Theorie und Praxis des Wirtschaftsstrafgesetzes in Berlin

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Drucksache 18 / 21              399 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 27. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Oktober 2019) zum Thema: Theorie und Praxis des Wirtschaftsstrafgesetzes in Berlin und Antwort vom 11. November 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Nov. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.
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Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21399 vom 27.10.2019 über Theorie und Praxis des Wirtschaftsstrafgesetzes in Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft auch Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Frage zukommen zu lassen und hat daher die Bezirke um eine Stel- lungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurden. Sie werden nachfolgend wiedergegeben. 1) Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WiStrG (bitte gegliedert nach Tatbeständen) in den jeweiligen Berliner Bezirken in den Jahren 2014 bis 2018 und wie viele in 2019 eingeleitet worden? 2) Welche Gesamtgeldbußen sind in den jeweiligen Zeiträumen zu 1) im Zuge der Verfahren zu 1) in den jeweiligen Bezirken festgesetzt worden? Welches war die höchste Geldbuße? Zu 1. und 2.: Der § 3 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 (WiStrG 1954) bietet nicht die Möglichkeit, „aus sich selbst heraus“ Verfahren zu führen. Vielmehr dient diese Vorschrift als Ermäch- tigungsgrundlage für Ordnungswidrigkeitsvorschriften in Verordnungen über 1. Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Abschläge, 2. Preisangaben, 3. Zahlungs- und Lieferbedingungen oder, 4. andere der Preisbildung oder dem Preisschutz dienende Maßnahmen, in denen dann auf § 3 WiStrG 1954 verwiesen wird. Das bedeutet, § 3 WiStrG 1954 kommt nur in Verbindung mit einer anderen Vorschrift zur Anwendung. Dem Senat sind lediglich die nachfolgend genannten zwei Vorschriften bekannt, die auf § 3 WiStrG 1954 verweisen:
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2 § 10 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) verweist auf „§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954“. Die Zuständigkeit für den Vollzug der Preisangaben- verordnung (PAngV) liegt bei den Bezirken. Angaben zu Fallzahlen und Bußgeldhö- hen der dort geführten Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden bei den Bezirken abge- fragt. Die zugelieferten Daten sind der Anlage 1 zu entnehmen. § 11 der Preisverordnung VO PR 30/53 verweist allgemein auf die „Strafbestimmun- gen des Wirtschaftsstrafgesetzes“. Somit kommen hier § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 WiStrG 1954 in Betracht. Verstöße gegen Preisregelungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 WiStrG 1954 fallen laut Nr. 7 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (An- lage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Berlin) in die Zu- ständigkeit des für Wirtschaft zuständigen Mitglieds des Senats (Stand 2019). Die Ordnungsaufgaben auf dem Gebiet der Preisbildung und der Preisüberwachung er- geben sich aus der Normierung zu Preisen und Preisprüfungen bei öffentlichen Auf- trägen (VO PR Nr. 30/53). In dem abgefragten Zeitraum wurden in Berlin keine Ord- nungswidrigkeitsverfahren eingeleitet bzw. abgeschlossen. 3) Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren sind nach § 4 WiStrG in den jeweiligen Berliner Bezirken in den Jahren 2014 bis 2018 und wie viele in 2019 eingeleitet worden? 4) Welche Gesamtgeldbußen sind in den jeweiligen Zeiträumen zu 3) im Zuge der Verfahren zu 3) in den jeweiligen Bezirken festgesetzt worden? Welches war die höchste Geldbuße? 