Umgang der Berliner Jobcenter mit selbstständigen Aufstocker/innen im SGB II

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Förderstatistik Stand: 31.07. 2012 Methodische Hinweise zur Förderstatistik Erhebungsgegenstand und begriffliche Abgrenzung Die Förderstatistik weist den Umfang von Förderungen bzw. Teilnahmen von Personen an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung (§ 3 SGB III) und Leistungen zur Eingliederung (§ 16 SGB II) des Bundes nach. Es erfolgt eine Zählung von Förderfällen bzw. Teilnahmen, nicht von Personen. Folglich wird eine Person, die in einem Zeitraum oder an einem Zeitpunkt mehrere Förderleistungen erhält, mehrfach gezählt. Eine Förderung, die im Rahmen der Förderstatistik nachgewiesen wird, liegt in der Regel vor, wenn für eine Person bzw. im Rahmen der Teilnahme an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung eine Zahlung geleistet wird. Regionale Zuordnung Die Zuordnung zu regionalen Gliederungen bei Auswertungen erfolgt standardmässig adressscharf nach dem Wohnort (darüber hinaus können die Teilnehmerdaten auch nach den zuständigen Kostenträgern abgebildet werden). Art der Datengewinnung Die notwendigen Daten werden als Sekundärstatistik aus Prozessdaten in Form einer Vollerhebung gewonnen. Basis sind die Daten zu Förderungen der bei den regionalen Arbeitsagenturen und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende registrierten Personen. Grundlage für die Erstellung der Förderstatistiken ist einerseits die computergestützte Sachbearbeitung (COSACH), in der alle förderungsrelevanten Informationen über Teilnahmen, Maßnahmen und Träger im Rahmen der Geschäftsprozesse laufend aktualisiert werden. Dieses Verfahren wird in allen Arbeitsagenturen und in den in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II organisierten Jobcentern eingesetzt. Zugelassene kommunale Träger nach § 6b SGB II (zkT) übermitteln einzelfallbezogene Daten aus ihren Geschäftsverfahren nach § 51b SGB II an die Statistik der Bundesagentur für Arbeit. Die Datenübermittlung erfolgt über ein XML-Verfahren nach dem Datenaustauschstandard XSozial-BA-SGB II. Die darin enthaltenen Förderinformationen (Modul 13) werden seit Anfang 2006 von der Förderstatistik der BA aufbereitet. Weitere Grundlage sind Personendaten, Informationen zum Arbeitslosigkeitsstatus, Beschäftigungsstatus und Leistungsbezug, die durch integrierte Auswertungen mit Daten aus anderen Verfahren der BA-Statistik an die Förderdaten angefügt werden. Die Daten werden in Verantwortung der Statistik der BA in den zentralen statistischen IT-Verfahren aufbereitet. Als Basis für statistische Auswertungen entstehen Statistik-Informationen je Teilnahme. Zum Zweck der Vergleichbarkeit und gemeinsamen Darstellung von Förderdaten aus den Quellen XSozial und BA-Fachverfahren erfolgt die Kennzahlermittlung nach einheitlichen Vorgaben und es werden in den Auswertungssystemen der Förderstatistik einheitliche Systematiken verwendet. Letzteres gilt auch für die einheitliche Abbildung der Förderarten, was über eine Zuordnung sowohl der XSozial-Maßnahmeartschlüssel als auch der COSACH-Kennzeichnungen zur Förderart in die, in der Förderstatistik eingesetzten Systematik der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, erfolgt. Zuordnungstabelle Wartezeit und Hochrechnung Als Vollerhebung auf der Basis von Verfahrensdaten ist die Vollständigkeit der Datensätze in der Regel gewährleistet. Die Erfassung der Daten in die operativen IT-Fachverfahren erfolgt nicht immer zeitnah, sondern mit teilweise erheblichen Verzögerungen, so dass von einer unvollzähligen Erhebungsgesamtheit am aktuellen Rand auszugehen ist. Die Förderstatistik der BA ist so konzipiert, dass endgültige Ergebnisse für einen Berichtszeitraum bzw. Stichtag erst nach einer Wartezeit von 3 Monaten festgeschrieben werden. Nacherfassungen innerhalb dieser Wartezeit fließen in das Ergebnis für den jeweiligen Berichtsmonat ein. Die Ergebnisse für den aktuellen Berichtsmonat und die beiden Vormonate sind vorläufig und aufgrund der noch ausstehenden Nacherfassungen im Vergleich mit dem endgültigen Ergebnis untererfasst. Aufgrund der systematischen Untererfassung von Förderdaten am aktuellen Rand, der daraus resultierenden unvollzähligen Erhebungsgesamtheit und der Wartezeitregelung ist die zeitliche Vergleichbarkeit der vorläufigen statistischen Ergebnisse für die jeweils drei aktuellsten Berichtsmonate