2020-01-31_13-05-36_nrcourtman_17.pdf

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Berg, Inga Von: Gesendet: An: Betreff: Hübschmann, Frank Donnerstag, 21. Februar 2019 12:48 RegΝ I15 . WG: 190215V 115 Büro PSt K _Bitte um Beantwortung der Fragen' zum Abdruck Staatsangehbrigkeits- und Einbürgerungsangelegenheiten z.Vg. Von: 1II5 Gesendet: Donnerstag, 21. Februar 2019.12:47 An: Vorkenfeld, Anja . Cc: PStKrings_; ALV_; UALVII_; 1II5_; Falkenhof, Dieter Betreff: 190215 V II 5_Büro PSt K _Bitte um Beantwortung der Fragen zum Abdruck Staatsangehbrigkeits- und Einbürgerungsangelegenheiten 1115-20102/48#2 Sehr geehrte Frau Vorkenfeld, dies wäre regelungstechnisch möglich, wenn wir die Wiedergutmachungsfälle von § 4 Abs. 4 StAG ausnehmen (s. gelbe Markierung in unserer Ι. Antwort). Mit freundlichen Grüßen F. Híábschmann . Von: Vorkenfeld, Anja Gesendet: Donnerstag, 21. Februar 2019 12:39 An: Falkenhof, Dieter . . Cc: PStKrings_; ALV_; UALVII_; 1II5_ Betreff: AW: 190215 V II 5_Büro Pst K _Bitte um Beantwortung der Fragen zum Abdruck Staatsangehbrigkeits- und Einbürgerungsangelegenheiten Sehr geehrter Herr Falkenhof, Herr PSt Prof. Dr. Krings möchte noch wissen, ob es regelungstechnisch gehen würde und nicht gegen höhérrangíges Recht verstößt. Vielen Dank vorab und viele Grüße Anja Vorkenfeld BM' - Büro PSt Prof. Dr: Kríngs Tel: +49 30 18 681 11 125 Von: 1II5 Gesendet: Dienstag, 19. Februar 2019 13:48 An: Vorkenfeld, Anja, Cc: PStKrings_; ALV_; UAiVII_ 1
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Betreff: WG: 190215 V II 5_Büro PSt K _Bitte um Beantwortung_der Fragen zum Abdruck Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsangelegenheiten VI15-20102/48#2 Vermerk: Zu Frage 1: Bei „doppelter Geburt im Ausland" handelt es sich um eine bereits seit den 1990er Jahren gebräuchliche Formulierung im Zusammenhang mit dem Generationenschnitt. Zu Frage 2: Es handelt sich bereits um eine sehr großzügige Regelung. Der im Rahmen des Artikels 116 Absatz 2 GG anzuwendende Generationenschnitt des § 4 Absatz 4 StAG betrifft erst die zweite nach 1999 im Ausland geborene Generation von Abkömmlingen von NS-Zwangsausgebürgerten. Die erste nach 1999 im Ausland geborene Generation behält lebénslänglich den voraussetzungslosen Wiedereinbürgerungsanspruch nach Artikel 116 Absatz 2 GG. Auch für die zweite nach 1999 im Ausland geborene Generation soll noch die Möglichkeit erhalten werden, den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 GG innerhalb eines Jahres nach der Kindesgeburt geltend machen zu können. . . Die nach 1999 geborenen Abkömmlinge gehören fast ausschließlich einer Generation jenseits der Enkelgeneration an. Es handelt sich also um Personen, die in dritter, vierter oder einer weiteren Generation mit ausländischer Staatsańgehörigkeit im Ausland leben und dort integriert sind, in der Regel keinen Bezug zum heutigen Deutschland haben, nicht nach Deutschland übersiedeln wollen und auch nicht über déutsche Sprachkenntnisse verfügen. Es dürfte daher .nicht vermittelbar sein, darüber hinausgehend noch über weitere Generationen hinweg einen voraussetzungslosen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 GG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit ohne jegliche Integrationsvoraussetzung zu gewähren, während nach 1999 in zweiter Generation im Ausland geborene Kinder deutscher Staatsangehöriger nicht mehr ohne weiteres die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Abstammung erwerben können. . Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag . gez. Dieter Falkenhof Referat'V II 5 - Staatsangehörigkeits- und EinbOrgerungsangelegenheiten - Buńdesministerium des Innerń, für Bau und Heimat Alt-habit 140, 10557 Berlin Telefon: 030 18 681-10149 Fax: 030 18 681-510149 E-Mail: VIlB@bmi.bund.de Internet: www.bmi.bund.de Von: Vorkenfeld, Anja Gesendet: Dienstag, 19. Februar 2019 09:03 An: ALV • Cc: PStKrings_; UALVII_; 1II5_ Betreff: WG: 190215 V II 5_Büro Pst K _Bitte um Beantwortung der Fragen zum Abdruck Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsangelegenheiten Sehr geehrter Herr Professor Hofmann, 2
