BMI RegelungenzurIntegritaetStand2018_Seehofer.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vorschriften zur Korruptionsprävention

/ 208
PDF herunterladen
Weitere Bestimmungen § 3 Auslandstaten Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für die Beste- chung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr (§ 2), wenn die Tat von einem Deutschen im Ausland begangen wird. § 4 (weggefallen) Artikel 3 – Inkrafttreten (1) (2) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Überein- kommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 15 für die Bundes- republik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. 117
119

9 Informationsfreiheitsgesetz Informationsfreiheitsgesetz Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722); zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) § 1 Grundsatz (1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich- rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. (2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Infor- mationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antrag- steller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. (3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensge- setzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die 118
120

Informationsfreiheitsgesetz 2. nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informatio- nen vorliegen. § 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, 1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf a) internationale Beziehungen, b) militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundes- wehr, c) Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, d) Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regu- lierungsbehörden, e) Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, f) Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, g) die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung straf- rechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen, 2. wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefähr- den kann, 3. wenn und solange a) die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder b) die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden, 4. wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemei- ne Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeits- pflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, 5. hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öf- fentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, 6. wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interes- sen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, 7. bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, 8. gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen. 119
121

Informationsfreiheitsgesetz § 4 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses (1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der In- formationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbe- reitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter. (2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens infor- miert werden. § 5 Schutz personenbezogener Daten (1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat. (2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informa- tionen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen. (3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikations- nummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. (4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Bü- roanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. § 6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. 120
122

Informationsfreiheitsgesetz § 7 Antrag und Verfahren (1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich- rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes entsprechend. (2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antrag- steller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Un- kenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt. (3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen. (4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antrag- steller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt. (5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt. § 8 Verfahren bei Beteiligung Dritter (1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informa- tionszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme inner- halb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutz- würdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. (2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend. § 9 Ablehnung des Antrags; Rechtsweg (1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen. 121
123

Informationsfreiheitsgesetz (2) (3) (4) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzu- teilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflich- tungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durch- zuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde. § 10 Gebühren und Auslagen (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte. (2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann. (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für individuell zurechen- bare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung. § 11 Veröffentlichungspflichten (1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. (2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen. (3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen. § 12 Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit (1) Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anru- fen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht. (2) Die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen. (3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes über die Kontrollauf- 122
124

Informationsfreiheitsgesetz gaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5), über Beanstandungen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Satz 2 und Abs. 2 und 3) sowie über weitere Aufgaben gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend. § 13 – § 14 Bericht und Evaluierung Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag zwei Jahre vor Außerkrafttreten über die Anwendung dieses Gesetzes. Der Deutsche Bun- destag wird das Gesetz ein Jahr vor Außerkrafttreten auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren. § 15 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 123
125

10 Internationale Standards Internationale Standards Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (Übersetzung aus BGBl. III - Ausgegeben am 13. März 2006 - Nr. 47 46 von 69 www.ris.bka.gv.at) Präambel Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens - besorgt über die Schwere der korruptionsbedingten Probleme und Gefahren für die Stabilität und Sicherheit der Gesellschaften; diese Probleme und Gefah- ren untergraben die demokratischen Einrichtungen und Werte, die ethischen Werte und die Gerechtigkeit und gefährden die nachhaltige Entwicklung und die Rechtsstaatlichkeit, auch besorgt über die Verbindungen zwischen Korruption und anderen Formen der Kriminalität, insbesondere organisierter Kriminalität und Wirtschaftskrimi- nalität einschließlich Geldwäsche, ferner besorgt über Korruptionsfälle, bei denen es um beträchtliche, gegebenen- falls einen erheblichen Anteil der staatlichen Mittel ausmachende Vermögenswer- te geht und durch welche die politische Stabilität und nachhaltige Entwicklung dieser Staaten gefährdet wird, überzeugt davon, dass Korruption nicht mehr eine örtlich begrenzte Angelegenheit, sondern eine grenzüberschreitende Erscheinung ist, von der alle Gesellschaften und Wirtschaftssysteme betroffen sind und bei deren Verhütung und Eindämmung internationale Zusammenarbeit unbedingt erforderlich ist, 124
126

