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Berlin, den 27. Februar 2018 • Hausruf: 10149 811115 µ - 20102/14#2 RefL.: MínR Or. Grialzy - (,ι~{ ι+ <a ~L~i?r`t{~Cl~ — r — % ιt fÎ..~ Ref n.: RD'n Neher Sb.: OAR Falkenhof υnUesιr ιαrieteriunr Ucs St L ~ '' ~ ~. ~ ~ ~ 2018 4 • AbdrucIc~; ιχ1' z~λ Herrn St Engelke RSt Dr. Krings St'n Dr. Haber AL E · Herrn AL V ILS Herrn UAL V II AL ? 1 ii 2. " νsια ιτιη Ci ςM ~i ` η A 'σ Ff λ.4λ ?i . ~h /hi ~ Betr.: Schreiben des Herrn θundespräsidenten vim 21. Dezember 2017 Bezug, Verfügung Ministerbüro vom 27. Dezember 2017 Vorg.-Nr.: 173280 Aή1~ge: -2 Votum ZeιΡ chnung des beigefügten Antwortentwurfs (Anlage 2). 2. Sachverhalt . Der Bundespresident verwendet sich mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 (Anlage 1) dafür, Abkömmlingen von in der NS-Zeit nach Grοßbńtannien emigrierten früheren deutschen Juden, die im Hinblick auf das beabsichtigte Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchten, eine zügige (Wieder:) Ein- bürgerung zu ermöglichen. ιrιιιειη
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-2- 3. Stellungnahme Abkömmlinge früherer deutscher Staatsangehöriger, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem B. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, haben einen (Wieder-) Einbürgerungsanspruch nach Artikel 116 Absatz 2 GG. Al- lerdings besteht ein solcher (Wieder-) Einbürgerungsanspruch nach der standigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Entziehung vorenthalten worden Ist. Für dié von Herrn Bundespr~sidenten ausdrücklich angesproche- nen Fälle, in denen kein (Wieder-) Einbürgerungsanspruch nach Artikel 116 Absatz 2 GG besteht, weil ein Abstammungserwerb dér deutschen Staats- angehörigkeit auch ohne deren Entziehung nicht möglich gewesen wäre, oder in denen keine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt ist, sondern diese im Zusammenhang mit anderen NS-Verfolgungsmaßnah- ι men verloren ging, Ist beabsichtigt, eine Lösung im Wege einer erleichterten Einbürgerung auf der Grundlage der allgemeinen Einbϋτgerungsvorschrift des § 14 StAG zu erarbeiteten. Dies wird jedoch wegen der besonderen Komplexität der Materie und der notwendigen Abstimmung mit dem Auswár- tigen Amt und dem für die Einbürgerung zuständigen Bundesverwaltungsamt noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Was die angesprochenen langen Verfahrensdauern anbelangt, ist das An- tragsaufkommen beim BVA in staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen und hat sich durch den Brexit und den Präsidentenwechsel in den USA im Bereich der Anspruchseinbürgerun- gen nach Artikel 11.6 Absatz 2 GG (Wiedergutmachungsfälle) seit 2015 ver- doppelt. Der Antragseingang für Anspruchseinbürgerungen betrug im Jahr 2015 2.766, im.Jahr 2016 3.691 und im Jahr 2017 5.368. Allein für das Ver- einigte Königreich wurden vom BVA im Jahr 2017 1.667 Anträge im Bereich der Anspruchseinbürgerungen erfasst. Bedingt durch das gestiegene Antragsaufkommen und die Personalsituation beim BVA besteht dort seit einigen Jahren ein stetig wachsender Bearbei-
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tungsrückstau. Aktuell sind in einigen Bereichen Liegezeiten von zwei bis drei Jahren bis zum Beginn einer Bearbeitung die Regel. Das Referat 1115 J hat im Rahmen seiner Fachaufsicht zahlreiche Bestrebungen unternommen, • zu einer deutlichen Verbesserung der Situation zu kommen, zuletzt durch Einbringung einer Stellenforderung fur den Haushalt 2018, die zu einer er- heblichen Aufstockung des Personals um 39 Planstellen führen würde. Mit dieser personellen Verstärkung könnten die bis heute bestehenden Rick- stande innerhalb von fünf Jahren abgebaut werden. Aufgrund der ausste- henden.Regierungsbildung ist allerdings fraglich; wann der Haushalt verab- schiedet .werden wird. Herr UAL VII und Herr RefL VII 5 haben mit dem Vizeprasidenten des BVA am 9. Januar 2018 erneut die lange Verfahrensdauer und die Möglichkeiten einer Verfahrensoptimierung und -verkürzung eingehend erörtert. Das BVA wird durch Umpriorisierung von Haushaltsmitteln einstweilen 5 Zeitarbeits- . krafte im Bereich Staatsangehorigkeitsangelegenheiten einsetzen (siehe Be- richt des BVA vom Σ6.02.2018, Anlage 3). Werter ist beabsichtigt, die vom . BVA im zweiten Quartal 2018 vom Standort Neubrandenburg des Bundes amtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Οbernommenen Mitarbeiter im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts einzusetzen. In Um- setzung befindet sich zudem eine Clusterbildung für die Anspruchseinbürge- rungen. Hier werden bereits gegenwärtig die Antragsteller der Betroffenen-. generation bevorzugt bearbeitet, damit die Bescheidungszeit in diesen Fällen von aktuell sieben Monaten beibehalten werden kann. 4. Kommunikation Keine. alkenhof
