2020-01-31_12-57-10_nrcourtman_13.pdf

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Referat V !15 VI15-20102162#3 />f#7 RefL: MinR Dr. Gnatzy Berlín, den 15. Juli 2019 Hausruf: 10152 8undesmίηisieríunτ de ιnnt ιci. - ίϋr Bau und Ν eί ητ~t ~ st T 3 i Eί ιτ•~ ~ UhrzeiI: Herm_.Jllht'n i s t e r Nc.. .. .. .. . ...... Ober: Abdruck: Herrn St Herrn Pst Dr. Krin r~ Herrn Pst Mayer Herrn AL V Herrn UAL V II Betr,: p η 1 8. )UI.i 20i9 4 Herrn St Dr. Kerbe AL G ί#t i ~ , f ,,Referate G ! 3, G 12 ~,,̀ ~ .2.~:ζ. ítn ~~ ~.~ ~τ•t ~~r~ ~~ ι~~ '4 η Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsangelegenheíten . ', ί ,» hier:' Eriass-Entwiírfe zu staatsangehürigkeitsr+schtiir,hen Wiedergut- '4 „41.. machungsf~iNen (ί nsbes: auch mit NS-Verfolgungshintergrund) Bezug: Ministervorlage vom 6. Februar 2019; Rücksprache vom 19. März 2019 Anlage: 2 1. Votum Billigung und Zeichnung des als Entwurf beigefügten Schreibens an die stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Frau MdB Dr. Ηδgi. 2. Sachverhalt Im Nachgang zur Rücksprache vom 19. ΜιΡ rz 2019, in der Sie wegen der Reichweite und Bedeutung der geplanten Erlass-Regelungen gebeten hatten, zunächst das Ein- vernehmen mit den Innenpolitikern der Koalitionsfraktionen herzustellen, hat am 9. April 2019 ein durch Herrn St T moderierter erster Meinungsaustausch mit Innenpolitikern der Unionsfraktion stattgefunden. Dabei bestand das grundsätzliche Verständnis, zu einer Verbesserung der gegenwärtigen Rechtslage zu kommen. Zugleich wurde aber die Befürchtung geäußert, dass die angedachten Regelungen zu weitgehend sein könn- ten. Zudem bestand wegen des signifikant erhöhten Aufkommens an EinbOrgerungsan- trägen im Zusammenhang mit dem Brexit Skepsis, ob diese nicht eher durch das Be- streben, den nachteiligen Folgen des. Brexit zu entgehen, veranlasst sein könnten, als
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-2 durch nachwirkende Folgen eines NS-Verfolgungsschicksals .in der Familie. Es wurde daher gebeten, weitergehendes Hintergrundmaterial zur VerfΟgung zu stellen, in dem insbesondere dargelegt ist, was die Ausdehnung der bestehenden Erlassregelung bis zum Generationenschnitt bedeutet und Fallbeispiele gegeben werden. Die Materialien sind am 7. Mai 2019 zugeleitet worden. Im Jour Fixe am 3. Juni 2019 hat sich Fraktionsvize Frei für eine pragmatische Lösung ausgesprochen. Alles, was über die vom BM) geplanten Regelungen bis hin zum Gene- rationenschnitt hinausgehe, werde abgelehnt. Damit besteht auf Unionsseite Einver- ständnis mit den geplanten Erlassregelungen. Ursprünglich hatten Sie angedacht, im Anschluss ein Gespräch mit Frau Dr. Hbgl zu führen. Frau Dr. Hbgl hatte mit• Schreiben vom 22. Februar 2019 an Herrn PSI K die Problematik bereits selbst angesprochen und Handlungsbedarf gesehen. Mit Antwort- schreiben vom 3. April 2019 hat Herr Pst K mitgeteilt, dass im BMI schon geprüft wer- de,'ob erleichterté Einbürgerungsmöglichkeiten geschaffen werden kδnnen und er un- aufgefordert auf sie zukommen würde, sobald diese Prüfung abgeschlossen ist. 3. Stellungnahme Um die Angelegenheit mit Blick auf die parlamentarische Sommerpause zu beschleuni- gen, wird vorgeschlagen, den bereits erfolgten Schriftwechsel durch Ministerschreiben aufzugreifen, Frau Dr. Hogl darin die Eckpunkte der angedachten Erlasslosung darzu- legen und ihr Einverständnis mit diesem Vorgehen zu erbitten. Ein Entwurf ist als Anla- ge beigefügt. . Es wird vorgeschlagen, dass Herr PSI Kam Rande der am 24. Juli 2019 stattfindenden BT-Sondersltzung zur Vereidigung der neuen Verteidigungsministerin auf Frau Dr. Hϋgl zugeht, um für die vorgeschlagene Lösung zu werben und ggfs. noch offene Fragen zu klären. 4. Kommunikation Kommunikation erst nach abschließender Entscheidung über die Erlasse und damit über die Reichweite und den Adressatenkreis der künftigen Regelung.