mit Ergebnissen früherer Berichtsmonate (Vormonats-/Vorjahresvergleich) grundsätzlich nicht gegeben. Um trotzdem am aktuellen Rand Eckwerte der Förderstatistik darstellen und Vergleichbarkeit mit endgültigen Vormonatsergebnissen erreichen zu können, wurde ein Algorithmus entwickelt, mit dessen Hilfe aus den vorläufigen Ergebnissen am aktuellen Rand hochgerechnete vergleichbare Werte bereitgestellt werden. Das Hochrechnungsverfahren basiert auf Erfahrungswerten über den Umfang der Nacherfassungen je Region und Maßnahmeart und kann nur für die Maßnahmearten Anwendung finden, für die ausreichend Erfahrungswerte vorliegen. Dem Algorithmus liegt das Verhältnis vorläufiger zu endgültigem Wert in der Vergangenheit zu Grunde. Er setzt sich zu gleichen Teilen zusammen aus einem Trendfaktor, der das Verhältnis vorläufiger zu endgültigem Wert im Durchschnitt der letzten 3 Monate enthält und einem Saisonfaktor, der das Verhältnis vorläufiger zu endgültigem Wert im Mittel des Vorjahres- und Vorvorjahresmonats enthält. Nach gleichem Prinzip werden für die beiden Monate vor dem aktuellen Berichtsmonat Hochrechnungsergebnisse aus dem Verhältnis endgültiges Ergebnis zu vorläufigem mit einem Monat Wartezeit bzw. zwei Monaten Wartezeit ermittelt. In Veröffentlichungen sind hochgerechnete Ergebnisse mit dem Hinweis "vorläufige hochgerechnete Ergebnisse" gekennzeichnet. Weitere Informationen können den folgenden Publikationen entnommen werden: Qualitätsbericht Förderstatistik Glossar Förderstatistik Methodenbericht Handbuch XSozial-SGB II Förderstatistik Plausibilität XSozial
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Statistik-Infoseite Im Internet finden Sie weiterführende Informationen der Statistik der Bundesagentur für Arbeit unter: http://statistik.arbeitsagentur.de Statistische Daten erhalten Sie unter "Statistik nach Themen": http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Statistik-nach-Themen-Nav.html Es werden folgende Themenbereiche angeboten: Arbeitsmarkt im Überblick Arbeitslose und gemeldetes Stellenangebot Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen Ausbildungsstellenmarkt Beschäftigung Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Leistungen SGB III Statistik nach Berufen Statistik nach Wirtschaftszweigen Zeitreihen Eingliederungsbilanzen Kreisdaten Eingliederung behinderter Menschen Daten bis 12/2004 finden Sie unter dem Menüpunkt "Archiv bis 2004" Glossare zu den verschiedenen Fachstatistiken finden Sie hier: http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Grundlagen/Glossare/Glossare-Nav.html Es werden folgende Themenbereiche angeboten: Arbeitsmarkt Ausbildungsstellenmarkt Beschäftigung Förderstatistik/Eingliederungsbilanzen Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Leistungen SGB III Hintergründe zur Statistik nach dem SGB II und III und zur Datenübermittlung nach § 51b SGB II finden Sie unter dem Auswahlpunkt "Grundlagen": http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Grundlagen/Grundlagen-Nav.html
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Beratung und Kenntnisvermittlung für erwerbsfähige, leistungsberechtigte Selbständige - § 16c SGB II B       Leistungsbeschreibung Die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen sind vom Bieter zu erfüllen. Zusätzliche Angaben oder Ausführungen im Konzept sind hierzu nicht erforderlich. B.1     Allgemeine und produktbezogene Rahmenbedingungen Die nachfolgend genannten Vordrucke werden im Internet unter www.ausschreibungen.arbeitsagentur.de > Arbeitsmarkt- Dienstleistungen > Vordrucke > Vordrucke für die Vertragsausführung > Maßnahmen auf der Rechtsgrundlage SGB III/SGB II in der Fassung ab 01.04.2012 >Maßnahmen nach § 16c SGB II zur Verfügung gestellt. Diese sind bei der Angebotsabgabe nicht mit vorzulegen. Soweit der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung eine andere gegebenenfalls elektronische Lösung ent- wickelt und kostenlos zur Verfügung stellt, ist diese durch den Auftragnehmer auch anzuwenden. Mit der Angebotsabgabe erklärt der Bieter hierzu vorab und unwiderruflich seine Zustimmung. B.1.1   Beschreibung der Maßnahme (Zielsetzung und Einführung) Gegenstand der Maßnahme nach § 16c Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist die Beratung und/oder Kenntnisvermittlung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die einer hauptberuflichen selb- ständigen Tätigkeit nachgehen. Ausgehend