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Berg, Inga . Von: Gesendet: An: Betreff: Priorität: Falkenhof, Dieter Dienstag, 27. August 2019 16:31 RegVllS . Erlassregelung zur Wiedergutmachungseinbürgerung Hoch Verfügung eAkte Aktenzeichen: 1115-201 02/62#7 DokumentenBetreff : Länderinfo Erlassregelung Wiedergutmachungseinbürgerung Anlagen verakten: nein Von: Falkenhof, Dieter Gesendet: Dienstag, 27. August 201916:26 An: 'Baden-Wϋrttemberg' <Registratur4@im.bwl.de>; 'Bayern' <Sachgebiet-a3@stmi.bayern.de>; 'Berlin' <staatsangehoerigkeit@seninnds.berlin.de>;'Brandenburg' <Auslaenderangelegenheiten@mik.brandenburg.de>; 'Bremen 1' <Peggy.Xylaender@inneres.bremen.de>;'Bremen 2' <petra.plump@inneres.bremen.de>;'Hamburg' <BfΙ HHAus Ι RundStAR@bis.hamburg.de>; 'Hessen' <Abteilungll.Poststelle-neu@,hmdis.hessen.de>; 'Mecklenburg- Vorpommern 1' <janine.drews@im.mv-regierung.de>; 'Mecklenburg-Vorpommern 2' <Sabine.Gentner@im.mv- regierung.de >;'Niedersachsen' <staatsangehoerigkeitsrecht @mí.niedersachsen.de>;'Nordrhein-Westfalen 1' <poststelle@mkffi,nrw.de>; 'Nordrhein-Westfalen 2' <monika.jonas@mkffi.nrw.de >; 'Rheinland-Pfalz 2' <staatsangehoerigkeit@mffjiv.rlp.de>; 'Rheinland-Pfalz 3' <gabriele.zwiebelberg@mffjiv.rlp.de>; 'Rheinland-Pfalz 4' <Birsan.Alan@mffjiv.rlp.de>; 'Saarland' <einbuergerungen@innen.saarland.de>; 'Sachsen ' <auslaender- staatsangehoerigkeit@smi.sachsen.de >; 'Sachsen-Anhalt' <poststelle@mi.sachsen-anhalt.de >; 'Schleswig-Holstein' <Staatsangehoerigkeit@im.landsh.de>; 'Τhϋringen' <Ref20@tmik.thueringen.de> Betreff: Erlassregelung zur Wiedergutmachungseinbürgerung Priorität: Hoch 1115-201 02/62#3 /#7' Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, in der o. bez. Angelegenheit übersende ich Ihnen ein Rundschreiben zur Vorabinformation mit zwei beigefügten Erlassentwürfen sowie dem Erlass vom 28. März 2012. ~ Erlassentwurf Erlassentwurf 20120328 Edas% Länderinfo Erlassregelung.p...verhinderter Αbs...StΑRegG-Fälle ~..zu RuStA►G 1974». Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag . gez. Dieter Falkenhof Referat V II 5 Staatsangehbrigkeits-.und Einbürgerungsangelegenheiten - Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat i
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Ait-habit 140, 10557 Berlin Telefon: 030 18 681-10149 Fax: 030 18 681-510149 E-Mali: VI15@bmi.bund.de Internet: www.bmi.buńd.de
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Bundesministerium ;~ des Innern, für Bau und Méimat ~ Bundesministeńum des Innern, fir Bau und Heimat, 11014 Beúfln Für das HAUSANSCHRIFT Staatsangehörigkeits- und Èinbürgerungsrecht. zuständige oberste Landesbehördén Alt-habit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin nur per E-Mail Betreff: a) Einbürgerung von Kindern deutscher und TEL +4930 18 681-10149 FAx i-493018681-510149 VIl5@bmi.bund.de www,bmi,bund.de ' früherer deutscher Staatsangeh*riger, die vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörig- keit ausgeschlossen waren, und deren Ab- kömmlingen . b) Einbürgerung von Abkömmlingen früherer deutscher Staatsangeh.