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Berg, Inga Von: Gesendet: An: Betreff: Hübschmann, Frank Montag, 29. Juli 2019 14:02 Regills V Il 5_PSt K_Schreiben des Herrn Parl. Staatssekretärs an MdB Dr. Hbgl z.Vg. VII5-20102/62#3 und 7 Von: VII5 •Gesendet Montag, 29. Juli 201914:00 An: Kowalewski, Andreas <Andreas.Kowalewski@bmi.bund.de> Cc: PStKrings_ <PStK@bmi.bund.de>; Drange, Günter, Dr. <Guenter.Drange@bmi.bund.de >; _StTeichmann~ <StT@bmi.bund.de>; ALV_ <V@bmi.bund.de>; UALVII_ <VlI@bmi.bund.de >; 1II5_ <VII5@bmi.bund.de> Betreff: Schreiben des Herrn Pari. Staatssekretärs an MdB Dr. Hbgl Lieber Herr Kowalewski, ich beziehe mich auf unser heutiges Gespräch und übersende wie vereinbart den Entwurf des Schreibens an Frau Hbgl. In Anbetracht der Dynamik der Ereignisse — die Grünen haben nach der Sommerpause einen eigenen Gesetzentwurf fϋ r die Wiedergutmachungseinbürgerungen angekündigt -, wird nunmehr vorgeschlagen, den letzten Satz des Hbgl- Schreibens (s. )$nderungsmodus) zu ändern, um nicht den Eindruck zu erwecken, wir würden auf ein Feedback von Frau Hbgl warten. 190729 MinVort Wieder... Mit freundlichen Grüßen F. Híábschmann i.V. ~
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Referat V II 5 1115-201 02/62#3 /#7 RefL: MínR Dr. Gnatzy Berlin, den 15. Juli 2019 Hausruf: 10152 Herrn Minister über: Abdruck: Herrn St Teichmann Herrn PSt Dr. Krińgs Herrn PSt Mayer Herrn St Dr. Kerber AL G Referate G 13, G 12 Herrn AL V Herrn UAL V II Betr.: Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsangelegenheiten hier: Erlass-Entwürfe zu staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergut- machungsfällen (insbes. auch mit NS-Verfolgungshintergrund) Bezug: Ministervorlage vom 6. Februar 2019; Rücksprache vom 19. März 2019 Anlage: 2 1. Votum Billigung und Zeichnung des als Entwurf beigefügten Schreibens an die stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Frau MdB Dr. Hbgl. 2. Sachverhalt Im Nachgang zur Rücksprache vom 19. März 2019, in der Sie wegen der Reichweite und Bedeutung der geplanten Erlass=Regelungen gebeten hatten, zunächst das Einver- nehmen mit den Innenpolitikern der Koalitionsfraktionen herzustellen, hat am 9. April 2019 ein durch Herrn St T moderierter erster Meinungsaustausch mit Innenpolitikern der Unionsfraktion stattgefunden. Dabei bestand das grundsätzliche Verständnis, zu ei- ner Verbesserung der gegenwärtigen Rechtslage zu kommen. Zugleich wurde aber die Befürchtung geäußert, dass die angedachten Regelungen zu weitgehend sein könnten. Zudem bestand wegen des signifikant erhöhten Aufkommens an Einbürgerungsanträ- gen im Zusammenhang mit dem Brexit Skepsis, ob diese nicht eher durch das Bestre- ben, den nachteiligen Folgen des Brexit zu entgehen, veranlasst sein könnten, als
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2 durch nachwirkende Folgen eines NS-Verfolgungsschicksals in der Familie. Es wurde daher gebeten, weitergehendes Hintergrundmaterial zur.Verfügung zu stellen, in dem. insbesondere dargelegt ist, was die Ausdehnung der bestehenden Erlassregelung bis zum Generationenschnitt bedeutet und Fallbeispiele gegeben werden. Die Materialien sind am 7. Mai 2019 zugeleitet worden. Im Jour Fixe am 3. Juni 2019 hat sich Fraktionsvize Frei für eine pragmatische Lösung ausgesprochen. Alles, was über die vom BMI geplanten Regelungen bis hin zum Gene- rationenschnitt hinausgehe, werde abgelehnt. Damit besteht auf Unionsseite Einver- ständnis mit den geplanten Erlassregelungen. . Ursprünglich hatten Sie angedacht, im Anschluss ein Gespräch mit Frau Dr. Högl zu führen. Frau Dr. Högl hatte mit Schreiben vom 22. Februar 2019 an Herrn PSI K die Problematik bereits selbst angesprochen und Handlungsbedarf gesehen. Mit Antwort- schreiben vom 3. April 2019 hat Herr PSt K mitgeteilt, dass im ΒΜΙ schongeprüft werde, ob erleichterte Einbürgerungsmöglichkeiten geschaffen werden können und er unaufgefordert auf sie zukommen würde, sobald diese Prüfung abgeschlossen Ist. 3. Stellungnahme Um die Angelegenheit mit Blick auf die parlamentarische Sommerpause zu beschleuni- gen, wird vorgeschlagen, den bereits erfolgten Schriftwechsel durch Ministerschreiben aufzugreifen, Frau Dr. Hogl darin die Eckpunkte der angedachten Erlasslösung darzule- gen und ihr Einverständnis mit diesem Vórgehen zu erbitten. Ein Entwurf Ist als Anlage beigefügt. Es wird vorgeschlagen, dass Herr PSt K am Rande der am 24. Juli 2019 stattfindenden BT-Sondersitzung zur Vereidigung der neuen Verteidigungsministerin auf Frau Dr. Högl. zugeht, um für die vorgeschlagene Lösung zu werben und ggfs. noch offene Fragen zu klären. 4. Kommunikation Kommunikation erst nach abschließender Entscheidung über die Erlasse und damit über die Reichweite und den Adressatenkreis der künftigen Regelung. Dr. Gnatzy .