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Herr Pst Prof. Dr. Krings hat zwei Anmerkungen bezüglich der u.a. Antworten. Für eine zeitnahe Rückmeldung bezüglich seiner Frage 2 wäre er dankbar. Zu der Frage 1: „Was ist eine doppelte Geburt?" ,,...dachte ich mir, wir sollten dazu aber weniger missverständliche Formulierungen finden." Zu der Frage 2: ,,Könnte man die Art. 11611 Fälle nicht auch ausnehmen vom Generationenschnitt?" ;,...was hindert den Gesetzgeber daran, in diesen Fällen großzügiger zu sein?" Vielen Dank vorab und viele Grüße . Anja Vorkenfeld BMI - Bϋro PSt Prof. Dr. Krings Tel: +4930 18 681 11 125 Von: 1II5_ . Gesendet: Freitag, 15. Februar 2019 18:00 An: Vorkenfeld, Anja CC; PStKrings_; ALV_; UALVII_; 1II5_ ' Betrëff: 190215 V II 5_Bϋro PSt K _Bitte um Beantwortung der Fragen zum Abdruck Staatsangehörigkeits- und . Éínbϋrgerungsangelegenheiten 11l5-201'02/48#2' Vermerk: Zu der Frage: „Was ist eine doppelte Geburt?" Mit dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 15. Juli 1999 ist mit Wirkung vom 1. Januar 2000 ein neuer Absatz in den § 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) eingefügt worden, der eine Einschränkung des Abstammungserwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern / eines deutschen..Elternteils mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland vorsieht. Hier gilt zunächst die Regelung für den Abstammungserwerb nach § 4 Absatz 1 StAG: Das im Ausland geborene Kind erwirbt allerdings grundsätzlich nicht die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung, wenn bereits der für die Ableitung der' deutschen Staatsangehörigkeit maßgeb Ι íche Elternteil nach Inkrafttreten des Gesetzes, also hach dem 31. Dezember 1999, im 'Ausland geboren ist, sofern nicht das Kind andernfalls staatenlos würde oder binnen Jahresfrist nach der Kindesgeburt ein Antrag.nach § 3ó'des Personenstandsgesetzes auf Beurkuńdung der Geburt im. (deutschen) Geburtenregister bei der zuständigeń Auslandsvertretung der'Bundesrepublik Deutschland gestellt wird (also deutsche Eltern / deutscher Elternteil und Kind nach 1999 im Ausland geboren = doppelte Geburt im Ausland). Sind beide Eltern deutsche Staatsangehörige, so kommt es für die Einschränkung des Abstammungserwerbs darauf an, dass beide im Ausland geboren sind. Diese Einschränkung des Abstammungserwerbs bei fehlendem Bezug zum Staatsgebiet wurde bereits im Asylkompromiss der Fraktionen von CDU/CSU, F.D.P. und SPD vom 6. Dezember 1992 grundsätzlich vereinbart. Zu der Frage: „Könnte man die Art. 116 II Fälle nicht auch ausnehmen vom Generationenschnitt?" Bei Anwendung des Artikels 116 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) auf Abkömmlinge eines früheren deutschen Staatsangehörigen, dem die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine NS-Zwangsausbürgerung entzogen worden Ist, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Voraussetzung für deren Wiedereinbürgerung, dass diese aufgrund der Ausbürgerung ihrer Vorfahren die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erhalten bzw. verloren haben (vgl. BVerwGE 68,220, 232 ff.; BVerwGE 85, 108, 112 ff.). Dies entspreche sowohl dem Wiedergutmachungszweck der Vorschrift als auch dem Wortlaut, da nur dann von einer „Wiedereinbürgerung" gesprochen werden könne, wenn an die infolge der Ausbürgerung vorenthaltene Staatsangehörigkeit angeknüpft werde. Bei der Prüfung des Anspruchs eines Abkömmlings ist dementsprechend die hypothetische Prüfung vorzunehmeń, ob der Abkömmling ohne die 3