örίger, die im Zusam- menhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen eine , fremde Staatsangehörigkeit erworben und die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben Aktenzeichen: V 11 5 - 20102/62#3 /#7 Berlin, 27. August 2019 .Seite 1 νοή 5 Anlage: - 3 - Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, in der o. bez. Angelegenheit möchte ich Sie vorab über zwei beabsichtigte Erlasse zu Auslandseinbürgerungen unterrichten. Mit diesen soll eine bereits mit Erlass vom 28. März 2012 an das Bundesverwaltungsamt auf der Grundlage des § 14 StAG ge- schaffene Einbürgerungsnöglichkeit für im Ausland 'lebende Kinder deutscher und früherer deutscher Staatsangehöriger, die geschlechtssp.ezifisch vom Abstammungs- erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, erweitert werden. Die Erlasse sollen am 30: August 2019 in Kraft gesetzt werden. Ich bitte Sie, die Ent- . würfe bis dahin vertraulich zu behandeln.. ZUSTELL• UND LIEFERANSCHRIFT Iogeborg•Drewîlz•Alleb 4,10557 Sedin VERKEHRSANBINDUNG S+U•Bahnhof Hauptbahnhof
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i Berlin, 27.08.2019 • Seite 2 von 5 Mit dem Erlass vom 28. März 2012 ist eine Einbürgerungsmöglichkeit über § 14 StAG für vor dem 1. Januar 1975. geborene, im Ausland lebende eheliche Kinder deutscher Mütter und ausländιscherVätér geschaffen wordeń, die nach § 4 Absatz 1 RuStAG a.F. die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt im Wege der Ab- stammung erwerben koń nten, Sie gilt ferner für°die Fälle, in denen die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit' bereits vor Kindesgeburt nach § 17 Nummer 6 RuS- tAG a.F. vor dem 1. April 1953 durch Ehéschließung mit einem Ausländer verloren hat. . Die nach dem 31. März 1953 und vordem 1. Januar 1975 geborenen ehelichen Kin- der zwangsausgebOrgerter Mütter und ausländischer Väter sind nach Artikel 116 Ab- satz 2 GG anspruchsberechtigt (vgl. OVG Berlin vom 25. März 1993-5 B 65.90 -., wonach Artikel 116 Absatz 20G és den nach dem 31. März 1953 und vordem 1. Ja- nuar 1975 geborenen ehelichen Kindern einer zwangsausgebürgerten. Mutter und ei- nes ausländischen Vaters ermöglichen soll, die ihnen nach verfassungskonformem Staatsangehörιgkeitsrécht zukommende Rechtsstelluńg zu verschaffen). Der Erlass. gilt aber für vor dem 1. April 1953 geborene Kinder, deren Mutter die deutsche. Staatsangehörigkeit durch eine NS-Zwangsausbürgerung entzogen worden ist, die aber keinen Wiedereinbürgerungsanspruch nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG ha- ben, weil sie nach § 4 Absatz 1 'RuStAG a.F. die deutsche Staatsangehörigkeιt.auch dann nicht erworben hätten, wenn diese ihrer Mutter nicht zuvor entzogen worden. wäre; für sie gelten zudem erleichterte Voraussetzungen. . In die Erlassregelung sind im Nachgang auch die vor dem 1. Juli 1993 gebórenen nichtehelichen Kinderdeutscher Väter und ausländischer Mütter, die nach der Ge- burtserwerbsrege)ung des § 4 Absatz 1 RuStAG a.F. ebenfalls nicht die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Wege der Abstammung erwerben konnten, so- . wie'die nichtehelichen Kinder zwangsausgebürgerter Väter, die deswegen keinen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 GG haben, einbezogen worden. Diese Möglichkeiten für eine Wíedergútmachungseinbürgerung waren im Hinblick auf den Umstand, dass die Regelung des § 4 Absatz 1 RuStAG a.F. zwar bereits.mit . dem Inkrafttreten des Grundgesetzes mit Artikel 3 Absatz 2 (Satz 1) GG unvereinbar geworden war, zuvor aber keine vergleichbare Verfassungsbestimmung existierte, auf die unter Geltung des Grundgesetzes seit dem 24. Mai 1949 geborenen Kinder beschränkt worden. Weitere Details können Sie dem als Anlage ebenfalls beigefΟg- .. ten Erlass vom 28. März 2012 entnehmen. Nicht eiñbezogen worden waren diejenigen NS-Verfolgten, die in das Ausland emι- griert. sind, dort eine andere Staatsangehörigkeit angenommen und deshalb die deut- sche Staatsangehörigkeit verloren haben, und ihre Abkömmlinge. In diesen Fällen ist die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch eine NS-Zwangsausbürgerung entzo- gen worden, sondern nach allgemeinen Regeln verloren gegangen, so dass Artikel . 116 Absatz 2 GG ebenfalls nicht zur Anwendung kommen kann. Während mr diese
