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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vorschriften zur Korruptionsprävention

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5 Allgemeine Verwaltungs Verwaltungs- vorschrift Sponsoring vorschrift Sponsoring Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen) vom 7. Juli 2003 Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungs- vorschrift erlassen: 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Zuwendung von Geld-, Sach- oder Dienst- leistungen durch Private (Sponsoren) an eine oder mehrere Dienststellen des Bun- des (Gesponserte), mit der der Sponsor eine Tätigkeit der Verwaltung mit dem Ziel fördert, dadurch einen werblichen oder sonst öffentlichkeitswirksamen Vorteil zu erreichen (Sponsoring). Tätigkeiten im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind sol- che, die die Dienststelle im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags sowie im Rahmen ihrer Eigendarstellung erbringt. Dienststellen des Bundes sind die obersten Bundes- behörden, die Behörden der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung und die Gerichte des Bundes. Die Vorschrift findet auch auf die Streitkräfte Anwendung. Sponsoring liegt daher nicht vor, wenn der Private und die Dienststelle aufgrund gleichgerichteter Zielsetzungen eine angemessene Kostenteilung vereinbaren. 56
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift Sponsoring Die nachfolgenden Regelungen gelten für unentgeltliche Zuwendungen Priva- ter (insbesondere Spenden und sonstige Schenkungen) an die Bundesverwal- tung sinngemäß. 2 Zweck der Verwaltungsvorschrift Sponsoring trägt in geeigneten Fällen unterstützend dazu bei, Verwaltungsziele zu erreichen. Gleichwohl muss die öffentliche Verwaltung schon jeden Anschein fremder Einflussnahme vermeiden, um die Integrität und die Neutralität des Staates zu wahren. Die öffentliche Verwaltung darf sich daher nur nach Maßgabe der nachfolgenden eingrenzenden Regelungen dem Sponsoring öffnen. 3 Grundsätze Bei der Entscheidung über den Einsatz von Sponsoring sind folgende Grundsätze zu beachten: 3.1 Öffentliche Aufgaben sind grundsätzlich durch Haushaltsmittel zu finanzie- ren. Sponsoring kommt daher nur ergänzend unter den in Nummern 3.2 bis 3.4 genannten Bedingungen in Betracht. 3.2 Über die Einwerbung und Annahme von Sponsoringleistungen ist grund- sätzlich restriktiv zu entscheiden. 3.2.1 In der Eingriffsverwaltung ist Sponsoring grundsätzlich nicht zulässig (z. B. bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung in den hoheitlichen Aufgabenbereichen der Polizei, der Finanzen und des Zolls des Bundes, etwa durch Sachmittelleistung). Außerhalb der Eingriffsverwaltung (z. B. Finanzierung öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen der Polizei, wenn diese keine Beeinflussung im Bereich der Eingriffsverwaltung zur Folge hat) darf Sponsoring ausnahms­ weise genehmigt werden. 57
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift Sponsoring 3.2.2 Außerhalb der Eingriffsverwaltung ist Sponsoring, z. B. in den Berei- chen Kultur, Sport, Gesundheit, Umweltschutz, Bildung und Wis- senschaft, der Außenwirtschaftsförderung sowie bei der politischen Öffentlichkeitsarbeit im In- und Ausland und bei repräsentativen Ver- anstaltungen der Bundesregierung, zulässig, wenn eine Beeinflussung der Verwaltung bei ihrer Aufgabenwahrnehmung auszuschließen ist und auch kein Anschein einer solchen Beeinflussung entsteht. 3.3 Die Annahme von angebotenen oder eingeworbenen Sponsoringleistungen bedarf der schriftlichen Einwilligung der obersten Dienstbehörde. Diese kann die Befugnis delegieren. Soll das Sponsoring der Dienststelle zugute- kommen, an die die Einwilligungsbefugnis delegiert ist, muss zuvor die Einwilligung der nächst höheren Dienststelle eingeholt werden, sofern die begünstigte Dienststelle nicht zur abschließenden Entscheidung ermächtigt ist. Innerhalb der obersten Bundesbehörden ist jeweils eine für Fragen des Sponsoring zuständige Stelle (Sponsoringbeauftragter) zu bestimmen, die bei Angelegenheiten des Sponsorings zu beteiligen ist und die eng mit dem An- sprechpartner für Korruptionsvorsorge zusammenarbeitet. Bei vorgesehener Einwerbung von Sponsoringleistungen ist vor konkreten Absprachen mit möglichen Sponsoren die Entscheidung des Leiters der jeweiligen Dienststel- le einzuholen. Dieser beteiligt in von der obersten Bundesbehörde bestimm- ten Fällen den Sponsoringbeauftragten. Innerhalb der obersten Bundesbe- hörden kann der Leiter die Befugnis zur Entscheidung nach Satz 5 delegieren. 3.4 Soweit in diesen Bereichen Sponsoring in Einzelfällen zugelassen werden darf, sind für die Genehmigung die folgenden Kriterien maßgebend: a) Sponsoring ist gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen. Der Umfang und die Art von Sponsoring sowie die Sponsoren sind zur Vermeidung jeden Anscheins von Parteilichkeit der öffentlichen Verwaltung für jede Sponsoringmaßnahme transparent zu machen. Zur Transparenz gehören die - Buchung der Geldleistungen aus Sponsoring bei den entsprechenden Einnahmetiteln zur Expost-Kontrolle, - Offenlegung der Geld-, Sach- und Dienstleistungen aus Sponsoring in einem zweijährlichen Bericht des Bundesministeriums des Innern. 58
