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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vorschriften zur Korruptionsprävention

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Einführung Hierzu gehören u. a. die Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundes- verwaltung, das Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (VV Spon- soring). Ferner erwies es sich als hilfreich, diese Regelungen, ergänzt um weitere Bestimmungen etwa des Strafrechts und um nützliche Links im Internet, in einer Broschüre zu vereinigen und innerhalb und außerhalb der Bundesverwaltung bekannt zu machen. Die Broschüre „Regelungen zur Integrität“ wurde in großer Zahl nachgefragt, da sie kurz und übersichtlich die wichtigsten Regelungen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung zusammengefasst hat. Sie bedurfte allerdings der Überarbeitung, da gerade auf dem Gebiet der Korruptionsprävention viele Regelungen überarbeitet bzw. neu geschaffen wurden. Diese Änderungen haben wir zum Anlass genommen, die Broschüre zu überarbeiten und zusätzlich ihren Blickwinkel zu erweitern. Wir meinen, dass es sinnvoll ist, mit dieser neuen Broschüre „Regelungen zur Integrität“ auch auf Themenbereiche einzugehen, die mit der Korruptionsprä- vention und -bekämpfung eng verknüpft sind. Beide Themen sind in ein Werte- system eingebettet, das für Transparenz und Integrität der Verwaltung steht. So finden Sie deshalb in dieser Broschüre auch Regelungen der Bundesverwaltung zur internen Revision, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Einsatz von außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten (externen Personen) in der Bundesverwaltung (Juli 2008) und das Informationsfreiheitsgesetz. Zusätzlich haben wir eine Auswahl internationaler Standards zu Fragen der Korruptionsprä- vention und der Integrität ergänzt. 5
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2 Richtlinie der Richtlinie der Bundesregierungzur zur Bundesregierung Korruptionsprävention Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung Bundesverwaltung Vom 30. Juli 2004 Fundstelle: Bundesanzeiger Nr. 148, S. 17745 Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Richtlinie erlassen: 1 Anwendungsbereich 1.1 Die Maßnahmen aller Dienststellen des Bundes zur Korruptionsprävention bestimmen sich nach dieser Richtlinie; als Dienststellen des Bundes gelten die obersten Bundesbehörden, die Behörden der unmittelbaren und mittel- baren Bundesverwaltung, die Gerichte des Bundes und Sondervermögen des Bundes. Die Vorschrift findet auch auf die Streitkräfte Anwendung; Ein- zelheiten regelt das Bundesministerium der Verteidigung. 1.2 Diese Richtlinie gilt sinngemäß auch für juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland beteiligt ist. 1.3 Im Übrigen ist den jeweiligen organisatorischen und fachlichen Besonder- heiten Rechnung zu tragen. 6
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Richtlinie zur Korruptionsprävention 2 Feststellen und Analysieren besonders korruptions­ gefährdeter Arbeitsgebiete In allen Dienststellen des Bundes sind in regelmäßigen Abständen sowie aus gegebenem Anlass die besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiete festzu- stellen. Für diese ist die Durchführung von Risikoanalysen zu prüfen. Je nach den Ergebnissen der Risikoanalyse ist zu prüfen, wie die Aufbau-, Ablauforganisation und/oder die Personalzuordnung zu ändern ist. 3 Mehr-Augen-Prinzip und Transparenz 3.1 Vor allem in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten ist das Mehr-Augen-Prinzip (Beteiligung bzw. Mitprüfung durch mehrere Beschäf- tigte oder Organisationseinheiten) sicherzustellen. Stehen dem Rechtsvor- schriften oder unüberwindliche praktische Schwierigkeiten entgegen, kann die Mitprüfung auf Stichproben beschränkt werden oder es sind zum Aus- gleich andere Maßnahmen der Korruptionsprävention (z. B. eine intensivere Dienst- und Fachaufsicht) vorzusehen. 3.2 Die Transparenz der Entscheidungen einschließlich der Entscheidungsvor- bereitung ist sicherzustellen (z. B. durch eindeutige Zuständigkeitsregelung, Berichtswesen, IT-gestützte Vorgangskontrolle, genaue und vollständige verfahrensbegleitende Dokumentation). 4 Personal 4.1 Das Personal für besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete ist mit besonderer Sorgfalt auszuwählen. 4.2 In besonders korruptionsgefährdeten Bereichen ist die Verwendungsdauer des Personals grundsätzlich zu begrenzen; sie sollte in der Regel eine Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Bei einer erforderlichen Verlängerung sind die Gründe aktenkundig zu machen. 7
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Richtlinie zur Korruptionsprävention 5 Ansprechperson für Korruptionsprävention 5.1 Abhängig von Aufgabe und Größe der Dienststelle ist eine Ansprechperson für Korruptionsprävention zu bestellen. Sie kann auch für mehrere Dienst- stellen zuständig sein. Ihr können folgende Aufgaben übertragen werden: a) Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin für Beschäftigte und Dienststellenleitung, auch ohne Einhaltung des Dienstweges, sowie für Bürgerinnen und Bürger; b) Beratung der Dienststellenleitung; c) Aufklärung der Beschäftigten (z. B. durch regelmäßige Informations- veranstaltungen); d) Mitwirkung bei der Fortbildung; e) Beobachtung und Bewertung von Korruptionsanzeichen; f) Mitwirkung bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über dienst- und strafrechtliche Sanktionen (Präventionsaspekt) unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. 5.2 Werden der Ansprechperson Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Korruptionsstraftat begründen, unterrichtet sie die Dienststellenleitung und macht in diesem Zusammenhang Vorschläge zu internen Ermitt- lungen, zu Maßnahmen gegen Verschleierung und zur Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden. Die Dienststellenleitung veranlasst die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Schritte. 5.3 8 Der Ansprechperson dürfen keine Disziplinarbefugnisse übertragen werden; in Disziplinarverfahren wegen Korruption wird sie nicht als Ermittlungsführer tätig.
