Ist der Religions- und Weltanschauungsunterricht an staatlichen Schulen in Gefahr?
Drucksache 17 / 12 782 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefanie Remlinger (GRÜNE) vom 29. Oktober 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Oktober 2013) und Antwort Ist der Religions- und Weltanschauungsunterricht an staatlichen Schulen in Gefahr? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre 4. Um welche Summe müssen die Landeszuschüsse Kleine Anfrage wie folgt: erhöht werden, um die Tarifsteigerungen, der LehrerInnen die Religions- und Weltanschauungsunterricht erteilen, 1. Wie lautet die Finanzierungsvereinbarung zwischen aufzufangen? dem Land Berlin und den Kirchen und Weltanschauungs- gemeinschaften aus dem Jahr 2002 im Wortlaut? Zu 4.: Dazu gibt es allenfalls grobe Schätzungen. Die Summe wird derzeit ermittelt. Zu 1.: Die Finanzierungsvereinbarung mit der Evan- gelischen Kirche Berlin Brandenburg-schlesische Ober- 5. Plant der Senat eine Weiterentwicklung der Finan- lausitz liegt dieser Antwort bei. zierungsvereinbarung zwischen den Kirchen und Weltan- schauungsvereinbarungen und dem Land Berlin? 2. Hält der Senat die bisherigen Regelungen auf Grundlage der Finanzierungsvereinbarung zwischen Kir- Zu 5.: Der Humanistische Verband Deutschlands, LV chen und Weltanschauungsgemeinschaften und dem Land Berlin Brandenburg (HVD), hat am 1. März 2012 die Berlin zur Erteilung von Religions- und Weltanschau- Finanzierungsvereinbarung mit dem Senat gekündigt. ungsunterricht für ausreichend? Folgerichtig müssen Verhandlungen über neue Vereinba- rungen aufgenommen werden, die entsprechende Anpas- Zu 2.: Für den freiwilligen Status des Religions- und sungen bzw. Neuregelungen des Finanzierungsmodells Lebenskundeunterrichts sind die grundsätzlichen Bedin- vorsehen. gungen angemessen und erfolgreich. Das lässt sich auch an den Statistiken ablesen. Es nimmt über die Hälfte der 6. Welche Verpflichtungen sind vom Land Berlin zur Berliner Schülerinnen und Schüler von öffentlichen und Erteilung des Religions- und Weltanschauungsunterrich- privaten Schulen am freiwilligen Religionsunterricht teil. tes an staatlichen Schulen aufgrund des Artikels 141 GG Das Land Berlin finanziert bis zu 90 Prozent der Perso- zu erbringen und ergibt sich hieraus eine rechtliche Ver- nalkosten der jeweiligen Anbieterinnen und Anbieter. Die pflichtung zur Anpassung der Finanzierungsvereinbarung, Gruppengrößen liegen – im Unterschied zur den üblichen wenn der Religions- und Weltanschauungsunterricht Klassengrößen (zwischen 25 und 30 Kindern) - bei 15 grundsätzlich an staatlichen Schulen gefährdet ist? bzw. 12 Schülerinnen und Schüler. Außerdem werden Fortbildungs- und Weiterbildungskosten bis zu 5 Prozent Zu 6.: Die Verpflichtungen des Landes Berlin für den der Personalkosten bezuschusst. Bei dem Finanzierungs- freiwilligen Religions- und Weltanschauungsunterricht modell gilt grundlegend die Möglichkeit des Aufwuchses, basieren auf dem Paragraf 13 Schulgesetz. Hieraus erge- denn für mehr Schülerinnen und Schüler werden auch ben sich keine Verpflichtungen zur Anpassung. entsprechend mehr Personalkosten erstattet. Berlin, den 22. November 2013 3. Wie bewertet der Senat die Tatsache, dass aufgrund der bestehenden Finanzierungsvereinbarung ein Religi- ons- und Weltanschauungsunterricht nicht mehr flächen- In Vertretung deckend gewährleistet werden kann und insbesondere an Brennpunktschulen bedroht ist? André Schmitz Der Regierende Bürgermeister von Berlin Zu 3.: Der Senat hält an dem Ziel fest, ein flächende- Senatskanzlei – Kulturelle Angelegenheiten ckendes Angebot für den Religions- und Weltanschau- ungsunterricht insbesondere auch an Schwerpunktschulen zu ermöglichen. (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Nov. 2013) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.
Nm
Vereinbarung über die Finanzierung des Evangelischen
Religionsunterrichts im Land Berlin
Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft,
Forschung und Kultur, diese vertreten durch die Staatssekretärin Barbara Kisseler,
Brunnenstraße 188-190, 10119 Berlin
- Land -
und
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, vertreten
ER, durch das Konsistorium, dieses vertreten durch den Präsidenten des Konsistoriums,
© Ulrich Seelemann, Seorgenkirehstraße 69/70, 10249 Berlin
- - Kirche -
wird in Anerkennung der Bedeutung des Evangelischen Religionsunterrichts
(- Religionsunterricht -) für den Bildungsauftrag der Berliner Schule folgende Verein-
barung über die Finanzierung des Religionsunterrichts geschlossen:
1.
1. Religionsunterricht kann gemäß dem Schulgesetz für das Land Berlin vom
26. Januar 2004 (GVBI S. 26) in allen Bildungsgängen und Jahrgangsstufen der
allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen in Übereinstimmung mit den.
Grundsätzen der Kirche erteilt werden.
