Entwicklung der Beschäftigung studentischer Hilfskräfte an Berliner Hochschulen
Schriftliche Anfrage Nr.: 18 / 20384 Anlage 1 zu Frage 1 Seite 4 von 4 Anzahl studentischer Beschäftigungspositionen in VZÄ (1 VZÄ = 80 Monatsstunden) Hochschule Bereich/Fachbereich/Fakultät Kalenderjahr 2016 Kalenderjahr 2017 Kalenderjahr 2018 Abkürzungen: FU Freie Universität Berlin HU Humboldt-Universität zu Berlin TU Technische Universität Berlin UdK Universität der Künste Berlin HfM Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ KHB Kunsthochschule Berlin (Weißensee) - Hochschule für Gestaltung HfS Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch“ BHT Beuth-Hochschule für Technik Berlin HTW Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin HWR Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin ASH „Alice-Salomon“-Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin Charité Charité - Universitätsmedizin Berlin EHB Evangelische Hochschule Berlin KHSB Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin DFG Deutsche Forschungsgemeinschaft BMBF Bundesministerium für Bildung und Forschung K.A. Keine Angabe
Schriftliche Anfrage 18/20384 Anlage 2 zu Frage 4 FORUM „GUTE ARBEIT AN DEN BERLINER HOCHSCHULEN“ unter Leitung des Staatssekretärs für Wissenschaft und Forschung Steffen Krach Kriterienkatalog für die Zuordnung von Aufgaben studentischer Beschäftigter an Hochschulen Die nachfolgende Auflistung ist das Ergebnis einer Verständigung zwischen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite im Rahmen des Forums „Gute Arbeit an den Berliner Hochschulen“. Dieses Dokument dient beim Einsatz studentischer Beschäftigter der rechtlichen Orientierung. Eine Einzelfallbetrachtung wird dadurch nicht entbehrlich (es ersetzt insbesondere keine BAKs, soweit sie erforderlich sind). Durch künftige gerichtliche Entscheidungen könnte sich Anpassungsbedarf für die Auflistung ergeben. Aufgaben studentischer Beschäftigter an Hochschulen Wissenschaftliche oder künstlerische keine wissenschaftliche oder künstlerischen Hilfstätigkeiten Hilfstätigkeiten (§ 6 WissZeitVG, § 121 BerlHG, TV Stud, TV-L) Kriterien / Indizien Gegenstand der Tätigkeit: Wiss. Hilfs-Tätigkeiten (LAG Urteil vom Überwiegende Verwaltungstätigkeiten 05.06.2018 – 7 Sa 143/18; ErfK zu § 6 (einschließlich technischer Tätigkeiten) = WissZeitVG): diese ermöglichen/ fördern kein Wissenschafts- oder Kunstbezug wiss. Dienstleistungen (Forschung/Lehre); Hochschulaufgaben, die auch in Unterstützung der wissenschaftlichen Arbeit, nichthochschulischen Einrichtungen in dieser des entsprechenden wiss. Personals und des Weise anfallen = kein spezifischer wissenschaftlichen Erkenntnisprozesses, … Wissenschafts- oder Kunstbezug (z.B. Entsprechendes wird für künstlerische allgem. Bibliotheksaufgaben) Hilfstätigkeiten zu gelten haben allein EDV-technische Aufbereitung Wiss. Dienstleistungen (LAG): Mitarbeit bei vorgegebener Informationen (LAG) allen den Profs. obliegenden Dienstaufgaben; … [insbesondere im LAG-Urteil Randziffer 43]: Unterrichtstätigkeiten, Prüfungen und der Zusammenstellung wissenschaftlicher Materialien Entsprechendes wird für künstlerische Hilfstätigkeiten zu gelten haben Bezug zu dem Prozess, Erkenntnisse mit den Methoden der Wissenschaft zu gewinnen oder sie zur Vermittlung in eine bestimmte inhaltliche Form zu bringen (LAG) Entsprechendes wird für künstlerische Hilfstätigkeiten zu gelten haben Entscheidend ist die Nähe des Beschäftigten zu wiss. Tätigkeiten (LAG; BAG Urteil vom 08.06.2005 – 4 AZR 396/04) Entsprechendes wird für künstlerische Hilfstätigkeiten zu gelten haben Tätigkeit zur Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse bzw. die Erbringung von Hilfstätigkeiten (Vorarbeiten, Zuarbeiten) (LAG) Entsprechendes wird für künstlerische Hilfstätigkeiten zu gelten haben (unmittelbar) wissenschafts- oder kunstunterstützende Aufgaben