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Briefentwurf (Schreiben des Herrn Ministers) Frau Dr. Eva Högl, MdB Stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion Deutscher Bundestag Platz der Republik 1 10117 Berlin Sehr geehrte Frau Dr. Hbgl, Sie hatten sich mit Schreiben vom 22. Februar 2019 in Sachen einer Wiedergutma- chungseinbürgerung für die Abkömmlinge NS-Verfolgter, denen der Anspruch aus Artikel 116 Absatz 2 GG nicht zusteht, an meinen Parlamentarischen Staatssekretär Prof. Krings gewandt. Er hatte Ihnen mit Schreiben vom 3. April 2019 mitgeteilt, dass in meinem Haus bereits geprüft werde, ob und in welchem Umfang erleichterte Ein- bürgerungsmöglichkeiten geschaffen werden können: Die Gesamtheit der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachungsregelungen ist außerordentlich komplex und heterogen ausgestaltet. Während einerseits mit Art. 116 Abs.' 2 GG ein sehr weitgehender Wiedergutmachungsanspruch eingeräumt ist, waren für andere Fallgruppen nur befristete Regelungen in Geltung. Hinzu kamen mit Artikel 3 Absatz 2 GG nicht im Einklang stehende Bestimmungen über den Abstam- mungserwerb, für die nur befristete Regelungen auf nachträglichen Erhalt der deut- schen Staatsangehörigkeit bestanden. Diesbezüglich bestand die Auffassung, dass der Zeitraum für die Betroffenen ausreichend sei, um die ihnen zustehende Rechts- position zu erlangen, obgleich wegen der Fortgeltungsanordnung des Art. 117 Abs. 1 GG ein Teil der Betroffenen gar nicht erfasste wurde. Das BVerwG und das BVerfG haben aus diesem Verständnis heraus judiziert, dass der Gesetzgeber die aus der verfassungswidrigen Regelung des früheren § 4 RuStAG resultierenden Folgen aus verfassungsrechtlicher Sicht ausreichend beseitigt habe.
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Aus Sicht der heute Betroffenen ist, auch wegen des Fortwirkens auf nachfolgende Generationen, diese rein juristische Argumentation jedoch kaum zu vermitteln. Vor diesem Hintergrund ist es primär eine rechtspolitische Frage, der auch (in den Fällen mit NS-Verfolgungshintergrund) eine außenpolítísche Dimension zukommt, wie die gegenwärtigen Fragen zur Wiedergutmachung aufgegriffen und gelöst werden. Das Bundesministerium des Innern hat, ungeachtet der durch die verfassungs- und staatsangehörigkeitsrechtliche Wiedergutmachungsgesetzgebung und die höchst- richterliche Rechtsprechung geschaffeńen unterschiedlichen Ausgangslagen, schon vor einigen Jahren für vor dem 1. April 1953 geborene eheliche Kinder zwangsaus- gebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter eine erleichterte Einbürge- rungsmöglichkeit über § 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) eröffnet. Der zugrunde liegende Erlass vom 28. März 2012 wurde nachfolgend auch auf nichtehe- liche Kinder ausgedehnt, die bis zur Rechtsänderung am 1. Juli 1993 die deutsche Staatsangehörigkeit nur über die Mutter erwerben konnten. Diese Einbürgerungs- möglichkeiten waren im Hinblick auf den Umstand, dass die Regelung des § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. zwar mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes mit Artikel 3 Absatz 2 GG unvereinbar geworden war, zuvor aber keine vergleichbare Verfassungsbestim- mung existierte, auf die unter Geltung des Grundgesetzes seit dem 24. Mai 1949 ge- borenen Kinder beschränkt worden. Über diese Fallgruppe hinaus bestehen auch andere Fallkonstellationen, die von den Betroffenen und ihren Abkömmlingen aus heutiger Sicht als unbefriedigend angese- hen werden. Dies betrifft etwa Abkömmlinge, deren maßgeblicher Elternteil NS-ver- folgungsbedingt in das Ausland emigriert, dort eine andere Staatsangehörigkeit an- genommen und deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat. In diesen Fällen hat kein förmlicher Entzug stattgefunden, sondern ist die deutsche Staatsan- gehörigkeit nach allgemeinen Regeln verloren gegangen, so dass Art: 116 Absatz 2 GG nicht zur Anwendung kommen kann. Diesbezüglich bestand für Abkömmlinge ein bis zum 31. Dezember 1970 befristeter Anspruch nach § 12 des Gesetzes zur Rege- lung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StARegG).
