Festgelegt ist der zulässige Schadstoffausstoß von Kleinfeuerungsanlagen als Emissionsgrenzwert in der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) vom 26.01.2010. Mit der Novelle der 1. BImSchV im Jahr 2010 wurden die Emissionsgrenzwerte für Feinstaub für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, z.B. Holz oder Kohle, verschärft. Die Emissionsgrenzwerte sind so anspruchsvoll, dass sie vielfach nur mit Filtern oder technisch stark optimierter Feuerungstechnik erreicht werden können. Außerdem wurden Regelungen für den schrittweisen Austausch alter Anlagen festgelegt, die diese Werte nicht einhalten. Insgesamt wurde damit der Feinstaubausstoß aller Festbrennstofffeuerungen seit 2010 gesenkt und er wird in den kommenden Jahren weiter sinken. Für gas- oder ölbefeuerte Kleinfeuerungsanlagen gibt es in der 1. BImSchV aufgrund der geringen Feinstaubbildung keine Staubgrenzwerte. Da Feinstaub aus Feststofffeuerungen erheblich zur Feinstaubbelastung in Berlin beiträgt, gilt in Berlin bereits seit Jahrzehnten eine Regelung im Bauplanungsrecht, die in dem im Flächennutzungsplan festgelegten Vorranggebiet für Luftreinhaltung bei Neubauten vorschreibt, dass Heizungsanlagen nicht mehr Schadstoffe ausstoßen dürfen, als ölgefeuerte Heizungen. Damit sind Feuerungsanlagen für Feststoffe allenfalls einsetzbar, wenn sie mit einem hochwirksamen Filter ausgestattet sind. Frage 4: Gibt es regelmäßige Überprüfungen der Funktionsweise der KFA, damit der Schadstoffausstoß und die Funktionsfähigkeit inkl. der Filter kontrolliert werden? Antwort zu 4: Kleinfeuerungsanlagen werden gemäß § 15 der 1. BImSchV regelmäßig vom Schornsteinfeger überwacht. Dabei wird bei Anlagen über 4 Kilowatt Feuerungsleistung, ausgenommen Einzelraumfeuerungen, der Feinstaubausstoß regelmäßig alle zwei Jahre gemessen. Berlin, den 23.05.2017 In Vertretung Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen 2