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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Beschluss zu Graben vor Reichstag

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Voraussetzungen im administrativen Bereich für die Arbeitsfähigkeit des Parlaments schaffen. Dies gilt auch für die Parlamentsverwaltung, obgleich diese einen direkten Bezug zur parlamentarischen Tätigkeit und dem Geschäftsgang aufweist, ist sie weiterhin dem Bereich der Verwaltung im funktionellen Sinne zuzurechnen. Denn es fehlt hier gerade an einer mit der Vermittlungs-, Koordination- und Beratungsfunktion des Ältestenrates nach § 6 Abs. 2 GO-BT vergleichbaren Aufgabe, die eine unmittelbare Mitwirkung an der organisatorischen Vorformung der Handlungen und Arbeitsweise des Bundestages und seiner Ausschüsse ermöglicht. Letztlich kann dies jedoch offenbleiben, da die Beschlussfassung über Baumaßnahmen wie hier dem Grabenbau der sog. Hausverwaltung i.w.S. zugerechnet werden kann. Ungeachtet dieser Differenzierungen werden die inneren Angelegenheiten i.S.d § 6 Abs. 3 GO-BT im Ganzen der Bundestagsverwaltung zugeordnet (vgl. Brocker, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand September 2019, Art. 40 Rn. 197; Schliesky, in; Mangold/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., 2018, Bd. 2, Art. 40 Rn. 13; Blum, in: Morlok/Schliesky/Wiefelpütz, Parlamentsrecht, 2016, § 21 Rn. 62). Zu den Verwaltungsangelegenheiten wird demgemäß auch die Befassung des Ältestenrates und seiner Kommissionen mit Baumaßnahmen gezählt (vgl. Zeh, Der Ältestenrat, Selbstverwaltung, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, HStR III., 2005, § 52 Rn. 36; Schliesky, in; Mangold/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Bd. 2, Art. 40 Rn. 13). Ausschließlich die dem Ältestenrat nach § 6 Abs. 3 S. 3 GO-BT gesondert zugewiesene Aufgabe der Erstellung des Voranschlags für den Haushaltseinzelplan wirkt unmittelbar auf die Tätigkeit eines Bundestagsausschuss ein (§ 6 Abs. 3 und 4 GO-BT), da der Haushaltsausschuss nur im Benehmen mit dem Ältestenrat von dem Voranschlag abweichen kann. Diese unmittelbare Einbindung in die Handlungen des Bundestages bzw. seiner Ausschüsse besteht bei der Zuständigkeit für die sonstigen inneren Angelegenheiten nach § 6 Abs. 3 GO-BT - wie dargelegt - jedoch nicht. Der Ältestenrat wird gelegentlich auch mit der Vorberatung von Gesetzesentwürfen in inneren Angelegenheiten betraut (vgl. § 54 Abs.1, 75 GO-BT; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Stand März 2019, Art. 40 Rn 123). Nur wenn ihm in dieser Funktion eine Vorlage durch das Plenum überwiesen wird, kann er insoweit als „vorbereitendes Hilfsorgan des Bundestages“ angesehen werden (vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner/Winkelmann, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, Stand Januar 2019, GO-BT, Erl. zu § 6 Abs. 3 GO-BT, Nr. 3. b), S.7; Trossmann, Parlamentsrecht des Deutschen Bundestages – Kommentar, 1977, § 6 Anm. 7.3). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. 11