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Ausbϋ rgerung seines Vorfahren die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätte. Dazu muss der Abkömmling zum Ausgebürgerten in einem Verhältnis stehen, „an welches das. Staatsangehörigkeitsrecht den gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft" (vgl. BVerwGE 68, 220, 234). Die Prίifung. ηuss hierbei nach den Erwerbsregeln erfolgen, die zum Zeitpunkt der Ausbϋ rgerung galten, jedoch vorbehaltlich späterer Gesetzesänderungen bis zur Antragsstellung. Der in § 4 Absatz 4 StAG vorgesehene Generationenschnitt schließt bei „doppelter Geburt im Ausland" den gesetzlichen Erwerb der,deutscheń Staatsangehörigkeit durch Abstammung von einem deutschen Elternteil nach §.4 Absatz 1 StAG grundsätzlich aus und ist daher bei der Prüfung, ob ein Anspruch eines Abkömmlings auf Wiedereinburgerung nach Artikel 116 Absatz 2 GG besteht, zu beachten: Zwar ware es :möglich, fur den WiedereińbYrgerungsanspruch nach Artikel 116 Absatz 2 GG die Anwendung des § 4 Absatz 4 StAG durch eine gesetzliche Regelung auszuschließen. Die damit verbundene fortdauernde Privilegierung von Abkömmlingen frϋ herer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 116 Absatz 2 GG ώϋrde aber zu Wertungswidersprüchen im Verhältnis zu Abkömmlingen anderer deutscher und ehemaliger deutscher Staatsangehöriger führen. So gilt fϋr im Ausland geborene Kinder deutscher Staatsangehöriger, die bereits selbst nach 1999 im Ausland geboren sind, eben die Beschränkung dés § 4 Absatz 4 StAG. Auch ist eine Einbϋrgerung von im Ausland lebenden Abkömmlingen ehemaliger deutscher Staatsangehöriger nach § 13 StAG auf deren minderjährige Kinder beschränkt. Deshalb ist vorgeschlagen worden, in § 4 Absatz 4 StAG eine ergänzende Regelung zu der in Satz 2 geregelten Ausnahme aufzunehmen, nach der fϋr das im Ausland geborene Kind eines nach Artikel 116 Absatz 2 GG letztmalig selbst anspruchsberechtigten Abkömmlings ein auf die Zeitdauer eines Jahres ñach der Kindesgeburt befristeter Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 GG eingeräumt wird (Gleichklang mit der Erwerbsregelung fϋr Kinder deutscher Staatsangehöriger nach § 4 Absatz 4 Satz 2 StAG). Bei Artikel 116 Absatz 2 GG handelt es sich um eine Übergangs- und Schlussvorschrift des Grundgesetzes; mit der im Hinblick auf den Wiedergutmachungszweck keine institutionelle Garantie fϋr einen zéitlich unbeschränkten, generationenϋberschreitenden Einbϋrgerungsanspruch verbunden ist: Mit freundlichen Grüßen F. H ΰbschmann Von: Vorkenfeld, Anja Gesendet: Freitag, 15. Februar 2019 10:05 An: ALV_ Cc: PStKrings_; UALVII_; 1II5_ . Betreff: Bitte um Beantwortung der Fragen zum Abdruck Staatsangehbrigkeits- und Einbürgerungsangelegenheiten Sehr geehrter Herr Professor Hofmann, Herr PSt Prof. Dr. Krings bittet zu anliegendem Abdruck um Beantwortung der Frage „Was ist eine doppelte Geburt?" und zu 4. „Könnte man die Art. 116 II Fälle nicht auch ausnehmen vom Generationenschnitt?" Über eine zeitnahe Rϋ ckmeldung direkt per Mail wϋrde er sich freuen. Vielen Dank vorab und viele Grϋße Anja Vorkenfeld BM' - Bΰro PSt'Prof. Dr. Krings Tel: +49301868111125' <Datei: 190206-VI15_Staatsangehörigkeits- und Einbϋ rgerungsangelegenheíten.pdf > 4