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Briefentwurf (Schreiben des Ηerrń τs ste τ Frau Dr. Eva Hδgl, MdB Stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion Deutscher Bundestag Platz der Republik 1 10117 Berlin Sehr geehrte Frau Dgl, Sie hatten sich mit Schreiben vom 22. Februar 2019 in Sachen einer- Wiedergutma- chungseinbürgerung für die Abkömmlinge NS-Verfolgter, denen der Anspruch aus Artik&•116 Αbselz-2 G . ' - - .. . - _ Eι.~.Kcir g gewandt. hatte Ihnen mit Schreiben vom 3. April 2019 mitgeteilt, dass cht zusteht, an • _ =: bereits geprüft werde, ob und in welchem Umfang erleichterte Ein- `^3 ιεJί büτΡgerungsm~glichkeiten geschaffen werden können. J ;Jg- Die Gesamtheit der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachungsregelungen ι Ι$λ 1) ist außerordentlich komplex und heterogen ausgestaltet. Während einerseits mit Art. 116 Abs. 2 GG ein sehr weitgehender Wiedergutmachungsanspruch eingeräumt ist, waren für andere Fallgruppen nur befristete Regelungen in Geltung. Hinzu kamen mit Arti#3 Abs-2 GG nicht im Einklang stehende Bestimmungen über den Abstam- mungserwerb, für die nur befristete Regelungen auf nachträglichen Erhalt der'deut- schen Staatsangehbrigkeit bestanden. Diesbezüglich bestand die Auffassung, dass der Zeitraum für die Betroffenen ausreichend sei, um die ihnen zustehende Rechts- position zu erlangen, obgleich wegen der Fortgeltungsanordnung des Art. 117 Abs. 1 GG ein Teil der Betroffenen gar nicht erfasste wurde. Das BVerwG und das BVerfG haben aus diesem Verständnιs heraus judiziert, dass der Gesetzgeber die aus der verfassungswidrigen Regelung des früheren § 4 RuStAG resultierenden Folgen aus verfassungsrechtlicher Sicht ausreichend beseitigt habe. i
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4 Aus Sicht der heute Betroffenen ist, auch wegen des Fortwirkens auf nachfolgende Generationen, diese rein juristische Argumentation jedoch kaum zu.vermitteln. Vor diesem Hintergrund Ist es prιΡmar eine rechtspolitische Frage, der auch (in den Fällen mit NS-VerfolgungshIntergrund) eine außenpolιΡtische Dimension zukommt, wie die gegenwärtigen Fragen zur Wiedergutmachung aufgegriffen und gelöst werden. Das , ungeachtet der durch die verfassungs- und staatsangehörigkeitsrechtliche Wiedergutmachungsgesetzgebung und die h&hst- ńchterliche Rechtsprechung geschaffenen unterschiedlichen Ausgangslagen; schon vor einigen Jahren für vor dem 1. April 1953 geborene eheliche Kinder zwangsaus- gebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Vater eine erleichterte Einbürge- rungsmöglichkeit über § 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) eröffnet. Der zugrunde liegende Erlass vom 28. März 2012 wurde nachfolgend auch auf nichtehe- liche Kinder ausgedehnt,. die bis zur Rechtsänderung am 1. Juli 193 die deutsche Staatsangehörigkeit nur über die Mutter erwerben konnten. Diese Einbürgerungs- möglichkeiten waren im Hinblick auf den Umstand, dass die Regelung des § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. zwar mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes mit Art k&-3 Absaέe-2 GG unvereinbar geworden war, zuvor aber keine vergleichbare Verfassungsbestim- mung existierte, auf die unter Geltung des Grundgesetzes seitdem 24. Mai 1949 ge- borenen Kinder besόhrankt worden. Über diese Fallgruppe hinaus bestehen auch andere Fallkonstellationen, die von den Betroffenen und ihren Abkömmlingen aus heutiger Sicht als unbefriedigend angese- hen werden. Dies betrifft etwa Abkζmmlingé, deren maßgeblicher Elternteil NS- . verfolgungsbedingt in das Auslańd emigriert, dort eine andere Staatsangehörigkeit angenommen und deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat. In diesen Fällen hat kein förmlιΡcher Entzug stattgefunden, sondern ist die deutsche Staatsan- gehörigkeit nach allgemeinen Regeln verloren gegangen, so dass Art. 116 Absatz-2' GG nicht zur Anwendung kommen kann. Diesbezüglich bestand für Abkömmlinge éin bis zum 31. Dezember 1970 befristeter Anspruch nach § 12 des Gesetzes zur Rege- lung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StARegG).
