2020-01-31_13-05-36_nrcourtman_12.pdf

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Berg, Inga Gnatzy, Thomas, Dr. . Mittwoch, 28. August 2019 13:39 BK Klee, Kristina . BK Schrooten, Jost-Benjamin; VI15 Falkenhof, Dieter; Hübschmann, Frank; RegVllS Wiedergutmachungseinbürgerungen Von: Gesendet:. An: Cc: Betreff: VI15-20102/62#3 /#7 Liebe Frau Klee, lieber Herr Schrooten, die angekündigten Erlasse zu Wiedergutmachungseinbürgerungen von Abkömmlingen, deren Vorfahren NS verfolgungsbedingt íńs Ausland emigriert sind, denen aber kein Anspruch nach Art. 116 Abs. 2 GG zustéht, sollen am 30. August 2019 in Kraft gesetzt werden. Zu Ihrer Vorinformátion füge ich den Letztstand der Erlassentwϋrfe (einschÍießlich der in Bezug genommenen Ausgangserlasse) sowie den Entwurf einer (von der Hausleitung noch . nicht gebilligten) Presseerklärung anbei. Die Erlassentwürfe sind mit AA abgestimmt; BMJV hat keine Einwände erhoben. Erlassentwurf . Edassentwurf 20010ή25 g1/A-... 20120325 Eda&s StARegG-FáIIejK...verhinderterAbs... zu RuStAG 1974... J Presseerklarung... @RegΝll5: Bitte zur eAkte nehmen Mit freundlichen Grüßen . Thomas Gnatzy . MR Dr: Thomas Gnatzy Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Réferat V II 5 (Staatsángéhörigkeits- und Einbürgerungsrecht) Alt-habit 140, 10557 Berlin Tel.: 030/18 681-10152 Mobiltel.: 0160-7087577 . PC-Fax: 030/18 681-510152 E-Mail: thomas.gnatzy~ . a bmi.bund.de ~
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ENTWURF 8111115 Berlin, den 30. August 2019 Az: VII 5- 20102/62#7 Hausruf: 10149 RefL.: Sb.: Fax: MinR Dr. Gnatzy OAR Falkenhof 510149 bearb. OAR Dieter Falkenhof von: E-Mail: VI15@bmi.bund.de L:\Falken hoflE inmal 2018'2018030601.docx 1) Kopfbogen Bundesverwaltungsamt 50728 Köln nur per E-Mail Betr.: Grundsätze für die Ausführung des. Staatsangehörigkeitsrechts; Einbürge- rung von Abkömmlingen frOherer deutscher Staatsangehöriger, die im Zu- sammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen eine fremde Staatsangehb rigkeit erworben und die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben hier: Ergänzung des Grundsatzerlasses vom 25. Juni 2001 -16-124460/1 - Mit diesem Erlass wird Abkömmlingen früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des § 12 Absatz.1 (1.) StARegG a.F. mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bis zum Generationenschnitt nach § 4 Absatz 4 StAG :die Möglichkeit einer Einbürge- rung nach § 14 StAG eröffnet, wenn sie die gesetzlichen und nachfolgend bestimm- ten Ermessensvorgaben erfüllen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ihre Situation weitestgehend derjenigen der Abkömmlinge früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Arti- kels 116 Absatz 2 GG entspricht und sich lediglich dadurch von dieser unterscheidet,
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dass ihrem verfolgten Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht zwischen dem 30. Januar 1933 und dem B. Mai 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, sondern dieser die deutsche Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit anderen NS-Verfolgungsmaßnahmen verloren hat. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen; dass für diese Personengruppe nach § 12 Absatz 2 (1.) StARegG a.F. zwar ein gesetzlicher Einbürgerungsanspruch bestand, der aber zum 31. Dezémber 1970 befristet war, so dass die ab 1. Januar 1971 Geborenen diese staatsangehörigkeitsrechtliche Wiedergutmachungsregelung für nationalsozialistisches Unrecht nicht in Anspruch nehmen konnten. Hinsichtlich der ehemals nach § 12 Absatz 2 (1.) StARegG a.F. einbϋrgerungsbe- rechtigten Abkömmlinge, die von díésem Einbürgerungsanspruch hingegen keinen Gebrauch gemacht hatten, ist zu berücksichtigen, dass - im Gegensatz zum insoweit. unbefristeten (Wieder-) Einbürgerungsanspruch nach Artikel 116 Absatz 2 GG - der Einbürgerungsanspruch nach § 12 Absatz 2 (1.) StARegG a.F. lediglich in der Zeit vom 24. August 1957 bis zum 31. Dezember 1970 geltend gemacht werden konnte. