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Referat V II 5 29. Mai 2019 Unions Jour Fixe am 3. Juni 2019 angemeldet von: Referat V II 5 Sachverhalt. Mit Ministervorlage vom 6. Februar 2019 ist vorgeschlagen worden, eine Erlassrege- lung aus dem Jahr 2012 zu erweitern. . Im Erlass 2012 wurden lediglich die Fälle des „verhinderten Abstammungserwerbs" geregelt. Diese betraf im Ausland lebende eheliche Kinder zwangsausgebürgérter aber auch nichtverfolgter deutscher Mütter und ausländischer Väter, die nach Inkraft- treten des Grundgesetzes und vor dem 1. April 1953 geboren sind und seinerzeit nicht durch Abstammung die deutsche Staatsangehörigkeit hätten erwerben können bzw. erwerben konnten. Der Erlass 2012 wurde später erweitert auf die Fälle der vor dem 1. Juli 1993 gebo- renen nichtehelichen Kinder zwangsausgebürgerter und nichtverfolgter deutscher Väter und ausländischer Mütter. Mit der geplanten Erlassregelung soll die erleichterte Einbürgerungsmöglichkeit auf alle im Ausland lebenden .Nachkommen deutscher NS-Verfolgter ausgedehnt wer- den. Die beabsichtigte Erlassregelung sieht nicht nur die Einbeziehung der vom „ver- hinderten Abstammungserwerb" betroffenen Kinder zwangsausgebürgerter und nichtverfolgter deutscher Elternteile, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren sind, sondern auch von Kindern früherer deutscher Staatsangehöriger, denen die deutsche Staatsangehörigkeit zwar nicht durch eine NS-Zwangsausbürgerung ent- zogen worden ist, die diese aber im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen verloren haben, und ihrer jeweiligen Nachkommen vor. Herr Minister hat Herrn St T beauftragt, 'vor einer abschließenden Entscheidung zu- nächst mit Innenpolitikern der Unionsfraktion über die angedachte Erlassregelung zu sprechen. Nach einem am 9. April 2019 erfolgten ersten Meinungsaustausch soll im anstehenden Jour fixe das Thema abschließend besprochen werden. Im Anschluss
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daran möchte Herr Minister ein Gespräch mit Innenpolitikern der SPD-Fraktion füh- ren und für die mit der Unionsfraktion gefundene Lösung zu werben. Problem Die Gesamtheit der staatsángehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachungsregelungen ist außerordentlich komplex und heterogen ausgestaltet. Während einerseits mit Arti- kel 116 Absatz 2 GG bereits ein sehr weitgehender Wiedergutmachungsanspruch eingeräumt wurde, waren für einige Fallgruppen nur befristete Wiedergutmachungs- regelungen in Geltung. Dies resultierte daraus, dass bei den verschiedenen Falikons- tellationen ein unterschiedlicher Wiedergutmachungsgehalt zu Grunde gelegt wurde. Hinzu traten mit Artikel 3 Absatz 2 GG nicht im Einklang stehende Bestimmungen über den Abstammungserwerb, für die lediglich kurzzeitige Regelungen auf nachträg- lichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bestanden. Diesbezüglich bestand die Auffassung, dass der Zeitraum für die Betroffenen ausreichend sei, um die ihnen zustehende Rechtsposition zu erlangen, und wegen der Fortgeltungsanordnung des Artikels 117 Absatz 1 GG hinzunehmen sei, dass ein Teil der Betroffenen nicht er- fasst wurde. Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben aus die- sem Verständnis heraus judiziert, dass der Gesetzgeber die aus der seinerzeit ver- fassungswidrigen Regelung des Abstammungserwerbs resultierenden Folgen aus verfassungsrechtlicher Sicht ausreichend beseitigt habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1989 - 1 C 5/89; BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2001 - 2 BvR 1362/99). Aus. Sicht der heute Betroffenen ist, auch wegen des Fortwirkens auf nachfolgende Generationen, diese rein juristische Argumentation jedoch kaum zu vérmitteln. Vor diesem Hintergrund ist es primär eine rechtspolitische Frage, der auch (in den Fällen mit NS-Verfolgungshintergrund) eine starke außenpolitische Dimension zukommt, ob die gegenwärtigen Fragen zur Wiedergutmachung mit einem weitgehenden Lo- sungsansatz befriedet werden sollen, damit dann aber auch gleichzeitig für Wieder- gutmachungseinbürgerungen einen Schlusspunkt zu setzen. Insbesondere auch wegen des sprunghaften Anstiegs der Zahl von (Wiéder-) Ein- bürgerungsanträgen von Abkömmlingen deutscher NS-Verfolgter aus Großbritannien
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im Zusammenhang mit dem Brexit Ist ein erheblicher politischer Handlungsdruck ent- standen, der eine umfassende und schnell wirkende Lösung dringlich macht: • Nach einem Bericht der Botschaft London v. 30.10.2017 hat eine breite Berichter- stattung in der britischen Presse über die durch das Grundgesetz 1949 geschaf- fene Einbürgerungsmöglichkeit insbesondere die zweite und dritte Generation da- rauf aufmerksam gemacht, dass im Fall NS-verfolgter Vorfahren Ansprüche auf den deutschen Pass bestehen können. Der britische Rechtsanwalt Couchman, der Betroffenengruppen organisiert, ar- gumentiert, dass die Ablehnung von Wiedereinbürgerungsbegehren im Zusam= menhang mit NS-Verfolgungshintergrund moralisch falsch und unethisch sei. Er stehe mit Experten des deutschen Verfassungsrechts in Verbindung und bereite eine Klage vór dem BVerfG vor. . Ferner ist es, auch infolge der Kontaktaufnahme des britischen Rechtsanwalts zu Abgeordneten, inzwischen zu parlamentarischen Anfragen (MdB Kuhle v: 25.10.2018; MdB Jelpke v. 9.1. sowie insbesondere Kleine Anfrage v. 9.4.2019), Presseanfragen und Presseartikeln in den deutschen Medien gekommen (Die Welt v. 7.1. und v. 16.1.2019, taz v. 14.1.2019). • Zudem sehen nach Presseberichten die Grünen, die Linkspartei und die FDP akuten Handlungsbedarf und plädieren fϋr eine gesetzliche Neuregelung der Wiedergutmachungseinbürgerung. Die Grünen verweisen auf einen von Ihnen eingebrachten Gesetzentwurf aus dem Jahr 2015, in dem sie u.a. vorgeschlagen hatten, durch Ergänzung des § 13 StAG eine gesetzliche Anspruchsgrundlage zu schaffen. Zur Frage einer gesetzlichen Neϋregelung ist aus dem Abgeordneten- bereich heraus eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des BT beauf- tragt worden (WD 3 - 3000 - 277/18). Gesprächsführungsvorschtag • Ich möchte an dieser Stelle ausdrücklich für die von meinem Haus favorisierte Erlassregelung in Bezug auf die Wiedergutmachungseinbürgerung werben. • Warum werbe Ich für eine Erlassregelung und nicht für eine gesetzliche Rege- lung, wie sie z.B. von den Grünen im Jahr 2015 vorgeschlagen wurde? • Eine gesetzliche Regelung, wie von den Grünen 2015 vorgeschlagen, wäre nicht ausreichend, da diese nur den sog. verhinderten Abstammungserwerb in Bezug • auf Artikel 116 Absatz 2 GG erfassen würde.
