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Bundesministerium des Innern,fOr Bau und Heimat Bυn4 m uistedum des Innam. (or Bau uM Helmas 11014 BMN Bundesverwaltungsamt 50728 Köln HAUSANSCHRIFT Alt-habit 140 10557 Berlín ΡΟSTANBCHRff7 nur per E-Mail 11014 Berlín TEL +4930 18 681-10149 FAX +493018681-510149 V Υ5@bmιbund.de Betreff: Grundsätze für die Ausführung des Staatsangehb- rigkeitsrechts; Einbürgerung von Kindern deut- scher und früherer deutscher Staatsangehbriger, . die vom Geburtserwerb der deutschen Staatsange- hδriigkeit ausgeschlossen waren, und deren Ab- kbmmlingen Änderung und Ergenzung des Erlasses vom 28. März .hier: 2012 -1115-124 460(1 - www.bmibund.de Aktenzeichen: V II 5 - 20102162#3 Berlin, 30. August 2019 Seite 1 von 4 Mit diesem Erlass werden nunmehr auch alle vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 geborenen ehelichen Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter sowie nichtehelichen Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter in die o.a. Erlassregelung einbezogen. Ergänzend einbezogen werden eheliche Kinder, de- ren deutsche Mütter bzw. nichteheliche Kinder, deren deutsche Väter im Zusammen- hang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen eine fremde Staatsangehörigkeit erworben und die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben (vgl..§ 12 Absatz 1 (1.) StA- RegG a.F.). Hierdurch wird auch diesen seinerzeit vom Geburtserwerb der deut- schen Staatsangehörigkeit ausgeschlossenen Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland die Möglichkeit einer Einbürgerung nach § 14 StAG eröffnet, wenn sie die gesetzlichen und Ermessensvorgaben hierfür erfΟllen.. Das gilt entsprechend für die Abkömmlinge absteigender Linie der berechtigten Personenkreise bis zum Generati- onenschnitt nach § 4 Absatz 4 StAG. Dies entspricht der Zielsetzung des Artikels 3 Absatz 2 Satz 2 GG, nachwirkende Folgen vormaliger geschlechtsspezifischer Ungleichbehandlungen zu kompensieren,. re*tr.λσee 4,10557 B~5n TUSTEII- UND UEFERANSCΜRIΠ un VERKEHRSANBINDUNG S. U.Btmhofl4aupWnhol
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Berlin, 30.08.2019 Seite 2 von 4 die daraus resultieren, dass dieser Personenkreis die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund des § 4 Absatz 1 RuStAG a.F. nicht im Abstammungswege durch Geburt erwerben konnte und sich dies in der Generationenfolge fortgesetzt hat (kein Ab- stammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für die Abkömmlinge). Die Vorgaben für das Einbürgerungsermessen werden entsprechend dieser Zielsetzung angepasst. . Um in diesen Fallkonstellationen ergänzend hinzugetretene Folgen von NS-Verfol- gungsmaßnahmen weiter abzumildern, wird die Einbürgerung für Kinder früherer deutscher Staatsangehörιger im Sinne des Artikels 116 Absatz 2 GG und des§ 12 Absatz 1 (1.) StARegG a.F. und deren Abkömmlinge besonders erleichtert. Die Regelungen des Bezugserlasses werden dementsprechend in den nachfolgend aufgeführten Nummern wie folgt geändert und ergänzt: Zu Nr. 3.1.1 In den begünstigten Personenkreis einbezogen werden nunmehr auch vor Inkrafttre- ten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 geborene . - eheliche Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter einschließlich der Kin- der, deren Mütter nach § 17 Nummer 6 RuStAG a.F. durch ihre Eheschließung mit einem ausländischen Mann die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, und - nichteheliche. Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, bei denen die An- erkennung oder Feststellung der Vaterschaft nach deutschen Gesetzen vor Voll- endung des 23. Lebensjahres wirksam erfolgt war, sowie deren Abkömmlinge bis zum Generationenschnitt nach § 4 Absatz 4 StAG. Dies entspricht dem zeitlichen Geltungsbereich des Artikels 116 Absatz 2 GG. Ab- kömmlinge, die in den Anwendungsbereich des zum 1. Januar 2000 in § 4 Absatz 4 $tAG eigefügten Generationenschnitts fallen, können über Artikel 116 Absatz 2 GG die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr erwerben, da die Zuerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit (nur) nach Maßgabe der allgemeinen staatsangeh-- rigkeitsredhtlichen Erwerbsgründe erfolgt. Entsprechend wird auch für die Wiedergut- machungsregelungen nach diesem Erlass der Generatiionenschnitt als zeitliche Grenze zugrunde gelegt. Danach haben die in der Generationenfolge als Erste nach dem 31. Dezember 1999 geborenen Abkömmlinge dann letztmalig die Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung. In den Fällen der Nr. 3.1 .1 wird das Sprachniveau auf B 1 GER, dem allgemein für eine Einbürgerung erforderlichen Niveau der Deutschkenntnisse, festgesetzt. Zu Nr. 3.1.2 ι
