BMI RegelungenzurIntegritaetStand2018_Seehofer.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vorschriften zur Korruptionsprävention“
Kapiteltitel 7. Mir ist bekannt, dass die Verpflichtungen aus diesem Verhaltenskodex auch nach der Beendigung meines Einsatzes im Bundesministerium / im Bundes- amt / in der Bundesanstalt / im Institut / ………… weiterhin Geltung haben. Dieses gilt insbesondere für die Verpflichtung, über Angelegenheiten, die der Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit zu bewahren. 8. Mir ist bekannt, dass ich die Ausübung einer Nebentätigkeit oder eines Zweit- berufs gegenüber dem Bundesministerium / dem Bundesamt / der Bundesan- stalt / dem Institut / ………… anzuzeigen habe. 9. Ich bin damit einverstanden, dass mein Arbeitgeber eine Kopie dieser Erklä- rung erhält. ………………………………….......................…… (Unterschrift der externen Person) 75
7 Empfehlungen Empfehlungenfür für Interne Revisionen in der Bundesverwaltung der Bundesverwaltung Stand 21. Dezember 2007 Das Bundesministerium des Innern legt mit Zustimmung der Ressorts die folgen- den Empfehlungen vor: Empfehlungen für Interne Revisionen in der Bundesverwaltung Die Interne Revision soll die Behördenleitung bei der Wahrnehmung ihrer Gesamtverantwortung unterstützen und entlasten. Die nachfolgenden Empfeh- lungen basieren auf den heutigen Standards für die Interne Revision. Die Ent- scheidung und Verantwortung, ob und inwieweit in den jeweiligen Ressorts eine Interne Revision erforderlich ist und wie diese Empfehlungen umgesetzt werden, insbesondere welche Modifikationen auf Grund von Ressortbesonderheiten nötig sind, bleibt den einzelnen Ressorts vorbehalten. Diese Empfehlungen dienen als Richtschnur für die Interne Revision. 1. Allgemeines (1) Die Interne Revision soll durch Prüfungs- und Beratungsleistungen Risi- ken mindern. Die Verantwortung für die Angemessenheit und Effektivität der Internen Kontrollsysteme obliegt der Behördenleitung. Sie erteilt die konkreten Prüfaufträge. Die Interne Revision unterstützt hierbei die Behördenleitung. Sie untersucht das Verwaltungshandeln und liefert 76
Empfehlungen für Interne Revisionen Informationen, Analysen, Bewertungen, Empfehlungen und Beratungen. Sie vermittelt die Sicht einer Arbeitseinheit, die am untersuchten Prozess unbeteiligt ist. Sie hat zudem präventive Funktion und trägt dazu bei, Kultur, Qualität, Effektivität und Effizienz des Verwaltungshandelns nach- haltig zu verbessern. Politische Entscheidungen werden von Revisionsauf- gaben nicht erfasst. (2) Die Interne Revision liefert Erkenntnisse und gibt Empfehlungen für die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht, ersetzt diese jedoch nicht. Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter sollen die Interne Revision als Unterstützung für ihre Aufgabenerledigung verstehen. 2. Zielsetzung Die Interne Revision nimmt eine unabhängige Prüf- und Kontrollfunktion im Auftrag der Behördenleitung wahr. Die Interne Revision schafft im Rahmen ihrer Aufgabenstellung Transparenz über das Verwaltungshandeln in der Behörde. Sie unterstützt die Behördenleitung bei: - der Wahrnehmung ihrer Kontroll- und Überwachungsaufgaben, - der Sicherstellung von Qualität, Innovation, Effizienz und Effektivität des Verwaltungshandelns, - der Einhaltung der Vorschriften und Regelungen. 3. Aufgaben Die Tätigkeit der Internen Revision umfasst grundsätzlich das gesamte Verwal- tungshandeln. Sie hat vor allem folgende Aufgaben: (1) Prüfung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit, der Funktionsfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns, insbesondere ob - die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften (einschließlich inter- ner Regelungen) eingehalten werden, 77
Empfehlungen für Interne Revisionen - die Zielvorgaben der Behördenleitung zweckmäßig umgesetzt und ord- nungsgemäß erfüllt werden, - die Grundsätze wirtschaftlichen Handelns gewahrt werden, - die Vermögensgegenstände ausreichend gesichert sind, - die internen Vorschriften zweckmäßig sind, - das interne Kontrollsystem sowie die Informations- und Geschäftsprozes- se zweckmäßig aufgebaut sind und zuverlässig arbeiten, - die Vorgesetzten ihre Führungsfunktion einschließlich der Dienst- und Fachaufsicht ordnungsgemäß wahrnehmen, - das interne Risikomanagementsystem funktionsfähig und zweckmäßig ist. (2) Unterstützung der Behördenleitung - durch Schaffen von umfassender Transparenz und eines entscheidungs- orientierten Überblicks über Risiken im Zusammenhang mit Vermögen, Umfeld, Geschäftsprozessen und Steuerungsinformationen, - bei der Festlegung und Weiterentwicklung der behördeninternen Vor- schriften. (3) Information und Beratung der Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (4) Der Internen Revision können Aufgaben der behördeninternen Korruptions- prävention und/oder Verwaltungsermittlungen bei Verdachtsfällen übertra- gen werden. 4. Organisatorische Regelungen (1) Die Interne Revision kann in den Ressorts entweder zentral (auf Ebene der obersten Bundesbehörde) oder dezentral (jeweils in den Bundesministerien 78