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2. Das Land sorgt für eine angemessene Einfügung des Religionsunterrichts in die
schulische Organisation mit dem Ziel, dass allen angemeldeten Schülerinnen
und. Schülern eine Teilnahme ermöglicht wird,
Dabei unterstützt das Land eine Organisation von Lerngruppen des Religionsun-
terrichts, die den in Abschnitt II Nr. 1 genannten Lerngruppengrößen angemes-
sen sind.
3. Die Kirche ist unbeschadet der Vorschriften des Schulgesetzes dafür verantwort-
lich, dass Religionsunterricht entsprechend den für die Schule und für den ande-
ren Unterricht allgemein geltenden Bestimmungen durchgeführt wird.
. 4. Land und Kirche stimmen sich bei allen den Religionsunterricht unmittelbar
betreffenden Fragen miteinander ab. Wird die Durchführung von Religionsunter-
richt von anderen Rechtsverordnungen und Ausführungsvorschriften berührt, er-
hält die Kirche vor deren Inkrafttreten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kirche
informiert das Land über beabsichtigte wesentliche Veränderungen hinsichtlich
der Durchführung des Religionsunterrichts,
5. Das Land beteiligt sich an den Kosten des Religionsunterrichts sowie der Kosten
für Aus-, Fort- und Weiterbildung und Prüfung von Religionslehrkräften nach
Maßgabe der folgenden Regelungen.
Der Zuschussbetrag zu den Personalkosten für die Erteilung des Religionsunterrichts an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen in Trägerschaft des Landes o- der in freier Trägerschaft einschließlich der Evangelischen Schulen wird wie folgt er- - mittelt: 1. Zur Ermittlung des Zuschussbetrags wird die Zahl der anerkannten Lerngruppen errechnet, und zwar - für die Grundschulen aus der Division der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einer Lerngruppengröße von 15, für die anderen Schulen aus der Division der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einer Lerngruppengröße von 12. Entscheidend für die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die mit der Kirche abgestimmte, von der für Schule zuständigen Senatserwaltung erhobene Vorjahres-Oktober-Statistik des Religionsunterrichts und die abgestimmten Daten über die Teilnahme an beruflichen Schulen für das Vorjahr. 2. Für jede Lerngruppe werden zwei Unterrichtswochenstunden und je Planstelle 25 Lehrerpflichtwochenstunden berücksichtigt. ‘Für jede so errechnete Planstelle wird ein Zuschuss in Höhe von 90 v. H. des Personalkostendurchschnittssatzes der Vergütungsgruppe Ill BAT (West) des Jahres 2002 geleistet. Damit beläuft sich der Zuschuss auf 50.346 €. 3. Der nach Nr.1 und 2 ermittelte Zuschussbetrag wird pauschal um 5 v.H. für Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich Prüfungen erhöht. 4. Personalkosten für staatliche Lehrkräfte, die eigenverantwortlich Religionsunter- richt erteilen, werden berücksichtigt, indem die Zahl der zwischen der für Schule zuständigen Senatsverwaltung sowie der Kirche abgestimmten Lehrerstunden in Planstellen umgerechnet wird und diese in Grundschulen mit dem Personalkos- tendurchschnittssatz der Besoldungsgruppe A 12, in anderen Schulen mit dem der Besoldungsgruppe A 13 multipliziert wird. Die sich hieraus ergebenden Per- sonalkosten werden vom Gesamtzuschuss abgezogen. 5. Die Mittel nach 2. und 3. werden erstmalig mit dem Jahr 2005 gegenüber dem Land separat abgerechnet. Der Zuschuss beträgt aber nicht mehr als 90 % der jeweils tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben.
Land und Kirche sind sich einig, dass die Rechtsstreitigkeiten über die Zuschüsse für den Religionsunterricht in den Haushaltsjahren 2002, 2003 und 2004 unter Wahrung des jeweiligen Rechtsstandpunkts durch Vergleich beendet werden. Das Land zahlt an die Kirche einen Betrag in Höhe von 1,6 Mio €. Der Betrag wird am 30.09.2005 ausbezahlt. Die Kirche verpflichtet sich, die Klagen zu den Az. VG 27 A 167.04, VG 27 A 194.04, VG 27 A 205.04 vor dem Verwaltungsgericht zurückzunehmen. Damit sind alle Forderungen zwischen der Kirche und dem Land: im Zusammenhang mit der Finanzierung des Religionsunterrichts in den genannten Haushaltsjahren geregelt. IV. Diese Vereinbarung tritt zum 1. Januar 2005 in Kraft. Eine Kündigung ist frühestens zum 31. Juli 2010 möglich; die Kündigungsfrist beträgt 18 Monate. Wenn diese Vereinbarung gekündigt wird, wirken ihre Regelungen fort, bis sie durch eine neue Vereinbarung abgelöst wird. Anderweitige Vereinbarungen zwischen dem Land und der Kirche zur Finanzierung des Religionsunterrichts sowie zum Nachweis der Verwendung der gezahlten Zuschüsse werden mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung nicht angewandt. Im übrigen werden Status und Wirksamkeit des Abschließenden Protokolls vom 02, Juli 1970 einschließlich seiner Änderungen durch diese Vereinbarung nicht berührt. Bei Veränderung der schulgesetzlichen Stellung des Religionsunterrichts in der Berliner Schule wird über eine neue Vereinbarung verhandelt. Berlin, den 21.09.2005 Berlin, den 21.09.2005 2 Br =, Ä s \L ar: Krler Fürigs Land Für die Kirche a \ N \ nd NN ey X, & II ,