BMI RegelungenzurIntegritaetStand2018_Seehofer.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vorschriften zur Korruptionsprävention“
Richtlinie zur Korruptionsprävention und Objektivität der Staatsverwaltung und damit die Grundlagen für das Zusam- menleben in einem staatlichen Gemeinwesen. Alle Beschäftigten haben daher die Aufgabe, durch ihr Verhalten Vorbild für alle anderen, für Vorgesetzte und für Bürger und Bürgerinnen zu sein. zu 2. Bei Außenkontakten, z. B. mit Personen der Auftragnehmerseite oder der antrag- stellenden Seite oder bei Kontrolltätigkeiten, müssen Sie von Anfang an klare Verhältnisse schaffen und jeden Korruptionsversuch sofort abwehren. Es darf nie der Eindruck entstehen, dass Sie für „kleine Geschenke“ offen sind. Scheuen Sie sich nicht, ein Geschenk zurückzuweisen oder es zurückzusenden – mit der Bitte um Verständnis für die für Sie geltenden Regeln. Arbeiten Sie in einem Verwaltungsbereich, der sich mit der Vergabe von öffentli- chen Aufträgen beschäftigt, so seien Sie besonders sensibel für Versuche Dritter, Einfluss auf Ihre Entscheidung zu nehmen. In diesem Bereich gibt es die meisten Korruptionshandlungen. Halten Sie sich daher streng an Recht und Gesetz und beachten Sie die Richtlinien zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Wenn Sie von Dritten um eine zweifelhafte Gefälligkeit gebeten worden sind, so informieren Sie unverzüglich Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten und die Ansprechperson für Korruptionsprävention. Das hilft zum einen, selbst jeglichem Korruptionsverdacht zu entgehen, zum anderen aber auch, u. U. rechtliche Maß- nahmen gegen Dritte einleiten zu können. Wenn Sie einen Korruptionsversuch zwar selbst abwehren, ihn aber nicht offenbaren, so wird sich Ihr Gegenüber an einen anderen wenden und es bei ihm versuchen. Schützen Sie daher auch Ihre Kollegen und Kolleginnen durch konsequentes Offenlegen von Korruptionsversu- chen Außenstehender. Alle Beschäftigten (Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) müssen an einem Strang ziehen, um einheitlich und glaubhaft aufzutreten. 16
Richtlinie zur Korruptionsprävention zu 3. Manchmal steht Ihnen ein Gespräch bevor, bei dem Sie vermuten, dass ein zwei- felhaftes Ansinnen an Sie gestellt und dieses nicht leicht zurückzuweisen sein wird. Hier hilft oftmals auch eindeutige Distanzierung nicht. In solchen Fällen sollten Sie sich der Situation nicht allein stellen, sondern einen anderen zu dem Gespräch hinzubitten. Sprechen Sie vorher mit ihm und bitten Sie ihn, auch durch sein Verhalten jeglichen Korruptionsversuch abzuwehren. zu 4. Ihre Arbeitsweise sollte transparent und für jeden nachvollziehbar sein. Da Sie Ihren Arbeitsplatz in der Regel wieder verlassen werden (Übertragung neuer Aufgaben, Versetzung) oder auch einmal kurzfristig ausfallen (Krankheit, Urlaub), sollten Ihre Arbeitsvorgänge schon deshalb so transparent sein, dass sich jederzeit eine Sie vertretende Person einarbeiten kann. Die transparente Aktenführung hilft Ihnen aber auch, sich bei Kontrollvorgängen vor dem ausgesprochenen oder unausge- sprochenen Vorwurf der Unredlichkeit zu schützen. „Nebenakten“ sollten Sie vermei- den, um jeden Eindruck von Unredlichkeit von vornherein auszuschließen. Handak- ten sind nur zu führen, wenn es für die Erledigung der Arbeit unumgänglich ist. zu 5. Korruptionsversuche werden oftmals gestartet, indem Dritte den dienstlichen Kontakt auf Privatkontakte ausweiten. Es ist bekanntermaßen besonders schwie- rig, eine „Gefälligkeit“ zu verweigern, wenn man sich privat