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Richtlinie zur Korruptionsprävention 5.4 Die Dienststellen haben die Ansprechperson zur Wahrnehmung ihrer Aufga- ben rechtzeitig und umfassend zu informieren, insbesondere bei korrupti- onsverdächtigen Vorfällen. 5.5 Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Korruptionsprävention ist die Ansprechperson weisungsunabhängig. Sie hat ein unmittelbares Vortrags- recht bei der Dienststellenleitung und darf wegen der Erfüllung ihrer Aufga- ben nicht benachteiligt werden. 5.6 Die Ansprechperson hat über ihr bekannt gewordene persönliche Verhält- nisse von Beschäftigten, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit, Stillschwei- gen zu bewahren; dies gilt nicht gegenüber der Dienststellenleitung und der Personalverwaltung, wenn sie Tatsachen erfährt, die den Verdacht einer Korruptionsstraftat begründen. Personenbezogene Daten sind nach den Grundsätzen der Personalaktenführung zu behandeln. 6 Organisationseinheit zur Korruptionsprävention Wenn Ergebnisse von Risikoanalysen oder besondere Anlässe es erfordern, sollte befristet oder auf Dauer eine gesonderte weisungsunabhängige Organisations- einheit zur Überprüfung und Bündelung der im jeweiligen Hause praktizierten Maßnahmen zur Korruptionsprävention eingerichtet werden; es besteht ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung. Diese Aufgabe kann auch von der Innenrevision wahrgenommen werden. Bei Mängeln in der Korrup- tionsprävention unterrichtet diese Organisationseinheit die Dienststellenleitung und die Ansprechperson für Korruptionsprävention unmittelbar; sie soll Empfeh- lungen für geeignete Änderungen unterbreiten. 7 Sensibilisierung und Belehrung der Beschäftigten 7.1 Die Beschäftigten sind anlässlich des Diensteides oder der Verpflichtung auf Korruptionsgefahren aufmerksam zu machen und über die Folgen korrupten Verhaltens zu belehren. Die Belehrung ist zu dokumentieren. Hinsichtlich mög- licher Korruptionsgefahren sind die Beschäftigten auch in der weiteren Folge zu sensibilisieren. Darüber hinaus soll ein „Verhaltenskodex gegen Korruption“ (sie- he Anlage 1) allen Beschäftigten vermitteln, was sie insbesondere in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten oder Situationen zu beachten haben. 9
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Richtlinie zur Korruptionsprävention 7.2 Bei Tätigkeiten in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten – auch bei einem Wechsel dorthin – sollen in regelmäßigen Abständen eine erneute Sensibilisierung und eine vertiefte arbeitsplatzbezogene Belehrung der Beschäftigten erfolgen. 8 Aus- und Fortbildung Die Aus- und Fortbildungseinrichtungen nehmen das Thema „Korruptionsprä- vention“ in ihre Programme auf. Hierbei ist vor allem der Fortbildungsbedarf der Führungskräfte, der Ansprechpersonen für Korruptionsprävention, der Beschäf- tigten in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten und der Beschäftig- ten der in Nr. 6 genannten Organisationseinheiten zu berücksichtigen. 9 Konsequente Dienst- und Fachaufsicht 9.1 Die Vorgesetzten üben ihre Dienst- und Fachaufsicht konsequent aus („Leit- faden für Vorgesetzte und Behördenleitungen“; Anlage 2). Dies umfasst eine aktive vorausschauende Personalführung und -kontrolle. 9.2 In diesem Zusammenhang achten die Vorgesetzten auf Korruptionssignale. Sie sensibilisieren regelmäßig und bedarfsorientiert ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Korruptionsgefahren. 10 Unterrichtungen und Maßnahmen bei Korruptionsverdacht 10.1 Bei einem durch Tatsachen begründeten Verdacht einer Korruptionsstraftat hat die Dienststellenleitung unverzüglich die Staatsanwaltschaft und die oberste Dienstbehörde zu unterrichten; außerdem sind behördeninterne Ermittlungen und vorbeugende Maßnahmen gegen eine Verschleierung einzuleiten. 10.2 Die obersten Bundesbehörden teilen jährlich dem Bundesministerium des Innern – auch für den jeweils nachgeordneten Bereich – in vorgegebener anonymisierter Form die Verdachtsfälle mit, in denen Verfahren eingeleitet wurden (untergliedert nach Bereich, Sachverhalt, eingeleiteten Maßnahmen), sowie den Ausgang der Verfahren, die im Berichtsjahr abgeschlossen wurden. 10