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift Sponsoring In dem Bericht können einzelne Sponsoringleistungen im Gegenwert von je bis zu 5.000 € zusammenfassend dargestellt werden. b) Jeder Einzelfall ist anhand nachvollziehbarer Kriterien zu entscheiden. Die Wettbewerbs- und Chancengleichheit potentieller Sponsoren muss gewahrt werden. Die Entscheidung für einen Sponsor muss objektiv und neutral getroffen werden und auf sachgerechten und nachvollzieh- baren Erwägungen beruhen. Maßstab für die Entscheidung können die individuelle Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit, die Geschäftspraktiken und -grundsätze sowie die Kunden- und Medien- profile der Sponsoren sein. c) Alle Sponsoringvereinbarungen sind aktenkundig zu machen. Dabei soll schriftlich festgehalten werden, welche Tätigkeit gefördert wird, welche spezifischen Leistungen der Sponsor erbringt und welche Ver- pflichtungen die Dienststelle übernimmt. Als Verpflichtung der Dienststelle darf ausschließlich die Darstellung des Sponsors zugelassen werden, insbesondere die mündliche oder schriftliche Nennung des Namens, der Firma und der Marke des Spon- sors sowie die Präsentation seines Logos und sonstiger Kennzeichen im Rahmen der Veranstaltung. Ausgeschlossen sind auch Vereinbarungen zur indirekten Koppelung von Leistung und Gegenleistung. d) Bei der Annahme von Sponsoring dürfen über den Inhalt der Abspra- chen hinaus keine weiteren Verpflichtungen begründet oder Erwartun- gen geweckt werden. e) Über die Verpflichtung des Buchstaben c hinaus darf die Dienststelle den Sponsor und seine Erzeugnisse nicht öffentlich anpreisen. Ausge- nommen sind Tätigkeiten der Außenwirtschaftsförderung. f) Werden Auftragnehmer der Dienststelle als Sponsoren in Betracht gezogen, ist sicherzustellen, dass Wettbewerber nach Buchstabe b in das Verfahren mit gleichen Chancen einbezogen werden. Durch die Annahme einer Sponsoringleistung dürfen keine Bindungen ent- stehen, durch die ein öffentlicher Wettbewerb eingeschränkt oder ausgeschlossen wird. 59
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift Sponsoring 4 g) Vor der Annahme von Sponsoring ist sicherzustellen, dass für anfallen- de Folgeausgaben (z. B. Wartungskosten für Kfz, Gebühren für Fernse- hen, Betriebskosten o. Ä.) Haushaltsmittel für den angestrebten Zweck zur Verfügung stehen. h) Beispielsfälle für zulässiges Sponsoring sind in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführt. Schlussbestimmungen Die obersten Bundesbehörden können ergänzende Regelungen treffen, insbe- sondere weitergehende Einschränkungen zum Sponsoring festsetzen. Bereits bestehende Einschränkungen bleiben unberührt. 5 Inkrafttreten Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie ergänzt die Nummer 18 der Richtlinie der Bundesre- gierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 17. Juni 1998 (BAnz. S. 9665). Berlin, den 7. Juli 2003 O 4 - 634 140-1/7 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Otto Schily Amtlicher Teil Bundesanzeiger Nr. 126; Seite 14906 Freitag, 11. Juli 2003 Anlage Beispiele für zulässiges Sponsoring - Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit 60
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift Sponsoring - Öffentlichkeitsarbeit im Ausland bei Veranstaltungen, die auch durch die Aus- landsvertretungen ausgerichtet werden - Veranstaltungen und Messen zur Förderung der deutschen Exportwirtschaft und einzelner Branchen im In- und Ausland - Veranstaltungen zur Bewerbung und Förderung des Standortes Deutschland im In- und Ausland - Veranstaltungen im Rahmen der In- und Auswärtigen Sport-, Kultur- und Bildungspolitik - Veranstaltungen und Maßnahmen zur Förderung des allgemeinen Umwelt- bewusstseins - Gesundheitsförderung und -prävention - Sonstige repräsentative Veranstaltungen - Repräsentative Veranstaltungen zur Darstellung der Bundesrepublik Deutsch- land gegenüber dem Ausland - Pressearbeit bei bedeutenden Veranstaltungen im In- und Ausland - Delegations- und Pressebetreuung im Rahmen von Großveranstaltungen im In- und Ausland - Unterstützung der Repräsentation der Bundeswehr im In- und Ausland - Zuwendungen an Büchereien und Mediotheken als Ergänzung des dienstlichen Angebotes - Vollständige oder teilweise Übernahme der Herstellungskosten von Anschau- ungsmaterial und Fachinformationen in Form verschiedener Medien (z. B. Druck von Tagungsbänden und Informationsbroschüren, Herstellung von CDs u. a.) - Vollständige oder teilweise Finanzierung eines Gerätes durch einen Förderverein 61
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift Sponsoring 5.1 Muster Sponsoringvereinbarung 62
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