2 … Personelle Einbindung, Anbindung, Zuordnung, Weisungsrecht als ein Indiz, muss immer in Verbindung mit der Art / dem Gegenstand der Tätigkeit betrachtet werden: Direkte Anbindung an Wissenschaftler*innen Organisatorische Einbindung in den und / oder wissenschaftlich arbeitendes allgemeinen Verwaltungsapparat und Personal, Arbeit unter Anleitung von die akademische Selbstverwaltung Wissenschaftler*innen/ wissenschaftlich Direkte Anbindung an und Zuarbeit zu arbeitendem Personal (z.B. Arbeit am nicht-wissenschaftlich oder nicht- Lehrstuhl) künstlerisch arbeitendem Personal Entsprechendes gilt für den Bereich der Kunst unmittelbare Zuarbeit zu Wissenschaftler*innen und / oder wissenschaftlich arbeitendem Personal (Labor) Entsprechendes gilt für den Bereich der Kunst
3 Aufgaben studentischer Beschäftigter an Hochschulen Beispielhafte Tätigkeiten Wissenschaftliche oder künstlerische keine wissenschaftliche oder Hilfstätigkeiten künstlerische Hilfstätigkeit (§ 6 WissZeitVG, § 121 BerlHG, TV Stud) 1 Unterrichtstätigkeit als Tutor*in (ErfK zu § 6 WissZeitVG) 2 Mitwirkung in der Lehre, einschließlich Erstellung von Unterrichtsmaterial 3 unterstützende Tätigkeit bei Prüfungen (analog Protokollerklärung zu § 5 (3) TV Stud III) 4 Zusammenstellung wiss. Materialien (ErfK zu § 6 WisszeitVG) Entsprechendes gilt für den Bereich der Kunst 5 Aufarbeiten von wiss. Materialien (MüKo zu § 23 TzBfG) Entsprechendes gilt für den Bereich der Kunst 6 redaktionelle Bearbeitung von wissenschaftlichen Texten (z.B. die Kontrolle von Fußnoten in einem wissenschaftlichen Text (Maschmann/Konertz in NZA 2016, 257) Entsprechendes gilt für den Bereich der Kunst 7 Mitwirkung an Evaluationen zu Mitwirkung an Evaluationen zu wissenschaftlichen oder künstlerischen administrativen Zwecken (je nach Zwecken oder im Kontext zu Wissenschaft Ausgestaltung im Einzelfall ggf. auch bei oder Kunst Lehrevaluation gegeben) 8 Bearbeitung und Erweiterung einer am Bearbeitung und Erweiterung einer Software Lehrstuhl entwickelten Software für das wiss. in einer und für eine administrative Personal/ wiss. Zwecke an einer wiss. Organisationseinheit (z.B. Rechenzentrum Organisationseinheit (z.B. Lehrstuhl) (LAG) o.ä.) IT-Verwaltung, IT-Administration, Support und Beratung, IT-Programmierung (wenn nicht zur Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse, Urteil LAG Nr. 2.2.2.3 – bzw. entsprechend für künstlerischen Bereich) 9 Studienfachberatung (Fakultät / Allg. Beratung (Zentrale Hochschul-/ Fachbereich); Wichtig: Urteil BAG Universitätsverwaltung) 08.06.2005 – 4 AZR 396/04 Quelle Jurion.de Rn 21bb „Vielmehr bedarf es für die Bewertung, ob eine Tätigkeit in der Studienberatung eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, einer auf die Qualität der Dienstleistung abstellenden Betrachtung der Tätigkeit.“ Entsprechendes wird für den Bereich der Kunst zu gelten haben 10 Registrierung, Katalogisierung, Ausgabe und Rücknahme von Büchern in einer Bibliothek sowie sonstige allgemeine Bibliotheksaufgaben
4 11 Aufsichtstätigkeiten, z.B. in Bibliotheken, PC Pools 12 Gremienarbeit 13 Verwaltung 14 Aufgaben im Sekretariat (Staudinger/Preis § 620, Rn. 286d, ErfK zu § 1 WisszeitVG) 15 Veranstaltungsmanagement und - organisation 16 Öffentlichkeitsarbeit und Social Media 17 Neugestaltung/ Pflege einer Hochschulwebseite (LAG/BAG) 18 Fachberatung im Int. Office/ Akad. Auslandsamt 19 sonstige Tätigkeiten im Int. Office/ Akad. Auslandsamt 20 … … … Verwendete Literatur / Rechtsprechung Erfurter Kommentar (ErfK) J. von Staudingers Kommentar zum BGB (Staudinger/Preis) Münchener Kommentar (MüKo) Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) TV Stud III Urteil LAG 05.06.2018 – 7 Sa 143/18 Urteil BAG 08.06.2005 – 4 AZR 396/04 Abkürzungsverzeichnis BAG Bundesarbeitsgericht BAK Beschreibung des Aufgabenkreises BerlHG Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin / Berliner Hochschulgesetz EDV Elektronische Datenverarbeitung LAG Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg TV-L Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder TV Stud Tarifvertrag Studentische Beschäftigte TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz WissZeitVG Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft / Wissenschaftszeitvertragsgesetz