5) Was konkret sind nach Auffassung des Senats „Gegenstände oder Dienstleistungen des lebens- wichtigen Bedarfs“ im Sinne des § 4 WiStrG? Fallen Angebote landeseigener Gesellschaften (e.g. Abfallentsorgung/BSR) in diese Definition? Falls ja, welche? Zu 3. bis 5.: Sowohl in den Jahren 2014 bis 2018 als auch im Jahr 2019 ist kein Verfahren nach § 4 WiStrG 1954 geführt worden. Entsprechend wurden auch keine Geldbußen fest- gesetzt (Frage 4). § 4 WiStrG 1954 war bislang nur vereinzelt Gegenstand der Rechtsprechung, da die Norm wegen der effektiven, im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bereitgestellten Eingriffsmöglichkeiten für die Kartellbehörden nur selten Anwendung findet. In der bisherigen Entscheidungspraxis wurde die Lebenswichtigkeit von Ge- genständen (Güter, die veräußert werden können) oder Leistungen (alle Dienstleis- tungen, die im Rahmen einer Gewerbe- oder Berufstätigkeit erbracht werden kön- nen) nach ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit beurteilt; sie wurden schon dann als lebenswichtig angesehen, wenn sie unter Berücksichtigung des heutigen Lebens- standards zur unmittelbaren oder mittelbaren Befriedigung der berechtigten materiel- len und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich sind. Sofern aus den wenigen zu § 4 WiStrG 1954 veröffentlichten und verfügbaren Entscheidungen er- sichtlich, lag der Schwerpunkt der Anwendung der Norm bei der Vermietung von Gewerberäumlichkeiten. Inwiefern Angebote landeseigener Gesellschaften diesen Tatbestand erfüllen wür- den, wäre jedenfalls im Einzelfall durch Untersuchung der Marktverhältnisse zu beur- teilen und kann nicht pauschal beantwortet werden. Um zu verhindern, dass markt- starke Positionen zu Lasten der Verbraucher und Verbraucherinnen ausgenutzt wer-
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3 den, liefert jedoch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen die gebräuchli- cheren Eingriffsgrundlagen - und eine gefestigte Fallpraxis - für die Kartellbehörden im Bund und den Ländern, um den Missbrauch marktstarker Positionen zu unterbin- den. 6) Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren sind nach § 5 WiStrG in den jeweiligen Berliner Bezirken in den Jahren 2014 bis 2018 und wie viele in 2019 eingeleitet worden? Zu 6.: Die zugelieferten Daten sind der Anlage 2 zu entnehmen. 7) Welches „übliche Entgelt“ legen der Senat oder die jeweiligen Bezirke bei der Anwendung des § 5 WiStrG für Wohnungen zugrunde? Nach welchen Kriterien bestimmt wer bei Senat oder Bezirken das übliche Entgelt und damit die Einschreitschwelle? 8) Welches „übliche Entgelt“ legen der Senat oder die jeweiligen Bezirke bei der Anwendung des § 5 WiStrG für Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern zugrunde? Nach welchen Kriterien bestimmt wer bei Senat oder Bezirken das übliche Entgelt und damit die Einschreitschwelle? Zu 7. und 8.: Nach Auskunft der Bezirke bestimmt sich die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem jeweils gültigen Mietspiegel. Der Mietspiegel wird vom Senat regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht. Die Miete darf nach dem Gesetz die dort genannten Werte nicht um mehr als 20% überschreiten. Tatbestandlich erforderlich ist zudem das Ausnutzen eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist das Tatbestands- merkmal des „Ausnutzens“ nur gegeben, wenn der Vermieter erkennt oder in Kauf nimmt, dass der Mieter sich in einer Zwangslage befindet, weil er aus nachvollzieh- baren gewichtigen Gründen nicht auf eine preiswertere Wohnung ausweichen kann. Hierbei muss zwischen der Mangellage und dem Ausnutzen ein Kausalzusammen- hang bestehen. Es kommt also darauf an, ob der konkrete Mieter im Einzelfall be- sondere Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche gehabt hat. Der Mieter muss dabei im Einzelnen darlegen, welche Bemühungen er bei der Suche nach einer angemes- senen Wohnung unternommen hat und weshalb diese Suche erfolglos geblieben ist. Dies sei (lt. BGH) notwendig, weil auf Seiten des Mieters viele denkbare Motivlagen zum Vertragsabschluss geführt haben können. Wer die geforderte Miete ohne Weiteres oder aus besonderen persönlichen Gründen zu zahlen bereit ist, wer also eine objektiv bestehende Ausweichmöglichkeit nicht wahrnimmt, wird nicht "ausgenutzt". Als Ausweichmöglichkeit wird hierbei auf das gesamte Stadtgebiet abgestellt. Es muss also der Nachweis geführt werden, dass in Berlin keine günstigere vergleichbare Wohnung angeboten wurde. In Bezug auf Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern sind die Werte des Miet- spiegels nicht einschlägig. Da hier der Mietspiegel nicht gilt, ist die ortsübliche Ver- gleichsmiete individuell (evtl. durch Vergleichsobjekte) zu ermitteln. 9) Welche Gesamtgeldbußen sind in den jeweiligen Zeiträumen zu 6) im Zuge der Verfahren zu 7) und 8) in den jeweiligen Bezirken festgesetzt worden? Welches war die höchste Geldbuße?