Empfehlungen für Interne Revisionen und Behörden des Geschäftsbereiches) eingerichtet werden. Die Ressort leitung entscheidet unter Beachtung des Risikopotentials und der Leistungs fähigkeit über die Struktur. (2) Die Interne Revision soll der Behördenleitung oder ihrer Vertretung unmit- telbar unterstellt werden. (3) Mit Zustimmung der obersten Bundesbehörde können Tätigkeiten der Internen Revision im Wege delegierter Aufgabenwahrnehmung auch durch andere Behörden wahrgenommen werden, etwa wenn die Personalstärke oder das Risikopotential einer Behörde eine eigene Interne Revision nicht rechtfertigt. Die Verantwortung der delegierenden Behördenleitung bleibt hiervon unberührt. (4) Die personelle und sächliche Ausstattung der Internen Revision muss sich angemessen an behördenspezifischen Kriterien orientieren, etwa an Risiko- potential, Größe, Struktur oder Komplexität. 5. Rechte der Internen Revision (1) Alle Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Interne Revision zu unterstützen und zu fördern. Sie erteilen die hierzu erforder lichen Auskünfte und stellen die erforderlichen Unterlagen bereit. (2) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügt die Interne Revision über um fassende Informations-, Prüf- und Zutrittsrechte in allen Organisations einheiten. Sie hat gegenüber der Behördenleitung ein unmittelbares münd liches und schriftliches Vortragsrecht. (3) Die Interne Revision hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ein Aktenein- sichtsrecht einschließlich des Rechts auf Einsichtnahme in die dazugehöri- gen elektronischen Dateien, wie z. B. - Verzeichnis aller Werkverträge, - Verzeichnis aller Beschaffungen, 79
Empfehlungen für Interne Revisionen - Zentrales Buchungssystem (Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Kosten- und Leistungsrechnung), - Dokumentationsverzeichnis über Verfahren, - Inventarverzeichnis. Im Rahmen ihrer Prüfungen können Datenbankauswertungen veranlasst werden. (4) Ein Herausgabe-Verweigerungsrecht gibt es nur hinsichtlich VS-Angelegen- heiten. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt. (5) Externe Sachverständige können unter Beachtung der bestehenden Vor- schriften herangezogen werden. 6. Pflichten der Internen Revision (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Internen Revision nehmen ihre Aufgaben objektiv, gewissenhaft und unabhängig gegenüber den Geprüften wahr. Sie wahren insbesondere: - Integrität Die Integrität interner Revisoren begründet ein Vertrauensverhältnis und bildet so die Grundlage für die Zuverlässigkeit ihrer Beurteilungen. - Objektivität Interne Revisoren wenden ein Höchstmaß an Professionalität und Ob- jektivität an bei der Sammlung, Bewertung und Weitergabe von Infor- mationen zu den von ihnen untersuchten Aktivitäten oder Prozessen. Sie nehmen eine ausgewogene Bewertung aller relevanten Umstände vor und lassen sich weder durch ihre eigenen Interessen leiten noch durch Dritte in ihrem Urteil unzulässig beeinflussen. - Verschwiegenheit Interne Revisoren sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie respektie- ren den Wert der und die Rechte an den ihnen zugänglichen Informatio- nen und geben keine Informationen weiter, es sei denn, dass hierfür eine rechtliche oder berufliche Verpflichtung besteht. 80
