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Berg, Inga Von: Gesendet: An: Betreff: Falkenhof, Dieter Donnerstag, 27. Oktober 2016 10:29 . Regl115 [Frist PSt S, 26.9] Bitte PSt S um Stellungnahme zu einbürgerungsrechtlichem Sachvèrhalt Verfügung eAkte Aktenzeichen: V115-20102/14#2 . Dokumenten Betreff: Eheliche Kinder dt. Mütter - Geburt vor Inkrafttreten GG (auch NS-Verfolgte) - Vorlage Vermerk für PR / PSt S Anlage verakten:: ja DokBetr.: Eheliche Kinder dt. Mütter - Geburt vor Inkrafttreten GG (auch. NS-Verfolgte) - Vermerk für PR / PSt S Von: 1II5 Gesendet: Montag, 24. Oktober 2016 14:20 An: UALVI_ Betreff:. [Frist PSt S, 26.9] Bitte PSt S um Stellungnahme zu einbürgerungsrechtlichem Sachverhalt V115-201 02/14#2 Herrn PR / PSt S über Herrn St E . Herrn AL V Herrn UAL VII In der o. bez. Angelegenheit erhalten Sie den beigefügten Vermerk mit der Bitte um Billigung und Weiterleitung. 2016102101 .docx Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Dieter Falkenhof Referat V II 5 - Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsangelegenheiten - Bundesministerium des Innern Alt-habit 140, 10557 Berlin
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Telefon: 03018 681-10149 Fax: 030 18 681-510149 E-Mail: VI15~albm ι.bund.de Internet: www.brnLbund.de Von: Mammen, Lars, Dr. . Gesendet: Montag, 12. September 2016 14:46 An:ALV_ Cc: UALVII_; 1Π5_; _StEngelke_; Lΰ hmann, Hendrik; PStKrings_; PStSchröder Betreff: Gn->[Frist PSt S, 26.93 Bitte PSt S um Stellungnahme zu einbΰ rgerungsrechtlichem Sachverhalt Vg. PSt S 515/16 Sehr geehrter Hr. von Knobloch, liebe Kolleginnen und Kollegen, Herr PSt S,bittet um Stellungnahme und Bewertung des folgenden Sachverhalts: Die Einbϋrgerung von vor dem 1. Januar 1975 ehelich geborenen Kindern deutscher Mütter und ausländischer Väter nach § 14 StAG soll nach Anwendungspraxis des BVÁ nicht fϋ r Antragsteller möglich sein, die * vor * dem . Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 geboren sind (auch wenn sämtliche weiteren Voraussetzungen liegen). Fϋr die Übersendung der erbetenen Informationen bis ' 26. September * danke ich Ihnen. Fϋr Rϋckfragen stehe ich gern zur Verfϋgung. Mit besten GrϋBen, Lars Mammen PR PSt S HR 11056
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ΒΜΙ V ΙΙ 5 Berlin, den 21. Oktober 201.6 Az: V II 5 -20192/14#2 Hausruf: 10149 RefL.: Sb.: Fax: 510149 bearb. von: OAR.Dieter Falkenhof MinR Dr. Gnatzy OAR Falkenhof E-Mail: VI15@bmi.bund.de . L:\Falkenhof\Eínmal 201 6'201 6102101 .docx Betr. Einbürgerung von ehelichen Kindern deutscher Mütter und ausländischer Väter, die vor dem 1. Januar 1975 geboren sind hier: Vor Inkrafttreten des GG am 24. Mai 1949 geborene Antragsteller Bezug: E-Mail PR /.PSt S vom 12. September 2016 - Vg. Pst S 515/16 - 1) Vermerk:. . . Eheliche Kinder konnten nach § 4 Abs. 1 des früheren Reichs- und Staatsangehörig- keitsgesetzes in der ursprünglich geltenden Fassung (RuStAG .a.F.) nur dann die deutsche Staatsańgehörigkeit durch Geburt erwerben, wenn ihr Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Erst mit Beschluss des BVerfG vom 21. Mai 1974 1 Bνί.22/71, .1 BvL 21/72 - ist diese Regelung als mit Art. 3 Abs. 1 sowie Art 3 Abs. 2 (Satz 1) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar erklärt worden. Mit dem Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsa ńgehörigkeitsgesetzes (RuStAGÄndG 1974) vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714) wurde diese verfassungswidrige Rechtslage beseitigt und durch Neufas- sung des § 4 Abs. 1RuStAG a.F. zum 1. Januar 1975 ein uneingeschränkter Ge.. burtserwerb der deutschén Staatsangehörigkeit für eheliche Kinder mit einem deut- . schen Elternteil eingeführt. Für die nach dem 31. März 1953 und vor dem 1. Januar 1975 geborenén ehelichen Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter, die vom Geburtserwerb nach § 4 Abs. 1RuStAG a.F. ausgeschlossen waren, wurde ei- ne auf drei Jahre befristete (1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1977) Möglichkeit ge- schaffen, die deutsche Staatsangehörigkeit durch einfache Erklärung zu erwerben. Wer ohne sein Verschulden außerstande war, die Erklärungsfrist einzuhalten, konnte die Erklärung noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernis- ses abgeben. Nach der Rechtsprechung des BVerfG stand diesé Obergangsrege-