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5 Vor diesem Hintergrund ist in meinem Haus geprüft worden, ob und auf welche Weise heute noch nachwirkende staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen über die Er- lasslösung von 2012 hinaus abgemildert oder beseitigt werden können. Die bestehenden Fallgruppen sind vielgestaltig und müssen miteinander in Ausgleich gebracht werden, um keine vergleichbare Gruppe zu benachteiligen. Einer spezifi- schen gesetzlichen Regelung bedarf es nicht, da mit der erlassbezogenen Wieder- gutmachungsregelung vom 28. März 2012 und dem ihr zugrundeliegenden § 14 StAG ein hinreichendes rechtliches Instrumentarium besteht, das wesentlich schnel- ler angepasst werden kann. Im Einzelnen sollen im Erlasswege folgende Regelungen getroffen werden: a) In Bezug auf Abkömmlinge deutscher und früherer deutscher Staatsangehöriger, die vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen wa- ren, werden auch die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 Ge- borenen einbezogen und können erleichtert eingebϋrgert werden. Dies betrifft Fallkonstellationen mit und ohne NS-Verfolgungshintergrund. b) Abkömmlinge eines wiedergutmachungsberechtigten früheren deutschen Staats- angehörigen im Sinne des §_12 Absatz 1 (1.) StARegG a.F., der im Zusammen- hang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen eine fremde Staatsangehörigkeit erworben und dadurch kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, wer- den ebenfalls einbezogen. . c) Für Abkömmlinge früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 GG und des § 12 Absatz 1 (1.) StARegG a.F. wird die Einbürgerung besonders erleichtert, um die hinzugetretenen Folgen von NS-Verfolgungsmaß- nahmen weiter abzumildern (u.a. Verzicht auf den Nachweis der Unterhaltsfähig- keit, Absenkung der erforderlichen Deutschkenntnisse auf A 1 GER). Da eińe Ermessenseinbürgerung nach § 14 StAG im Unterschied zum verfas- sungsrechtlichen Anspruch ih Art. 116 Abs. 2 GG Bindungen an Deutschland vo- raussetzt, müssen aber zumindest Grundkenntnisse der deutschen Sprache so- wie der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in
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Deutschland verlangt werden (aber: keine Prüfung, Feststellung im Gespräch mit der Auslandsvertretung -wohlwollende Handhabung): d) Über die bisherige Regelung hinaus bleibt der personelle Anwendungsbereich nicht auf die unmittelbaren Abkömmlinge beschränkt, sondern wird auf alle nach- folgend geborenen Abkömmlinge bis zum Generationenschnitt nach § 4 Abs. 4 StAG ausgedehnt. Dies entspricht dem Geltungsbereich des Artikel 116 Absatz 2 GG. Danach haben die in der Generationenfolge als Erste nach dem 31.12.1999 im Ausland geborenen Abkömmlinge letztmalig die Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung. Soweit sie bereits minderjährige Kinder haben, können diese bis zum 31.12.2020 miteingebürgert werden. e) Da die Eińbürgerungen der Wiedergutmachung von NS-Unrecht bzw. nahwir- kender Folgen geschlechtsspezifischer Ungleichbehandlungen dienen, wird aus Gründen des öffentlichen Interesses (im Gléichklang zu Art. 116 Abs. 2 GG) Ge- bührenbefreiung gewährt. Mit diesem sehr weitgehenden Lösungsansatz sollen die gegenwärtig diskutierten Problemfälle im Gleichklang mit Artikel 116 Absatz 2 GG weitestgehend befriedet werden, zugleich soll dann aber auch ein Schlusspunkt gesetzt werden. nπte die erweiterte Wenn dieser Vorschlag Ihre Unterstützung findet, Wir bitten Sie'kϋ Erlassregelung, die zeitnah in Kraft gesetzt werden soll, zu unterstützen. Mit freundlichen Grüßen Name des Herrn Ministers
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