Ermessenseinbürgerung: Wo steht Berlin?

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Drucksache 17 / 10              546 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Canan Bayram (GRÜNE) vom 31. Mai 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Juni 2012) und Antwort Ermessenseinbürgerung: Wo steht Berlin? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung Den Antworten zu 2. bis 11. liegen im Wesentlichen die für die Einbürgerung maßgeblichen „Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz“ vom 19.                                    Zu 1.: Da entsprechende statistische Daten für die Oktober 2007 zugrunde.                                                        Ermessenseinbürgerung nach §§ 8 und 9 Staats- angehörigkeitsgesetz (StAG), die gemeinsam erfasst 1. Wie viele Personen haben in den Jahren 2001                            werden, erst ab dem Jahr 2002 vorliegen, können für bis 2011                                                                      das Jahr 2001 keine Angaben gemacht werden. Die - einen Ermessenseinbürgerungsantrag nach § 8                             Anzahl der Ablehnungen bzw. Antragsrücknahmen des Staatsangehörigkeitsgesetzes gestellt                                     wird statistisch gemeinsam für alle Rechtsgrundlagen - wie vielen der Anträge wurde stattgegeben                               erfasst. Daher ist es nicht möglich, ausgewählte An- - wie viele wurden abgelehnt?                                             gaben zu bestimmten Rechtsgrundlagen, z.B. zu § 8 (Bitte getrennt für die Jahre auflisten.)                             StAG, zu machen. Anzahl der Ein- Anzahl der Anträge Jahr                                                      bürgerungen nach nach §§ 8,9 StAG §§ 8,9 StAG 2002                      1119                                 553 2003                      998                                  600 2004                      914                                  576 2005                      1107                                 570 2006                      977                                  1003 2007                      909                                  926 2008                      759                                  742 2009                      728                                  590 2010                      616                                  472 2011                      678                                  532 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.
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Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode                                                        Drucksache 17 / 10546 2. Welche Mindestvoraussetzungen zur Sicherung          besonderen Härte abzusehen. Hierbei handelt es sich des Lebensunterhalts müssen bei einer Ermessensein-         um einzelfallbezogene Ausnahmeentscheidungen. bürgerung vorliegen? Zu 2.: Eine Ausländerin/ein Ausländer, die/der              4. Welche Ausnahmen gelten bei dem Nachweis rechtmäßig ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im          der erforderlichen Deutschkenntnisse Inland hat, kann gem. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG auf An-             - bei Behinderung trag eingebürgert werden, wenn sie/er […] sich und              - Krankheit ihre/seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.                - Alter? Die Einbürgerungsbewerberin/der Einbürgerungs-              Zu 4.: Von den Anforderungen an ausreichende bewerber ist imstande, sich und ihre/seine Angehörigen      deutsche Sprachkenntnisse ist abzusehen, wenn die zu ernähren, wenn sie/er den eigenen und den Lebens-        Einbürgerungsbewerberin/der Einbürgerungsbewerber unterhalt der Familie sowie etwaige gegen sie/ihn ge-       sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen richtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer       Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem          erfüllen kann. Die fehlenden oder mangelhaften eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unter-              Sprachkenntnisse müssen auf die Behinderung oder haltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten bzw. er-       Krankheit oder altersbedingte Beeinträchtigung füllen kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus      zurückzuführen sein, z.B. Legasthenie. Bei Kindern öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhalts-        unter 16 Jahren reicht eine altersgemäße Sprachent- fähigkeit).    Bei     verheirateten      Einbürgerungbe-   wicklung in deutscher Sprache aus, die bei schul- werberinnen und Einbürgerungsbewerbern ist es aus-          pflichtigen Kindern       durch Schulzeugnisse nach- reichend, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam in der        gewiesen werden soll. Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit,               Im Rahmen des Ermessens sind jedoch weitere Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit        Ausnahmen möglich, z.B. bei Analphabeten, bei und für das Alter.                                          