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass nachwirkende persönliche Empfindungen hin- sichtlich der NS-Verfolgungsmaßnahmen, ein NS-belastetes Deutschlandbild oder ein. möglicher Verlust der Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaats in dieser Zeit möglicherweise von einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit abgehalten haben. Vor diesem Hintergrund erhalten auch die ehemals einbürgerungsberechtig- ten Abkömmlinge jetzt nochmals eine Einbürgerungsmöglichkeit, soweit bei diesen nach wie vor Bindungen zu Deutschland bestehen. Diese Regelung gilt für alle Abkömmlinge absteigender Linie bis zu dem zum 1. Ja- nuar 2000 eingefügten Generationenschnitt nach § 4 Absatz 4 StAG. Dies entspricht dem Geltungsbereich des Art. 116 Absatz 2 GG. Abkömmlinge, die in den Anwen- dungsbereich des § 4 Absatz 4 StAG.fallen, können über Artikel 116 Absatz 2 GG die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr erwerben, da die Zuerkennung der . deutschen Staatsangehörigkeit (nϋr) nach Maßgabe der allgemeinen staatsangehö- rigkeitsrechtlichen Erwerbsgründe erfolgt. Entsprechend wird auch für die Wiedergut- machungsregelungen nach diesem Erlass der Generationenschnitt als zeitliche Grenze zugrunde gelegt. Danach haben die in der Generationenfolge als Erste nach
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dem 31. Dezember 1999 geborenen Abkömmlinge dann letztmalig die Möglichkeit • zur erleichterten Einbϋrgerung. Die Regelungen des Bezugserlasses werden dementsprechend in der nachfolgend aufgeführten Nummer wie folgt géändert und ergänzt: Zu Nr. 142.2.2 Abkömmlińge eines wiedergutmachungsberechtigten früheren deutschen Staatsan- gehörigen im Sinne des § 12 Absatz 1 (1.) StARegG a.F., der im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 vor dem 26. Februar 1955 (Inkrafttre- ten des StARegG a.F.) eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, können bis zum Generationenschnitt nach § 4 Absatz 4 StAG auf der Grundlage des § 14 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden, wenn sie (über die gesetz- lichen Mindestvoraussetzungen hinaus) über . einfache deutsche Sprachkenntnisse und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensver- hältnisse in Deutschland verfügen. . Dabei wird von der Voraussetzung der Unterhaltsfähigkeit (§ 8 Absatz 1 Nummer 4 StAG) aus Gründen des öffentlichen Interesses abgesehen (§ 14 i.V.m.. § 8 Absatz 2 . StAG). ' Die Deutschkenntnisse, die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland sowie die Plausibilität der antragsbegrϋnden- den Angaben werden von der Auslandsvertretung im persönlichen Gespräch mit dem Einbürgerungsbewerber festgestellt; dabei ist bine wohlwollende Handhabung zu- grunde zu legen. Die Feststellung wird dem Bundesverwaltungsamt übermittelt. Gemäß § 38 Absatz 2 Satz 5 StAG wird für Einbürgerungen nach diesem Erlass, die der Wiedergutmachung von NS-Unrecht dienen, aus Gründen des öffentlichen Inte- resses Gebührenbefreiung gewährt. Dies entspricht 26 (1.) StARegG a.F., wonach auch der befristete Einbürgerungsanspruch gem. 12 Absatz 2 (1.) StARegG a.F. aus Gründen der Wiedergutmachung von NS-Unrecht seinerzeit gebϋhrénfrei war.
