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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vorschriften zur Korruptionsprävention

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Informationsfreiheitsgesetz (2) (3) (4) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzu- teilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflich- tungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durch- zuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde. § 10 Gebühren und Auslagen (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte. (2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann. (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für individuell zurechen- bare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung. § 11 Veröffentlichungspflichten (1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. (2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen. (3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen. § 12 Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit (1) Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anru- fen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht. (2) Die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen. (3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes über die Kontrollauf- 122
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Informationsfreiheitsgesetz gaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5), über Beanstandungen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Satz 2 und Abs. 2 und 3) sowie über weitere Aufgaben gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend. § 13 – § 14 Bericht und Evaluierung Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag zwei Jahre vor Außerkrafttreten über die Anwendung dieses Gesetzes. Der Deutsche Bun- destag wird das Gesetz ein Jahr vor Außerkrafttreten auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren. § 15 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 123
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10 Internationale Standards Internationale Standards Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (Übersetzung aus BGBl. III - Ausgegeben am 13. März 2006 - Nr. 47 46 von 69 www.ris.bka.gv.at) Präambel Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens - besorgt über die Schwere der korruptionsbedingten Probleme und Gefahren für die Stabilität und Sicherheit der Gesellschaften; diese Probleme und Gefah- ren untergraben die demokratischen Einrichtungen und Werte, die ethischen Werte und die Gerechtigkeit und gefährden die nachhaltige Entwicklung und die Rechtsstaatlichkeit, auch besorgt über die Verbindungen zwischen Korruption und anderen Formen der Kriminalität, insbesondere organisierter Kriminalität und Wirtschaftskrimi- nalität einschließlich Geldwäsche, ferner besorgt über Korruptionsfälle, bei denen es um beträchtliche, gegebenen- falls einen erheblichen Anteil der staatlichen Mittel ausmachende Vermögenswer- te geht und durch welche die politische Stabilität und nachhaltige Entwicklung dieser Staaten gefährdet wird, überzeugt davon, dass Korruption nicht mehr eine örtlich begrenzte Angelegenheit, sondern eine grenzüberschreitende Erscheinung ist, von der alle Gesellschaften und Wirtschaftssysteme betroffen sind und bei deren Verhütung und Eindämmung internationale Zusammenarbeit unbedingt erforderlich ist, 124
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Internationale Standards auch überzeugt davon, dass zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Korruption ein umfassender multidisziplinärer Ansatz erforderlich ist, ferner überzeugt davon, dass die Verfügbarkeit technischer Hilfe eine wichtige Rolle dabei spielen kann, die Fähigkeit der Staaten zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Korruption zu stärken, unter anderem auch durch den Ausbau von Kapazitäten und den Aufbau von Institutionen, überzeugt davon, dass der unerlaubte Erwerb von privatem Vermögen für de- mokratische Einrichtungen, Volkswirtschaften und für die Rechtsstaatlichkeit besonders schädlich sein kann, entschlossen, internationale Übertragungen unerlaubt erworbener Vermögens- werte wirksamer zu verhüten, aufzudecken und von ihnen abzuschrecken und die internationale Zusammenarbeit bei der Wiedererlangung von Vermögenswerten zu stärken, in Anerkennung der wesentlichen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Strafver- fahren und in Zivil- oder Verwaltungsverfahren zur Entscheidung über Eigen- tumsrechte, in dem Bewusstsein, dass es Aufgabe aller Staaten ist, Korruption zu verhüten und zu beseitigen, und dass sie, mit Unterstützung und unter Einbeziehung von Ein- zelpersonen und Gruppen, die nicht zum öffentlichen Sektor gehören, wie zum Beispiel der Zivilgesellschaft, nichtstaatlicher Organisationen und Basisorganisa- tionen, zusammenarbeiten müssen, wenn ihre Anstrengungen in diesem Bereich wirksam sein sollen, auch im Bewusstsein der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung öffent- licher Angelegenheiten und öffentlicher Vermögensgegenstände, der Gerechtig- keit, der Verantwortung und der Gleichheit vor dem Gesetz sowie im Bewusstsein der Notwendigkeit, Integrität zu schützen und eine Kultur der Ablehnung von Korruption zu pflegen, in Würdigung der Arbeit, die von der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege und dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbre- chensbekämpfung bei der Verhütung und Bekämpfung von Korruption geleistet wird, eingedenk der Arbeit anderer internationaler und regionaler Organisationen auf diesem Gebiet, einschließlich der Tätigkeiten der Afrikanischen Union, des 125