Personen über 60 Jahren mit mindestens 12-jährigem rechtmäßigem Aufenthalt und bei Personen, an deren Einbürgerung ein besonderes öffentliches Interesse 3. Welche Ausnahmen gelten bei fehlendem                besteht. und/oder mangelndem Lebensunterhalt? Zu 3.: Der Bezug von Leistungen zur Sicherung des           5. Wann kann auf einen Einbürgerungstest ver- Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozial-              zichtet werden? gesetzbuch (Arbeitslosengeld II) oder Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe)                Zu 5.: Kein Nachweis über staatsbürgerliche Kennt- beziehungsweise das Bestehen eines entsprechenden           nisse im Rahmen des Einbürgerungstests ist erforder- Anspruchs steht der Einbürgerung entgegen. Bei Er-          lich bei Minderjährigen unter 16 Jahren und sonstigen messenseinbürgerungen gilt dies auch dann, wenn die         nicht handlungsfähigen Personen im Sinne des § 80 Einbürgerungsbewerberin/der Einbürgerungsbewerber           Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie bei den Umstand, der sie/ihn zur Inanspruchnahme dieser         Einbürgerungsbewerberinnen/Einbürgerungbewerbern, Leistungen berechtigt, nicht zu vertreten hat.              die den Nachweis wegen ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder auf- Der Einbürgerung steht es nicht entgegen, wenn die      grund ihres Alters nicht erbringen können. Einbürgerungsbewerberin/der Einbürgerungsbewerber Kindergeld oder eine Rente eines deutschen Trägers              Im Rahmen des Ermessens sind jedoch noch bezogen hat oder bezieht. Bei Bezug anderer                 weitere Ausnahmen möglich: z.B. bei Einbürgerungen Leistungen, wie Arbeitslosengeld I, Erziehungsgeld,         aus besonderem öffentlichem Interesse, bei An- Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld oder Aus-             alphabeten, bei Personen über 60 Jahren mit bildungsförderung nach dem Bundesausbildungs-               mindestens zwölfjährigem Inlandsaufenthalt und bei förderungsgesetz, ist eine Prognoseentscheidung er-         ehemaligen deutschen Staatsangehörigen. forderlich, ob die Einbürgerungsbewerberin/der Ein- bürgerungsbewerber künftig in der Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften zu            6. In welchen Fällen kann eine Mehrstaatigkeit bei unterhalten.                                                der Ermessenseinbürgerung hingenommen werden? Und welche Gerichtsurteile werden vom Senat dabei § 8 Abs. 2 StAG ermöglicht es ferner, von der           berücksichtigt? Voraussetzung der Unterhaltsfähigkeit aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer 2
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Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode                                                         Drucksache 17 / 10546 Zu 6.: Ob Mehrstaatigkeit hingenommen werden            nahme oder des Widerrufs der Asylentscheidung nach kann, hat die Einbürgerungsbehörde nach pflicht-            § 73 Asylverfahrensgesetz eingeleitet hat. gemäßem Ermessen zu prüfen. Ausnahmen vom Ein- bürgerungshindernis       eintretender    Mehrstaatigkeit       • Wenn ein herausragendes öffentliches Interesse kommen insbesondere in Betracht:                            an der Einbürgerung auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit besteht. • Wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht                • Wenn ehemalige deutsche Staatsangehörige ermöglicht.                                                 durch Eheschließung mit Ausländerinnen oder Aus- ländern die deutsche Staatsangehörigkeit verloren • Wenn der ausländische Staat die Entlassung            haben. durchweg verwehrt oder von unzumutbaren Be- dingungen abhängig macht. Durchweg verwehrt wird                • Wenn die Einbürgerungsbewerberin/der Ein- die Entlassung in diesem Sinn, wenn Entlassungen nie        bürgerungsbewerber die Staatsangehörigkeit eines oder fast nie ausgesprochen werden. Dies ist ins-           anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder besondere bei Einbürgerungsbewerbern aus be-                der Schweiz oder eines Staates besitzt, mit dem die stimmten arabischen und nordafrikanischen Staaten der       Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Fall.                                                       Vertrag nach § 12 Abs. 3 StAG abgeschlossen hat. • Bei älteren Personen bei Erfüllung folgender              Die bezirklichen Einbürgerungsbehörden haben bei Voraussetzungen:                                            der Entscheidung über die Hinnahme von Mehrstaatigkeit die gesetzlichen Vorgaben einschließ- a) Ältere Personen sind Personen,          die   das    lich der bundeseinheitlich geltenden Vorläufigen An- 60. Lebensjahr vollendet haben.                             wendungshinweise zu beachten. Zu berücksichtigen sind dabei alle einschlägigen und die Berliner Ver- b) Die Entlassung muss auf unverhältnismäßige -         waltung bindenden Gerichtsentscheidungen. tatsächliche oder rechtliche - Schwierigkeiten stoßen. Dies ist der Fall, wenn diese einer älteren Person nicht mehr zugemutet werden sollen. Solche Schwierigkeiten            7. Wann besteht laut Senat ein „öffentliches können zum Beispiel dann vorliegen, wenn ältere Ein-        Interesse“ an der Einbürgerung? In wie vielen Fällen bürgerungsbewerberinnen/Einbürgerungsbewerber               hat es in den letzten zehn Jahren zur Ermessensein- gesundheitlich so sehr eingeschränkt sind, dass er/ sie     bürgerung geführt? (Bitte getrennt nach Nationalität, in der Auslandsvertretung nicht persönlich vorsprechen      Geschlecht und Alter auflisten.) kann oder wenn die Entlassung eine Reise in den Her- kunftsstaat erfordern würde, die altersbedingt nicht            Zu 7.: Einbürgerungserleichterungen kommen auch mehr zumutbar ist, oder wenn sich nicht oder nicht mit      in Betracht, wenn ein (besonderes) öffentliches vertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche aus-           Interesse an der Einbürgerung besteht. In diesen Fällen ländische Staatsangehörigkeit sie/ er besitzt.              