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Referat V II 5 1115-201 02ι48#2 Berlin, den 6. Feb. 2019 Hausruf: 10152 RefL: MínR Dr. Gnatzy ÜV ΩςΊ θ5ΓΓ1ΊΓ ί C Γ1ί ΙΓη ιλυ a mr ΒΘU UCG -iΕ~"ι.:.:..•-:υγ.ιι ‚1` +/Γ . Γ îi ιι'j. 1 ' Γ {~ i G_ ! ί Ξ) ' J yy t:;.._........ ...~(. ~ ~ ~ Herrn Minister über: . Abdruck: Herrn St Teichmann Herrn BA Klein Herrn PSt Dr. Krings I Herrn PSt Mayer Herrn St Engelke Herrn ALV Herrn St Dr. Kerber Herrn UAL V il AL G Presse Betr.: — $ 2tsangehörígkeíts- .arid !*inbíλ rgerυηgsarίgel+~genheIte ιt hier: Auswirkungen des in § 4 Abs. 4 StAG verankerten Generationen- schnitts auf den Wiedergutmachungsanspruch in Art. 116 Abs. 2 GG (NS-bedingter Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit) 1. Votum Res- Es wird vorgeschlagen, in den -sortabstïmmung) eine ΕrgänΖιrg des §'4 Abs 4 SLAG (t erattanenschnitt:für im «Ausland gebει rene σeυtsε he) einzufügen, durch die der Αras}κuch nach Art' 116 Abs. <GG-fϋτ eíneweitere.Generatiειn»erhalteτ werden kann („weiches" Auslaufen)' 2. Sachverhalt Nach Art. 116 Abs. 2 GG sind frϋhere.deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30.1 1933 ndxdem &5.1845 durch NS'-Verfolgungsmaßnahmen die'Staatsan- gehbrigkelt entzogen wurde, auf Antrag wieder einzubürgern. Dies gilt auch1íár-Ab- kimnlínge der Ausgebürgerten, und zwar fOr sämtliche Nachkommen absteigender Linie (Kinder, Enkel un,d weitere. Nachkommen) ohne zeitliche Β s.οhυώkwng' Aus Sirrn·t.md 'ΖWbk fes"Art>1 6'λbs. 2 G (staatsangehörigkeitsrechtliche Wiedergut- bt ίbh aber éiΗ chr~inkend; dass (nur) der staatsangehbrigkeitsrechtli- machung) che Zustand wiederherzustellen iYt, wie ér ohne Ausbürgerung bestanden hätte. Es
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ist daher eine Itypó#het1s he Ρώfςing erforderlich, cb der Abkömmling ohne die Aus- bιrgerυtg die deutschetaatsangehírigkeít erworben hätte (BVerwGE 85, 108; 95, 36). Diese tatbestándsbeschränkende Kausalität: ist auch in Bezug υf.en.zυm -r 1, 1 20δ rAbs. 4 StΑß eτńgefϋgten Genest óneńechnitt von Bedeutung, durch den der Abstammungserwerb :ftar im Ausland geborene Kinder eingeschri nkt wird. Danach erwerben Κ4nε ' οn'ηach ·dem 31.12;1.999 bereits selbst im Ausland gebo- renen Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit grundsatlích nicht, es sei denn, dass innerhalb eines Jahres nach'ihrer Geburt ein Antrag auf Beurkundung im Geburten- register gestellt wird. Dies bedeutet, dass bei doppelter Geburt ins Ausia "ach dem 31.12.1'999`grundsätziich ein nστ ΙeτΑttammυngsθrwerb nach §`4 Abs. 1 StAG 4λίctat.mehr stattfindet. Dies schlägt infolge der hypothetischen Κausalitätsprüfung auch auf Art. 116 Abs. 2 GG durch, da die Zuerkennung der deutschen Staatsange- hörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 GG (nur) nach Maßgabe der allgemeinen staatsange- hörigkeitsrechtlichen Erwerbsgründe erfolgt. . Da in § 4 Abs. 4 StAG keine Ausnahme in Bezug auf Art. 116 Abs. 2 GG vorgesehen wurde, hat der Gesetzgeber der Weitervererbung des Anspruchs aus Art. 116 . Abs. 2 GG eine zeit hο Grenze gezogen und sein schτΙttώeisés'Auslaufen' bewirkt. Eine entgegenstehende institutionelle Garantie ist Art. 116 Abs. '2 GG, zumal er le- diglich als Übergangsvorschrift konzipiert Ist, nicht zu entnehmen: Es War r#Ιεta*líe . i οntkm des ΝeτfassuηΡgegebërs die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundge- setzes bestehendenErwerb$νQraussetzunge ηΡ in,Βώug auf die. aus Art. 116 Abs. 2 GGΒerechtigten zu perpetuieren; vielmehr sollten Abkömmlinge nur so gestellt wer- den, wie sie staatsangehörigkeitsrechtlich bei normalen Verlauf ohne die Ausbürge- rung ihres Vorfahren gestanden' hätten. Es ist dementsprechend auch Sinn der hypo- thetischen Prüfung, eine überobligatorische Privilegierung auszuschließen. Die Folge ist, dass jetzt im Ausland geborene Abkömmlinge der vierten oder fünften Generatión, deren maßgeblicher Elternteil nach dem.31.12,1999 ebenfalls im Aus-. land geboren wurde, keinen Anspruch_nach Art. 116 Abs. 2 GG mehr haben. Da. nach diesem Datum Geborene bereits das gebärfähige Alter erreicht haben, kann dies in einzelnen Fällen 'schon jetzt tatsächlich zum Tragen kommen. 3. Stellungnahme Qa-díe erheblichen Auswirkungen des Ge~ιerationenschnitts auf den Anspruch aus Art. 116 Abs. 2 GG in der Offentlichkeit bisher nicht bekannt sind, ist zu überlegen,
