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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vorschriften zur Korruptionsprävention“
6 Verwaltungs- Allgemeine Verwaltungs vorschrift zum Einsatz von außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Einsatz von außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten (externen Personen) in der Bundesverwaltung vom 17. Juli 2008 Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungs- vorschrift erlassen: 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung 1.1 Der Einsatz externer Personen dient dem Personalaustausch und dem Wis- senstransfer zwischen der Verwaltung und der privaten Wirtschaft sowie Einrichtungen aus Wissenschaft, Kultur und Zivilgesellschaft. Er richtet sich bei allen Dienststellen des Bundes nach dieser Verwaltungsvorschrift. 1.2 Externe Person ist, wer außerhalb des öffentlichen Dienstes in einem Arbeitsverhältnis steht und vorübergehend und unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses in der Bundesverwaltung tätig ist. Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körper- schaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaf- ten und ihrer Verbände. Einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Tätigkeit für 68
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Einsatz von außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten - juristische Personen, Gesellschaften oder andere Personenvereinigun- gen, die sich ausschließlich in öffentlicher Hand befinden oder - zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen der Bund, ein Land oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet oder ihre Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise be teiligt sind. 1.3 Vom Anwendungsbereich nicht erfasst sind - entgeltliche Auftragsverhältnisse, die Beratungs- oder sonstige Dienstleis- tungen zum Gegenstand haben, - befristete Arbeitsverträge sowie - Bedienstete anderer Staaten. 2 Zulässigkeit und Steuerung des Einsatzes 2.1 Der Einsatz externer Personen ist zulässig - im Rahmen eines transparenten Personalaustausches zwischen der Bundesverwaltung und der Privatwirtschaft sowie Einrichtungen aus Wissenschaft, Kultur und Zivilgesellschaft, - wenn die Verwaltung nicht über Fachwissen verfügt, das für die Erfüllung spezifischer Aufgaben notwendig ist (bevor über den Ein- satz externer Personen entschieden wird, ist der zu deckende Bedarf an externem Fachwissen hinreichend konkret zu definieren und zu dokumentieren, dass dieser Bedarf nicht durch den Abschluss von Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungsverträgen gedeckt werden kann) oder - wenn im Haushaltsplan für diesen Zweck ausdrücklich Mittel bereit gestellt sind. 2.2 Die Auswahl externer Personen außerhalb des Personalaustausches ist wettbewerbsneutral zu gestalten. Der jeweilige Bedarf an externem Fach- 69
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Einsatz von außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten wissen soll dazu in angemessener Weise bekannt gemacht werden. Vor einem Einsatz ist die Eignung der externen Personen festzustellen. 2.3 Die Dauer des Einsatzes von externen Personen ist im Einzelfall festzulegen und soll im Regelfall sechs Monate nicht überschreiten. Eine längere Einsatz- dauer kann in begründeten Fällen vorgesehen werden. Dauerhafter Bedarf an Fachwissen ist nicht durch externe Personen zu decken. 2.4 Der Einsatz externer Personen aus Unternehmen und Institutionen, zu denen die Institution der Bundesverwaltung in den letzten zwei Jahren Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, ist nicht zulässig, soweit der Einsatz nicht im Rahmen des Personalaustausches erfolgt. 