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Berg, Inga Von: Gesendet: An: Betreff: Falkenhof, Dieter Mittwoch, 21. März 2018 11:25 RegVί Ι5 WG: Art. 116 Η GG; hier: Einbürgerungsanspruch der Abkömmlinge Verfíágung eAkte Aktenzeichen: 1115-201 02/48#1 DokumentenBetreff : Wiedergutmachungsanspruch bei Abkömmlingen - Verlusttatbestand nach Zwangsausbürgerung - Anfrage AA und Antwort 1I15 Von: 1II5 Gesendet: Mittwoch, 21. März 2018 11:18 An: AA Kregefn, Melanie . Betreff: WG: Art. 116 II GG; hier: Einbürgerungsanspruch der Abkömmlinge 1115-201 02/48#1 Liebe Frau Kregelin, Artikel 116 Absatz 2 GG enthält einen Wiedergutmachungsanspruch für frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem B. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen durch NS- Zwangsaúsbürgerungen entzogen worden ist, und diejenigen ihrer.Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder usw.), die ohne die Entziehung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätten. Sie können die deutsche Staatsangehörigkeit jederzeit durch einen Antrag auf (Wieder )Einbürgerung (bei Aufenthalt im Ausland) oder durch Wohnsitznahme in Deutschland (wieder) erlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 116 Absatz 2 GG (Beschluss vom 14. Februar 1968,- 2 BvR 557/62 -, juris, Leitsatz 1 und Rn. 31, 32, sowie f Beschluss vom 15. April 1980 -2 BvR 842/77 -, juris, Orientierungssatz 1 und Rn. 49, 50, 51) sind die NS-Zwangsausbürgerungen als krasses Unrecht als nichtig, also als von Anfang an unheilbar unwirksam anzusehen. Demnach haben die frϋheren deutschen Staatsangehörigen durch die nichtigè NS-Zwangsausbürgerung ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren. Sie und ihre Abkömmlinge werden jedoch, um ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufzudrängen, erst (wieder) als Deutsche behandelt, wenn sie ihren Willen, deutsche Staatsangehörige zu sein, nach Artikel 116 Absatz 2 GG durch einen Antrag auf Wiedereinbürgerung oder durch Wohnsitznahme in Deutschland zum Ausdruck gebracht haben. Frühere deutsche Staatsangehörige und ihre Abkömmlinge können allerdings die deutsche Staatsangehörigkeit aus einem anderen Rechtsgrund verlören haben. Dies kann der Fall sein, wenn sie nach der nichtigen NS-Zwangsausbürgerung - vor oder nach Inkrafttreten des Artikels 116 Absatz 2 GG (24. Mai 1949) - einen Verlusttatbestand (Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf Antrag nach § 25 Absatz 1 [Satz 1] [Ru]StAG, Legitimation bei unehelichen Kindern durch einen Ausländer vor dem 1. April 1953 nach § 17 Nummer 5 RuStAG u.F., Eheschließung bei Frauen mit einem Ausländer vor dem 1. April 1953 nach § 17 Nummer 6 RuStAG u.F., Adoption nach § 27 [Ru]StAG, Eintritt in fremde Streitkräfte auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 28 StAG) erfüllt haben, bevor sie nach Artikel 116 Absatz 2 GG den Antrag auf Wiedereinbürgerung gestellt oder ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben. Gleichwohl behalten sie ihren Wiedergutmachungsanspruch nach Artikel 116 Absatz 2 GG, sofern sie keinen entgegengesetzten Willen zu Ausdruck (Verzicht auf Wiedergutmachungsanspruch) gebracht haben (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1958 - 1 BvR 532/56 -, juris, Rn. 24, Beschluss i
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vom 14. Februar 1968 - 2 BvR 557/62 -, juris, Leitsatz 1 und Rn. 36, 38, 51, sowie Beschluss vom 15. April 1980 -2 BvR 842/77 -, juris, Rn. 54, BVerwG; Urteil vom 6. Dezember 1983 - 1 C 122/80 -, juris, Rn. 30, Urteil vom 27. März 1990 - 1 C 5/87 -, juris, Rn. 21, Urteil vom 28. September 1993- 1 C 25/92 -,juris, Leitsatz 5 und Rn. 39, sowie Urteil vom 11. Januar 1994-1 C 35/93-, juris, Rn. 13, 18, 19, BGH, Urteil vom 11. Juni 1958 - IV ZR 4/58-, juris, und OVG NW, Urteil vom 28. November 1978 - XV A 589/77 -, juris, vgl. hierzu auch Makarov / v. Mangoldt, Dt. StAR [Stand: Dezember 1997], Art. 116 GG, Rn. 90, 95, 113, 114, und Hailbronner / Renner! Maaßen / Kau; StAR, 6. Auflage, Art. 116 GG, Rn. 93). Zudem ist § 25 Absatz 1 RuStAG