Internationale Standards auch überzeugt davon, dass zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Korruption ein umfassender multidisziplinärer Ansatz erforderlich ist, ferner überzeugt davon, dass die Verfügbarkeit technischer Hilfe eine wichtige Rolle dabei spielen kann, die Fähigkeit der Staaten zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Korruption zu stärken, unter anderem auch durch den Ausbau von Kapazitäten und den Aufbau von Institutionen, überzeugt davon, dass der unerlaubte Erwerb von privatem Vermögen für de- mokratische Einrichtungen, Volkswirtschaften und für die Rechtsstaatlichkeit besonders schädlich sein kann, entschlossen, internationale Übertragungen unerlaubt erworbener Vermögens- werte wirksamer zu verhüten, aufzudecken und von ihnen abzuschrecken und die internationale Zusammenarbeit bei der Wiedererlangung von Vermögenswerten zu stärken, in Anerkennung der wesentlichen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Strafver- fahren und in Zivil- oder Verwaltungsverfahren zur Entscheidung über Eigen- tumsrechte, in dem Bewusstsein, dass es Aufgabe aller Staaten ist, Korruption zu verhüten und zu beseitigen, und dass sie, mit Unterstützung und unter Einbeziehung von Ein- zelpersonen und Gruppen, die nicht zum öffentlichen Sektor gehören, wie zum Beispiel der Zivilgesellschaft, nichtstaatlicher Organisationen und Basisorganisa- tionen, zusammenarbeiten müssen, wenn ihre Anstrengungen in diesem Bereich wirksam sein sollen, auch im Bewusstsein der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung öffent- licher Angelegenheiten und öffentlicher Vermögensgegenstände, der Gerechtig- keit, der Verantwortung und der Gleichheit vor dem Gesetz sowie im Bewusstsein der Notwendigkeit, Integrität zu schützen und eine Kultur der Ablehnung von Korruption zu pflegen, in Würdigung der Arbeit, die von der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege und dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbre- chensbekämpfung bei der Verhütung und Bekämpfung von Korruption geleistet wird, eingedenk der Arbeit anderer internationaler und regionaler Organisationen auf diesem Gebiet, einschließlich der Tätigkeiten der Afrikanischen Union, des 125
127

Internationale Standards Europarats, des Rats für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (auch als Weltzollorganisation bezeichnet), der Europäischen Union, der Liga der Arabischen Staaten, der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie der Organisation Amerikanischer Staaten, in Würdigung mehrseitiger Übereinkünfte zur Korruptionsverhütung und -bekämpfung; hierzu gehören unter anderem das von der Organisation Ameri- kanischer Staaten am 29. März 1996 angenommene Interamerikanische Über- einkommen gegen Korruption, das vom Rat der Europäischen Union am 26. Mai 1997 angenommene Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, das von der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung am 21. November 1997 angenommene Über- einkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, das vom Ministerkomitee des Europarats am 27. Januar 1999 angenommene Strafrechtsübereinkommen über Korruption, das vom Ministerkomitee des Europarats am 4. November 1999 angenommene Zivil- rechtsübereinkommen über Korruption und das von den Staats- und Regierungs- chefs der Afrikanischen Union am 12. Juli 2003 angenommene Übereinkommen der Afrikanischen Union über die Verhütung und Bekämpfung der Korruption, erfreut über das Inkrafttreten des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität am 29. September 2003 - haben Folgendes vereinbart: Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 – Zweck Die Zwecke dieses Übereinkommens sind a) die Förderung und Verstärkung von Maßnahmen zur effizienteren und wirksameren Verhütung und Bekämpfung von Korruption; b) die Förderung, Erleichterung und Unterstützung der internationa- len Zusammenarbeit und technischen Hilfe bei der Verhütung und Bekämpfung von Korruption einschließlich der Wiedererlangung von Vermögenswerten; c) die Förderung der Integrität, der Rechenschaftspflicht und der ord- nungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten und öffentli- cher Vermögensgegenstände. 126
128

Zur nächsten Seite