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4 Zu 9.: Die zugelieferten Daten sind der Anlage 2 zu entnehmen. 10) Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren sind nach § 6 WiStrG in den jeweiligen Berliner Bezirken in den Jahren 2014 bis 2018 und wie viele in 2019 eingeleitet worden? 11) Welche Gesamtgeldbußen sind in den jeweiligen Zeiträumen zu 10) im Zuge der Verfahren zu 10) in den jeweiligen Bezirken festgesetzt worden? Welches war die höchste Geldbuße? Zu 10. und 11.: Der § 6 WiStrG 1954 in der vorliegenden Fassung wurde durch Art. 3 des Miet- rechtsanpassungsgesetzes vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2648) in das Gesetz einge- fügt und ist erst am 1.1.2019 in Kraft getreten. Somit können in dem Zeitraum von 2014 bis 2018 keine Verfahren auf dieser Grundlage geführt worden sein. Auch für 2019 hat die Abfrage in den Bezirken kein Verfahren ergeben. Vorbemerkung zur Frage 12: Die Schriftliche Anfrage beinhaltet in Frage 12 einen Antrag auf Akteneinsicht nach Art. 45 Absatz 2 der Verfassung von Berlin. Der Antrag wurde zur Kenntnis genom- men und wird durch die zuständige Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe bearbeitet und von dieser Antwort unabhängig beschieden werden. Aus Sicht des Senats sollten Akteneinsichtsanträge jedoch auch künftig und wie bisher üblich gesondert bei der zuständigen Dienststelle gestellt und nicht in den Fragetext von Schriftlichen Anfragen aufgenommen werden, um insbesondere angesichts der Veröffentlichung der Antworten eine durchgängige Kohärenz von Fragen und Ant- worten zu wahren. 12) Wann ist diese Anfrage a) der zuständigen, die Antworten koordinierenden Stelle bei welcher Se- natsverwaltung zugegangen, b) wann den jeweiligen Bezirken und c) wie viele Werktage Frist hatten die jeweiligen Sachbearbeiter in den jeweiligen Bezirken für eine Antwort zur Verfügung? Abschlie- ßend beantrage ich hiermit Akteneinsicht nach Art. 45 II VvB in sämtliche bei der beantwortenden Senatsverwaltung zu dieser Anfrage vorliegenden Akten, insbesondere die mit den jeweiligen Bezir- ken geführte Korrespondenz. Zu 12. a) bis c): Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe ist am 31. Oktober 2019 mit der Beantwortung dieser Anfrage beauftragt worden. Die Bezirke sind am selben Tag gebeten worden, zuzuliefern. Die beantwortende Verwaltung bittet um Zuliefe- rung innerhalb von drei Werktagen, um eine fristgerechte Bearbeitung sicher zu stel- len. In der Regel wird diese Frist von den Bezirken eingehalten. Berlin, den 11.11.2019 In Vertretung Christian R i c k e r t s …………………………………….. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
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5 Anlage 1 Verfahren gemäß § 10 Preisangabenverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 Wirt- schaftsstrafgesetz 1954 wegen Verstoßes gegen Preisangabenvorschriften Bezirksamt                Jahr          Anzahl der      Gesamtgeld-        höchste Verfahren          bußen         Geldbuße in €            in € Charlottenburg-Wilmersdorf         2014                0            entfällt         entfällt 2015                0            entfällt         entfällt 2016                0            entfällt         entfällt 2017                0            entfällt         entfällt 2018                0            entfällt         entfällt 2019                0            entfällt         entfällt Friedrichshain-Kreuzberg           2014               x) 2015               x) 2016               x) 2017               x) 2018               x) 2019               x) x) Es wird keine Statistik geführt, die zu den gestellten Fragen nach der Anzahl von Bußgeldverfahren bzw. nach Bußgeld- summen Auskunft gibt. Marzahn-Hellersdorf                2014               x) 2015               x) 2016               x) 2017               x) 2018               x) 2019               x) x) Es wurden Ordnungswidrigkeitsverfahren durchgeführt, die auch mit Bußgeldern geahndet wurden. Eine statistische Er- fassung ist nicht erfolgt und kann in dem Umfang in der Kürze der Zeit nicht erfolgen. Mitte                              2014              106           6.200,00            x) 2015              117           6.590,00            x) 2016              111           6.970,00            x) 2017               95           8.025,00            x) 2018              128          12.310,00            x) 2019              189          11.685,00            x) x) Hierzu liegen keine Angaben vor.
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6 Bezirksamt      Jahr         Anzahl der    Gesamtgeld-      höchste Verfahren        bußen       Geldbuße in €          in € Neukölln                 2014           364 x)      26.570,00 x)        xx) 2015 2016 2017 2018 2019              72        2.780,00           xx) x) Der Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2018 wurde in der Be- antwortung zusammengefasst. xx) Hierzu liegen keine Angaben vor. Pankow                   2014              22        1.050,00           x) 2015              72        3.850,00           x) 2016             170        8.460,00           x) 2017              53        2.700,00           x) 2018              66        3.150,00           x) 2019              32          550,00           x) x) Eine Höchstgeldbuße kann nicht gesondert benannt wer- den, da auch die Preisangabenverordnung in der Mehrzahl als einer von mehreren Tatbeständen in Tatmehrheit in Buß- geldbescheiden geahndet wurde/wird. Reinickendorf            2014               9        1.070,00           x) 2015              11          970,00           x) 2016               7          375,00           x) 2017              11          575,00           x) 2018               4          250,00           x) 2019              10          250,00           x) x) Hierzu liegen keine Angaben vor. Spandau                  2014              33        2.394,38           x) 2015              34        2.840,00           x) 2016              31        2.700,00           x) 2017              53        4.880,00           x) 2018              34        2.370,00           x) 2019               9          620,00           x) x) Hierzu liegen keine Angaben vor.