2.5 Der Einsatz externer Personen ist in folgenden Funktionen grundsätzlich nicht zulässig: - Formulierung von Gesetzesentwürfen und anderen Rechtsetzungsakten, - leitende Funktionen, - Funktionen im Leitungsbereich und in zentralen Kontrollbereichen, - Funktionen mit abschließender Entscheidungsbefugnis, - Funktionen, deren Ausübung die konkreten Geschäftsinteressen der entsendenden Stelle unmittelbar berührt; das ist insbesondere der Fall, wenn die Organisationseinheit der Bundesverwaltung, bei der die externe Person tätig werden soll, die Aufsicht über die entsendende Stelle wahr- nimmt; dies gilt auch für Stellen außerhalb des öffentlichen Dienstes, bei denen die externe Person im zeitlichen Zusammenhang mit Ablauf der Beschäftigungszeit in der Bundesverwaltung voraussichtlich eine Tätig- keit aufnehmen wird, - Funktionen im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge. Dies gilt nicht, soweit andere Rechtsvorschriften einen Einsatz in diesen Funktionen vorsehen. 70
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Einsatz von außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten 2.6 Der Einsatz externer Personen ist ferner nicht zulässig, wenn lediglich ein Personalmangel beseitigt werden soll. Der Status als externe Person soll grundsätzlich bei allen dienstlichen Innen- und Außenkontakten deutlich gemacht werden. 3 Risikoabschätzung, Kontrolle 3.1 Im Rahmen einer Risikoabschätzung ist im Hinblick auf mögliche Interes- senkollisionen oder die Erzielung von Wettbewerbsvorteilen zu klären, ob ein Einsatz externer Personen vertretbar ist. Hierbei sind die Ansprechper- son für Korruptionsprävention nach Nr. 5 der Richtlinie der Bundesregie- rung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004 (BAnz. S. 17745) oder die für (Personal-)Sponsoring zuständigen Arbeitsein- heiten zu beteiligen. Die Risikoabschätzung ist schriftlich zu dokumentieren und zur anzulegenden Personalakte zu nehmen. 3.2 Die Vorgesetzten externer Personen sollen jederzeit in der Lage sein, die Tä- tigkeit der externen Personen zu steuern, zu überwachen und zu bewerten. 4 Entlohnung Sofern keine anderen Regelungen entgegenstehen und die Ziele des Personalaus- tausches oder des Wissenstransfers im Vordergrund stehen, kann das Gehalt der externen Personen bis zu sechs Monate, im Falle des Personalaustausches für die Dauer des Austausches, von der entsendenden Stelle getragen werden. Im Übrigen ist der entsendenden Stelle das Gehalt zu erstatten. 5 Transparenz Das Bundesministerium des Innern berichtet dem Haushalts- und dem Innenaus- schuss jeweils zum 30. September und auf Wunsch eines der Ausschüsse zusätz- lich zum 31. März jeden Jahres über den Einsatz der externen Personen in der Bundesverwaltung (Anzahl der externen Personen, entsendende Stelle, Dauer des Einsatzes, Form der Entlohnung, ggf. Personaltitel, Einsatzbereich und Tätigkeit in der Bundesverwaltung, vorherige Tätigkeit bei der entsendenden Stelle). 71
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Einsatz von außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten 6 Belehrung; Verhaltenskodex; Sicherheit von vertraulichen Informationen 6.1 Für die Entsendung und die Tätigkeit externer Personen sind Vereinbarun- gen zum Übergang des arbeitsrechtlichen Direktionsrechts und zur Wah- rung des Daten-, Fernmelde- und Geschäftsgeheimnisses sowie Verhal- tensregeln für externe Personen zu treffen. Der in der Anlage abgedruckte Verhaltenskodex und der „Verhaltenskodex gegen Korruption“ (Anlage 1 der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundes- verwaltung vom 30. Juli 2004, BAnz. S. 17745) sowie ein Abdruck des Rund- schreibens zum Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004 (Az.: D I 3 – 210 170/1, GMBl. 2004, S. 1074) in den jeweils geltenden Fassungen sind von der externen Person zu unterzeichnen. Sie sind als Anlagen dem Vertrag zwischen der externen Person, der entsendenden Stelle und der aufnehmenden Behörde beizufügen. 6.2 Vor Beginn der Tätigkeit in der Bundesverwaltung ist in der Regel ein behördliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregister- gesetzes einzuholen und erforderlichenfalls eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. 6.3 Externe Personen sind spätestens bei Dienstantritt auf die Besonderheiten hinzuweisen, die sich aus ihrem Status ergeben, und nach dem Verpflich- tungsgesetz auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten aus dem Auftrag zu verpflichten. 7 Schlussbestimmungen Die obersten Bundesbehörden können für ihren Bereich weitergehende Beschrän- kungen des Einsatzes externer Personen vorsehen. Bereits bestehende Beschrän- kungen bleiben unberührt. 72
