10 Bezirksamt Jahr Anzahl der Gesamtgeld- höchste Verfahren bußen Geldbuße in € in € Tempelhof-Schöneberg 2014 0 entfällt entfällt 2015 0 entfällt entfällt 2016 0 entfällt entfällt 2017 0 entfällt entfällt 2018 0 entfällt entfällt 2019 0 entfällt entfällt In Tempelhof-Schöneberg wurden im Bereich Wohnen in dem genannten Zeitraum keine Ordnungswidrigkeitsverfahren auf der Grundlage des § 5 WiStrG 1954 eingeleitet. Das ist darin begründet, dass einerseits keine entsprechenden Fälle ange- zeigt wurden, andererseits die Vorschrift durch die Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs in der Praxis kaum an- wendbar ist. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 WiStrG 1954 liegt nämlich nur dann vor, wenn die folgenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind: 1. Die im Mietvertrag vereinbarte Miete muss mindestens 20% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. 2. Es muss ein geringes Angebot an vergleichbaren Woh- nungen vorliegen. 3. Der Vermieter muss dieses geringe Angebot ausgenutzt haben, um eine überhöhte Miete zu verlangen. 4. Schließlich muss der Vermieter schuldhaft gehandelt ha- ben. Es muss daher festgestellt werden, dass die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 WiStrG 1954 wenn überhaupt, dann in nur sehr wenigen Einzelfällen gerichtsfest nachzuweisen sein wird. Es ist daher sehr schwierig bis un- möglich, eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 WiStrG 1954 wirk- sam zu verfolgen. Treptow-Köpenick 2014 0 entfällt entfällt 2015 0 entfällt entfällt 2016 0 entfällt entfällt 2017 0 entfällt entfällt 2018 0 entfällt entfällt 2019 0 entfällt entfällt