufgabenwechsels besteht. Die Zu 4.: Eine belastbare Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, Möglichkeiten und Interessen der Dienststelle sind dabei die sich ausschließlich auf die Telearbeit bezieht, liegt mit dem Interesse des Beschäftigten an Telearbeit (z.B. nicht vor. Sie würde aus Sicht des Senats auch zu kurz familiäre Gründe) abzuwägen. greifen. Das Angebot der Telearbeit ist nur eine von 6. Aufgrund welcher Datensätze bzw. Unterlagen zahlreichen Maßnahmen im Rahmen der Personal- wurden oben stehende Fragen beantwortet und inwieweit entwicklung zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und wäre es möglich, diese (ggf. in aufbereiteter Form) auf Familie. Den Kosten für die Ausstattung des häuslichen dem Berliner Open Data Portal einzustellen und Arbeitsplatzes mit Mobiliar und Informationstechnik fortlaufend zu aktualisieren? sowie für den laufenden Betrieb steht folgender Nutzen gegenüber: Motivierte und gesunde Mitarbeiterinnen und Zu 6.: Wie schon unter Frage 1 dargelegt, ist die Mitarbeiter, deren Belastungen aufgrund der erhöhten Kleine Anfrage beispielhaft für die Senatsverwaltung für Vereinbarkeit von Beruf und Familie reduziert werden. Inneres und Sport (ohne die nachgeordneten Behörden) Dieser Nutzen kann aber nicht allein auf die Telearbeit beantwortet worden. zurückgeführt werden, sondern ist das Ergebnis zahl- reicher Maßnahmen in der Personalentwicklung. Eine Bereitstellung und Aktualisierung dieser Daten auf dem Berliner Open Data Portal wäre grundsätzlich möglich. 5. Gibt es Bereiche der Berliner Verwaltung, in denen es aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist, Telearbeitsplätze einzurichten? Berlin, den 10. Mai 2012 Wenn ja, welche Regelungen können getroffen werden, damit die Beschäftigten dennoch von den Vorteilen eines Telearbeitsplatzes profitieren könnten? Frank Henkel Senator für Inneres und Sport Zu 5.: Die Maßnahmen zur Gewährleistung eines ausreichenden (technischen und organisatorischen) Datenschutzes am häuslichen Arbeitsplatz bei der (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Mai 2012) Zulassung von Telearbeit und der Einrichtung von Telearbeitsplätzen, stellen einen hohen Schutz der Daten, die durch Telearbeit bearbeitet werden, sicher. Diese Maßnahmen ermöglichen es, dass unter Daten- schutzaspekten die meisten Aufgaben der Verwaltung (einschließlich der Bearbeitung sensibler, personen- bezogener Daten) auch in Telearbeit wahrgenommen werden können. Da zusätzliche Datentransportwege entstehen und die Zugangsregulierung und –kontrolle eingeschränkt ist, ist der Datenschutz im Vergleich zur Bearbeitung der Aufgaben in der Dienststelle geringer. Bei Daten mit dem höchsten Schutzbedarf (Daten, deren Missbrauch Gesundheit, Leben oder Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen kann, sowie besonders geheim- haltungsbedürftige Daten) ist es daher nicht möglich, eine Bearbeitung in Telearbeit zuzulassen. Generell wird von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport die Ermöglichung von alternierender Telearbeit angestrebt. Soweit Beschäftigte nur teilweise Vorgänge bearbeiten, die nicht telearbeitsgeeignet sind, ist grundsätzlich eine alternierende Telearbeit möglich. Geeignete Vorgänge werden während der Telearbeitszeit und nicht telearbeitsgeeignete Vorgänge werden im Dienstgebäude bearbeitet. 2