ist eine erhebliche Verkürzung der vorgesehenen Auf- enthaltsdauer möglich. Die geforderte Aufenthaltsdauer c) Die Versagung der Einbürgerung muss eine be-         soll aber drei Jahre nicht unterschreiten. sondere Härte darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn alle im Inland wohnhaften Familien-              Ein besonderes öffentliches Interesse an der Ein- angehörigen bereits deutsche Staatsangehörige sind          bürgerung kann vorliegen, wenn die Einbürgerungs- oder die Einbürgerungsbewerberin/der Einbürgerungs-         bewerberin/der Einbürgerungsbewerber durch die Ein- bewerber seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig               bürgerung für eine Tätigkeit im deutschen Interesse, ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.         insbesondere im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des • Wenn die Einbürgerungsbewerberin/der Ein-             öffentlichen Dienstes (vergleiche § 40 Abs. 6 des bürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Ent-           Bundesbesoldungsgesetzes) gewonnen oder erhalten lassung zu vertreten, sich aber schon länger als 20         werden soll. Es kann auch gegeben sein bei An- Jahre nicht mehr im Herkunftsstaat aufgehalten hat,         gehörigen international tätiger, auch ausländischer davon mindestens zehn Jahre im Inland, und über 40          Unternehmen und Institutionen oder bei anderen Jahre alt ist.                                              Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt vorübergehend ins Ausland • Wenn die Einbürgerungsbewerberin/der Ein-             verlegen oder häufig dorthin reisen müssen. bürgerungsbewerber als politisch Verfolgte/Verfolgter oder Flüchtling einen Reiseausweis für Flüchtlinge              Die Einbürgerung im Bereich des Sports setzt stets nach Artikel 28 des Abkommens über die Rechts-              voraus, dass sich die Einbürgerungsbewerberin/der stellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II        Einbürgerungsbewerber zumindest seit drei Jahren im 1953, S. 559) besitzt, soweit nicht das Bundesamt für       Inland aufhält, konkret in einer deutschen National- Migration und Flüchtlinge ein Verfahren der Rück-           mannschaft eingesetzt werden soll und sportlich eine längerfristige internationale Perspektive aufweist. Die 3
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Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode                                                       Drucksache 17 / 10546 Startberechtigung für internationale Meisterschaften        und Artikel 32 des Übereinkommens über die Rechts- muss durch den zuständigen Fachverband oder den             stellung der Staatenlosen die Einbürgerung erleichtert Deutschen Sportbund bestätigt worden sein.                  und das Verfahren beschleunigt werden. Schwierig- keiten bei der Beschaffung von Urkunden sollen be- Das besondere öffentliche Interesse ist von einer       rücksichtigt werden. Hier wird in der Regel eine Auf- obersten Behörde des Bundes oder eines Landes zu            enthaltsdauer von sechs Jahren als ausreichend an- bestätigen und im Einzelnen zu begründen. Im Bereich        gesehen. des Sports ist hierzu eine Stellungnahme des Bundes- ministeriums des Innern einzuholen.                             • Fälle      mit   staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt Soll eine sonstige Tätigkeit für einen längeren Zeit- raum ganz oder überwiegend im Ausland ausgeübt                  Dient die Einbürgerung Zwecken der staats- werden, ist eine Stellungnahme des Auswärtigen              angehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung national- Amtes einzuholen, wenn das besondere öffentliche            sozialistischen Unrechts gegenüber einer von Ver- Interesse an der Einbürgerung nicht bereits aus der         folgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder Tätigkeit im Inland abgeleitet werden kann.                 religiösen Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 betroffenen Person (so genannte Statistische Daten über die Einbürgerung dieses be-     Erlebensgeneration) und besteht kein Anspruch auf sonderen Personenkreises liegen nicht vor, sodass           Einbürgerung aus Wiedergutmachungsgründen nach keine Angaben gemacht werden können.                        Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes oder den §§ 11, 12 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes, so genügt in der Regel eine Aufenthaltsdauer von vier 8. Was versteht der Senat unter „Einordnung in die      Jahren. deutschen Lebensverhältnisse“ (außer Deutschkennt- nisse) gemäß des Merkblatts „Ermessenseinbürgerung“             • Ehemalige deutsche Staatsangehörige, Ab- des Berliner Senats?                                        