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Bundesministerium das Innern 1 Dr. Thomas' de iaizkre Bundesminister des Innem Mitglied des Deutschen Bundestages Herrn Bundespräsidenten. Dr. Frank-Walter Steinmeier Bundespräsid ιalamt Spreeweg 1. 10557 Berlin ►υυsατυësεαιετ Ait ΛMaύít 140.10557 Beήιπ φ5τΑΝ5ςΗαατ 11014 Bei5n τεt •49(0)3018681.11000 ειιιc +49(0)3018681-11014 EW,I inister@bmlbund.de »"IRiST www.bm's.bund.de DATUM Seht geehrter Herr Bundespräsident; • Bedin, den ✓ , ΜBsZ 2018 Ν "ΡΙ .'ι . ~ fϋr Ihr Schreiben vom 21. Dezember 2017, mit dem Sie sich für eine zügige (Wieder-) Einbürgerung von Abkδmmlingen von in der NS-Zeit nach Großbritannien emigrier- ten früheren deutschen Juden verwenden, die im Hinblick auf das beabsichtigte Aus- scheiden des Vereinigten KόnigreΙ chs aus der Europäιschen Union die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchten, danke ich Ihnen. Die von Ihnen geschilderte Problematik ist mir bekannt. Das Bundesministerium des Innem steht (Wieder-)Einbϋrgerυngsantτ gen von NS-Verfolgten und ihren Abkόmm- lingen grundsätzlich wohlwollend gegenüber. Abkömmlinge früherer deutscher Staátsangehbriger, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem B. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religibsen Gründen entzogen worden ist, haben einen (Wieder-)Einbürgerungsanspruch nach Artikel 116 Absatz 2 GG. Bin solcher (Wieder-)Einbürgerungsanspruch . besteht nach der ständi- gen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nur dann, wenn ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Entziehung vorenthalten worden ist. lm Bun- desministerium des Innern wird derzeit geprüft, ob für Kinder früherer deutscher Staatsangehöriger, die keinen (Wieder-)Einbürgerungsanspruch nach Artikel 1,16 Absatz 2 GG haben, weil sie die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne deren Ent-
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2 ~i ziehung bei ihren jeweils hiervon betroffenen Elternteilen nicht im Wege der Ab- stammung hätten .erwerben kennen, eine erleichterte Einbürgerung nach den allge- meinen Vorschriften ermöglicht werden kann. Dabei werden auch Fälle von Kindern früherer deutscher Staatsangehörger einbezogen, bei denen keine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt ist, sondern die diese im Zusammenhang mit anderen NS Verfolgungsmaßnahmen verloren haben . Ich bin zuversichtlich, dass es trotz der besonderen Komplexitat der Materie zu LösυΡngen kommen kann. . Was die angesprochenen langen Verfahrensdauem anbelangt, ist das Antragsauf- kommen beim Bundesverwaltungsamt in staatsangehörιgkeitsrechtlichen Verfahren in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. und hat sich durch den Brexit sowie den Präsidentenwechsel in den USA im Bereich der Anspnichseinbirgerungen nach Artikel 116 Absatz 2 GG (Wiedergutmachungsfälle) seit 2015 von 2.766 auf 5368 im Jahr 2017 verdoppelt. Allein für das Vereinigte Kbnigreich wurden im Jahr 2017 1.667 Anträge im Bereich der Anspruchseinbürgerungen erfasst. Längere Bearbei- tungszeiten sind daher leider nicht zu vermeiden und neben den wachsenden An tragseingängen auch auf die angespannte Personalsituation im für Auslandseinbür- gerungen zuständigen Bundesverwaltungsamt zurickzuführen. In der Haushaltsauf- stellung fir das Jahr 2018 wurde daher ein erheblicher Personalmehrbedarf. ange- meldet. Kurzfristig wird das Bυndesνθrwaltungsamt durch Umpriorisierung von Haushaltsmitteln Zeitarbeitskräfte im Bereich Staatsangehörigkeitsangelegenheiten einsetzYn. Zugleich werden Anträge auf Anspruchseinbirgerung der Betroffenenge- neration bevorzugt ' bearbeitet, damit deren Bescheidungszeit von aktuell ca. sieben Monaten bei.behálten werden kann. Mit freundlichen Grüßen ,-).'
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