u.F. von vornherein nicht anwendbar, wenn frühere deutsche Staatsangehörige oder ihre Abkömmlinge die fremde Staatsangehörigkeit vor Inkrafttreten des Artikels 116 Absatz 2 GG erworben haben, da sie auf Grund dér NS-Zwangsausbürgerung in der fraglichen Zeit nicht in der Lage warén, sich effektiv auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu berufen und daher keine Veranlassung hatten, die vorgesehene Verlustfolge in den Kreis ihrer Erwägungen zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1958 - 1 BvR 532/56 -, juris, Leitsatz 1 und Rn. 27). Artikel 116 Absatz 2 GG unterscheidet nicht zwischen denjenigen zwangsausgebürgerten früheren deutschen Staatsangehörigen und ihren Abkömmlingen, die aus einem anderen Rechtsgrund die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben sowie denen, die keinen (anderen) Verlusttatbestand erfüllt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14. Februar 1968 - 2 BvR 557/62 -,juris, Leitsatz 1 und Rn. 36, sowie Beschluss vom 15. April 1980-2 BvR 842/77-, juris, Rn. 54) liegt für diejenigen zwangsausgebürgerten früheren deutschen Staatsangehörigen und ihre Abkömmlinge, die aus einem anderen Rechtsgrund, z.B. nach § 25 Absatz 1 RuStAG a.F. die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, die Bedeutung des Artikels 116 Absatz 2 GG darin, dass ihnen danach die („echte") (Wieder-)Einbürgerung (Neuerwerb der deutschen Staatsangehörigkeit) ermöglicht wird. Dies gilt auch für die Abkömmlinge, die auf Grund der bereits vor ihrer Geburt eingetretenen Verlustfolge bei ihren Eltern, Großeltern usw. die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erwerben konnten. Für die anderen zwangsausgebürgerten früheren deutschen Staatsangehörigen und ihre Abkömmlinge (die keinen [anderen] Verlusttatbestand erfüllt haben) liegt die Bedeutung des Artikels 116 Absatz 2 GG danach darin, dass die Bundesrepublik Deutschland sie nicht als Déutsche betrachtet, solange sie die („weiterhin bestehende") deutsche Staátsangehörigkeit nicht durch.Wohnsitzbegründung in Deutschland oder Antragstellung auf Wiedereinbürgerung geltend machen ([Wieder-]Inanspruchnahme der deutschen Staatsangehörigkeit). Damit ist auch ihnen eine freie Entscheidung über ihre deutsche Staatsangehörigkeit eröffnet, unbeschadet des Umstandes, dass sie diese nicht verloren bzw. ihre Abkömmlinge sie infolgedessen. (möglicherweise) bereits durch Geburt erworben haben. Für den (Wieder-)Einbürgerungsanspruch nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG ist bei ehelichen . Kindern einer zwangsausgebürgerten Mutter und eines ausländischen Vaters zu berücksichtigen, dass § 4 Absatz 1 RuStAG in der (ergänzenden) Fassung des Artikels 1 RuStAAndG 1963 (a.F.) vom Bundesverfassungsgericht erst mit Beschluss vom 21. Mai 1974- 1 BvL 22/71, 1 BiL 21/72 - und - wegen der Fortgeltungsregelung des Artikels 117 Absatz 1 GG - erst seit dem 1. April 1953 . als mit Artikel 3 Absatz 1 sowie Artikel 3 Absatz 2 (Satz 1)_i; V.m. Artikel 6 Absatz 2 GG unvereinbar erklärt und der Gesetzgeber zu einer verfassungskonformen Neuregelung (für die Zukunft) verpflichtet worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 11. Januar 1994-1 035/93-, juris, Rn. 17, 18) bei denjenigen dieser Kinder, die vor dem 1. April 1953 geboren sind, einen (Wieder- )EinbOrgerungsanspruch nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG verneint, weil sie nach § 4 Absatz 1 RuStAG ú.F. die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt hätten erwerben können, ihnen diese durch deren Entziehuńg bei ihrer Mutter somit nicht vorenthalten worden ist. Nach der vom Gesetzgeber mit Artikel 1 Nummer 1 RuStAAndG 1974 vorgenommenen` Neufassung des § 4 Absatz 1 RuStAG a.F. ist ein uneingeschränkter Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit daher erst für die seit dem 1. Januar 1975 geborenen ehelichen Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters möglich. Für eheliche Kinder deutscher Mütter 2