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Der Ältestenrat als verwaltendes Beschlussgremium Aus den Formulierungen der Sätze in § 6 Abs. 3 GO-BT - „beschließt“ , „stellt auf“, „verfügt“ – ergibt sich, dass der Ältestenrat bei der Erledigung dieser Aufgaben als Beschlussorgan tätig wird, d.h. es muss abgestimmt und mit Mehrheit entschieden werden (Ritzel/Bücker/Schreiner/Winkelmann, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, Stand Januar 2019, GO-BT, Erl. zu § 6 Abs. 3 GO-BT, Nr. 3.b), S.6). Die Entscheidungen des Ältestenrats sind grundsätzlich endgültig, d. h. sie bedürfen keiner Bestätigung durch das Plenum (Ritzel/Bücker/Schreiner/Winkelmann, a.a.O., GO- BT, Erl. zu § 6 Abs. 3, Nr. 3.b), S.6; Trossmann, Parlamentsrecht des Deutschen Bundestages - Kommentar, 1977, Erl. zu § 6 GO-BT Anm. 7.1.). Diese dem Ältestenrat zugewiesene Beschlusskompetenz über die inneren Angelegenheiten des Bundestages weist ihre Wahrnehmung als Verwaltungshandeln aus, andernfalls müsste die abschließende Entscheidung grundsätzlich dem Bundestag im Plenum vorbehalten bleiben. Dies ist jedoch nach der GO-BT nicht der Fall. Die Regelung der inneren Angelegenheiten im Sinne des § 6 Abs. 3 GO-BT können daher auch insoweit keine spezifischen Parlamentsangelegenheiten des Bundestages darstellen. Die Dispositionsbefugnis des Deutschen Bundestages Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidungen des Ältestenrates und der Kommissionen im Streitfall zur Disposition des Plenums gestellt und erneut entschieden werden können. Aufgrund der durch Art. 40 Abs. 1 GG gewährleisteten Parlamentsautonomie kann der Bundestag die Erledigung einer inneren Angelegenheit wieder an sich ziehen und in der Form entsprechender Plenarbeschlüsse entscheiden (vgl. Kretschmer, in: Schmidt- Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 14. Aufl. 2017, Art. 40 Rn. 8b., Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Stand März 2019, Art. 40 Rn. 1; Trossmann, Parlamentsrecht des Deutschen Bundestages, 1977, Erl. zu § 6 GO-BT Anm. 7.1.). Daher haben Entscheidungen des Ältestenrates nur Bestand, solange sie nicht vom Plenum aufgehoben werden und soweit sie nicht mit bereits vorhandenen Plenarbeschlüssen inhaltlich kollidieren (Maibaum, Der Ältestenrat des Deutschen Bundestages, 1986, S. 136). 12
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Diese Dispositionsbefugnis des Deutschen Bundestages vermag die Entscheidung des Ältestenrates und seiner Kommissionen in einer Verwaltungsangelegenheit jedenfalls nicht im Vorfeld bereits zu einer spezifischen Parlamentstätigkeit zu qualifizieren. Denn bei der hier gebotenen funktionellen Betrachtungsweise erfolgt ein Beschluss in der Wahrnehmung der dem Ältestenrat zugewiesenen Verwaltungsaufgaben nach § 6 Abs. 3 GO-BT. Diese materiellen Merkmale einer Verwaltungstätigkeit können nach hiesiger Auffassung nicht dadurch wieder entfallen, dass in der Angelegenheit eine Entscheidung durch den Deutschen Bundestag im Plenum getroffen werden kann. Hiervon zu unterscheiden ist auch der Fall, wenn das Parlament in seiner spezifischen Funktion als Gesetzgeber tätig wird, um eine rechtliche Grundlage für die durch den Ältestenrat oder einer seiner Kommissionen beschlossene Maßnahme zu schaffen. Allein die Beschlussfassung im Plenum kann nicht die Verwaltungsfunktion der Wahrnehmung einer Verwaltungsaufgabe im materiellen Sinne aufheben. Eine solche Auslegung findet keine Stütze im Wortlaut des Gesetzes, da es auf die funktionelle Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe ankommt. Damit kann nicht die staatsorganisationsrechtliche Zuordnung nach der organschaftlichen Stellung der handelnden Organisationseinheit entscheidend sein. Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck. Erforderlich ist hiernach eine negative Abgrenzung der Verwaltung als vollziehende Gewalt zu den organspezifischen Staatsfunktionen des Parlaments. Aus dem angewandten Verfahren der Entscheidungsfindung durch eine Abstimmung im Plenum kann für das Vorliegen einer Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne nichts hergeleitet werden. Es verbleibt demnach dabei, dass der Beschluss über eine Baumaßnahme in Wahrnehmung einer Verwaltungsaufgabe erfolgt. Dies muss bei materieller Betrachtungsweise unabhängig davon gelten, ob diese Entscheidung durch den Ältestenrat, seine Kommissionen oder im Plenum getroffen wird. Allein durch eine Befassung und Abstimmung durch die Gesamtheit der Abgeordneten kann nicht unabhängig von der Funktion dieser Tätigkeit angenommen werden, dass diese immer nur in Ausübung einer Mandatstätigkeit zur Wahrnehmung einer organspezifischen Staatsfunktion erfolgen kann, die von der Anwendung des IFG ausgenommen werden soll. Letztlich kann dies aber offenbleiben, da eine parlamentarische Beschlussfassung nicht Gegenstand des Informationsbegehrens ist. 13
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4. Mandatsbezogene Verwaltungstätigkeit des Ältestenrates Die Auffassung der Beklagten, dass die Beratung und die Entscheidungsfindung der Baukommission des Ältestenrats in Erfüllung einer mandatsbezogenen Aufgabe der Abgeordneten erfolge, die wesentlicher Bestandteil ihres freien Mandats gemäß Art. 38 GG sei, überzeugt hier nicht. Zutreffend ist, dass es sich bei dem Beschluss der Baukommission um die Wahrnehmung einer mandatsbezogenen Verwaltungsaufgabe handelt, da die Baumaßnahme der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit des Parlaments dient und der Sitz im Ältestenrat und der Baukommission an die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag gebunden ist. Allein der Mandatsbezug einer Tätigkeit rechtfertigt es aber nicht, den Deutschen Bundestag insoweit von der Informationspflicht auszunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2015 - BVerwG 7 C 1.14 - , juris Rn. 17; Brink, in: Brink/Polenz/Blatt, 2017, IFG, § 1, Rn. 95; Schoch, IFG, 2. Aufl. 216, § 1 Rn.201; Schoch NVwZ 2015, 1, 6). Entscheidend ist, ob die mandatsbezogene Verwaltungstätigkeit von der Ausübung des Mandats selbst eindeutig abgrenzbar ist. Dies ist vorliegend der Fall: Die oben dargelegte Erledigung von Selbstverwaltungsangelegenheiten nach § 6 Abs. 3 GO- BT stellt keine spezifische Abgeordnetentätigkeit, im Sinne der verfassungsrechtlich durch Art. 38 GG geschützten Mandatsausübung dar. Die Entscheidung über den Grabenbau betrifft die Mandatsausübung nur mittelbar, da sie der allgemeinen Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit des Parlaments dient und damit eine Funktion erfüllt, die der Wahrnehmung des Mandats vorausliegt. Der Sitz im Ältestenrat und seiner Kommissionen ist zwar an die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag gebunden, stellt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts selbst kein spezifisch mitgliedschaftliches Recht der Mandatsausübung nach Art. 38 GG dar (vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 - , BVerfGE 80,188, II, [227], vom 16. Juli 1991 - 2 BvE 1/91 - , BVerfGE 84, 304,II, 326 ff. [328], vom 17. September 1997 - 2 BvE 4/95 -, Rn 69, BVerfGE 96, 264, II, [280] und vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, Rn 94). Danach haben der Ältestenrat und seine Kommissionen nach der Geschäftsordnung nicht die Aufgabe, die parlamentarische Willensbildung inhaltlich vorzuformen. Ihre Funktion ist lediglich organisatorischer Art. Deshalb unterliegt die Zusammensetzung des Ältestenrates nicht zwingend dem Prinzip der Spiegelbildlichkeit vom Parlament und Ausschüssen, dass die gleichberechtigte Teilhabe an den dem Bundestag durch das Grundgesetz übertragenen Aufgaben sichern soll (vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Juni 1989, 16. Juli 1991, 17. September 1997 und 14