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► '" Vor diesem Hintergrund ist irι-mei Nt~ at s-geprüft worden, ob und auf welche Wei- se heute noch nachwirkende staatsangehbrígkeitsrechtliche Folgen über die Erlass- lösung von 2012 hinaus abgemildert oder beseitigt werden können. Die bestehenden Fallgruppen sind vielgestaltig und müssen miteinander in Ausgleich gebracht werden, um keine vergleichbare Gruppe zu benachteiligen . Einer spezifi- schen gesetzlichen Regelung bedarf es nicht, da mit der erlassbezogenen Wieder- gutmachungsregelung vom 28. März 2012 und dem ihr zugrundeliegenden § 14 StAG einhinreichendes rechtliches Instrumentarium besteht, das wesentlich schnel- ler angepasst werden kann. Im Einzelnen sollen im Erlasswege folgende Regelungen.getroffen werden: a) In Bezug auf Abkömmlinge deutscher und früherer deutscher Staatsangehöriger, die vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen wa- ren, werden auch die vor Inkrafttreten, des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 Ge-. borenen einbezogen und können erleichtert eingebürgert werden. Dies betrifft Fallkonstellationen mit und ohne NS-Verfolgungshintergrund. b) Abkömmlinge eines wiedergutmachungsberechtigten früheren deutschen Staats- angehörigen im Sinné des § 12 Abssta 1 (1.) StARegG a.F., der im Zusammen- hang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen eine fremde Staatsangehörigkeit erworben und dadurch kraft Gesetzes die deutsche 'Staatsangehörigkeit verloren hat, wer- den ebenfalls einbezogen. c) FDr Abkömmlinge früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Artik~tr t 116 Abs. 2 GG und des § 12 Abs$'1 (1.) StARegG a.F. wird die Einbürge úng besonders erleichtert, um die hinzugetretenen Folgen von NS-Verfolgυngsmaß- nahmen weiter abzumildern (u.a. Verzicht auf den Nachweis der Unterhaltsfähig- keit, Absenkung der erforderlichen Deutschkenntnisse auf A 1 GER). Da eine Ermessenseinbürgerung nach § 14 StAG im Unterschied zum verfas- sungsrechtlichen Anspruch in Art. 116 Abs. 2 GG Bindungen an Deutschland vo- raussetzt, müssen aber zumindest Grundkenntnisse der deutschen Sprache so- wie der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der t-ebensverhältnisse in
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6 Deutschland verlangt werden (aber: keine Prüfung, Feststellung im Gespräch mit der Auslandsvertretung - wohlwollende Handhabung). . d) Über die bisherige Regelung hinaus bleibt der personelle Anwendungsbereich nicht auf die unmittelbaren Abkömmlinge beschränkt, sondern wird auf alle nach folgend geborenen Abkömmlinge bis zum Generationenschnitt nach § 4 Abs. 4 StAG ausgedehnt. Dies entspricht dem Geltungsbereich. des Α Μ Ι ό Absatz 2 GG. Danach haben die in der Generationenfolge als Erste nach dem 31.12.1999 im Ausland geborenen Abkömmlinge letztmalig die Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung. Soweit sie bereits minderjährige Kinder haben, kännen diese bis zum 31.12.2020 miteingebürgert werden. e) Da die Einbürgerungen der Wiedergutmachung. von NS-Unrecht bzw. nachwir- kender Folgen geschlechtsspezifischer Ungleichbehandlungen dienen, wird aus Gründen des öffentlichen Interesses (im Gleichklang zu Art. 116 Abs. 2 GG) Ge- bührenbefreiung gewährt.. . Mit diesem sehr weitgehenden Lösungsansatz sollen die gegenwärtig diskutierten l ( Problemfälle im Gleichklang mit Artii~e1116 Absatr-2 GG weitestgehend befriedet . werden, zugleich soll dann aber auch ein Schlusspunkt gesetzt werden. . Wenn dieser Vorschlag Ihre Unterstützung findet, könnte die erweiterte Erlassrege- lung zeitnah in Kraft gesetzt werden. Mit freundlichen Grüßen Name des Herr s ' '( 1-ί- .
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