von einer umfassenden Bestandsaufnahme soll die Situation des erwerbsfähigen, leistungs- berechtigten Selbständigen analysiert werden. Ziel ist es dabei, zur Beendigung bzw. Reduzierung der Hilfebedürftigkeit beizutragen. Es handelt sich um einen individuellen Förderansatz. Erwartet wird eine individuelle Beratung und gege- benenfalls Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Diese kann auch außerhalb des Maßnahmeortes unmittelbar vor Ort im Unternehmen des Selbständigen bzw. bei einem Kundenkontakt erfolgen. Die Maßnahme besteht verpflichtend aus einer individuellen Bestandsaufnahme und -analyse (Modul 1). Dabei soll in einem ersten Schritt die Situation des Teilnehmers durch eine umfassende Bestandsauf- nahme analysiert werden. Sofern die Bestandsaufnahme eine positive Prognose über die Tragfähigkeit der hauptberuflichen Selbständigkeit ergibt, kann im Rahmen der Teilnahme am Modul „Unternehmensoptimierung“ (Modul 2) der Ausbau der Selbständigkeit durch aktive Hilfestellungen unter- stützt werden. Sollte festgestellt werden, dass von einer dauerhaften Tragfähigkeit der Selbständigkeit nicht auszugehen ist, kann im Rahmen des Moduls „Neuausrichtung der Selbständigkeit“ (Modul 3) die Abwicklung der hauptberuflichen Selbständigkeit unterstützt werden. Eine Ergänzung des Moduls 1 um das Modul 2 und/oder 3 ist, nach Entscheidung des Bedarfsträgers, möglich. B.1.2   Teilnehmer Teilnehmer sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit nachgehen. B.1.3   Zeitlicher Umfang Die Maßnahmedauer (Vertragsbeginn und -ende) sowie das Ende des zeitlichen Korridors, in dem der Teilnehmer zugewiesen wird (Zuweisungskorridor), ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt. Der Teilnehmer wird ausschließlich vom Bedarfsträger zugewiesen. Die individuelle Maßnahmedauer eines Teilnehmers beträgt i.d.R. maximal neun Monate. x Das Modul Bestandsaufnahme und -analyse ist obligatorisch und darf maximal zwei Monate in Der zeitliche Umfang der einzelnen Module stellt sich wie folgt dar: Anspruch nehmen. Stand: 07.03.2012                         901-12-16cBuKSelb-54079                                   Seite 1 von 10
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Beratung und Kenntnisvermittlung für erwerbsfähige, leistungsberechtigte Selbständige - § 16c SGB II x x Das Modul Unternehmensoptimierung darf maximal drei Monate in Anspruch nehmen. Das Modul Neuausrichtung der Selbständigkeit darf maximal einen Monat in Anspruch nehmen und kann auf jedes der beiden anderen Module folgen. Zwischen den Modulen der Maßnahme finden die jeweiligen Auswertungs- und Strategiegespräche statt. Diese sind Maßnahmebestandteil, ohne zu dem bestimmten Modul zu gehören. Zwischen den Modulen kann also ein zeitlicher Zwischenraum entstehen. Bei der Teilnahme an der Maßnahme sind die individuellen zeitlichen Einschränkungen des Teilnehmers aufgrund der Ausübung der selbständigen Tätigkeit zu berücksichtigen. Die individuelle Zuweisungsdauer eines Teilnehmers darf nicht über das jeweilige Ende der Maßnahme hinausgehen. B.1.4    Personal B.1.4.1 Allgemeine Regelungen Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und geeigne- tes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anforderungen aus der Leistungs- beschreibung entsprechen. Die Arbeitsbedingungen des Personals unterliegen den arbeitsrechtlichen Anforderungen. Der Auftraggeber behält sich vor, während der Vertragslaufzeit ohne Vorankündigung jederzeit die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikati- onsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen. Bei der Auswahl des Personals sollte insbesondere auf personelle und soziale Kompetenzen (z.B. Moti- vationsfähigkeit, Kontaktfreude, Kreativität und Teamfähigkeit etc.) geachtet werden. Nachweis des Personals Der Nachweis des Personals hat mit dem Vordruck F.1 nach Zuschlagserteilung, spätestens vier Wo- chen vor Maßnahmebeginn, gegenüber dem Auftraggeber zu erfolgen. Bei kurzfristigerem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforderlich. Der Auftraggeber behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslaufzeit. Eine Vertre- tungsregelung im Urlaubs- oder Krankheitsfall ist vom Auftragnehmer sicherzustellen. Personaleinsatz Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb der Maßnahme für andere als von dem Bedarfsträger zugewiesene Teilnehmer tätig zu sein. Für andere als vom Bedarfsträger