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4 • Nicht erfasst würden Fälle des verhinderten Abstammungserwerbs ohne Verfol- gungsschicksal oder wegen des Verlustes der deutschen durch Erwerb einer aus- ländischen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit NS- Verfolgungsmaßnahmen. Auch diese Fälle bedürfen einer Lösung. • Es müsste eine sehr komplexe, detailreiche gesetzliche Regelung für lange zu- rückliegende Sachverhalte geschaffen werden, die allen Fallkonstellationen Rechnung trägt. Eine starre gesetzliche Regelung wäre jedoch wenig geeignet, die Besonderheiten der zu erwartenden Einzelfälle zu berücksichtigen. • Zudem wäre es ein falsches Signal, wenn eine neue gesetzliche Wiedergutma- chungsregelung geschaffen würde, obwohl der mit Artikel 116 Absatz 2 GG gere- gelte Wiedergutmachungsanspruch mit dem Generationenschnitt nach § 4 Absatz 4 StAG ausläuft. • Für eine Erlassregelung sprechen auch taktische Gründe. Selbst mit dem Ande- rungsantrag der Regierungskoalition vom letzten Donnerstag können mit dem Dritten Staatsangehörigkeitsänderungsgesetz nicht alle Ziele erreicht werden, die wir uns für das Staatsangehörigkeitsrecht vorgenommen haben. Eine Ergänzung des § 4 StAG wäre ein guter Hebel, um auch alle vom BMI gewünschten fachli- chef Anderungen im Rahmen eines 4. Staatsangehörigkeitsänderungsgesetzes einbringen zu können. Ziel der Ergänzung des § 4 Absatz 4 StAG wäre es nun ei- nef Gleichklang für die Wiedergutmachungseinbürgerungen nach Art. 116 Absatz 2 GG zu erreichen. • Ich möchte auch deshalb von einer gesetzlichen Lösung abraten, da wir im Ver- gleich zu einer Erlasslösung sehr lange brauchen würden, diese in Kraft zu set- zen. Das finde ich nicht angemessen. Die Diskussion zur Wiedergutmachungs- einbürgerung läuft schon sehr lange. Viele, vor allem jüdische Menschen, insbe- sondere in Großbritannien, warten auf eine angemessene Regelung. Wie ich hor- te, haben diese bereits einen britischen Rechtsanwalt mit der gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. • Ich möchte außerdem betonen, dass wir mit einer Erlasslösung für die Wieder- gutmachungseinbürgerungen nicht in einem „rechtsfreien" Raum agieren. Die Rechtsgrundlage für eine Erlassungregelung wäre - wie schon bei dem ersten Er- lass zu diesem Thema aus dem Jahr 2012 - der § 14 StAG, der die Ermessens- einbürgerung im Ausland regelt. Mir ist es wichtig, dem Bundesverwaltungsamt
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5 schnell eine wirksame Handreichung zu geben, um vorhandene und neu einge- hende Anträge sofort bearbeiten zu können. + Mit der Erlassregelung auf der Grundlage des § 14 StAG bewahren wir uns au- ßerdem eine große Flexibilität, die jederzeit - auch bei den Einbürgerungsvoraus- setzungen - eine Nachsteuerung ermöglicht. • Was möchte ich inhaltlich mit der Erlassregelung erreichen? . Es geht darum, die bereits 2012 auf der Grundlage des § 14 StAG in Fällen des „verhinderten" Abstammungserwerbs durch Erlass geregelte erleichterte Einbüx- geruńgsmöglichkeit auf alle bisher noch nicht einbezogenen Nachkommendeut- scher NS-Verfolgter, die keinen Wíedereinbürgerungsanspruch nach Artikel 116 Absatz 2 GG haben, auszudehnen. Ebenso sollen auch alle Nachkommen von Nichtverfolgten in Fällen des „verhinderten" Abstammungserwerbs mit einbezo- . gen werden. . MdB Michael Brand (CDU), Vorsitzender der Arbeitsgruppe Menschenrechte und Humanitäre Hilfe, und der niedersächsische Ministerpräsident Weil (SPD) haben sich bereits unabhängig voneinander für eine solche kurzfristig umzusetzende Er- lassregelung ausgesprochen. . Hintergrundinformationen Die beigefügten Dokumente wurden bereits zur Vorbereitung des letzten Unions Jour Fix eingereicht und werden erneut vorgelegt: Hintergrundpapier zur Problemlage und den beabsichtigten Erlassregelungen Übersicht der wesentlichsten Fallgruppen Antwort der BReg auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke „Einbürgerung von Nachfahren während der NS-Zelt ausgebürgerter deutscher Staatsange- höriger .
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