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Internationale Standards Europarats, des Rats für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (auch als Weltzollorganisation bezeichnet), der Europäischen Union, der Liga der Arabischen Staaten, der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie der Organisation Amerikanischer Staaten, in Würdigung mehrseitiger Übereinkünfte zur Korruptionsverhütung und -bekämpfung; hierzu gehören unter anderem das von der Organisation Ameri- kanischer Staaten am 29. März 1996 angenommene Interamerikanische Über- einkommen gegen Korruption, das vom Rat der Europäischen Union am 26. Mai 1997 angenommene Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, das von der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung am 21. November 1997 angenommene Über- einkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, das vom Ministerkomitee des Europarats am 27. Januar 1999 angenommene Strafrechtsübereinkommen über Korruption, das vom Ministerkomitee des Europarats am 4. November 1999 angenommene Zivil- rechtsübereinkommen über Korruption und das von den Staats- und Regierungs- chefs der Afrikanischen Union am 12. Juli 2003 angenommene Übereinkommen der Afrikanischen Union über die Verhütung und Bekämpfung der Korruption, erfreut über das Inkrafttreten des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität am 29. September 2003 - haben Folgendes vereinbart: Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 – Zweck Die Zwecke dieses Übereinkommens sind a) die Förderung und Verstärkung von Maßnahmen zur effizienteren und wirksameren Verhütung und Bekämpfung von Korruption; b) die Förderung, Erleichterung und Unterstützung der internationa- len Zusammenarbeit und technischen Hilfe bei der Verhütung und Bekämpfung von Korruption einschließlich der Wiedererlangung von Vermögenswerten; c) die Förderung der Integrität, der Rechenschaftspflicht und der ord- nungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten und öffentli- cher Vermögensgegenstände. 126
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Internationale Standards Artikel 2 – Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens: a) bezeichnet der Ausdruck „Amtsträger“ i) eine Person, die in einem Vertragsstaat durch Ernennung oder Wahl, befristet oder unbefristet, bezahlt oder unbezahlt und unabhängig von ihrem Dienstrang ein Amt im Bereich der Gesetzgebung, Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat; ii) jede andere Person, die eine öffentliche Aufgabe - auch für eine Behörde oder ein öffentliches Unternehmen - wahrnimmt oder eine öffentliche Dienstleistung erbringt, entsprechend der Bestimmung dieser Begriffe im innerstaatlichen Recht und ihrer Anwendung in dem betreffenden Rechtsgebiet des Vertragsstaats; iii) jede andere Person, die im innerstaatlichen Recht eines Vertrags- staats als „Amtsträger“ näher bestimmt ist. Für den Zweck einiger in Kapitel II enthaltener besonderer Maßnahmen kann der Ausdruck „Amtsträger“ jedoch auch eine Person bezeichnen, die eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt oder eine öffentliche Dienstleistung erbringt, ent- sprechend der Bestimmung dieser Begriffe im innerstaatlichen Recht und ihrer Anwendung in dem betreffenden Rechtsgebiet des Vertrags- staats; b) bezeichnet der Ausdruck „ausländischer Amtsträger“ eine Person, die in einem anderen Staat durch Ernennung oder Wahl ein Amt im Bereich der Gesetzgebung, Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat, und eine Person, die für einen anderen Staat einschließlich einer Behörde oder eines öffentlichen Unternehmens eine öffentliche Aufgabe wahr- nimmt; c) bezeichnet der Ausdruck „Amtsträger einer internationalen Organisa- tion“ einen internationalen Beamten oder eine andere Person, der von einer solchen Organisation die Befugnis erteilt worden ist, in ihrem Namen zu handeln; d) bezeichnet der Ausdruck „Vermögensgegenstände“ Vermögenswerte jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbeweg- liche, materielle oder nicht materielle, sowie rechtserhebliche Schrift- stücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögenswerte oder Rechte daran belegen; e) bezeichnet der Ausdruck „Erträge aus Straftaten“ jeden Vermögens- gegenstand, der unmittelbar oder mittelbar aus der Begehung einer Straftat stammt oder dadurch erlangt wurde; f) bezeichnet der Ausdruck „Einfrieren“ oder „Beschlagnahme“ das vor- übergehende Verbot der Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die 127