hervorragend ver- steht und man selber oder die eigene Familie Vorteile und Vergünstigungen erhält (Konzertkarten, verbilligter gemeinsamer Urlaub, Einladungen zu teuren Essen, die man nicht erwidern kann usw.). Bei privaten Kontakten sollten Sie daher von Anfang an klarstellen, dass Sie streng zwischen Dienst- und Privatleben trennen müssen, um nicht in den Verdacht der Vorteilsannahme zu geraten. Diese strenge Trennung zwischen privaten Interessen und dienstlichen Aufga- ben müssen Sie ohnehin – unabhängig von einer Korruptionsgefahr – bei Ihrer gesamten dienstlichen Tätigkeit beachten. Ihre Dienststelle, jeder Bürger und jede Bürgerin haben Anspruch auf Ihr faires, sachgemäßes, unparteiisches Verhalten. 17
Richtlinie zur Korruptionsprävention Prüfen Sie daher bei jedem Verfahren, für das Sie mitverantwortlich sind, ob Ihre privaten Interessen oder solche Ihrer Angehörigen oder z. B. auch von Organisa- tionen, denen Sie verbunden sind, zu einer Kollision mit Ihren hauptberuflichen Verpflichtungen führen können. Vermeiden Sie jeden bösen Schein möglicher Parteilichkeit. Sorgen Sie dafür, dass Sie niemandem befangen erscheinen, auch nicht durch „atmosphärische“ Einflussnahmen von interessierter Seite. Erkennen Sie bei einer konkreten dienstlichen Aufgabe eine mögliche Kollision zwischen Ihren dienstlichen Pflichten und Ihren privaten Interessen oder den Inte- ressen Dritter, denen Sie sich verbunden fühlen, so unterrichten Sie darüber Ihren Vorgesetzten oder Ihre Vorgesetzte, damit angemessen reagiert werden kann (z. B. Befreiung von Tätigkeiten im konkreten Einzelfall). Auch bei von Ihnen ausgeübten oder angestrebten Nebentätigkeiten muss eine klare Trennung zwischen der Arbeit und der Nebentätigkeit bleiben. Persönliche Verbindungen, die sich aus der Nebentätigkeit ergeben, dürfen die hauptberufliche Tätigkeit nicht beeinflussen. Verzichten Sie im Einzelfall auf die Nebentätigkeit. Bedenken Sie außerdem, dass bei Ausübung genehmigungspflichtiger, aber nicht genehmigter Nebentätigkeiten dienst- bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen dro- hen; dasselbe gilt bei Versäumnis von Anzeigepflichten. Unabhängig davon schadet es früher oder später Ihrem Ansehen – und damit dem Ansehen des gesamten öffentlichen Dienstes –, wenn Sie im Konfliktfall Ihren pri- vaten Interessen den Vorrang gegeben haben. Das gilt in besonderem Maße, wenn Sie an einflussreicher Stelle tätig sind. Achten Sie in diesem Fall besonders darauf, nur jene Konditionen in Anspruch zu nehmen, die für vergleichbare Umstände abstrakt geregelt sind. zu 6. Korruption kann nur verhindert und bekämpft werden, wenn sich jeder verant- wortlich fühlt und alle als gemeinsames Ziel die „korruptionsfreie Dienststelle“ verfolgen. Das bedeutet zum einen, dass alle Beschäftigten im Rahmen ihrer Auf- gaben dafür sorgen müssen, dass Außenstehende keine Möglichkeit zur unredli- chen Einflussnahme auf Entscheidungen haben. 18
Richtlinie zur Korruptionsprävention Das bedeutet aber auch, dass korrupte Beschäftigte nicht aus falsch verstandener Solidarität oder Loyalität gedeckt werden dürfen. Hier haben alle die Verpflich- tung, zur Aufklärung von strafbaren Handlungen beizutragen und die eigene Dienststelle vor Schaden zu bewahren. Ein „schwarzes Schaf“ verdirbt die ganze Herde. Beteiligen Sie sich deshalb nicht an Vertuschungsversuchen. Für jede Dienststelle gibt es eine Ansprechperson für Korruptionsprävention. Sie sollten sich nicht scheuen, mit ihr zu sprechen, wenn das Verhalten von anderen Beschäftigten Ihnen konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie bestechlich sein könnten. Die Ansprechperson wird Ihren Wunsch auf Stillschweigen berücksichtigen und dann entscheiden, ob und welche Maßnahmen zu treffen sind. Ganz wesentlich ist allerdings, dass Sie einen Verdacht nur dann äu- ßern, wenn Sie nachvollziehbare Hinweise dafür haben. Es darf nicht dazu kommen, dass andere angeschwärzt werden, ohne dass ein konkreter Anhaltspunkt vorliegt. zu 7. Oftmals führen lang praktizierte Verfahrensabläufe dazu, dass sich Nischen bilden, in denen Korruption besonders gut gedeihen kann. Das können Verfah- ren sein, bei denen nur eine Person allein für die Vergabe von Vergünstigungen verantwortlich ist. Das können aber auch unklare Arbeitsabläufe sein, die eine Überprüfung erschweren oder verhindern. Hier kann meistens eine Änderung der Organisationsstrukturen Abhilfe schaf- fen. Daher sind alle Beschäftigten aufgefordert, entsprechende Hinweise an die Organisatoren zu geben, um zu klaren und transparenten Arbeitsabläufen beizutragen. Auch innerhalb von Arbeitseinheiten müssen Arbeitsabläufe so transparent ge- staltet werden, dass Korruption gar nicht erst entstehen kann. Ein weiteres Mittel, um Gefahrenpunkte wirksam auszuschalten, ist das Rotieren von Personal. In besonders korruptionsgefährdeten Bereichen ist daher dieses Perso- nalführungsinstrument verstärkt einzusetzen. Dazu ist die Bereitschaft der Beschäf- tigten zu einem regelmäßigen Wechsel – in der Regel sollte die Verwendungsdauer fünf Jahre nicht überschreiten – der Aufgaben zwingend erforderlich, auch wenn dies im Regelfall mit einem höheren Arbeitsanfall (Einarbeitungszeit!) verbunden ist. 19
Richtlinie zur Korruptionsprävention zu 8. Wenn Sie in einem besonders korruptionsgefährdeten Bereich tätig sind, nutzen Sie die Angebote der Dienststelle, sich über Erscheinungsformen, Gefahrensitua- tionen, Präventionsmaßnahmen, strafrechtliche sowie dienst- oder arbeitsrecht- liche Konsequenzen von Korruption aus- und fortbilden zu lassen. Dabei werden Sie lernen, wie Sie selbst Korruption verhindern können und wie Sie reagieren müssen, wenn Sie korrumpiert werden sollen oder Korruption in Ihrem Arbeits- umfeld entdecken. Aus- und Fortbildung werden Sie sicher machen, mit dem Thema Korruption in der richtigen, gesetzestreuen Weise umzugehen. Leitfaden für Vorgesetzte und Behördenleitungen (Anlage 2 zur Richtlinie) I. Als Vorgesetzte und Behördenleitungen haben Sie eine Vorbildfunktion und Für- sorgepflicht für die Ihnen unterstellten Beschäftigten. Ihr Verhalten, aber auch Ihre Aufmerksamkeit sind von großer Bedeutung für die Korruptionsprävention. Sie sollten daher eine aktive, vorausschauende Personalführung und -kontrolle praktizieren. Insbesondere sollten Sie klare Zuständigkeitsregelungen und trans- parente Aufgabenbeschreibungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie eine angemessene Kontrolldichte sicherstellen. Schwachstellen und Einfallstore für Korruption sind z. B.: 1. mangelhafte Dienst- und Fachaufsicht; 2. blindes Vertrauen gegenüber langjährigen Beschäftigten und spezialisierten Beschäftigten; 3. charakterliche Schwächen von Beschäftigten in korruptionsgefährdeten Bereichen; 4. negatives Vorbild von Vorgesetzten bei der Annahme von Präsenten; 5. ausbleibende Konsequenzen nach aufgedeckten Manipulationen; dadurch keine Abschreckung. 20