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7 Bezirksamt      Jahr          Anzahl der     Gesamtgeld-      höchste Verfahren        bußen        Geldbuße in €          in € Steglitz-Zehlendorf       2014               8                0        150,00 x) 2015               2            300,00 2016               1            150,00 2017               0            entfällt 2018              11            625,00 2019               5            150,00 x) Die Angabe wurde auf die höchste Geldbuße in dem ge- samten Zeitraum bezogen. Tempelhof-Schöneberg      2014               x) 2015               x) 2016               x) 2017               x) 2018               x) 2019               x) x) Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Rechtsgrundlage und Jahren sortiert, sind aus internen Datensätzen der Lebensmit- telüberwachung nicht abschließend zu ermitteln. Treptow-Köpenick          2014              83           4.300,00          x) 2015              38           2.180,00          x) 2016              54           3.430,00          x) 2017              22           1.140,00          x) 2018              29           1.400,00          x) 2019              21            890,00           x) x) Die statistische Auswertung erfolgte mit dem Fachpro- gramm EurOwiG. Die Ermittlung der jeweils höchsten festge- setzten Einzelgeldbuße ist mit dem Fachprogramm nicht möglich.
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8 Anlage 2 Verfahren gemäß § 5 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 Bezirksamt                Jahr        Anzahl der    Gesamtgeld-       höchste Verfahren       bußen         Geldbuße in €             in € Charlottenburg-Wilmersdorf         2014             0           entfällt        entfällt 2015             0           entfällt        entfällt 2016             0           entfällt        entfällt 2017             0           entfällt        entfällt 2018             0           entfällt        entfällt 2019             0           entfällt        entfällt Friedrichshain-Kreuzberg           2014             0           entfällt        entfällt 2015             0           entfällt        entfällt 2016             0           entfällt        entfällt 2017             0           entfällt        entfällt 2018             0           entfällt        entfällt 2019             0           entfällt        entfällt Lichtenberg                        2014             0           entfällt        entfällt 2015             0           entfällt        entfällt 2016             0           entfällt        entfällt 2017             0           entfällt        entfällt 2018             0           entfällt        entfällt 2019             0           entfällt        entfällt Marzahn-Hellersdorf                2014           1 x)           x) 0         x) entfällt 2015 2016 2017 2018 2019             1              0            entfällt x) Der Zeitraum 2014 bis 2018 wurde in der Antwort zusam- mengefasst.
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9 Bezirksamt      Jahr          Anzahl der    Gesamtgeld-      höchste Verfahren       bußen         Geldbuße in €           in € Pankow                    2014               0          entfällt        entfällt 2015               0          entfällt        entfällt 2016               0          entfällt        entfällt 2017               0          entfällt        entfällt 2018               0          entfällt        entfällt 2019               0          entfällt        entfällt Reinickendorf             2014               0          entfällt        entfällt 2015               0          entfällt        entfällt 2016               0          entfällt        entfällt 2017               0          entfällt        entfällt 2018               0          entfällt        entfällt 2019               0          entfällt        entfällt Spandau                   2014               0          entfällt        entfällt 2015               0          entfällt        entfällt 2016               0          entfällt        entfällt 2017               0          entfällt        entfällt 2018               0          entfällt        entfällt 2019               0          entfällt        entfällt Steglitz-Zehlendorf       2014               0          entfällt        entfällt 2015               0          entfällt        entfällt 2016               0          entfällt        entfällt 2017               0          entfällt        entfällt 2018               0          entfällt        entfällt 2019               0          entfällt        entfällt In den Jahren 2014 - 2018 ist es zu zwei Anträgen auf Prü- fung einer Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStrG 1954 im Wohnungsamt gekommen. Jedoch sind in beiden Antragsver- fahren keine Ordnungswidrigkeiten eingeleitet worden, da die Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen Rechts- grundlage nicht erfüllt waren. Nach aktueller Rechtsprechung ist weiterhin ein Beweis zur Ausnutzung einer konkreten Not- lage des Betroffenen zu führen, der jedoch in beiden Fällen vom Antragsteller nicht nachgewiesen werden konnte. Im Jahr 2019 ist bisher kein Antrag auf Prüfung einer Mietpreis- überhöhung hier eingegangen.
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