kömmlinge deutscher Staatsangehöriger (einschließlich der Adoptivkinder) und Abkömmlinge ehemaliger Zu 8.: Der Senat hat in Bezug auf die „Einordnung       deutscher Staatsangehöriger in die deutschen Lebensverhältnisse“ keine über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse hinaus-               Ehemalige deutsche Staatsangehörige und Ab- gehende allgemeinverbindliche Festlegung getroffen.         kömmlinge deutscher und ehemaliger deutscher Staats- Für die Ermessenseinbürgerung nach §§ 8 und 9 StAG          angehöriger können abweichend von Nummer 8.1.2.2 gilt aber grundsätzlich, dass Einbürgerungs-                bei einer - nach Lage des Einzelfalles auch (erheblich) bewerberinnen/Einbürgerungsbewerber allgemein in            - kürzeren Aufenthaltsdauer als acht Jahre eingebürgert ihre Lebens-, Berufs- und Wohnumgebung integriert           werden. sein sollten. Ist die Einbürgerungsbewerberin/der Eibürgerungs- bewerber von einem deutschen Staatsangehörigen nach 9. Für welche Personengruppen gibt es Er-               den deutschen Gesetzen wirksam als Kind an- leichterungen bei der Einbürgerung?                         genommen und hatte sie/er im Zeitpunkt des An- nahmeantrags das 18. Lebensjahr bereits vollendet, so Zu 9.: Einbürgerungserleichterungen, d.h. Ab-           kommt eine Einbürgerung nach einer Aufenthaltsdauer weichungen von den allgemeinen Grundsätzen für die          von vier Jahren in Betracht, wenn sie/er nach der An- Ermessensausübung, sind für folgende Personen-              nahme als Kind mit dem deutschen Elternteil in einer gruppen vorgesehen:                                         familiären Lebensgemeinschaft lebt. Das Annahmever- hältnis und die familiäre Lebensgemeinschaft sollen • Für       staatsangehörigkeitsrechtlich    Schutz-    seit drei Jahren bestanden haben. Eine bloße Be- bedürftige                                                  gegnungsgemeinschaft genügt nicht für eine Ver- kürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer, vielmehr Staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist       ist eine Beistandsgemeinschaft erforderlich. Nicht eine Ausländerin/ ein Ausländer, die/ der einen Reise-      vorausgesetzt wird, dass das Annahmeverhältnis die ausweis für Flüchtlinge nach Artikel 28 des Ab-             Wirkungen einer Volladoption entfaltet (vergleiche § kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom         1770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) besitzt, soweit nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge               • Deutschsprachige Einbürgerungsbewerberinnen/ bereits ein Verfahren des Widerrufs oder der Rück-          Einbürgerungsbewerber nahme der Asylentscheidung nach § 73 des Asylver- fahrensgesetzes eingeleitet hat, oder staatenlos ist.           Deutschsprachige     Einbürgerungsbewerberinnen/ Staatenlos ist eine Person, die kein Staat nach seinem      Einbürgerungsbewerber aus Liechtenstein, Österreich innerstaatlichen Recht als Staatsangehörigen ansieht.       oder deutschsprachigen Gebieten in anderen europäi- schen Staaten, in denen Deutsch Amts- oder Umgangs- In diesen Fällen soll entsprechend Artikel 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 4
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Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode                 Drucksache 17 / 10546 Umgangssprache ist, können in der Regel nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren eingebürgert werden. 10. Welche Voraussetzungen gibt es bei der Mit- einbürgerung von Ehegatten? Zu 10.: Ehegatten können unter den für eine Ein- bürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG geltenden Voraus- setzungen mit eingebürgert werden. Auch bei mit ein- zubürgernden Ehegatten werden grundsätzlich aus- reichende Kenntnisse der deutschen Sprache voraus- gesetzt. Abweichend von der Regelaufenthaltszeit von acht Jahren genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebens- gemeinschaft. 11. Welche Voraussetzungen gibt es bei der Mit- einbürgerung von minderjährigen Kindern? Wird hier- bei auf das Erfordernis der Ausbürgerung aus der Her- kunftsstaatsbürgerschaft vor Einbürgerung verzichtet? Zu 11.: Ein minderjähriges Kind der Ein- bürgerungsbewerberin/des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihr/ihm eingebürgert werden, wenn sie/er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht. Bei mit einzubürgernden Kindern soll eine alters- gemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache ent- sprechend vorhanden sein. Außerdem soll sich das einzubürgernde Kind vor der Einbürgerung in der Regel seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Ein- bürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat. Die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, setzt in der Regel voraus, dass sie selbstständig eingebürgert werden könnten. Das gesetzliche Erfordernis der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist auch bei der Miteinbürgerung von minderjährigen Kindern grundsätzlich zu beachten. Im begründeten Einzelfall können aber - wie bei der Ein- bürgerung von volljährigen Personen - Ausnahmen in Betracht kommen. Berlin, den 23. Juli 2012 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus 08. August 2012) 5
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