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3. ob diese unmittelbaren Folgen nicht abgefdert werden sollten. Dabei ist auch zu berϋcksichtΙgen, dass im Zusammenhang mit dem 8rexit gegenwärtig die únz υ- reichende Reichweite der Wiedergutmachungsregelungen dískutíeΙί wird (vgl. paral- lele Ministervorlage v. 6. Feb. 2019). Anknüpfungspunkt dafür wäre, dass nach § 4 Abs4 ;$tf Q die deutsche Staatsangehörigkeit a υsnahrnsweísé doch erworben wird, wenn innerhalb eines Jahres ein Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes nach.§ 36 Personenstandsgesetz (PStG) gestellt wird. In der Fallkonstellation des Art. 116 Abs. 2 besteht jedoch keine Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag zu stellen, weil § 36 PStG hierfür eine Auslandsgeburt als Deutscher voraussetzt. Die Konsequenz wäre, dass unter Geltung des § 4 Abs. 4 StAG mangels einer 16glich- keit zur Geburtsanzeige ein hypothetί schér Erwerb der deutschen Staats.angehörig- keit durch Abkömmlinge nicht mehr möglich wäre. Damit könnten die Abkömmlinge Art. 116 Abs. 2 GG nicht mehr in Anspruch nehmen, obwohl bei normalem staatsan- gehbrigkeitsrechtlichem Verlauf, der nur aufgrund der AusbOrgerung des von NS- Unrecht betroffenen Vorfahren nicht eintreten kann, ein abstammungsrechtlicher Er- werb der deutschen Staatsangehörigkeit durch einfachen Antrag auf Beurkundung im Geburtenregister binnen Jahresfrist erfolgt wäre. Dies steht in Konflikt mit der in Art. 116 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerten Verpflichtung zur staatsangehörig- keitsrechtlichen Wiedergutmachung. § 4 Abs. 4,StAG sollte deshalb dahingehend ergärιΖt werden,dass die in Satz 2 ge- regelte Ausnahme (kein ,Ausschluss vorn Abstammungserwerb) auch gilt, wenn in- nerhalb eines Jahres nach der Geburt eines ańspruchsberechtigten Abkömmlings der. Antrag nach Art. 116 Abs. 2 GG gestellt wird:Dadurch ist wie bei den Auslands- deutschen durch die Eltern binnen Jahresfrist zu entscheiden, ob ihr Kind die deut- sche Staatsangehörigkeit erwerben soll oder nicht. Im Fall der Antragstellung wird ' gleichermaßen die Hinwendung zum deutschen Staatsverband i.S. des § 4 Abs. 4 StAG dokumentiert. Mit dieser Rechtsänderung würde eine zeitliche Ausdehnung um eine Generation erfolgen („weicher Schnitt"). Sobald ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Art. 116 Abs. 2 GG er- folgt ist, gelten für die dann deutschen Abkömmlinge nachfolgender Generationen die allgemeinen staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen (Abstammungserwerb nách § 4 Abs. 1bzw. Abs: 4 bei fortbestehendem Auslandsaufenthalt), so dass Art. 116 Abs. 2 GG nicht mehr zur Anwendung kommt und auch nicht mehr benötigt wird.
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4 Abkömmlinge, bei denen der Fall des § 4 Abs. 4 StAG bereits eingetreten und die Jahresfrist verstrichen ist, sollten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Anderung ϋber Ermessen eingebürgert werden. 4. Kommunikation. Die Auswirkungen des Generationenschnitts auf den Anspruch nach Art. 116 Abs. 2 GG sind in der Öffentlichkeit nicht bekannt únd müssen daher mit der vorgesehenen gesetzlichen Ergänzung des § 4 Abs. 4 StAG umfassend (insbesondere auch über die Au-slandsvertretungen) publik gemacht werden. k~ ~14 „1 A % ~τ a»..4'.ύ'Α y~-~ ~~~ ~~~.-r . J ~., ~
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