Richtlinie zur Korruptionsprävention Sie können solchen Schwachstellen durch folgende Maßnahmen begegnen: 1. Belehrung und Sensibilisierung Sprechen Sie mit Ihren Beschäftigten in regelmäßigen Abständen anhand des „Verhaltenskodex gegen Korruption“ über die Verpflichtungen, die sich aus dem Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken und aus den Vorschrif- ten zur Vermeidung von Interessenkollisionen ergeben. 2. Organisatorische Maßnahmen (im Rahmen Ihrer Befugnisse) Achten Sie auf klare Definition und ggf. auf Einschränkungen der Entscheidungs- spielräume. Erörtern Sie die Delegationsstrukturen, die Grenzen der Ermessensspielräume und die Notwendigkeit von Mitzeichnungspflichten. Achten Sie in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten auf eine Flexibilisie- rung der Vorgangsbearbeitung nach numerischen oder Buchstabensystemen durch a) b) c) kritische Überprüfung der Sachbearbeitung nach diesen Systemen; Einzelzuweisung nach dem Zufallsprinzip oder durch wiederholten Wechsel der Nummern- oder Buchstabenzuständig keiten einzelner Personen. Realisieren Sie – wenn irgend möglich – das Mehr-Augen-Prinzip auch in Ihrem Verantwortungsbereich. Eventuell bietet sich die Bildung von Arbeitsteams bzw. -gruppen an. Prüfen Sie, ob die Begleitung einzelner Beschäftigter durch weitere Bedienstete zu Ortsterminen, Kontrollen vor Ort usw. oder die Einrichtung von „gläsernen Büros“ für die Abwicklung des Besucherverkehrs geboten ist, damit Außenkontakte der Dienststelle nur nach dem Mehr-Augen-Prinzip wahrgenom- men werden. Wo sich das wegen der tatsächlichen Umstände nicht realisieren lässt, organisieren Sie Kontrollen – in nicht zu großen zeitlichen Abständen. Setzen Sie personalwirtschaftliche Instrumente insbesondere bei Tätigkeiten mit schnell erlernbaren Fachkenntnissen konsequent ein: 21
Richtlinie zur Korruptionsprävention 1. In besonders korruptionsgefährdeten Bereichen in der Regel Rotation nach einem Zeitraum von 5 Jahren. 2. Ein Verzicht auf Umsetzung im Ausnahmefall – z. B. bei Tätigkeiten mit langfristig erworbenem Sachverstand – erfordert eine schriftliche Begrün- dung und eine besonders gründliche Kontrolle des Arbeitsbereichs durch Vorgesetzte. Ist in Ihrer Dienststelle die Zweierbelegung von Diensträumen nicht ungewöhn- lich, so nutzen Sie dies ebenfalls zur Korruptionsprävention in besonders korrup- tionsgefährdeten Arbeitsgebieten, z. B. durch sporadischen Wechsel der Raum besetzungen (auch ohne Aufgabenänderung für die Beschäftigten). 3. Fürsorge In besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten erfordert Korruptions prävention auch eine erhöhte Fürsorge für Ihre Beschäftigten. a) b) c) d) e) f) g) 22 Berücksichtigen Sie stets die erhöhte Gefährdung Einzelner. Auch der ständige Dialog ist ein Mittel der Fürsorge. Beachten Sie dienstliche und private Probleme Ihrer Beschäftigten. Sorgen Sie für Abhilfe z. B. durch Entbindung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin von Aufgaben, wenn Ihnen Interessenkollisionen durch Ne- bentätigkeiten oder durch Tätigkeiten von Angehörigen bekannt werden. Besondere Wachsamkeit ist bei erkennbarer Überforderung oder Unterfor- derung Einzelner geboten. Ihre erhöhte Aufmerksamkeit verlangt es, wenn Ihnen persönliche Schwä- chen (z. B. Suchtprobleme, Hang zu teuren, schwer zu finanzierenden Hobbys) oder eine Überschuldung bekannt werden; Beschäftigte, deren wirtschaft liche Verhältnisse nicht geordnet sind, sollen im Beschaffungswesen sowie auf Dienstposten, auf denen sie der Gefahr einer unlauteren Beeinflussung durch Dritte besonders ausgesetzt sind, nicht eingesetzt werden. Schließlich müssen Sie auch bei offen vorgetragener Unzufriedenheit mit dem Dienstherrn besonders wachsam sein und versuchen, dem entgegen zuwirken.