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22. September 2015, a.a.O). Anders als bei den Ausschüssen ist es mit dem Grundgesetz daher vereinbar, dass auf der Grundlage der in § 6 Abs. 1 S. 1 GO-BT getroffenen Bestimmung fraktionslosen Abgeordneten eine Mitgliedschaft im Ältestenrat in aller Regel verwehrt bleibt (BVerfG, Urteile vom 13. Juni 1989, 16. Juli 1991,17. September 1997 und vom 22. September 2015, a.a.O; Brocker, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand September 2019, Art. 40 Rn.199, Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Stand März 2019, GG, Art. 40 Rn. 118; Roll, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989, § 28 Rn. 5; Kloepfer, Verfassungsrecht I., 2011, § 15 Rn. 186; a. A. Morlok, JZ 1989, 1035, 1042.) Demzufolge kann die Tätigkeit im Ältestenrat und seinen Kommissionen entgegen dem Einwand der Beklagten auch nicht wesentlicher Bestandteil der von Art. 38 GG geschützten Mandatstätigkeit sein. 5. Ältestenrat und Kommissionen sind keine den Ausschüssen „ähnliche“ parlamentarische Gremien Auch gegen den Einwand der Beklagten, dass ähnlich wie die Bundestagsausschüsse der Ältestenrat und seine Kommissionen als parlamentarische Gremien selbst nicht dem IFG unterlägen, sprechen weitergehende durchgreifende Erwägungen. Hierzu im Einzelnen: In ihrer Eigenschaft als Beschlussorgan nach § 6 Abs. 3 GO-BT unterscheiden sich der Ältestenrat und seine Kommissionen von den Ausschüssen, die, abgesehen von Untersuchungs- und Petitionsausschuss sowie von dem Ausschuss für Angelegenheiten der EU nach Maßgabe des Art. 48 S. 2 GG, als vorbereitende Organteile und im Wesentlichen zur Erledigung überwiesener Aufgaben tätig werden und keine verbindliche Entscheidung zu treffen befugt sind (Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Stand März 2019, Art. 40 Rn. 122.). Anders als der Ältestenrat und seine Kommission bereiten die Ausschüsse die Entscheidung des Plenums inhaltlich maßgeblich vor, und sind daher ihrem Charakter nach für die parlamentarische Willensbildung grundsätzlich auch nur als vorbereitende Beschlussorgane konzipiert (vgl. Brocker, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand September 2019, GG, Art. 40 Rn. 201; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Stand März 2019, Art. 40 Rn. 135.; Zeh, Ausschüsse und Kommissionen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, HStR III., 3. Aufl. 2005, § 52 Rn. 39, 40). Ein wesentlicher Teil der Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben des Bundestages wird durch die Ausschüsse wahrgenommen, was den gesamten Bereich der parlamentarischen Willensbildung maßgeblich prägt (BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1991 - 2 BvE 1/91 - , BVerfGE 84, 304,II, 323; BVerfGE 112, 118,133 ff.; Brocker, in: 15
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Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand September 2019, Art. 40 Rn. 201; vgl. auch Schliesky, in; Mangold/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Bd. 2, Art. 40 Rn. 13). Daher muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung diejenige des Plenums widerspiegeln (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit) (Schliesky, in; Mangold/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., 2018, Bd. 2, Art. 40 Rn. 14; BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1991 - 2 BvE 1/91 - , BVerfGE 84, 304,II, 322; BVerfGE 112, 118,133 ff.; Geis, Parlamentsausschüsse, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, HStR III., 3. Aufl. 2005, § 54 Rn. 42). Dies gilt - wie darlegt - für den Ältestenrat und seine Kommissionen nicht, da diese nur binnenorganisatorische Leitungsbefugnisse haben und damit auch keine organspezifische Staatsfunktionen des Deutschen Bundestags wahrnehmen. 