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Einsatz von außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten 8 Inkrafttreten Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 17. Juli 2008 Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel Der Bundesminister des Innern Dr. Schäuble Anlage zu Ziffer 6.1 der AVV …………………………, den ……………. 200.. Verhaltenskodex für in der Bundesverwaltung tätige externe Personen 1. Für die Zeit vom ………………. bis ………………. bin ich von meinem Arbeitgeber …..……………………………… (Name, Anschrift) für einen Einsatz im / in der Bundesministerium / Bundesamt /Bundesanstalt / Institut / ………… der / für ……………………………..………………………..……. (im Folgenden: Bundesministerium / Bundesamt / Bundesanstalt / Institut / …………) frei- gestellt. Ich verpflichte mich, während dieser Zeit meine Arbeitskraft dem / Bundesministerium / Bundesamt / Bundesanstalt / Institut / ………… vollstän- dig zur Verfügung zu stellen und ausschließlich dessen Interessen wahrzu- nehmen. 2. Während meines Einsatzes beim Bundesministerium / beim Bundesamt / bei der Bundesanstalt / beim Institut / ………… werde ich Anweisungen für meine Tätigkeit ausschließlich von den mir gegenüber als weisungsbefugt benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesministeriums / des Bundes- amtes / der Bundesanstalt / des Institutes / ………… entgegennehmen. Anwei- sungen und Empfehlungen meines Arbeitgebers mit Bezug auf diese Tätigkeit werde ich nicht entgegennehmen. Sollten solche Anweisungen oder Empfeh- lungen an mich gerichtet werden, werde ich unverzüglich meine Vorgesetzten im Bundesministerium / im Bundesamt / in der Bundesanstalt / im Institut / ………… informieren. 3. Im Bundesministerium / im Bundesamt / in der Bundesanstalt / im Institut / ………… werde ich im Bereich ………………………………………...… eingesetzt. Ich stelle 73
Kapiteltitel für diesen Einsatz mein Wissen, meine fachlichen Kenntnisse und meine berufliche Erfahrung dem Bundesministerium / dem Bundesamt / der Bun- desanstalt / dem Institut / ………… zur Verfügung. In diesem Zusammenhang bin ich nur beratend und sachverständig tätig. Entscheidungen, insbesondere zu Inhalten von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, werden von mir nicht getroffen. 4. Informationen, die ich aufgrund meines Einsatzes beim Bundesministerium / beim Bundesamt / bei der Bundesanstalt / beim Institut / ………… erhal- te, werde ich nicht an meinen Arbeitgeber oder an sonstige Personen oder Stellen weitergeben, soweit diese Informationen nicht für meinen Arbeitgeber oder sonstige Personen oder Stellen bestimmt sind. Im Zusammenhang mit Entscheidungen, die im Bundesministerium / im Bundesamt / in der Bundes- anstalt / im Institut / ………… getroffen werden, werde ich Kontakt mit meinem Arbeitgeber nur nach vorheriger Billigung seitens meiner Vorgesetzten im Bundesministerium / im Bundesamt / in der Bundesanstalt / im Institut / ………… aufnehmen. 5. Mir ist bekannt, dass ich über die im Rahmen meines Einsatzes im Bundesm- nisterium / im Bundesamt / in der Bundesanstalt / im Institut / ………… bekannt gewordenen Angelegenheiten Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren habe, es sei denn, diese sind offenkundig oder bedürfen ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung. Ich bin darüber unterrichtet worden, dass ich ohne Genehmigung des Bundesministeriums / des Bundesamtes / der Bundesanstalt / des Institutes / ………… von dienstlichen Schriftstücken, Zeich- nungen, Formeln und bildlichen Darstellungen oder anderen Aufzeichnungen keine Kenntnis und weder mir noch anderen Abschriften oder Ablichtungen verschaffen darf und auf Verlangen des Bundesministeriums / des Bundes- amtes / der Bundesanstalt / des Institutes / ………… dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen usw. sowie Aufzeichnungen über Vorgänge des Bundesministe- riums / des Bundesamtes / der Bundesanstalt / des Institutes / ………… heraus- zugeben habe. 6. Mir ist der Inhalt des Rundschreibens zum Verbot der Annahme von Beloh- nungen und Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004 (Az.: D I 3 – 210 170/1, GMBl. 2004, S. 1074) sowie die Tatsache bekannt, dass die dort genannten Regelungen auf meine Tätigkeit im Bundesministerium / im Bundesamt / in der Bundesanstalt / im Institut / ………… anzuwenden sind. 74