Richtlinie zur Korruptionsprävention 4. Aufsicht; Führungsstil Machen Sie sich bewusst, dass es bei Korruption keinen beschwerdeführenden Ge- schädigten gibt und Korruptionsprävention deshalb wesentlich von Ihrer Sensibilität und der Sensibilisierung Ihrer Beschäftigten abhängt. Sie erfordert aber auch Ihre Dienst- und Fachaufsicht – ohnehin Ihre Kernpflicht als Vorgesetzter. Ein falsch ver- standener kooperativer Führungsstil oder eine „laissezfaire“ Haltung können in be- sonders korruptionssensiblen Bereichen verhängnisvoll sein. Versuchen Sie deshalb, a) b) c) d) e) die Vorgangskontrolle zu optimieren, indem Sie z. B. Kontrollmechanismen (Wiedervorlagen o. Ä.) in den Geschäftsablauf einbauen, das Abschotten oder eine Verselbständigung einzelner Beschäftigter zu vermeiden, dem Auftreten von Korruptionsindikatoren besondere Wachsamkeit zu schenken, stichprobenweise das Einhalten vorgegebener Ermessensspielräume zu überprüfen, die Akzeptanz des Verwaltungshandelns durch Gespräche mit „Verwaltungs- kunden“ zu ermitteln. Nutzen Sie das Fortbildungsangebot bei Lehrgängen zur Korruptionsprävention. II. 1. Anzeichen für Korruption, Warnsignale Trotzdem ist Korruption nicht auszuschließen. Nach dem Ergebnis einer vom Bundeskriminalamt durchgeführten Experten- befragung ist korruptes Verhalten häufig mit Verhaltensweisen verbunden, die als Korruptionssignale gewertet werden können. Diese Wertung ist aber mit Unwägbarkeiten verbunden, weil einige der Indikatoren als neutral oder sogar positiv gelten, obwohl sie sich nachträglich als verlässliche Signale erwiesen haben. Keiner der Indikatoren ist ein „Nachweis“ für Korruption. Wenn Ihnen aber auf- grund von Äußerungen oder Beobachtungen ein Verhalten auffällig erscheint, müssen Sie prüfen, ob das Auftreten eines Indikators zusammen mit den Umfeldbe- dingungen eine Korruptionsgefahr anzeigt. 23
Richtlinie zur Korruptionsprävention 1.1 Neutrale Indikatoren a) auffallender und unerklärlich hoher Lebensstandard; aufwändiger Lebensstil; Vorzeigen von Statussymbolen; b) auffällige private Kontakte zwischen Beschäftigten und Dritten (z. B. Ein- ladungen, Nebentätigkeiten, Berater- oder Gutachterverträge, Kapitalbe- teiligungen); c) unerklärlicher Widerstand gegen eine Aufgabenänderung oder eine Umsetzung, insbesondere wenn sie mit einer Beförderung bzw. Gehalts- aufbesserung oder zumindest der Aussicht darauf verbunden wäre; d) Ausübung von Nebentätigkeiten ohne entsprechende Genehmigung bzw. Anzeige; e) atypisches, nicht erklärbares Verhalten (z. B. aufgrund eines bestehen- den Erpressungsverhältnisses bzw. schlechten Gewissens); aufkommen- de Verschlossenheit; plötzliche Veränderungen im Verhalten gegenüber Kollegen und Kolleginnen und Vorgesetzten; f) abnehmende Identifizierung mit dem Dienstherrn oder den Aufgaben; g) soziale Probleme (Alkohol-, Drogen- oder Spielsucht u. Ä.); h) Geltungssucht, Prahlen mit Kontakten im dienstlichen und privaten Bereich; i) Inanspruchnahme von Vergünstigungen Dritter (Sonderkonditionen beim Einkauf, Freihalten in Restaurants, Einladungen zu privaten oder geschäft- lichen Veranstaltungen von „Verwaltungskunden“); j) auffallende Großzügigkeit von Unternehmen (z. B. Sponsoring). 