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Internationale Standards g) h) i) vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenstän- den aufgrund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung; bezeichnet der Ausdruck „Einziehung“, der gegebenenfalls den Ver- fall umfasst, die dauernde Entziehung von Vermögensgegenständen aufgrund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung; bezeichnet der Ausdruck „Haupttat“ jede Straftat, durch die Erträge erlangt wurden, die Gegenstand einer Straftat im Sinne des Artikels 23 werden können; bezeichnet der Ausdruck „kontrollierte Lieferung“ die Methode, auf- grund deren unerlaubte oder verdächtige Sendungen mit Wissen und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden aus dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten verbracht, durch dasselbe durchgeführt oder in dasselbe verbracht werden dürfen mit dem Ziel, eine Straftat zu untersuchen und Personen zu ermitteln, die an der Begehung der Straftat beteiligt sind. Artikel 3 – Geltungsbereich (1) Dieses Übereinkommen findet nach Maßgabe seiner Bestimmungen Anwen- dung auf die Verhütung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Korruption sowie auf das Einfrieren, die Beschlagnahme, die Einziehung und die Rückgabe der Erträge aus Straftaten, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschrieben sind. (2) Es ist für die Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, nicht erforderlich, dass die darin aufge- führten Straftaten im Ergebnis zum Verlust oder zur Schädigung staatlicher Vermögensgegenstände führen. Artikel 4 – Schutz der Souveränität (1) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkom- men in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist. (2) Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsge- biet eines anderen Staates Zuständigkeiten und Aufgaben wahrzunehmen, die nach dem innerstaatlichen Recht dieses anderen Staates ausschließlich dessen Behörden vorbehalten sind. 128
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Internationale Standards Kapitel II – Vorbeugende Maßnahmen Artikel 5 – Vorbeugende politische Konzepte und Praktiken zur Korruptionsbekämpfung (1) Jeder Vertragsstaat entwickelt in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung wirksame und abgestimmte politische Konzepte zur Korruptionsbekämpfung und setzt sie um beziehungsweise wendet sie weiterhin an; diese Konzepte fördern die Beteiligung der Gesell- schaft und spiegeln die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der ordnungsge- mäßen Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten und öffentlicher Vermö- gensgegenstände, der Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht wider. (2) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, wirksame Praktiken zur Korruptionsverhü- tung einzuführen und zu fördern. (3) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, einschlägige Rechtsinstrumente und Verwal- tungsmaßnahmen in regelmäßigen Abständen auf ihre Zweckdienlichkeit zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption zu überprüfen. (4) Die Vertragsstaaten arbeiten soweit angemessen und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen ihrer Rechtsordnung untereinander und mit einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen bei der Förderung und Entwicklung der in diesem Artikel genannten Maßnahmen zusammen. Diese Zusammenarbeit kann die Beteiligung an internationalen Programmen und Projekten zur Korruptionsverhütung einschließen. Artikel 6 – Stelle oder Stellen für Korruptionsverhütung (1) Jeder Vertragsstaat stellt in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung sicher, dass es je nach Bedarf eine Stelle beziehungsweise mehrere Stellen gibt, die Korruptionsverhütung betreibt/ en, indem sie zum Beispiel a) die in Artikel 5 genannten politischen Konzepte umsetzt/en und gege- benenfalls ihre Umsetzung beaufsichtigt/en und abstimmt/en; b) die Erkenntnisse über Korruptionsverhütung erweitert/n)und verbreitet/n. (2) Jeder Vertragsstaat gewährt der/den in Absatz 1 genannten Stelle(n) in Über- einstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung die erforderliche Unabhängigkeit, damit sie ihre Aufgaben wirksam und ohne ungebührende Beeinflussung wahrnehmen kann/können. Für die erforder- lichen Sachmittel und Fachkräfte sowie die Ausbildung, die diese Fachkräfte gegebenenfalls benötigen, um ihre Aufgaben wahrzunehmen, soll gesorgt werden. 129