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lung im Einklang mit dem Grundgesetz (vgl.. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Ja- nuar 1999 - 2 BvR 729/96 -). Ein Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehö- .rigkeit besteht insoweit nicht mehr. Für die vor dem 1. April 1953 geborenen ehelichen Kinder deutscher Mütter und aus- ländischer Väter ist dagegen die ursprüngliche Rechtslage, die sie vom Geburtser- werb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen hatte, auf Grund der Fort- geltungsregelung des Art. 117 Abs. 1GG unverändert geblieben. Nach Art. 117 Abs. 1GG blieb das dem Art. 3 Abs. 2 GG (der Gleichberechtigung von Mann und Frau) . ; entgegenstehende Recht bis zu seiner Anpassung an die Bestimmungen des Grundgesetzes, längstens jedoch bis 31. März 1953, ausdrücklich in Kraft. Diese Übergangszeit betraf auch die Regelung des Geburtserwerbs der deutschen Staats- angehörigkeit nach § 4 Abs. 1RuStAG a.F. Der Gesetzgeber hat hieran ausdrücklich angeknüpft und das.befristete Erklärungsrecht nur fϋr die seit dem 1. April 1953 ge- borenen ehelichen Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter vorgesehen: Dies ist auch im Rahmen der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts nach Art. 116 Abs. 2 GG (bei zwańgsweiser Entziehung der deutschen Staatsange- hörigkeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem B. Mai 1945) sowie nach § 12.des frϋheren (1.) StARegG (bei einem sonstigen verfolgungsbedingteń Verlust der deut- schén Staatsangehörigkeit) zu berücksichtigen. Diese setzen bei Abkömmlingen vo- raus, dass die deutsche Staatsangehörigkéit ohne die zwangsweise Entziehung oder den sonstigen verfolgungsbedingten Verlust nach den allgemeinen Regeln des Staatsangehörigkeitsrechts erworben worden wäre (vgl. ständige Rechtsprechung BVerwG, zulétzt Urteil vom 11. Januar 1994 - 1 C 35/93 - m.w.N.). Vor dem 1. April 1953 geborene eheliche Kinder wiedergutmachungsberechtigter deutscher Mütter und ausländischer Väter werden hiervon nicht erfasst, da sie die deutsche Staatsan- gehörigkeit auch ohne deren Entziehung oder deren sonstigen verfolgungsbedingten Verlust bei ihrer Mutter nach den allgemeinen Regeln des Staatsangehörigkeits- rechts nicht erworben hätten. ' . Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hatte anlässlich eines Einzelfal- les um.eine Überprüfung dér Einbürgerungspraxis für vor dem 1. Januar 1975 gebo- rene eheliche Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter, die - gleich. aus wel-
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chef Gründen - von dem befristeten Erklärungsrecht nach Art. $ RuStAGÄndQ 1974 keinen Gebrauch gemacht haben, gebeten und sich für'eine großzügigere Handha- • bung, auch bei den vor den .1. April 1953 ?geborenen ausgesprochen. Das BMI hat dem mit Erlass vom 28. März 2012 an das BVÁ Rechnung getragen und abgestufte' Kriterien für eine erleichterte Ermesseneinbürgerung auf der Grundlage des § 14 StAG.vorgesehen. Die Abstufungen betreffen das Niveau der Deutschkenntnisse und die Intensität der Bindungen an Deutschland. Letztere sind bei vór dem 1. April 1953 geborenen ehelichen Kindern wiedergutmachungsberechtigter deutscher Mütter und ausländischer Väter geringer, da bei ihnen wegen des Verfolgungsschicksals ihrer Mütter das staatliche Einbürgerungsinteresse starker ausgeprägt ist. Die erleichterte Einbürgerungsmöglichkeit kann jedoch nicht auf die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 geborenen ehelichen Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter ausgedehnt werden, die nach § 4 Abs. 1RuStAG a.F. die deut- sche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erwerben konnten. Sie sind nicht be- nachteiligt, da die Regelung des § 4 Abs. 1RuStAG a.F. erst mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes- und damit unter Geltung des Art. 3 Abs. 2 GG - verfassungs- widrig geworden ist.
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