1.2 Alarmindikatoren Außer diesen eher neutralen gibt es solche Indikatoren, die nach den Erfah- rungen des BKA charakteristisch für die Verwaltungskorruption sind und deshalb als „Alarmindikatoren“ eingestuft werden müssen. Dienststelleninterne Indikatoren: a) Umgehen oder „Übersehen“ von Vorschriften; Häufung „kleiner Unre- gelmäßigkeiten“; Abweichungen zwischen tatsächlichem Vorgangsab- lauf und späterer Dokumentation; b) mangelnde Identifikation mit dem Dienstherrn oder den Aufgaben; c) ungewöhnliche Entscheidungen ohne nachvollziehbare Begründung; d) unterschiedliche Bewertungen und Entscheidungen bei Vorgängen mit gleichem Sachverhalt und verschiedenen antragstellenden Personen; Missbrauch von Ermessensspielräumen; e) Erteilung von Genehmigungen (z. B. mit Befreiung von Auflagen) unter Umgehung anderer zuständiger Stellen; 24
Richtlinie zur Korruptionsprävention f) g) h) i) j) k) l) m) n) o) gezielte Umgehung von Kontrollen, Abschottung einzelner Aufgaben- bereiche; Verheimlichen von Vorgängen; auffallend kurze Bearbeitungszeiten bei einzelnen begünstigenden Entscheidungen; Parteinahme für bestimmte antragstellende oder bietende Personen; Verharmlosung des Sparsamkeitsprinzips; Versuche der Beeinflussung von Entscheidungen bei Aufgaben, die nicht zum eigenen Zuständigkeitsbereich gehören und bei denen Dritt- interessen von Bedeutung sind; stillschweigende Duldung von Fehlverhalten, insbesondere bei rechts- widrigem Verhalten; fehlende oder unzureichende Vorgangskontrolle dort, wo sie besonders notwendig wäre; zu schwach ausgeprägte Dienst- und Fachaufsicht; Ausbleiben von Reaktionen auf Verdachtsmomente oder Vorkommnisse; zu große Aufgabenkonzentration auf eine Person. Indikatoren im Bereich der Außenkontakte: a) auffallend entgegenkommende Behandlung von antragstellenden Personen; b) Bevorzugung beschränkter Ausschreibungen oder freihändiger Verga- ben; auch Splitten von Aufträgen, um freihändige Vergaben zu ermögli- chen; Vermeiden des Einholens von Vergleichsangeboten; c) erhebliche bzw. wiederholte Überschreitung der vorgesehenen Auf- tragswerte; d) Beschaffungen zum marktunüblichen Preis; unsinnige Anschaffungen; Abschluss langfristiger Verträge ohne transparenten Wettbewerb mit für die Dienststelle ungünstigen Konditionen; e) auffallend häufige „Rechenfehler“, Nachbesserungen in Leistungsver- zeichnissen; f) Eingänge in Vergabesachen ohne Eingangsstempel (Eingang „über die persönliche Schiene“); g) aufwändige Nachtragsarbeiten; h) Nebentätigkeiten von Beschäftigten oder Tätigkeit ihrer Angehörigen für Firmen, die gleichzeitig Auftragnehmer oder Antragsteller der öffentlichen Verwaltung sind; i) „kumpelhafter“ Umgangston oder auffallende Nachgiebigkeit bei Ver- handlungen mit Unternehmen; j) Ausspielen von (vermeintlichen) Machtpositionen durch Unternehmen; 25