zugewiesene Teilnehmer entstehende Kosten werden nicht erstattet. Der Auftrag- nehmer verpflichtet sich jedoch, die von ihm zur Durchführung der Maßnahme angegebene Personalka- pazität gemäß seinem Angebot ausschließlich für die Leistungserbringung einzusetzen. Das tatsächlich in der Maßnahme eingesetzte Personal ist täglich namentlich in Listenform zu erfassen. Dabei ist der zeitliche Umfang zu dokumentieren. Diese Erfassungslisten sind auf Verlangen vorzulegen. Die angebo- tenen Personalkapazitäten dürfen durch andere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden. B.1.4.2 Besondere Regelungen Zum Einsatz kommen Berater. Darüber hinaus sind Personalkapazitäten für administrative Aufgaben (z.B. Teilnehmerverwaltung, Fahrkostenerstattung) und die Kenntnisvermittlung (ggfs. auch in Kleingrup- pen) vorzuhalten. Die Berater müssen fachlich und pädagogisch geeignet sein. x über einen kaufmännischen Berufs- oder einschlägigen Studienabschluss und Fachlich geeignet ist, wer Stand: 07.03.2012                          901-12-16cBuKSelb-54079                                   Seite 2 von 10
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Beratung und Kenntnisvermittlung für erwerbsfähige, leistungsberechtigte Selbständige - § 16c SGB II x   sichere Kenntnisse in den Bereichen doppelte Buchführung, Finanzplanung, Controlling x und Marketing verfügt und mindestens zwei Jahre Beratungspraxis mit dem Schwerpunkt Existenzgründung und in der Beratung kleiner und mittelständischer Unternehmen, insbesondere inhabergeführte Unternehmen verfügt. x über die Meisterprüfung, die Ausbildereignungsprüfung (AdA), pädagogische Ergän- Pädagogisch geeignet ist, wer x Berufserfahrung in der Aus- oder Weiterbildung, vorzugsweise in der Erwachsenenbil- zungsstudiengänge oder vergleichbare Zusatzqualifikationen und dung, oder mindestens dreijährige Beratungspraxis verfügt. Da ein nicht unerheblicher Teil der Selbständigen im Rechtskreis SGB II über einen Migrationshinter- grund verfügt, ist interkulturelle Kompetenz im Sinne von Verständnis und Toleranz für sowie Umgang mit anderen Kulturen, Traditionen und Religionen erforderlich. Es ist überwiegend Personal einzusetzen, das diese Tätigkeit hauptberuflich ausübt. Grundlage dieser Betrachtung ist der Einsatz in der jeweiligen Maßnahme in Zeitstunden. B.1.5    Räumlichkeiten und Ausstattung Maßnahmeort Der konkrete Maßnahmeort für die Durchführung ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt. Der angegebene Maßnahmeort ist zwingend einzuhalten. x Eine Stadt, ein Ort ohne zusätzliche Bezeichnung bedeutet, dass nur diese Stadt/dieser Ort Maßnahmeort ist der im Leistungsverzeichnis/Losblatt jeweils angegebene Ort oder Bezirk: x Der Zusatz "Stadtteil" oder "Ortsteil" bedeutet, dass als Maßnahmeort nur dieser Stadtteil/Ortsteil in Maßnahmeort ist. x Der Zusatz einer oder mehrerer Postleitzahlen grenzt das Gebiet der Stadt/des Ortes ein. Frage kommt (Beispiel: Stadtteil Stuttgart-Vaihingen). x Der Hinweis "AA" vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des x Der Hinweis "DSt." vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Agenturbezirks in Frage kommt. Dienststellenbezirks (Zuständigkeitsbereich der Hauptagentur oder einer Geschäftsstelle innerhalb x Der Hinweis „Jobcenter“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort inner- des Agenturbezirkes) in Frage kommt. x Der Hinweis "Lkr." vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb halb des gesamten Zuständigkeitsbereichs des Jobcenters in Frage kommt. dieses Landkreises in Frage kommt. Sind mehrere Städte/Orte angegeben, muss der Bieter einen oder mehrere als Maßnahmeort/-e auswäh- len. Sind mehrere Städte/Orte mit einem „oder“ verbunden, muss der Bieter einen Maßnahmeort auswählen. Sind mehrere Städte/Orte mit einem „und“ verbunden, muss der Bieter all diese Städte/Orte als Maßnahmeorte vorhalten. Lage und Zugang Die Räumlichkeiten des Auftragnehmers zur Durchführung der Maßnahme müssen für den Teilnehmer in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar und am Gebäude so ausgeschildert sein, dass sie vom Teilnehmer gut aufzufinden sind. Räumlichkeiten/Außengelände Wurden bei Angebotsabgabe keine Angaben zu den Räumlichkeiten gemacht (Buchstabe a auf dem Vordruck D.3.2), ist der Vordruck R.0 spätestens fünf Arbeitstage nach Zuschlagserteilung beim Auftrag- geber einzureichen. Bei Überschreiten der 5-Tages-Frist finden die §§ 8 und 9 der Vertragsbedingungen Anwendung. Stand: 07.03.2012                          901-12-16cBuKSelb-54079                                   Seite 3 von 10