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Berlin, 30.08.2019 Seite 3 von 4 In diesen besonders begünstigten Personenkreis einbezogen werden jetzt auch vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 geborene - eheliche Kinder, deren Mütter frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Absatz 2 GG und deren Väter Ausländer sind, und - nichteheliche Kinder, deren Väter frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Absatz 2 GG und deren Mütter Ausländerinnen sind, sowie deren Abkömmlinge bis zum Generationenschnitt nach § 4 Absatz 4 StAG. Ferner wird der Personenkreis nach Nr. 3.1.2 erweitert um - eheliche Kinder, deren Mütter frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des § 12 Absatz 1 (1.) StARegG a.F. und deren Väter Ausländer sind, unabhängig von ihrem Geburtsdatum, einschließlich der Kinder, deren Mütter im Zusammenhang mit anderen NS=Verfolgungsmaßnahmen nach § 17 Nummer 6 RuStAG a.F. durch ihre Eheschließung mit einem ausländischen Mann die deutsche Staatsangehörig- keit verloren haben, und - nichteheliche Kinder, deren Väter frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des § 12 Absatz 1(1.) StARegG a.F. und deren Mütter Ausländerinnen.sind, un . abhängig von ihrem Geburtsdatum, sowie deren Abkömmlinge bis zum Generationenschnitt nach § 4 Absatz 4 StAG. Kinder früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des § 12 Absatz 1 (1.) StA- RegG a.F. hatten keinen Einbürgerungsanspruch nach dessen Absatz 2, weil sie auch ohne den im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen durch Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit eingetretenen Verlust der deutschen Staatsange- hörigkeit des maßgeblichen Elternteils die deutsche Staatsangehörigkeit wegen § 4. Absatz 1 RuSΐΑG a.F. nicht erworben hätten. Mit der Erweiterung des berechtigten Personenkreises um diese Kinder wird dem Umstand Rechnung getragen, ,dass ihre Situation weitestgehend derjenigen der Kinder früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 116 Absatz 2 GG entspricht und sich lediglich dadurch von die- ser unterscheidet, dass ihrem verfolgten Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht zwischen dem 30. Januar 1933 und dem B. Mai 1945 aus politischen, rassi- schen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, sondern dieser die deutsche Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit anderen NS-Verfolgungsmaßnahmen vérloren hat. Entsprechendes gilt für ihre Abkömmlinge. . In den Fällen der Nr. 3.1.2 wird über die bisherige Regelung hinaus aus Gründen des öffentlichen Interesses vom Nachweis der Unterhaltsfähigkeit abgesehen (§ 14 i.V.m. § 8 Absatz 2 StAG). Ferner werden Erleichterungen beim Nachweis der Deutsch- kenntnisse und Bindungen an Deutschland vorgenommen . Das Sprachniveau wird auf einfache deutsche Sprachkenntnisse abgesenkt. Es genügen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.
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Berlin, 30.08.2019 Seite 4 von 4 Nahe Familienangehörige mit deutscher Staatsangehörigkeit müssen nicht vorhan- den sein. Zu Nr. 5 Die Möglichkeit zur Miteinbürgerung minderjähriger Kinder besteht nicht bei Ab- kϋmmlingen, die aufgrund des Generationenschnitts nach § 4 Absatz 4 StAG letzt- malig die Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung haben, da ansonsten die Grenze, die der Generationeńschnitt für den Abstammungserwerb im Ausland und damit auch für die staatsangehörigkeitsrechtliche Wiedergutmachung setzt, über- schritten würde. . Soweit bei Inkrafttreten dieses Erlasses bereits minderjährige Kinder vorhanden sind, können diese jedoch abweichend bei Antragstellung vor dem 1. Januar 2021 mitein- gebÚrgert werden. Zu Nr. 6 In den Fällen der Nr. 3.1.2 wird von Nachweisen über die Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse, das Bestehen einer Krankenversicherung sowie Angaben zur Al- tersvorsorge abgesehen. Die Deutschkenntnisse sowie die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland werden von der deutschen Auslandsvertretung .ohne Prüfung im persönlichen Gespräch mit dem Einbiirgerungsbewerber festgestellt; dabei ist eine wohlwollende Handhabung zu- grunde zu legen. Die Feststellung wird dem Bundesverwaltungsamt übermittelt. Gemaό § 38 Absatz 2 Satz 5 StAG wird für Einbürgerungen nach diesem Erlass, die der Wiedergutmachung von IS-Unrecht und der Kompensation nachwirkender Fol- gen geschlechtsspezifischer Ungleichbehandlungen dienen, aus Gründen des öffent- lichen Interesses Gebührenbefreiung gewährt. Dies entspricht dem Einbürgerungs- anspruch aus Artikel 116 Absatz 2 GG, der auch gebührenfrei ist. Ebenso waren der Einbürgerungsanspruch nach § 12 Absatz 2 (1.) StARegG a.F., das Erklärungsrecht nach Artikel 3 RuStΑÄndG 1974 a.F., der Einbürgerungsanspruch nach Artikel 4 RuStAÄndG 1974 a.F. und § 10 RuStAG a.F. sowie das ausgelaufene Erklärungs- recht nach 5 (Ru)StAG gebührenfrei.
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