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Richtlinie zur Korruptionsprävention 11 Leitsätze für die Vergabe 11.1 Wettbewerb Der Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung bzw. des offenen Verfah- rens hat im Rahmen der Korruptionsprävention besondere Bedeutung. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist regelmäßig im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht zu prüfen, ob unzulässige Einflussfaktoren vor- gelegen haben. 11.2 Grundsätzliche Trennung von Planung, Vergabe und Abrechnung Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach den haushalts- und ver- gaberechtlichen Bestimmungen sind Vorbereitung, Planung und Bedarfs- beschreibung einerseits und die Durchführung des Vergabeverfahrens andererseits sowie möglichst auch die spätere Abrechnung grundsätzlich organisatorisch zu trennen. 11.3 Wettbewerbsausschluss Die Dienststellen prüfen, ob schwere Verfehlungen von Bietern bzw. Biete- rinnen oder Bewerbern bzw. Bewerberinnen vorliegen, die ihre Zuverläs- sigkeit in Frage stellen und die zum Ausschluss vom Wettbewerb führen können. Eine solche schwere Verfehlung liegt insbesondere vor, wenn eine der genannten Personen demjenigen, der mit der Vorbereitung oder Durch- führung eines Vergabeverfahrens befasst ist, einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt. 12 Antikorruptionsklausel, Verpflichtung von Auftragnehmern oder Auftragnehmerinnen nach dem Verpflichtungsgesetz 12.1 Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind in geeigneten Fällen Anti- korruptionsklauseln vorzusehen. 12.2 Wirken private Unternehmen bei der Ausführung von Aufgaben der öffentli- chen Hand mit, sind die einzelnen Beschäftigten dieser Unternehmen – so- weit erforderlich – nach dem Verpflichtungsgesetz auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten aus dem Auftrag zu verpflichten. Ein ent- 11
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Richtlinie zur Korruptionsprävention sprechender Hinweis ist bereits in die jeweilige Ausschreibung aufzunehmen (einschließlich der Einforderung einer Bereitschaftserklärung). Den genann- ten Personen sind der „Verhaltenskodex gegen Korruption“ (siehe Anlage 1) und ein Abdruck der geltenden Regelungen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken auszuhändigen. 13 Zuwendungen zu Gemeinschaftsveranstaltungen und Gemeinschaftseinrichtungen; Sponsoring Für die Annahme von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen durch Private (Sponsoren) an eine oder mehrere Dienststellen des Bundes gilt die Allgemeine Verwaltungs- vorschrift der Bundesregierung zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen) vom 7. Juli 2003 (BAnz. S. 14906). 14 Zuwendungsempfänger 14.1 Für Zuwendungen des Bundes im Rahmen institutioneller Förderungen ist der Zuwendungsempfänger durch besondere Nebenbestimmungen im Zu- wendungsbescheid zu verpflichten, diese Richtlinie sinngemäß anzuwenden, wenn ihm durch Haushaltsrecht die Anwendung des Vergaberechts aufgege- ben worden ist (Höhe der Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 €). Bei Zuwen- dungsverträgen ist die entsprechende Anwendung der Richtlinie vertraglich zu vereinbaren. 14.2 Mit institutionellen Zuwendungsempfängern im Ausland sind vertraglich Grundsätze zur Korruptionsprävention zu vereinbaren. 15 Besondere Maßnahmen Soweit erforderlich, können die Dienststellen weitere über die Richtlinie hinaus- gehende Maßnahmen treffen. 12
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Richtlinie zur Korruptionsprävention 16 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 17. Juni 1998 (BAnz Nr. 127, S. 9665) außer Kraft. Berlin, den 30. Juli 2004 O 4 – 634 140-15/1 Der Bundesminister des Innern Schily 13
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Richtlinie zur Korruptionsprävention Verhaltenskodex gegen Korruption (Anlage 1 zur Richtlinie) Dieser Verhaltenskodex soll die Beschäftigten auf Gefahrensituationen hinwei- sen, in denen sie ungewollt in Korruption verstrickt werden können. Weiterhin soll er die Beschäftigten zur pflichtgemäßen und gesetzestreuen Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten und ihnen die Folgen korrupten Verhaltens vor Augen führen: Daher: 1. Seien Sie Vorbild: Zeigen Sie durch Ihr Verhalten, dass Sie Korruption weder dulden noch unterstützen. 2. Wehren Sie Korruptionsversuche sofort ab und informieren Sie unverzüg- lich die Ansprechperson für Korruptionsprävention und Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten. 3. Vermuten Sie, dass jemand Sie um eine pflichtwidrige Bevorzugung bitten will, so ziehen Sie einen Kollegen oder eine Kollegin als Zeugen oder Zeugin hinzu. 14
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