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und ausländischer Väter, die nach dem 31. März 1953 und vor dem 1. Januar 1975 geboren sind, . bestand innerhalb von drei Jahren ab dem 1. Januar 1975, bei unverschuldetem Fristversäumnis innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Erklärungshindernisses, die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehorigkeit ohne weiteres uber ein Erklarungsrecht zu erwerben (Artikel 3 'RuStAAndG 1974): . Indes bedarf es für den (Wieder-)Einbürgerungsanspruch nach Artikel 116 Absatz 2 .Satz 1 GG wegen der Verfassungswidrigkeit des § 4 Absatz 1 RuStAG a , nicht der Ausubung des Erklärungsrechts nach Artikel 3 RuStAAndG 1974, da Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG es den nach dem 31. März 1953 und vor dem 1. Januar 1975 geborenen ehelichen Kindern einer zwangsausgebürgerten Mutter und eines ausländischen Vaters ermöglichen soll, die ihnen nach verfassungskonformen Staatsangehörigkeitsrecht zukommende Rechtsstellung zu verschaffen (Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25. März 1993 - 5 B 65.90 -, das Bundesverwaltungsgericht hatte diese Frage im Beschluss vom 20. 'März 1992- 1 B 33/92 -, juris, Rn. 5, 7, offen gelassen). Dem entspricht die Praxis des Bundesverwaltungsamtes, die auch bei . den nach dem 31. März 1953 und vor dem 1. Januar 1975 geborenen. ehelichen Kindérn einer zwangsausgebürgerten Mutter und eines ausländischen Vaters von einem .(Wieder- )Einbϋrgerungsanspruch nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1'GG áúsgeht. r In dem von Ihnen geschilderten Beispielfall .hat der am helich gebóren ist, somit einen (Wieder-)Einbürgerungsanspruch nác Artikel 116 Absatz 2 Satz.1 GG, da_ er die deutsche Staatsangehorigkeit ohne deren Entziehung bei seiner Mutter nach verfassungskonformen Staatsangehörigkeitsrecht (Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25. Marz 1993.- 5 B 65 90 -). durch Geburt eτwοrJ ιιhatte. Dabei gehe ich davon aus, dass seiner . (jüdischen) MutteΙΓ die 19 nach geflohen ist, die deutsche Staatsangehörigkeit. vordem 9. Mai 1945, z B mit Inkrafttreten der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz am 27. November 1941, zwangsweise entzogen worden ist. Deren Eheschließung mit dem ist somit erst nach der nichtigen NS-Zwangsausbürgerung (BVerfG, am_ Beschluss vom 14. Februar 1968 -2 BvR 557/62 -, juris, Leitsatz 1 und Rn. 31, 32, sowie Beschluss vom 15. April 1980 - 2 BvR 842/77 -, juris, Orientierungssatz 1 und Rn. 49, 50, 51) durch die Eheschließung mit einem Ausländer (dem erfolgt. Zwar hat (möglicherweise) den` Verlusttatbestand nach § 17. Nummer 6 RuStAG u . erfuflt Gί&h'ώhΙ haben sowohl sie; als auch ihr Sohń ihren,(Wieder-)Einbürgerungsanspruch nach Artikel 116 Absatz 2 Sátz 1 GG behalten, sofern sie keinen entgegengésetzten Willen (Verzicht auf . Wiedergutmachungsanspruch), zum Ausdruck gebracht haben (s.ó., BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1.968'- 2 BvR 557/62 =, juris, Leitsatz 1 und Rn. 36, BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1983 - 1 C 122/80 -, juris, .Rń. 30, Urteil vom 28. September 1993 1 C 25/92-, juris; Leitsatz 5 und Rn. 39, sowie Urteil vom 11. Januar 1994 -1 C 35/93 -; juris, Rn. 13, 18,1,9; BGH; Urteil vom 11. Juni 1958 - IV ZR 4/58 -, juris, und OVG NW, Urteil vom 28. November 1978 - XV A 58.9/77 juris). Wäre ίcht 1955, sondern z.B. schon 1951. (also nach dem 23. Mai 1949 und vor dem 1. April 195 borén, hätte er kéinen (Wieder-)Einbürgérungsanspruch ,nach .Artikel 116 Absatz 2 Satz.1 GG, könnte aber auf der Grundlage des § 14 StAG unter erleichterten Voraussetzungen . eińgébürgert werden (vgl. Ziffer I.cj des Merkblatts des Bundesverwaltungsamtes zur Einburgerung von vor dem 01. Januar 1975 ehelich geborenen Kindern deutscher Mütter und ausländischer Väter gemäß § 14 Staatsangehorigkeitsgesetz [StAG], Stand: Dezember 2017). . Mit freundlichen Grüßen Im' Auftrag . gez. Dieter Fálkenhof ' Referat VII 5 - Staatsangehörigkéjts- und Einbürgerungsangelegenheiten - Bundesrninisterium des Innern, für Bau und Heimat . 3.
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