6. Gesetzesbegründung - BT-Drs. 15/4493 S. 8 - Für die Anwendbarkeit des IFG spricht auch die Gesetzesbegründung, wonach die weitreichende Aufgabenwahrnehmung der Selbstverwaltung nach § 6 Abs. 3 GO-BT bei dem im Wesentlichen umschriebenen Bereich der spezifischen Wahrnehmung von Parlamentsangelegenheiten Staatsfunktion des nicht Deutschen genannt wird. Bundestages Neben wie der organspezifischen Gesetzgebung, Kontrolle der Bundesregierung sowie die parlamentarische Kontaktierung nationaler bzw. supranationalen Stellen wird dort auch die Wahrung der Rechte des Bundestages und seiner Mitglieder unter beispielhafter Bezugnahme auf Angelegenheiten der Abgeordnetenimmunität, Petitionen und Eingaben an den Wehrbeauftragten als spezifische Parlamentsaufgaben aufgeführt. Die Abgeordnetenimmunität gehört zum Kern der verfassungsrechtlich begründeten Parlamentsautonomie. Dies allein sollte jedoch erkennbar noch nicht das Spezifikum einer parlamentarischen Angelegenheit rechtfertigen können. Denn die verfassungsrechtlich geschützte Immunität der Abgeordneten nach Art. 46 GG unterscheidet sich darüber hinaus als spezifisch ausgestaltetes subjektives Recht des Abgeordneten in seinem Regelungsmechanismus und -gehalt zur Absicherung der Mandatsfreiheit kategorial von der Mitwirkungsbefugnis des Ältestenrates bei der Selbstverwaltung nach § 6 Abs. 3 GO-BT oder auch dem Recht der Ausübung der Haus- und Polizeigewalt nach Art. 40 Abs. 2 GG. Es liegen hier insoweit keine rechtlich vergleichbaren Gründe für eine entsprechende Qualifizierung zu einer spezifischen Parlamentsangelegenheit vor. Nach alldem nimmt die Baukommission bei der Beschlussfassung über ein einzelnes Bauvorhaben keine organspezifischen Staatsfunktionen des Deutschen Bundestages wahr. Der hier aufgezeigte Mandatsbezug steht der grundsätzlichen Auskunftspflicht des Deutschen 16
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Bundesstages nach § 1 Abs.1 IFG nicht entgegen. Ob und in wieweit eine mandatsbezogene Verwaltungstätigkeit eine Verweigerung des Informationszugangs im Einzelfall rechtfertigen könnte, würde sich daher ausschließlich nach § 5 Abs. 2 IFG beurteilen. Die vom Kläger begehrten Informationen über Beschluss der Baukommission sind amtliche Aufzeichnungen gemäß § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG, die der Aufgabenerfüllung des Deutschen Bundestages und damit amtlichen Zwecken dienen. 7. Keine Ausschlussgründe nach dem IFG Dem Informationsanspruch stehen auch keine Ausschlussgründe nach dem IFG entgegen. Diese sind nicht ersichtlich und wurden bisher nicht geltend gemacht. Damit scheidet auch eine Abweichung von der vom Kläger beantragten Art des Informationszugangs aus (§ 1 Abs. 2 Satz 2 IFG). Da der Kläger mit Antrag vom 18. Juli 2019 (Anl. K 2) die Übersendung der begehrten Informationen verlangt, sind ihm gemäß dem Klageantrag Ablichtungen bzw. Kopien der betreffenden Protokolle über den Beschluss und, soweit diese auf Magnetbändern oder anderen Datenträgern der automatischen Datenverarbeitung gespeichert sind, entsprechende Ausdrucke zu überlassen. Die Klage ist damit begründet. Pink Rechtsanwältin 17
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