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Berg,. Inga Von: Gesendet: An: Cc: Betreff: Gnatzy, Thomas, Dr. Mittwoch, 7: August 2019 13:51 RegVllS VI15 WG_ Wiedergutmachungseinbürgerungen - geplante Erlassregelungen Bitte zur eAkte nehmen Dokumentenbetreff: Unterrichtung Sachstand BK-Amt Von: Gnatzy, Thomas, Dr. Gesendet: Mittwoch, 7. August 201913:49 An: BK Schrooten, Jost-Benjamin Betreff: Wiedergutmachungseinbürgerungen - geplante Erlassregelungen 1I15-20102/62#3 /#7 Lieber Herr Schrooteń, wie besprochen übersende ich als Hintergrundinformation eine Leitungsvorlage in Sachen Wiedergutmachungseínbürgerungen. Sobald die abschließenden Fassungen der geplanten Erlassregelungen fertig gestellt sind, ώerde ich sie Ihnen ebenfalls übermitteln. MinVorl Erfasse Wiedergutmach.» Mit freundlichen Grüßen Thomas Gnatzy . MR Dr. Thomas Gnatzy Bundesministerium des Inńern, für Bau und Heimat Referat V II 5 (Staatsangehbrigkeits- und Einbürgerungsrecht) Alt-habit 140, 10557 Berlin . Tel.: 030/18 681-10152 MobilteL: 0160-7087577 PC-Fax: 030/18 681-510152 E-Mail: thomas.gnatzy@bmi.bund.de ~
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Referat' ΙΙ 5 1115-201 02/62#3 /#7 RefL: Berlin, den 6. Feb. 2019 Hausruf: 10152 MinR Dr. Gnatzy. Herrn Minister über: Abdruck: Herrn St Teichmann Herrn PSt Dr. Krings Herrn BA Klein Herrn PSt Mayer Herrn St Eńgelke Herrn All Herrn St Dr. Kerber Herrn UAL V Il AL G, AL Z Presse, Referate Z Il l, Z II 3 Betr..: Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsangélegenheiten hier: Grundsätze für die Ausführung des Staatsangehörigkeitsrechts; Erlass-Entwürfe zu staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergut- machungsfällen (insbes.,auch mit NS-Verfolgungshintergrund) Anlagen: 1. Votum Billigung der beigefϋgten Erlass-Entwürfe (Anlagen 1a/b) zu Wiedergutmachungsfäl- len, mit dénen die bisherige Erlasslage erheblich ausgeweitet und gegenwärtig nicht berechtigten Fallgruppen (insbes. auch mit NS-Verfolgungshintergrund) die Möglich- keit zur erleichterten Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gegeben wird. 2. Sachverhalt Das Brexit-Referendum hat. in GBR zu einem sprunghaften Anstieg von (Wieder-) Einbürgerùngsanträgen nach Art. 116 Abs. 2 GG vor allem durch Abkömmlinge von NS-Verfolgten geführt (32 im Jahr 2014; 43 im Jahr 2015, 684 im Jahr 2016, 1.667 im Jahr 2017 und 1.506 im Jahr 2018). Im Zusammenhang damit wurden auch ver- mehrt Einbürgerungsbegehrén geltend gemacht, die nicht von Art. 116 Abs. 2 GG oder einfachgesetzlichen Wiedergutmachungsregelungen qedeckt sind. Dies betrifft vor allem folgende Konstellationen:
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2 a) Ά Abkömmlinge, die nach den allgemeinen Vorschriften des Staatsangehörig keitsrechts vom Abstammungserwerb ausgeschlossen waten Eheliche Kinder konnten vor 1975 die deutsche Staatsangehörigkeit nur über ih- ren Vater erwerben. Diese mit Art. 3 Abs. 2 GG nicht im Einklang stehende Rechtslage wurde erst nach einer Entscheidung des BVerfG zum 1.1.1975 be- reinigt. Entsprechendes gilt für. nichteheliche Kinder, die bis zur Rechtsänderung am 1.7.1993 die deutsche Staatsangehörigkeit nur über die Mutter erwerben konnten. Diese „verhinderten" Abstammungserwerbe wirken sich auch auf den Wiedergutmachungsanspruch aus Art. 116 Abs. 2 GG. aus. Da die betroffenen Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit nach den allgemeinen Regeln des RuStAG nicht erwerben konnten und dies keine entziehungsbedingte Folge ist, sind sie nichtanspruchsberechtigt.. . b). Abkömmlinge, deren maßgeblicher Elternteil die deutsche Staatsangehö- rigkeit NS-verfolgungsbedingt, aber nicht durch Ausbürgerung verloren hat Der Anspruch nach Art. 1.16 Abs. 2 GG besteht auch nicht für Abkömmlinge, de- ren maßgeblicher Elternteil NS-verfolgungsbedingt in das Ausland emigriert, dort eine andere Staatsangehörigkeit angenommen