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4 Zu Nr. 14.2.2.5 . Die Möglichkeit zur Miteinbürgérung minderjähriger Kińder besteht nicht bei Ab- kbmmlingen, die aufgrund des Generationenschni#s nach § 4 Absatz 4 StAG letzt- malig die Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung haben, da ansonsten die Grenze, die der Generationenschnitt für den Abstammungserwerb im Ausland und damit auch für die staatsangehörigkeitsrechtliche Wiedergutmachung setzt, über- schritten würde. . Soweit bei Inkrafttreten dieses Erlasses bereits minderjährige Kinder vorhanden sind, können diese jedoch abweichend bei Antragstellung vor dem 1. Januar 2021 mitein- gebϋrgert werden. Im Auftrag Dr. Gnatzy 2) Verfügung eAkte Aktenzeichen: VÍ15-20102/62#7 DokumentenBetreff: Erlass (Entwurf) vom 30. August 2019 - Ergänzung des Grund- satzerlasses vom 25. Juni 2001 - VI15-124 460/1 - 3) . ZdA. . LA. .
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BUNDESMINISTERIUM DES INNERN Geschäftszeichen (bei Antwort bitte angeben) 0 18 88 Datum 681 - 2372/2378 25. Juni 2001 16-124460/1 . Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Bundesverwaltungsamt 50728 Köln nachrichtlich: Auswärtiges Amt 11013 Berlin Betr. • Staatsangehbrigkeits- und Einbürgerungsangelegenheiten; .. hier: Grundsätze für die Ausführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes . und der staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen des Ausländer- gesetzes . Bezuq: Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 . (BGBl. I S. 1618) . I. Allgemeines Das Bundesverwaltungsamt Ist für alle staatsangehbrigkeits- und einbϋrgerungs- rechtlichen Verfahrenszuständig, in denen der. Erklärende oder der Antragsteller seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat (§ 27 i.V.m. § 17 Abs. 2 des Geset- zes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit StAngRegG -), für einen unter elterlicher Sorge stehenden Minderjährigen aber nur, wenn es für den vertre- tungsberechtigten Elternteil zuständig ist oder wáre (§ 27 i.V.m. 17 Abs. 4 StAngRegG). . Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13. Dezember 2000 (GMBI.2001, Seite 122, Bundesanzeiger Nr. 21a Vom Hausanschrift: Alt-habit 101 D10559 Berlin Großkundenanschrift: 11014 Berlin Vermittlung 01888 681-0 • Telefax 681-2926 Telex 302 505 E-Mail: X400: (c=DE; a=BUND400; p=BMl; s=Poststelle);.SMTP: Poststelle@bmi.bund400.de
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31. Januar 2001) dient der einheitlichen Auslegung der Tatbestände und der ein- heitlichen Handhabung des Ermessens bei der Ausführung dés Staatsangehörig- keitsgesetzes (StAG) und der staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen des Ausländergesetzes (AuslG) durch die Staatsangehörigkeitsbehörden. Soweit im Folgenden keine anderweitigen Bestimmungen getroffen werden, die sich aus den: Besonderheiten der dem Bundesverwaltungsamt zugewiesenen Aufgaben und den entsprechenden gesetzlichen Regelungen herleiten, wendet das Bundesver- waltungsamt die einschlägigen Bestimmungen der StAR-VwV an. Aufgrund der Maßgaben 41 und 53 im Beschluss des Bundesrates vom 7. April 2000 (BR-Drs. 749/99 (Beschluss]), wonach das Bundesministerium des Innern dem Bundesverwaltungsamt als einer ihm unmittelbar nachgeordneten Behörde die entsprechenden Vorgaben für die Einbürgerung nach den 13 bis 15 StAG sowie für die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG ah Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erteilt, werden hiermit die nachfolgenden Regelungen erlassen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden. II. Regelungen für das Bundesvervvaltungsamt zur Einbürgerunq nach den 4413 bis 15 StAG Vorbemerkunq: Beim öffentlichen Interesse an der Einbürgerung sind auch Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die sich aus bestandskräftigen ausländer- und vertriebenen- rechtlichen Entscheidungen ergeben. Dasselbe gilt für wertungsgleiche Erres- senserwägungen, etwa im Bereich der nach dem Willen des Gesetzgebers zu erleichternden Beibehaltung der deutschen. Staatsangehörigkeit für Deutsche, welche die Staatsangehörigkeit des ausländischen Staates erwerben wollen, in dem sie nicht nur vorübergehend leben. Deshalb ist insbesondere bei einem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Verlust der deutschen Staatsangehö- rigkeit, weil ein Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung entweder nicht gestellt oder abgelehnt wurde, und einem Antrag auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach 13 StAG zu prüfen, ob Gründe vorgetragen werden, die bei der Gesamtwürdigung aller entscheidungserheblichen Ermessenserwägun- gen das Entstehen von Mehrstaatigkeit rechtfertigen. -3-
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3 Im Hinblick auf die Integrationsanforderungen bei einer Einbürgerung im Inland. müssen die Einbürgerungsbewerber nachvollziehbare Gründe dartun, weshalb sie die deutsche Staatsangehörigkeit vom Ausland her anstreben. Dabei ist be- stehenden besonderen Bindungen an Deutschland, insbesondere ausreichen- den deutschen Sprachkenntnissen, eine entscheidende Bedeutung zuzumes- sen. Da bei Einbürgerungsverfahren vom Ausland her neben der Stellungnahme der. zuständigen Auslandsvertretung keine von einer deutschen Behörde geführte Ausländerakte als Erkenntnisquelle zur Verfügung steht, kann eine Anfrage beim Bundesamt für Verfassungsschutzangezeigt sein. Dafür muss die Einwil- ligung des Betroffenen vorliegen. Soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ver- fassungsfeindliche Aktivitäten vorhanden sind, sind in solchen Fällen nur die Personalien des Einbürgerungsbeώerbers sowie die Information an.das Bun- desamt für Verfassungsschutz zu übermitteln, dass der Betroffene einen Antrag auf Einbürgerung gestellt hat. Das Bundesamt fϋr Verfassungsschutz ist darauf hinzuweisen, dass die übérmittelten Angaben nur für den Zweck, die jeweilige. Anfrage zu beantworten, gespeichert werden dürfe_n und die Daten anschlie- ßend unverzüglich zu löschen sind.. . A. Zu § 13 StΑG Einbürgerung ehemaliger Deutscher im Ausland nach Ermessen 13.1. Zu Satz 1 (Gesetzliche.Voraussetzungen; Grundsätze für das Er- messen) 13.1.1 Gesetzliche Voraussetzungen Ehemalige Deutsche im Sinne des § 13 StAG sind nur ehemalige deut- sche Staatsangehörige (vgl. Nummer 1.1 StAR-VwV). Statusdeutsche und ehemalige Statusdeutsche fallen nicht unter diese Vorschrift, ebenso wenig Abkömmlinge von Personen, die ihre Staatsangehörigkeit vor dem. Inkrafttreten des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bun- desangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (BGBl. Norddt. Bund S. 355) verloren haben. Eingebϋrgert werden kann hiernach nur, wer jetzt Ausländer (vgl. Num- mer 8.1 .1 StAR=Vwl) ist und ,selbst im Besitz der deutschen Staatsan- gehörigkeit war und diese verloren oder aufgegeben hat, oder wer aus-