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Berlin, 27.08.2019 Seite 3 von 5 NS-Verfolgten selbst ein einfachgesetzlicher Einbürgerungsanspruch bestanden hat, der heute weiterhin über § 13 StAG realisiert werden kann, hatten ihre Abkömmlinge diesbezüglich nur einen bis zum 31. Dezember 1970 befristeten Anspruch nach § 12 des früheren Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (1. StA- . RegG a.F.). Das „Brexit"-Referendum im Jahr 2016 hat in Großbritannien zu einem sprunghaften Anstieg von (Wieder-)Einbürgerungsanträgen nach Artikel 116 Absatz 2 GG vor al- lem durch Abkömmlinge von 18-Verfolgten geführt. Im Zusammenhańg damit w.ur- den auch vermehrt Einbürgerungsbegehren geltend gemacht, die nicht von Artikel 116 Absatz 2 GG und auch nicht von der bisherigen Erlasslage erfasst sind. Diese waren Gegenstand parlamentarischer Anfragen (vgl. etwa BT-Drs. 19/9777 und 19/12435) sowie der Medienberichterstattung im In- und Ausland. Aus Anlass dieser zahlreichen Einbürgerungsbegehren, die nicht durch Artikel 116 Absatz 2 GG erfasst sind, ist hier geprüft. worden, ób über die Erlasslage von 2012 hinaus heúte noch nachwírkénde staatsańgehörigkeitsrechtliche Folgen bestehen, die einer generellen Regelung bedürfen. Im Ergebnis dieser Prüfung weitet das; BMI die auf der Grundlage des § 14 StÁG bestehenden erleichterten Einbürgerungsmög- lichkeiten im Rahmen einer umfangreichen Erlasslösung weiter aus. Zum begünstigten Personenkreis gehören nunmehr - vor dem 1. April 1953 (auch vor Inkrafttreten des Grundgesetzes) geborene eheli- che Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter, - vor dem 1. Juli 1993 (auch vor Inkrafttreten des Grundgesetzes) geborene nicht- eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter; bei denen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft nach deutschen Ge- setzen vor Vollendung des 23. Lebensjahres wirksam erfolgt war, und , - Kinder, deren deutscher Elternteil im Zusammenhang mit NS-Verfólgungsmaßnah- men eine fremde Staatsangehörigkeit erworben und die deutsche Staatsangehörig- keit verloren hat (Fälle des § 12 Absatz 2 [1.] StARegG a.F., darunter fallen z.B. . auch Kinder, deren verfolgungsbedingt emigrierte lütter nach § 17 Ñummer 6 RuS- tAG a.F. vor Kindesgeburt.durch ihre vor dem 1. April 1953 erfolgte Eheschließung mit einem ausländischen Mann die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben),. sowie deren Abkömmlinge bis zu dem zum 1. Januar 2000 eingefügten Generatio- nenschnitt nach .§ 4 Absatz 4 StAG. Dies entspricht dem Geltungsbereich des Arti- kels 116 Absatz 2 GG. Erfasst werden auch
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Berlin, 27.08.2019 Seite 4 von 5 vordem 1: Januar 1975 (auch vor Inkrafttreten des Grundgesetzes) geborene eheli- che Kinder deutscher Miátter und ausländischer Väter einschließlich. der Kinder, de- ren Metter nach § 17 Nummer 6 RuStAG a.F: durch ihre Eheschließung mit einem ausländischen Mann die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habeñ, sowie - vor dem 1. Juli 1993 (auch vor Inkrafttreten des Grundgesetzes) geborene nicht- eheliche Kinder deutscher Väter und ausländischer Mutter, bei denen die Anerken- nung oder Feststellung der Vaterschaft nach deutschen Gesetzen vor Vollendung