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Beratung und Kenntnisvermittlung für erwerbsfähige, leistungsberechtigte Selbständige - § 16c SGB II Der Auftraggeber behält sich vor, die Räumlichkeiten vier Wochen vor Maßnahmebeginn zu besichtigen. Sächliche, technische und räumliche Ausstattung Für die Durchführung der Maßnahme sind erforderliche und geeignete Räumlichkeiten während der ge- samten Vertragsdauer in ausreichender Zahl, Größe (ggf. für Kleingruppenangebote) und Ausstattung durch den Auftragnehmer bereitzustellen. Die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel sind rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Erreichbarkeit innerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten ist durch Vorhanden- sein eines Faxgeräts bzw. eines Anrufbeantworter abzusichern. Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben ab Maßnahmebeginn dem Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hygiene der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten. Der Auftraggeber behält sich vor, die Räumlichkeiten abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Wechsel der Räumlichkeiten wäh- rend der Vertragslaufzeit. Für alle nachfolgenden räumlichen und ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere folgende x Arbeitsstättenverordnung (2004) in Verbindung mit den Arbeitsstättenrichtlinien Vorschriften/Empfehlungen: x Bildschirmarbeitsverordnung (2008) x Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften) x Brandschutzbestimmungen x Jeweilige Landesbauordnung Vorhalten der Räumlichkeiten Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm angebotenen Räumlichkeiten inklusive Ausstattung wäh- rend der gesamten Dauer der Maßnahmen vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit einge- räumt, die Räumlichkeiten außerhalb der Maßnahme für andere Zwecke zu nutzen, eine anderweitige Nutzung darf keine Auswirkung auf die Vertragserfüllung haben. Nachweis der Räumlichkeiten Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn mehr als vier Wochen, ist spätestens vier Wochen vor Maßnahmebeginn der Vordruck Räumlichkeiten (R.1) einzureichen. Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn weniger als vier Wochen, ist spätestens fünf Arbeitstage nach Zuschlagserteilung der Vordruck Räumlichkeiten (R.1) einzureichen. B.1.6    Durchführung der Maßnahme Diversity Management Der Bieter verpflichtet sich, im Rahmen des Diversity Managements die unterschiedlichen Lebenssituati- onen und Interessen von Frauen und Männern, die positive Wertschätzung der individuellen Verschie- denheit, das Erreichen einer produktiven Gesamtatmosphäre, das Verhindern der sozialen Diskriminie- rung von Minderheiten und die Verbesserung der Chancengleichheit von vornherein und regelmäßig bei der Durchführung der Maßnahme zu berücksichtigen. Allgemeine organisatorische Regelungen Nach Zuschlagserteilung ist vom Auftragnehmer ein Informationsblatt nach vorgegebenem Muster (siehe Vordruck F.2.1) zu ergänzen und in elektronischer Form spätestens vier Wochen vor dem Maßnahmebeginn zur Verteilung an potenzielle Teilnehmer dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Die Inhalte beziehen sich ausschließlich auf diese Maßnahme. Das Informationsblatt kann nicht durch einen Flyer des Auftragnehmers ersetzt werden. Erreichbarkeit Spätestens zwei Wochen vor Maßnahmebeginn ist die postalische und telefonische Erreichbarkeit des für die Maßnahme verantwortlichen Ansprechpartners sicherzustellen und dem Auftraggeber schriftlich mit- zuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Nachweise vor Beginn der Maßnahme Die Vordrucke „Personal (F.1)“ und „Räumlichkeiten (R.1)“ sind vom Auftragnehmer nach Zu- schlagserteilung jeweils spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme dem Auftraggeber ausgefüllt Stand: 07.03.2012                         901-12-16cBuKSelb-54079                                   Seite 4 von 10