und deshalb die deutsche Staats- . angehörigkeit verloren hat. In dieseń Fällen hat kein förmlicher Entzug stattge- funden,.sondern die deutsche Staatsangehörigkeit . st nach allgemeinen Regeln verloren gegangen. BM' hat bereits durch Erlass vom 28.3.2012 eine erleichterte Ermessenseinbürge- runq geschaffen (für 'Antragsteller mit NS-Verfolgungshintergrund mit verminderten Anforderungen). Nicht erfasst wurden jedoch • die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24.5.1949 geborenen Kinder, da die Regelung in § 4 Abs. 1RuStAG a.F. erst mit Inkrafttreten.des Grundgesetzes (un- ter Geltung des Art. 3 Abs. 2 GG) verfassungswidrig geworden ist und • die unter b) genannte Personengruppe. Diese in der jüngeren Vergangenheit nur vereinzelt in Einbürgerungsbegehren zú Tage getretenen Fallkonstellationen sind aufgrund des Brexit-Referendums immer. mehr in den Fokus gerückt, da viele Briten versuchen, neben der britischen noch ei- ne weitere Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates zu erhalten: • Nach einem Bericht der Botschaft London v. 30.10.2017 hat eine breite Berichter- stattung in der britischen Presse über die durch das Grundgesetz 1949.geschaf- fene Einbürgerungsmöglichkeit insbesondere die zweite und dritte Generation da- rauf aufmerksam gemacht, dass im Fall NS-verfolgter Vorfahren Ansprüche auf
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dén deutschen Pass bestehen können: Εrgäńzender Bericht v: • 17.12.2018 wurde mit St-Schreiben v. 21.12.2018 übermittelt, mit dem Hinweis, dass die Bundesre- gierung ohne Entgegenkommen öffentlich in die Kritik gerate. • Die Association of Jewish Refugees mit Sitz in London hat darauf hingewiesen, dass die rechtlichen Begrenzungen der Wiedergutmachungsregelungen bei den nicht erfassten Fallgruppen zu großer Enttäuschung geführt hätten, da der recht- lich komplexe Hintergrund nicht vermittelbar sei und von den Betroffenen als un- gerecht empfunden werde (Schreiben vom 25.8.2017). . Ein britischer Rechtsanwalt, der Betroffenengruppen organisiert, hat sich an BM Maas gewandt (Schreiben vom, 2.1.2019) und aυsgefϋhrt, dass die Ablehnung von Wiedereinbürgerungsbegehren im Zusammenhang mit NS-Verfolgungshinter- grund moralisch falsch und unethisch sei. Er stehe mit Experten des deutschen Verfassungsrechts in Verbindung und bereite eine Klage vor dem BVerfG vor. . Dies hat inzwischen auch zu parlamentarischen Anfragen (MdB Kuhle v. 25.10.2018; MdB Jelpke v. 9.1.2019), Presseanfragen und Presseartikeln in den deutschen Medien geführt (Die Welt v. 7.1. und v. 16.1.2019, taz v. 14.1.2019, beigefügt als Anlagen 2a-c). . .Die Presse berichtet, dass die Grünen, die Linkspartei und die FDP akuten Hand- lungsbedarf sähen und fir eine gesetzliche Neùregélung plädierten. Die Grünen verweisen auf einen von ihnen eingebrachten Gesetzentwurf aus dem Jahr 2015, in dem sie u.a. vorgeschlagen hatten, durch Ergänzung des § 13 StAG eine ge- setzliche Anspruchsgrundlage zu schaffen. Zúr Frage einer gesetzlichen Neure- gelung ist aus dem Abgeordnetenbereich heraus eine Ausarbeitung der Wissen- schaftlichen Dienste des BT beauftragt worden (WD 3 - 3000 - 277/18). • Nach informellen Hinweisen überlegt Niedersachsen gegenwärtig, eine BR-lhitia- tive zu dieser Problematik vorzubereiten. Mit Schreiben v. 4.2.2019 hat das Nds. Innenministerium gebeten, Einbürgerungserleichterungen zu schaffen. 3. Stellungnahme Die Gesamtheit der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachungsregelungen ist außerordentlich komplex und heterogen ausgestaltet. Während einerseits mit Art. 116 Abs. 2 GG ein sehr weitgehender Wiedergutmachungsanspruch eingeräumt ist, waren für andere (vergleichbare) Fallgruppen nur befristete Regelungen in Geltung. Hinzu kamen verfassungswidrige Abstammungsregelungen, für die lediglich kurzzei- tige Regelungen auf nachträglichen Erhalt der deutschen. Staatsangehörigkeit be- standen. DiesbezΟglich bestand die Auffassung, dass der Zeitraum für. die Betroffe- nen ausreichend sei, um die ihnen zustehende Rechtsposition zu erlangen, obgleich wegen der Fortgeltungsanordnung des Art. 117 Abs. 1GG ein Teil der Betroffenen gar nicht erfasste wurde: Das BVerwG und das BVerfG haben aus diesem Verstäńd-