des 23. Lebensjahres wirksam erfolgt war, die aber ebenfalls aufgrund der früheren nicht verfassungskonformen Abstammungs- regelungen vom Geburtsérwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, einSchließlich deren Abkömmlinge bis zum Generationenschnitt: Fiár die Berechtigten mit NS-Verfolgungshintergrund werden die EinbOrgerungsvo- raussetzungen auf ein Minimum reduziert. Vom Nachweis der tlnterhaltsfähigkeit . wird abgesehen. Das Sprachniveau wird auf einfache déutsche Sprachkenntnisse abgesenkt; es genügen Grundkenntnisse der Rechts- und. Gesellschaftsordnung und . der Lebensverhältnisse in Deutschland, Diese Voraussetzungen werden ohne Prü- fung in einem persönlichen Gespräch mit der Auslandsvertretung festgestellt; dabei wird eine wohlwollendé Handhabung zugrunde gelegt. Die Einbürgerungen erfolgen unter Hinnahme von Mehrstàatigkeit und sind gebührenfrei.' Durch die konkreten Vorgaben in den Erlassen besteht eine anspruchsgleiche Rege- lung, nach der alle, die zum erfassten Personenkreis gehören und die genannten Vo- raussetzungen erfüllen, auf Grundlage des § 14 StAG einzubürgerń sind. Aktuell werden jetzt auch parlamentarische und journalistischen Anfragen zu mögli- chef Inlandsfällen gestellt. Diese haben wir dahingehend beantwortet, dass am ver- stärkten Interesse an Wiedergutmachungseinbirgerungen im Zusammenhang. mit dem „Brexit" und den jüngst in den Medien berichteten FälÍen ein ausdrückliches Re- gelungsbedürfnis gegenwärtig nur in Bezug auf Auslandsfälle erkennbar ist. Dies re- sultiert daraus, dass es sich um Fälle handelt, in denen die Betroffenen seinerzeit un- ter NS-Verfolgungsdruck ins Ausland emigriert und in großer Zahl dort verblieben sind, mit den Weiterungen für die nachfolgenden Generationen. Das belegt auch die Anwendungspraxis zu Artikels 116 Absatz 2 GG, der weit überwiegend in der Vari- ante des Wiedereinbürgerungsanspruchs vom Ausland her (Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG) geltend gemacht wird; Anträge auf Feststellung der deutschen Staatsan- gehörigkeit wegen erneuter Wohnsitznahme in Deutschland (Artikel 116 Absatz 2 Satz 2 GG) kommen hingegen kaum vor.
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Berlin) 27.08.2010 Seite 5 von 5 Gleiches ist fΟr den jetzt unter die Erlassregelung fallenden,, nicht durch Artikel 116 Absatz 2 GG begünstigten Personenkreis anzunehmen. Selbst wenn in der Vergan- genheit Abkömmlinge nach Deutschland gezogen sind und hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben, dϋrfte es so sein, dass sie bei länger dauerndem Auf- enthalt bereits über die allgemeinen Einbürgerungstatbestände die deutsche Staats- angehörigkeit erhalten haben '(was im Gegensatz dazu den im Ausland lebenden Be- troffenen gerade nicht möglich ist, da Auslandseinbirgerungen generell nur in be- stimmten Fallkonstellationen in Betracht kommen). In den letzten Jahren sind dem BMI lediglich zwei Fälle zur Kenntnis gelangt, in de- nen ein verhinderter Abstammungserwerb geltend gemacht und eine erleichterte Ein- bürgerung im Inland beantragt worden ist. In beiden Fällen lag kein IS-Verfolgungs- hintergrund zugrunde. . Die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 1. Juni 2015 (VAH-StAG) enthalten bereits allgemeine Regelungen für Fälle mit :staats- angehörigkéitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt.(Nr. 8.1.3.2 VAH-StΑG) bzw. . fΟr Abkömmlinge ehemaliger deutscher 'Staatsangehöriger (Nr. 8.1:3.3 VAH-StAG), durch dιé erleichterte Einbürgerungen möglich sind. Im Hinblick auf die Frage der Hinnahme von Iehrstaatigkeit ist bisher die Auffassung vertreten worden, dass bei Inlandsfällen eine Einbürgerung regelmäß ιg nur unter Vermeidung von iehrstaatigkeit in Betracht kommen könne, da Nachteile .durch die Ausländerbehandlúng, die bei einer Auslandseinbürgerung durch den Fortbestand der Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates vermieden werden können ; im Inland von vornherein nicht eintreten können. An dieser Auffassung wird aufgrund stärkerer Gewichtung des Wiedergutmachungsaspektes nicht mehr festgehalten, auch um ei- nen Gleichklang mit den Wiedergutmachungsfällen bei Auslandswohnsitz zu errei- chen' Ich rege deshalb an, in diesen Fällen entsprechend der BVA-Erlassregelung zu verfahren und Betroffenen auf der Grundlage des § 8 StAG eine erleichterte, gebÚh- renfreie. Einbürgerung unter Hinnahme von. Iehrstaatigkeit zu ermbglichén. Ich beabsichtigte, die Thematik im Rahmen unserer am 4./5. November 2019 stattfin- denden Besprechung der Staatsangehbrigkeitsrechtsreferentinnen und -referenten mit Ihnen zu erörtern. lit freundlichen Grüßen
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Berg, Inga Von: Gesendet: An: Betreff: Falkenhof, Dieter Dienstag, 13. August 2019 09:17 RegVllS Erlassregelung zu staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachungsfällen Verfügung eAkte Aktenzeichen: 1115-20102/62#7 DokumentenBetreff : Anregung BA Klein - mtl. BVA-Berichte Von: Gnatzy, Thomas, Dr. . Gesendet: Montag, 12. August 2019 14:35 An: Hübschmann, Frank , Cc: V115_; Falke nhof, Dieter Betreff: AW: Erlassregelung zu staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachungsfällen . Einverstanden Von: Hübschmann, Frank Gesendet: Montag, 12. August 2019 13:56 An: Gnátzy, Thomas, Dr. Betreff; AW: Erlassregelung zu staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachungsfällen Ich schlage vor, dass BVA in diesem sensiblen Themenbereich baw monatlich berichtet. Wir müssen einen hohen Druck aufrecht erhalten, damit BVA die Fälle bevorzugt behandelt. Von: Gnatzy, Thomas, Dr. <Thomas.Gnatzy@bmi.bund.de> Gesendet: Freitag, 9. August 2019 16:59 . An: Fa'kenhof, Dieter <Dieter.Falkenhof@bmi.bund.de> Cc: 1115 <VII5@bmi.bund.de .; Hübschmann, Frank <Frank.Huebschmanń@bmi.bund.de> Betreff: WG: Erlassregelung zu staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachungsfällen Wir sollten in der Übersendungsmai( vorsehen, dass .uns das BVA im halbjährlichen Turnus berichtet und uns über Fallkonstellationen, die nicht durch die Erlasse erfasst werden, unterrichtet, damit wir ggfs. (im Einzelfall oder generell) nachsteuern können. Bitte zur eAkte verfϋgen. Von: BAKlein Gesendet: Freitag, 9. August 2019 15:55 An: UALVII~; Griesbeck, Michael, Dr.; Gnatzy, Thomas; Dr. Cc: BAKlein_; Müller, Tanja; Rexin, Christina; 1II5_ Betreff: Erlassregelung zu staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachungsfällen Sehr geehrter Herr Griesbeck, sehr geehrter Herr Gnatzy, herzlichen Dank für das informative Gespräch gestern und Ihre Erläuterungen zu dem für Ende August angekündigten Erlass. . Mit Blick auf die innen- und außenpolitische Dimension des Themas gehe ich davon aus, dass nach der Umsetzung der Erlassregelung weiterhin großes öffentliches Interesse bestehen bleiben wird. Vor diesem Hintergrund rege ich an, zu gegebener Zeit die Erfahrungswerte bei der Anwendung des Erlasses zu erheben und dabei auch den Kreis der Betroffenen miteinzubez'iehen. . Mit freundlichen Grüßen Felix Klein α
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