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Internationale Standards (3) Jeder Vertragsstaat teilt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Name(n) und Anschrift(en) der Behörde(n) mit, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Kor- ruptionsverhütung unterstützen kann/ können. Artikel 7 – Öffentlicher Sektor (1) Jeder Vertragsstaat ist soweit angemessen und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung bestrebt, für die Anwer- bung, Einstellung, Beschäftigung, Beförderung und Pensionierung von Beamten und gegebenenfalls anderen nicht gewählten Amtsträgern Rege- lungen zu beschließen, beizubehalten und in der Wirkung zu verstärken, die a) auf den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit und Transparenz sowie auf objektiven Kriterien wie Leistung, Gerechtigkeit und Eignung beruhen; b) geeignete Verfahren für die Auswahl und Ausbildung von Personen für als besonders korruptionsgefährdet erachtete öffentliche Ämter und gegebenenfalls den turnusmäßigen Wechsel solcher Personen in andere Ämter umfassen; c) unter Berücksichtigung des Standes der wirtschaftlichen Entwicklung des Vertragsstaats eine angemessene Vergütung und eine gerechte Gehaltsordnung fördern; d) Aus- und Fortbildungsprogramme fördern, damit diese Beamten und anderen Amtsträger den Erfordernissen einer korrekten, den Begriffen der guten Sitte entsprechenden und ordnungsgemäßen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben gerecht werden können, und die geeignete fach- bezogene Fortbildungsmaßnahmen für sie vorsehen, damit sie die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verbundene Korruptionsgefährdung besser erkennen können. Bei solchen Programmen kann auf Verhal- tenskodizes oder Verhaltensnormen in geeigneten Bereichen Bezug genommen werden. (2) Jeder Vertragsstaat zieht ferner in Erwägung, im Einklang mit den Zielen dieses Übereinkommens und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts geeignete gesetzgeberische und verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu treffen, um Kriterien für die Kandi- datur für ein öffentliches Amt und die Wahl in ein solches vorzuschreiben. (3) Jeder Vertragsstaat zieht ferner in Erwägung, im Einklang mit den Zielen dieses Übereinkommens und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts geeignete gesetzgeberische und verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu treffen, um die Finanzierung von Kandidaturen für ein öffentliches Wahlamt und gegebenenfalls die Finan- zierung politischer Parteien transparenter zu machen. 130
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Internationale Standards (4) Jeder Vertragsstaat ist in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grund- sätzen seines innerstaatlichen Rechts bestrebt, Regelungen zu beschließen, beizubehalten und in ihrer Wirkung zu verstärken, welche die Transparenz fördern und Interessenkonflikten vorbeugen. Artikel 8 – Verhaltenskodizes für Amtsträger (1) Mit dem Ziel der Korruptionsbekämpfung fördert jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatli- chen Rechts unter anderem die Integrität, Ehrlichkeit und Verantwortlich- keit in den Reihen seiner Amtsträger. (2) Jeder Vertragsstaat ist insbesondere bestrebt, innerhalb seiner eigenen Ins- titutionen und in seiner Rechtsordnung Verhaltenskodizes oder Verhaltens- normen für die korrekte, den Begriffen der guten Sitte entsprechende und ordnungsgemäße Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben anzuwenden. (3) Bei der Anwendung dieses Artikels beachtet jeder Vertragsstaat soweit angemessen und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung die einschlägigen Initiativen regionaler, interregiona- ler und multilateraler Organisationen wie zum Beispiel den Internationalen Verhaltenskodex für Amtsträger, der in der Anlage zu Resolution 51/59 der Generalversammlung vom 12. Dezember 1996 enthalten ist. (4) Jeder Vertragsstaat erwägt ferner, in Übereinstimmung mit den wesentli- chen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts Maßnahmen zu treffen und Regelungen vorzusehen, die es Amtsträgern erleichtern, den zustän- digen Behörden Korruptionshandlungen zu melden, wenn ihnen solche Handlungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt werden. (5) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, soweit angemessen und in Übereinstim- mung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts Maßnahmen zu treffen und Regelungen vorzusehen, nach denen Amtsträger den zuständigen Behörden gegenüber Erklärungen abzugeben haben, und zwar unter anderem über Nebentätigkeiten, Beschäftigungsverhältnisse, Kapitalanlagen, Vermögenswerte und erhebliche Geschenke oder Vergünsti- gungen, die in Bezug auf ihre Aufgaben als Amtsträger zu einem Interessen- konflikt führen können. (6) Jeder Vertragsstaat erwägt, in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts Disziplinarmaßnahmen oder andere Maßnahmen gegen Amtsträger zu ergreifen, die gegen die nach die- sem Artikel vorgesehenen Kodizes oder Normen verstoßen. 131
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