Empfehlungen für Interne Revisionen (2) Die Leitung der Internen Revision trägt die Verantwortung für die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 7. Anforderungen an die Interne Revision (1) Die Tätigkeit in der Internen Revision ist grundsätzlich unvereinbar mit der Ausübung von Fachaufgaben. (2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen über hinreichende Berufserfah- rungen verfügen. Sie sind verpflichtet, sich stetig weiterzubilden und ihren Wissensstand aktuell zu halten. 8. Prüfungsarten, -planung und -ablauf (1) Die Interne Revision erstellt auf der Grundlage der behördenbezogenen Gefährdungs- bzw. Risikoanalyse unter Berücksichtigung des Aufwand-/ Nutzenverhältnisses einen Prüfungsthemenkatalog und erarbeitet eine darauf basierende Prüfungsplanung. Diese ist der Behördenleitung zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungsplanung beinhaltet die sachlichen, personellen und zeitlichen Aspekte der Prüfungen. Es ist regelmäßig ein längerfristiger Prüfungsplan zu erstellen. (2) Prüfungen können z. B. erfolgen als: - Regelprüfungen, - Bestandsprüfungen, - Systemprüfungen, - Prüfungen aus besonderem Anlass, - Nachschauprüfungen (Umsetzung früherer Hinweise und Empfehlungen). (3) Die Prüfungen werden je nach Schwerpunktsetzung insbesondere nach folgenden Kriterien durchgeführt: 81
Empfehlungen für Interne Revisionen - Rechtmäßigkeit, - Ordnungsmäßigkeit, - Sicherheit, - Wirtschaftlichkeit, - Zukunftssicherung, - Zweckmäßigkeit/Effektivität, - Wirkungsorientierung. (4) Die Interne Revision kündigt die Prüfung in der Regel den jeweiligen Orga- nisationseinheiten an. (5) Im Rahmen der Prüfung erhebt und bewertet sie die Sachverhalte, doku- mentiert die Prüfungshandlungen, -feststellungen und -bewertungen. Bereits in diesem Stadium sind gewonnene Erkenntnisse und die darauf aufbauenden Vorschläge zu Maßnahmen mit den geprüften Organisations- einheiten zu erörtern. (6) Die Prüfung soll grundsätzlich in Teamarbeit erfolgen. (7) Zum Abschluss der Prüfung übersendet die Interne Revision unverzüglich an die jeweilige Organisationseinheit einen Entwurf des Prüfungsberichts, in dem neben den Feststellungen und Wertungen soweit erforderlich auch Vorschläge zur Mängelbeseitigung oder für Verbesserungen gemacht werden. (8) In einer Abschlussbesprechung wird dem geprüften Bereich nach Erörterung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Stellungnahmen können auch schriftlich erfolgen. Über die Ergebnisse der Abschlussbesprechung wird ein Protokoll geführt. (9) Nach Abschluss der Prüfung wird der Behördenleitung unverzüglich der endgültige Prüfungsbericht vorgelegt. Die geprüfte Organisationseinheit erhält in der Regel hiervon eine Abschrift. 82
Empfehlungen für Interne Revisionen (10) Die näheren Einzelheiten der Prüfungsplanung und des Prüfungsablaufs werden durch eine Prüfungsordnung geregelt, die in der Behörde bekannt gegeben wird. 9. Umsetzung der Prüfungsempfehlungen Die Behördenleitung entscheidet über die Umsetzung der Empfehlungen der Internen Revision. Die Umsetzung selbst obliegt der geprüften Organisationsein- heit. Die Zuständigkeiten anderer Organisationseinheiten bleiben unberührt. 10. Jahresbericht Die Interne Revision soll der Behördenleitung einen Jahresbericht über ihre Tätig- keiten vorlegen. 11. Qualitätssicherung (1) Die Interne Revision sichert durch geeignete Maßnahmen die Qualität ihrer Arbeit. Das kann erfolgen durch: - Aufgabenspezifische Aus- und Fortbildung, - Transparente Prüfungsprozesse, - Standardisierte Prüfabläufe, - Einheitliches Berichtslayout, - Erfahrungsaustausch, - Hospitation bei anderen Internen Revisionen. (2) Der regelmäßige Erfahrungsaustausch zwischen den Internen Revisionen und eine entsprechende Aus- und Fortbildung sind unverzichtbar. Die jewei- ligen Ressorts stellen den internen Erfahrungsaustausch sicher, das Bundes- ministerium des Innern den ressortübergreifenden Erfahrungsaustausch. 83
Empfehlungen für Interne Revisionen 12. Akzeptanz der Internen Revision (1) Der Erfolg der Internen Revision hängt wesentlich von ihrer Akzeptanz bei den Beschäftigten ab. (2) Die Namen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Internen Revision, die Empfehlungen für Interne Revisionen in der Bundesverwaltung und die behördenspezifische Prüfungsordnung werden allen Beschäftigten bekannt gegeben. (3) Die Beschäftigten können sich unmittelbar an die Interne Revision wenden. 13. Aufsicht (1) Die Aufsicht über die Interne Revision der Geschäftsbereichsbehörden ob- liegt im Fall einer dezentralen Strukturierung der obersten Bundesbehörde. Sie bezieht sich vor allem auf: - Einrichtung der Internen Revision, - Ausstattung der Internen Revision, - Jahresbericht, um die Unabhängigkeit, Integrität und Objektivität der Internen Revision zu wahren. (2) 84 Die Geschäftsbereichsbehörden übersenden den obersten Bundesbehörden ihre Prüfpläne zur Information.