Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Andreas Kugler (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18 629 vom 9. April 2019 über Anwendung der Bienenseuchen-Verordnung in Berlin -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Gibt es für die Anwendung der Bienenseuchen-Verordnung in Berlin eine eigene gesetzliche Grundla- ge, Ausführungsvorschriften oder ähnliches? Zu 1.: Derzeit gilt in Berlin zusätzlich zu den einschlägigen bundesrechtlichen Vorschrif- ten das Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz, das in Bezug auf Bienen insbeson- dere die Entschädigungsregelungen beinhaltet. 2. Stimmt es, dass in Berlin aktuell an einem „Bienengesundheits-Gesetz“ gearbeitet wird? Zu 2.: Derzeit wird ein Entwurf der Ausführungsvorschriften zum Tiergesundheitsgesetz erarbeitet, der das Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz ersetzen wird. 3. Wenn ja, was ist dessen Regelungsinhalt und wann ist mit dem In Kraft treten zu rechnen? Zu 3.: Das Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz dient der Durchführung der Tiergesundheitsüberwachung in Berlin, gestaltet entsprechend Zuständigkeiten aus und regelt die Kostentragung von Amtshandlungen sowie den Betrieb der Tierseuchenkasse. Hiervon ist auch die Bienengesundheit grundsätzlich mit erfasst. Es ist angestrebt, dass das Gesetz 2019 in Kraft tritt. Zusätzlich werden noch Ausführungsvorschriften für Bienenseuchen sowie eine Monito- ring-Verordnung für die Amerikanische Faulbrut erarbeitet, die voraussichtlich 2020/21 in Kraft treten werden. 4. Sind in Berlin die bezirklichen Veterinärämter für die Umsetzung der Bienenseuchenverordnung o.ä. Berliner Gesetze bzw. Ausführungsvorschriften zuständig? Zu 4.: In Berlin sind die Bezirke auf der Grundlage von Nr. 16a Abs. 4 der Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes für die Überwachung der Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften zuständig. 5. Wenn ja, wie wird sichergestellt, dass beispielsweise bei der Seuchenbekämpfung über die Bezirke hinweg gleiche Verfahrensregeln beachtet werden und die nötige Einheitlichkeit der Entscheidungen er- reicht wird?