BMI RegelungenzurIntegritaetStand2018_Seehofer.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vorschriften zur Korruptionsprävention“
Allgemeine Verwaltungsvorschrift Sponsoring 4 g) Vor der Annahme von Sponsoring ist sicherzustellen, dass für anfallen- de Folgeausgaben (z. B. Wartungskosten für Kfz, Gebühren für Fernse- hen, Betriebskosten o. Ä.) Haushaltsmittel für den angestrebten Zweck zur Verfügung stehen. h) Beispielsfälle für zulässiges Sponsoring sind in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführt. Schlussbestimmungen Die obersten Bundesbehörden können ergänzende Regelungen treffen, insbe- sondere weitergehende Einschränkungen zum Sponsoring festsetzen. Bereits bestehende Einschränkungen bleiben unberührt. 5 Inkrafttreten Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie ergänzt die Nummer 18 der Richtlinie der Bundesre- gierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 17. Juni 1998 (BAnz. S. 9665). Berlin, den 7. Juli 2003 O 4 - 634 140-1/7 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Otto Schily Amtlicher Teil Bundesanzeiger Nr. 126; Seite 14906 Freitag, 11. Juli 2003 Anlage Beispiele für zulässiges Sponsoring - Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit 60
Allgemeine Verwaltungsvorschrift Sponsoring - Öffentlichkeitsarbeit im Ausland bei Veranstaltungen, die auch durch die Aus- landsvertretungen ausgerichtet werden - Veranstaltungen und Messen zur Förderung der deutschen Exportwirtschaft und einzelner Branchen im In- und Ausland - Veranstaltungen zur Bewerbung und Förderung des Standortes Deutschland im In- und Ausland - Veranstaltungen im Rahmen der In- und Auswärtigen Sport-, Kultur- und Bildungspolitik - Veranstaltungen und Maßnahmen zur Förderung des allgemeinen Umwelt- bewusstseins - Gesundheitsförderung und -prävention - Sonstige repräsentative Veranstaltungen - Repräsentative Veranstaltungen zur Darstellung der Bundesrepublik Deutsch- land gegenüber dem Ausland - Pressearbeit bei bedeutenden Veranstaltungen im In- und Ausland - Delegations- und Pressebetreuung im Rahmen von Großveranstaltungen im In- und Ausland - Unterstützung der Repräsentation der Bundeswehr im In- und Ausland - Zuwendungen an Büchereien und Mediotheken als Ergänzung des dienstlichen Angebotes - Vollständige oder teilweise Übernahme der Herstellungskosten von Anschau- ungsmaterial und Fachinformationen in Form verschiedener Medien (z. B. Druck von Tagungsbänden und Informationsbroschüren, Herstellung von CDs u. a.) - Vollständige oder teilweise Finanzierung eines Gerätes durch einen Förderverein 61
Allgemeine Verwaltungsvorschrift Sponsoring 5.1 Muster Sponsoringvereinbarung 62
Allgemeine Verwaltungsvorschrift Sponsoring 63
Allgemeine Verwaltungsvorschrift Sponsoring 64
Allgemeine Verwaltungsvorschrift Sponsoring 65
Allgemeine Verwaltungsvorschrift Sponsoring 5.2 Antrag auf Einwilligung zur Annahme von Leistungen nach der VV Sponsoring 66
Allgemeine Verwaltungsvorschrift Sponsoring 67
6 Verwaltungs- Allgemeine Verwaltungs vorschrift zum Einsatz von außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Einsatz von außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten (externen Personen) in der Bundesverwaltung vom 17. Juli 2008 Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungs- vorschrift erlassen: 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung 1.1 Der Einsatz externer Personen dient dem Personalaustausch und dem Wis- senstransfer zwischen der Verwaltung und der privaten Wirtschaft sowie Einrichtungen aus Wissenschaft, Kultur und Zivilgesellschaft. Er richtet sich bei allen Dienststellen des Bundes nach dieser Verwaltungsvorschrift. 1.2 Externe Person ist, wer außerhalb des öffentlichen Dienstes in einem Arbeitsverhältnis steht und vorübergehend und unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses in der Bundesverwaltung tätig ist. Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körper- schaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaf- ten und ihrer Verbände. Einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Tätigkeit für 68
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Einsatz von außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten - juristische Personen, Gesellschaften oder andere Personenvereinigun- gen, die sich ausschließlich in öffentlicher Hand befinden oder - zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen der Bund, ein Land oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet oder ihre Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise be teiligt sind. 1.3 Vom Anwendungsbereich nicht erfasst sind - entgeltliche Auftragsverhältnisse, die Beratungs- oder sonstige Dienstleis- tungen zum Gegenstand haben, - befristete Arbeitsverträge sowie - Bedienstete anderer Staaten. 2 Zulässigkeit und Steuerung des Einsatzes 2.1 Der Einsatz externer Personen ist zulässig - im Rahmen eines transparenten Personalaustausches zwischen der Bundesverwaltung und der Privatwirtschaft sowie Einrichtungen aus Wissenschaft, Kultur und Zivilgesellschaft, - wenn die Verwaltung nicht über Fachwissen verfügt, das für die Erfüllung spezifischer Aufgaben notwendig ist (bevor über den Ein- satz externer Personen entschieden wird, ist der zu deckende Bedarf an externem Fachwissen hinreichend konkret zu definieren und zu dokumentieren, dass dieser Bedarf nicht durch den Abschluss von Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungsverträgen gedeckt werden kann) oder - wenn im Haushaltsplan für diesen Zweck ausdrücklich Mittel bereit gestellt sind. 2.2 Die Auswahl externer Personen außerhalb des Personalaustausches ist wettbewerbsneutral zu gestalten. Der jeweilige Bedarf an externem Fach- 69