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Beratung und Kenntnisvermittlung für erwerbsfähige, leistungsberechtigte Selbständige - § 16c SGB II vorzulegen. Bei kurzfristigerem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erfor- derlich. Zuweisung der Teilnehmer Der Teilnehmer wird ausschließlich vom Bedarfsträger zugewiesen. Bei der Auswahl des Teilnehmers steht dem Auftragnehmer kein Mitwirkungsrecht zu. Die Ablehnung eines Teilnehmers durch den Auf- tragnehmer ist ausgeschlossen. Der Teilnehmer wird im Vorfeld durch den Bedarfsträger über die Zuweisung informiert und beraten. Der zuweisende Bedarfsträger informiert den Auftragnehmer unter Berücksichtigung der datenschutzrechtli- chen Anforderungen über die Zuweisung der einzelnen Teilnehmer. Der Auftragnehmer hat ab dem ersten Zuweisungstag teilnehmerbezogene Aktivitäten aufzunehmen und dem potentiellen Teilnehmer innerhalb einer Woche (fünf Arbeitstage) die Möglichkeit eines persönlichen Einzelgespräches einzuräumen. Dabei hat er ihn aufzufordern, diesen Gesprächstermin wahrzunehmen. Die Teilnehmer absolvieren verpflichtend das Modul „Bestandsaufnahme und -analyse“. Über die weitere Teilnahme an den Modulen „Unternehmensoptimierung“ oder „Neuausrichtung der Selbständigkeit“ wird im Rahmen des Strategiegesprächs zwischen Bedarfsträger, Teilnehmer und Auftragnehmer entschie- den. Die abschließende Entscheidung über den weiteren Maßnahmeverlauf trifft ausschließlich der Be- darfsträger. Es ist auch grundsätzlich möglich, das Modul „Neuausrichtung der Selbständigkeit“ bei Be- darf im Anschluss an das Modul „Unternehmensoptimierung“ zu absolvieren. Kontinuierliche Zuweisung der Teilnehmer Zur Sicherstellung der Auslastung beim Auftragnehmer wird der Bedarfsträger auf eine kontinuierliche Teilnehmerzuweisung achten. Die Kontinuität bei der Zuweisung der Teilnehmer ergibt sich aus dem Verhältnis der Gesamtmenge der zuzuweisenden Teilnehmer gem. Leistungsverzeichnis/Losblatt. Eine Schwankungsbreite von +/- 10% monatlich ist zulässig. Dem Bedarfsträger und dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, davon abweichende bedarfs- gerechte Verabredungen einvernehmlich zu treffen. Status „Teilnehmer“ Der Status „Teilnehmer“ liegt vor, wenn die Zuweisung durch den Bedarfsträger erfolgt ist und der Teil- nehmer im Rahmen eines persönlichen Kontakts in die Maßnahme eingetreten ist (durch Unterschrift des Teilnehmers zu bestätigen). Teilnehmerbezogene Durchführung: x informiert jeden Teilnehmer zu Beginn schriftlich über: Der Auftragnehmer o Ziel der Beratung bzw. Vermittlung von Kenntnissen/Fertigkeiten, wesentliche Inhalte o Öffnungszeiten, individuell festgelegte Termine, Vor-Ort-Besuche o zur Verfügung stehende Fachliteratur (Skripte, Leihexemplare) Mitteilungspflichten des Auftragnehmers Der nachfolgend beschriebene Vordruck (F.5.5) wird auf der Homepage der BA zur Verfügung gestellt. x die Art und Weise der Berichterstattung unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Anforde- Innerhalb von zwei Wochen nach Zuschlagserteilung ist mit dem Bedarfsträger abzustimmen: x ob dieses oder ein anderes Berichtsformat genutzt werden soll. rungen und Durch den Auftragnehmer sind folgende Mitteilungs- und Berichtspflichten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach vorgegebenen Mustern zu erfüllen: x Bei Nichtantritt, Abbruch oder unzureichender Mitwirkung des Teilnehmers informiert der Auftrag- Teilnehmerbezogene Berichte an den Bedarfsträger (Vordruck F.5.5) nehmer sofort den Bedarfsträger und übersendet innerhalb einer Woche einen schriftlichen teilneh- merbezogenen Bericht. Stand: 07.03.2012                          901-12-16cBuKSelb-54079                                   Seite 5 von 10
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Beratung und Kenntnisvermittlung für erwerbsfähige, leistungsberechtigte Selbständige - § 16c SGB II x   Jeweils nach der letzten Beratungseinheit für einen Teilnehmer innerhalb der Module „Bestandsauf- nahme und -analyse“, „Unternehmensoptimierung“ sowie „Neuausrichtung der Selbständigkeit“ ist vom Auftragnehmer für den Teilnehmer in dem jeweiligen Modul ein Bericht zu erstellen. Dieser muss dem Bedarfsträger und dem Teilnehmer zeitnah zur Verfügung gestellt werden. Auf der Grundlage dieser Berichte erfolgen zeitnah zwischen Teilnehmer, Auftragnehmer und Be- darfsträger Auswertungs- bzw. Strategiegespräche. x   Für das Modul „Unternehmensoptimierung“ ist nach 6 Wochen Teilnahme ein schriftlicher Zwischen- bericht fällig. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Übermittlung dieser Berichte in Listenform nicht zulässig. Maßnahmebezogene Berichte an den Bedarfsträger: Die Maßnahmeabwicklung umfasst ein vierteljährliches Koordinierungsgespräch mit dem Maßnahmeverantwortlichen des Bedarfsträgers. Nach dem Ende der jeweiligen Maßnahme laut Leis- tungsverzeichnis/Losblatt ist ein Gesamtbericht über die Durchführung der Maßnahme und deren Ergeb- nisse sowie ggf. aufgetretene Problemlagen vorzulegen. B.1.7     Rahmenvertrag/Einzelabruf Entfällt. B.1.8     Vergütung/Angebotspreis Die Vergütung der Maßnahme setzt sich wie folgt zusammen: Aufwandspauschale        =       Angebotspreis Der Angebotspreis ist durch den Bieter im Leistungsverzeichnis/Losblatt als Preis je Teilnehmer am Mo- dul 1 anzugeben. Jedes Modul wird gesondert mit einer Aufwandspauschale vergütet. Die Vergütung der jeweiligen Module erfolgt teilnehmerbezogen wie folgt: Modul „Bestandsaufnahme und -analyse“                         = 1 x Aufwandspauschale Modul „Unternehmensoptimierung“                               = 3 x Aufwandspauschale Modul „Neuausrichtung der Selbständigkeit“                    = 1 x Aufwandspauschale Zu beachten ist, dass die Aufwandspauschale für das Modul „Bestandsaufnahme und -analyse“ für alle Teilnehmer laut Leistungsverzeichnis/Losblatt vergütet wird. Bei den Modulen „Unternehmensoptimierung“ und „Neuausrichtung der Selbständigkeit“ erfolgt die Ver- gütung der Aufwandspauschale nur für die Teilnehmer, die diese Module tatsächlich absolvieren. Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme abgegolten. Der Ange- botspreis umfasst alle im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme ent- stehenden notwendigen Kosten. Hierzu zählen auch Reisekosten des Auftragnehmers zum Teilnehmer. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass die Leistungserbringung vorrangig direkt im Unternehmen des Teilnehmers erfolgen soll. Dieses liegt i.d.R. im gesamten Einzugsbereich des Be- darfsträgers (gesamter Bezirk des zuweisenden Jobcenters), in Einzelfällen auch außerhalb dieses Be- reichs. Sollte ein Abbruch der Maßnahme im jeweiligen Modul in Abstimmung mit dem Bedarfsträger innerhalb der ersten zwei Wochen erfolgen, wird die bisher erbrachte Leistung pauschal mit 20% der Aufwands- pauschale vergütet. Die Fahrkosten des Teilnehmers sind nicht in den Angebotspreis einzukalkulieren. Stand: 07.03.2012                          901-12-16cBuKSelb-54079                                   Seite 6 von 10
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Beratung und Kenntnisvermittlung für erwerbsfähige, leistungsberechtigte Selbständige - § 16c SGB II Bei den Fahrkosten handelt es sich um einen individualspezifischen Anspruch des Teilnehmers gegen den Bedarfsträger. Dieser entscheidet im Rahmen der Ermessensausübung über die Angemessenheit der Fahrkosten. Über die Höhe der auszuzahlenden Fahrkosten informiert der Bedarfsträger den Auf- tragnehmer. Der Auftragnehmer erklärt sich mit der Angebotsabgabe bereit, die Abrechnung und Verauslagung der Fahrkosten des Teilnehmers zu übernehmen, soweit dieser seinen Anspruch an ihn abtritt. Die Erstattung der Fahrkosten erfolgt nachträglich nach Abschluss eines jeden Moduls. Sie erfolgt i.d.R. anhand von Abrechnungslisten unter Vorlage einer Abtretungserklärung. Der Auftragnehmer führt den Nachweis gegenüber dem Bedarfsträger. Etwaige Forderungen gegenüber dem Bedarfsträger bei fehler- hafter Abrechnung des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Das konkrete Abrechnungsverfahren wird nach Zuschlagserteilung zwischen dem Auftragnehmer und dem Bedarfsträger abgestimmt. Hierbei können monatliche Abschlagszahlungen und eine Schlussab- rechnung zu den verauslagten Fahrkosten vereinbart werden. Nähere Regelungen zur Vergütung und Zahlungsweise sind in den Vertragsbedingungen enthalten. B.1.9    Umsatzsteuerregelung Die Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) des Umsatzsteuergesetzes erfolgt durch die zuständige Landesbehörde, nicht durch die Bundesagentur für Arbeit. Abschnitt 4.21.2 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl. I S. 846) – Version (Stand 14. November 2011) – führt zu den Voraussetzungen des o.g. Befreiungstatbestandes aus: „Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung; die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich (Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 des Rates vom 17. 10. 