Kapiteltitel 7. Mir ist bekannt, dass die Verpflichtungen aus diesem Verhaltenskodex auch nach der Beendigung meines Einsatzes im Bundesministerium / im Bundes- amt / in der Bundesanstalt / im Institut / ………… weiterhin Geltung haben. Dieses gilt insbesondere für die Verpflichtung, über Angelegenheiten, die der Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit zu bewahren. 8. Mir ist bekannt, dass ich die Ausübung einer Nebentätigkeit oder eines Zweit- berufs gegenüber dem Bundesministerium / dem Bundesamt / der Bundesan- stalt / dem Institut / ………… anzuzeigen habe. 9. Ich bin damit einverstanden, dass mein Arbeitgeber eine Kopie dieser Erklä- rung erhält. ………………………………….......................…… (Unterschrift der externen Person) 75
7 Empfehlungen Empfehlungenfür für Interne Revisionen in der Bundesverwaltung der Bundesverwaltung Stand 21. Dezember 2007 Das Bundesministerium des Innern legt mit Zustimmung der Ressorts die folgen- den Empfehlungen vor: Empfehlungen für Interne Revisionen in der Bundesverwaltung Die Interne Revision soll die Behördenleitung bei der Wahrnehmung ihrer Gesamtverantwortung unterstützen und entlasten. Die nachfolgenden Empfeh- lungen basieren auf den heutigen Standards für die Interne Revision. Die Ent- scheidung und Verantwortung, ob und inwieweit in den jeweiligen Ressorts eine Interne Revision erforderlich ist und wie diese Empfehlungen umgesetzt werden, insbesondere welche Modifikationen auf Grund von Ressortbesonderheiten nötig sind, bleibt den einzelnen Ressorts vorbehalten. Diese Empfehlungen dienen als Richtschnur für die Interne Revision. 1. Allgemeines (1) Die Interne Revision soll durch Prüfungs- und Beratungsleistungen Risi- ken mindern. Die Verantwortung für die Angemessenheit und Effektivität der Internen Kontrollsysteme obliegt der Behördenleitung. Sie erteilt die konkreten Prüfaufträge. Die Interne Revision unterstützt hierbei die Behördenleitung. Sie untersucht das Verwaltungshandeln und liefert 76
Empfehlungen für Interne Revisionen Informationen, Analysen, Bewertungen, Empfehlungen und Beratungen. Sie vermittelt die Sicht einer Arbeitseinheit, die am untersuchten Prozess unbeteiligt ist. Sie hat zudem präventive Funktion und trägt dazu bei, Kultur, Qualität, Effektivität und Effizienz des Verwaltungshandelns nach- haltig zu verbessern. Politische Entscheidungen werden von Revisionsauf- gaben nicht erfasst. (2) Die Interne Revision liefert Erkenntnisse und gibt Empfehlungen für die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht, ersetzt diese jedoch nicht. Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter sollen die Interne Revision als Unterstützung für ihre Aufgabenerledigung verstehen. 2. Zielsetzung Die Interne Revision nimmt eine unabhängige Prüf- und Kontrollfunktion im Auftrag der Behördenleitung wahr. Die Interne Revision schafft im Rahmen ihrer Aufgabenstellung Transparenz über das Verwaltungshandeln in der Behörde. Sie unterstützt die Behördenleitung bei: - der Wahrnehmung ihrer Kontroll- und Überwachungsaufgaben, - der Sicherstellung von Qualität, Innovation, Effizienz und Effektivität des Verwaltungshandelns, - der Einhaltung der Vorschriften und Regelungen. 3. Aufgaben Die Tätigkeit der Internen Revision umfasst grundsätzlich das gesamte Verwal- tungshandeln. Sie hat vor allem folgende Aufgaben: (1) Prüfung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit, der Funktionsfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns, insbesondere ob - die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften (einschließlich inter- ner Regelungen) eingehalten werden, 77