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nís heraus jijdiziert, dass der Gesetzgeber die aus der verfassungswidrigen Rege- lung des früheren § 4 RuStAG resultierenden Folgen aus verfassungsrechtlicher Sicht ausreichend beseitigt habe. Aus Sicht der heute Betroffenen ist, auch wegen des Fortwirkens auf nachfolgende Generationen, diese rein juristische Argumentation jedoch kaum zu vermitteln. Vor . diesem Hintergrund ist es primär eine rechtspolitische Frage, der auch (in den Fällen mit NS-Verfolgungshintergrund) eine außenpolitische Dimension zukommt, ob die gegenwärtigen Fragen zur Wiedergutmachung mit einem weitgehenden Lösungsan- satz befriedét werden, sollen, damit dann aber auch einen Schlusspunkt zu setzen. Von Be rοffenenseite wird gefordert, entsprechend Art. 116 Abs. 2 GG einen „vererb- baren", also zeitlich unbeschränkten Wiedergutmachungsanspruch zu erhalten. Dies würde jedoch zu einer unabsehbaren Zahl potentieller Antragsteller fΟ hren. • Der Erlass vom 28.3.2012 gilt nur für die unmittelbaren Αbkömmlińge der Erleb- nisgeneration', da diese von den Folgen der NS-Gewaltherrschaft, des Kriegs- und Nachkriegsgeschehens sowie der verfolgungsbedingten Emigration noch unmittelbar betroffen waren und mit sprachlich und kulturell engen Bindungen zu Deutschland aufgewachsen sind. Einbezogen werden sollte aber auch die En- kelgeneration, auf die sich die Folgen der Emigration ihrer Vorfahren noch aus- gewirkt und die durch den unmittelbaren Kontakt zur Erlebnisgeneration noch an deren Verfolguńgsschicksal teilgenommen hat. . • Für volljährige Abkömmlinge der vierten Generation und ihre vereinzelt auch schon geborenen Kinder der fünften Generation ergeben sich durch die zuneh- mende Entfernung zwischen Erlebnisgeneration und Abkömmlingen, die gänzlich in einem anderen Land aufgewachsen sind und keine Benachteiligungen selbst erlebt haben, hingegen nur noch hypothetisch-kausale Ursachenketten als An- knOpfungspunkt für eine Wiedergutmachung. Da sich die Betroffenengruppen Je- doch am Maßstab des Art. 116 Abs. 2 GG orientieren, würde eine NichtberOck- sichtigung dieses Personenkreises weitergehende Forderungen nach sich ziehen und keine vollständige Befriedung erreicht werden. Daher sollte eine Regelung im Gleichklang zur Reichweite des Art. 116 Abs.2 GG erfolgen. Die bestehenden Fallgruppen sind vielgestaltig (vgl. die beigefügte Übersicht mit den Hauptgruppen, Anlage 3) und müssen miteinander in Ausgleich gebracht werden, um keine vergleichbare Gruppe zu benachteiligen. Einer spezifischen gesétzlichen Re- gelung bedarf es nicht, da mit der erlassbezogenen Wiedergutmachungsregelung
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5 ~ vom 28.3.2012 und de.m ihm zugrundeliegenden § 14 StAG ein hinreichendes recht- liches Instrumentarium besteht, das wesentlich schneller angepasst werden kann. Es wird daher vorgeschlagen, im Erlasswege folgende Regelungen zu treffen: a) In Bezug auf Abkömmlinge deutscher und früherer deutscher Stáatsangehöriger, die vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen wa- ren, werden auch die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 Ge- borenen einbezogen und können erleichtert eingebürgert werden. b) Abkömmlinge eines wiedergutmachungsberechtigten früheren deutschen Staats- angehörigen im Sinne des § 12 Absatz 1 (1.) StARegG a.F., der im Zusammen- hang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen eine fremde StaatsangeMrigkeit. erworben hat, werden ebenfalls einbezogen. ) Für Abkömmlinge früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 GG und des 12 Absatz 1(1.) StARegG a..F. wird die Einbürgerung besonders erleichtert, um die hinzugetretenen Folgen von NS-Verfolgungs- ma(&nahmen weiter abzumildérń (u.a. Verzicht auf den Nachweis der Unterhalts- fähigkeit, Absenkung der erforderlichen Deutschkenntnisse auf A 1 GER). Da eine Ermessenseinbürgerung nach § 14 StAG im Unterschied zum verfas- sungsrechtlichen Anspruch in Art. 116 Abs. 2 GG Bindungen an Deutschland vo- raussetzt, sollten aber zumindest Grundkenntnisse der deutschen Sprache sowie der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse'in Deutsch- land verlangt werden (aber: keine Prüfung, Feststellung im Gespräch mit der Auslandsvertretung -wohlwollende Handhabung).. d) Über die bisherige Regelung hinaus bleibt der personelle. Anwendungsbereich nicht auf die unmittelbaren Abkömmlinge beschränkt, sondern wird auf alle nach- folgend geborenen Abkömmlinge bis zum Generationenschnitt nach 4 Abs. 4 StAG ausgedehnt. Danach haben die in der Generationenfolge als Erste nach dem 31.12.1999 im Ausland geborenen Abkömmlinge letztmalig die Möglichkeit zur erleichterten Einbϋrgerung, Soweit diese bereits minderjährige Kinder haben, können diese bis zum 31.12.2019 muteingebürgert werden. . e) Da die Einbürgerungen der Wiedergutmachung von NS-Unrecht bzw. nachwir- kender Folgen geschlechtsspezifischer Ungleichbehandlungen dienen, wird aus Gründen des öffentlichen Interesses (im Gleichklang zu Art. 116 Abs: 2 GG) ?e- ' bϋhrenbefrθiυ ng gewährt, auch wenn dadurch Gebϋ hrenausfälle i.H. von jährlich
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etwa 150.QQQ,-.EUR entstehen, die bisher vereinnahmt wurden, da der Erlass vom 28.12012 keine Regelung zur Gebührenfreiheit.enthält. Nicht einbezogen - obgleich auch dies von Betroffenengruppen gefordert wird - wer- den Personen, die zwar bereits längere Zeit im Deutschen Reich gelebt und NS- verfolgungsbedingt Deutschland verlassen haben, aber zu keinem Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. Auch'wenn zugrunde gelegt wird, dass es ohne NS-Verfolgung zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gekommen wäre, \bestand im Rechtssinne eine bloß faktische Aussicht auf Einbϋrgerung, die kein ausreichender Anknüpfungspunkt für eine staatsangehörigkeitsrechtliche Wiedergutmachung ist, Es ist damit zu rechnen, dass die Neuregelung ein erhebliches Antragsvolumen nach sich ziehen wird. Allerdings ist nicht abschätzbar, wie groß der Kreis der bisher nicht Berechtigtenist. Beim zuständigen BVA ist jedoch bedingt durch ein gestiegenes Antragsaufkommen und die Personalsituation seit einigen Jahren ein stetig wach- sender Bearbeitungsrückstau entstanden, dem zwar durch zahlreiche Maßnahmen entgegengewirkt wird, dessen Abbau aber einen mehrjährigen Prozess bedingt. Sondereinflüsse wie das erhöhte Brexit-Aufkommen haben die Situation verschärft (die „Liegezeit" bis zum Beginn der Bearbeitung im Bereich Art. 116 Abs.. 2 GG be- trägt aktuell 21 Monate, im Bereich der Ermessenseinbürgerungen nach § 14 StAG 39 Monate). Mit Inkrafttreten der Erlasse ist daher personalwirtschaftlich Vorsorge zu treffen. Es wäre in der öffentlichen Wirkung fatal, wenn.großzügige Wiedergutma- chungsregelungen=in Geltung gebracht würden, die Betroffenen dann aber üb'ermä- lu g lang auf ihre Entscheidung warten müssten. Die langen Bearbeitungszeiten Wa- ren bereits Gegenstand von Botschaftsberichten. 4. Kommunikation Es ist in Abstimmung mit BA Klein ein strategisches Konzept auszuarbeiten, mit dem die (als abschließende Regelung zu verstehende) erlassbezogene Ausweitung der Wiedergutmachung einerseits und das durch den Generationenschnitt bedingte Aus- laufen des Anspruchs in Art. 116 Abs. 2 GG andererseits (s. parallele Ministervorlage . hierzu) als Gesamtpaket kommuniziert werden. Dr. Gnatzy
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