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ländischer Abkömmling (z.B. Kind, angenommenes Kind, Enkelkind) ei- nes ehemaligen deutschen Staatsangehörigen ist. Für die in § 13 StAG nicht ausdrücklich erwähnten ausländischen Ab- kömmΙ inge deutscher Staatsangehöriger gilt die Regelung entsprechend. Zum Antrag vgl. Nummer 8.1.1 StAR-VwV, zu den .Erforderńissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 StΑG (Handlungsfähigkeit, gesetzliche Vertretung bzw. Nichtvorliegen von Ausweisungsgrühden) vgl. Nummern 8.1.1.1 und 8.1.1.2 SCAR-VwV. 13.1.2 Grundsätze für das Ermessen Eine Einbürgerung kann nach Ermessen erfolgen, wenn.im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. Persönliche Wünsche und wirtschaftliche Interessen des Einbϋrgerungs- bewerbers oder die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile können nicht entscheidend sein. Maßgeblich für das öffentliche Interesse sind dié nachfolgend aufgeführten Gesichtspunkte. . 13.1.2.1 Allgemeine Grundsätze Einbürgerungen nach § 13 StΑG müssen in einem ausgewogenen Ver- hältnis zu den Grundsätzen stehen, die für Einbürgerungen im Inland gel- ten. Ausländer= und vertriebenenrechtliche sowie staatsangehörigkeits- rechtliche Entscheidungen sind angemessen zu berücksichtigen. Der Einbürgerungsbewerber soll Bindungen an Deutschland besitzen, die ei- ne Einbürgerung rechtfertigen (vgl: Nummer 14.1.2). Die Gründe für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit müssen nachvollziehbar sein. Der Einbürgerung dürfen keine überwiegenden öffentlichen Belange ent- gegenstehen. Eine spätere Übérsiedlung ins Inland ist nicht zu fordern. Der Einbϋrgerungsbewerber muss insbesondere über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (vgl. Nummern 8.1.2.1.1 und 8.1.2.1.2 StAR-VwV) verfügen und die staatsbürgerlichen Voraussetzun- gen (vgl. Númmer 8.1.2.5 StAR-VwV) erfüllen. Ist der Einbürgerungsbewerber von einem deutschen Staatsangehörigen nach den deutschen Gesetzen wirksam als. Kind angenommen worden,. ohne die deutsche Staatsangehörigkeit erworben zu haben, sollen das Annahmeverhältnis und die.familiäre Lebensgemeinschaft vier Jahre be-
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standen haben. Im Übrigen vgl. Nummer 8.1.3.3 StAR-VwV. Der Einbürgerungsbewerber muss ferner grundsätzlich das Erfordernis der Unterhaltsfähigkeit (vgl. Nummer 8.1.1.4 StAR-VwV) erfüllen. Diese Voraussetzung soll auch im Falle einer Übersiedlung ins Inland gegebén sein. Die Regelungen in den Nummern 8.1.26 bis 8.1.2.6.2 StAR-VwV ϋber die Vermeidung von Mehrstaatigkeit, die Erteilung einer Einbϋrgerungs- zusicherung und dié vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit gel- ten entsprechend. Mehrstaatigkeit kann insbesondere hingenommen werden, wenn ein Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörig- keit nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn ein Aus- scheiden aus der Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaats vóraussetzt, dass der gewöhnliche. Aufenthalt dort beendet wird und dies nicht zumut- bar ist. Ferner kann Mehrstaatigkeit hingenommen werden, wenn ein . Grund im Sinne des § 87 AusIG vorliegt (vgl. Nummern 87.0 bis 87.5 StAR-VwV). 13.1.2.2 Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen a) Fälle mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsge- halt; Frauen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit durch Ehe- schließung mit einem Ausländer verloren haben In Fällen mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungs- gehalt (vgl. Nummer 8.1.3.2 StAR-VwV) und bei Frauen, die nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem Ausländer verloren haben (vgl. Num- mer 1.2.2, Buchstabe f) StAR-VwV), liegt in der Regel das öffentliche Interesse an der Einbürgerung- auch unter Hinnahme von Mehrstaa- tigkeit - vor. Ferner können Ausnahmen von der Unterhaltsfähigkeit (vgl. Nummer 8.1.1.4 StAR-VwV) in Betracht kommen. Es genügt, wenn sich der Einbϋrgerungsbewerber ohne nennenswerte Proble- me im Alltagsleben in deutscher Sprache müńdlich verständigen kann (vgl.. Nummer 8.1.3.7 StAR-VwV). b) Einbürgerung bei besonderem öffentlichen Interesse
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