2005, ABl. EU Nr. L 288 S. 1). Dies sind unter anderem Maßnah- men zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne von § 46 SGB III, Weiterbildungsmaßnah- men entsprechend den Anforderungen des § 85 SGB III, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (ein- schließlich der Berufsvorbereitung und der blindentechnischen und vergleichbaren speziellen Grundaus- bildung zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung) im Sinne von § 97 SGB III sowie berufsvorbereitende, berufsbegleitende bzw. außerbetriebliche Maßnahmen nach § 33 Satz 3 bis 5 i. V. m. § 421q SGB III, §§ 61, 61a SGB III, §§ 241 bis 243 SGB III bzw. § 421s SGB III, die von der Bundesa- gentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II gefördert wer- den. Mit ihrer Durchführung beauftragen die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II in manchen Fällen gewerbliche Unternehmen oder andere Einrich- tungen, z. B. Berufsverbände, Kammern, Schulen, anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, die über geeignete Ausbildungsstätten verfügen. Es ist davon auszugehen, dass die genannten Unterneh- men und andere Einrichtungen die von der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Grundsiche- rung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II geförderten Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsmaß- nahmen im Rahmen einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG er- bringen.“ Stand: 07.03.2012                          901-12-16cBuKSelb-54079                                   Seite 7 von 10
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Beratung und Kenntnisvermittlung für erwerbsfähige, leistungsberechtigte Selbständige - § 16c SGB II B.2      Inhalte der Maßnahme und deren Qualitätsstandards B.2.1 Beschreibung der Leistung Leistungsgegenstand ist die Konzeption und Durchführung eines Coachings für hauptberuflich Selbstän- dige, die trotz ihrer Erwerbstätigkeit leistungsberechtigt im Sinne des SGB II sind Auf der Grundlage des Bedarfs ist die individuelle Planung für den Teilnehmer zu erstellen. Darin sind auch die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Stärken des einzelnen Teilnehmers zu berücksichtigen. Die angewendeten Methoden und Medien sollen einen engen Bezug zum Maßnahmeziel haben und die Vorkenntnisse und Lernfähigkeit der Teilnehmer angemessen berücksichtigen. Psychometrische Test- verfahren oder Fragebögen dürfen generell nicht eingesetzt werden. Der Einsatz von Selbstlernpro- grammen ist ausschließlich unter professioneller Begleitung eines Beraters zugelassen. B.2.1.1 „Modul Bestandsaufnahme und -analyse“ Teilnahme          Obligatorisch für alle der Maßnahme neu zugewiesenen Teilnehmer Inhalt x persönlichen Voraussetzungen (familiäre Situation, finanzielle Situation, Werde- Bestandsaufnahme zu gang, fachliche und unternehmerische Qualifikationen), persönliche Eignung (Stär- ken-Schwächen-Analyse), Mobilität, Netzwerke/Kontakte x   räumlich-unternehmerische Situation (Analyse vorhandener Räumlichkeiten und Geschäftsausstattung durch Vor-Ort-Besuche, Präsentation, Werbemittel, vorhan- dene Produkt- und/oder Dienstleistungsangebote) x   betriebswirtschaftliche Situation (Umsatz und Ertrag, wirtschaftliche Kennziffern, Rechtsform, Personal/Organisation, zeitlicher Einsatz, Zielgruppen/Einzugsbereich, Besonderheiten des Unternehmens, Struktur, Wettbewerbssituation, Marketingstra- tegie, Investitions- und Rentabilitätsentwicklung, Liquiditätsplanung) Zeitlicher         Zehn Stunden je Teilnehmer. Umfang Analyse            Auswertung vorhandener Daten und Erarbeitung von Handlungsstrategien Ergebnis           Empfehlung zum weiteren Vorgehen unter Berücksichtigung der festgestellten Hand- lungsbedarfe a) Erhalt der hauptberuflichen Selbständigkeit ohne weitere Hilfen b) Erhalt der hauptberuflichen Selbständigkeit mit Unterstützung durch Coaching (konkrete Vorschläge zur Umsetzung sind zu erbringen) c) Aufgabe der selbständigen Haupttätigkeit (sofern Unterstützung bei der Ab- wicklung notwendig, konkrete Vorschläge zur Umsetzung erforderlich) im Rahmen des individuellen Berichts Über die weitere Teilnahme an den Modulen „Unternehmensoptimierung“ oder „Neuausrichtung der Selbständigkeit“ wird im Rahmen des Gesprächs zwischen Be- darfsträger, Teilnehmer und Auftragnehmer entschieden. Die abschließende Entschei- dung über den weiteren Maßnahmeverlauf trifft ausschließlich der Bedarfsträger. Stand: 07.03.2012                           901-12-16cBuKSelb-54079                                 Seite 8 von 10
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