Schnüffeln Jobcenter und Sozialämter Leistungsbezieher innen im Internet aus?

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Drucksache 17 / 12               141 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN) vom 28. Mai 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Mai 2013) und                         Antwort Schnüffeln Jobcenter und Sozialämter Leistungsbezieher_innen im Internet aus? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre                         Der BfDI hat seine datenschutzrechtliche Bewertung, Kleine Anfrage wie folgt:                                                  unter welchen Voraussetzungen Jobcenter Daten aus sozi- alen Netzwerken verwenden dürfen, in seinem 1. Teilt der Senat die Forderung von Neuköllns Be-                     24.Tätigkeitsbericht 2011-2012 unter Punkt 12.1.3.3. dar- zirksbürgermeister Heinz Buschkowsky (SPD), der sich                       gelegt. Ende Mai 2013 in der Presse für die (gezielte) Recherche                   http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetig- nach Leistungsbezieher_innen in sozialen Netzwerken                        keitsberichte/TB_BfDI/24TB_2011_2012.html?nn=408924 ausgesprochen hat? Er führt hierzu aus, dass Jobcenter im Rahmen der Zu 1.: Der Berliner Senat teilt eine Forderung nach                    Sachverhaltsaufklärung nur in Ausnahmefällen und nach gezielter Recherche nach Leistungsbezieherinnen und                        vorheriger Prüfung aller gesetzlicher Voraussetzungen Leistungsbeziehern in sozialen Netzwerken ausdrücklich                     Internetsuchmaschinen und soziale Netzwerke nutzen nicht. Daten und Informationen, die für die Leistungser-                   dürfen. Darüber hinaus hat er erhebliche Zweifel darüber bringung notwendig sind, sind direkt bei dem Antragstel-                   geäußert, ob die Recherche über Internetsuchmaschinen ler bzw. der Antragstellerin zu erheben. Nur wenn die                      oder soziale Netzwerke überhaupt geeignete Maßnahmen notwendige Sachverhaltsaufklärung (§ 20 SGB X) auf                         sind. diesem Wege nicht möglich ist, kann unter Beachtung der Grundsätze des Sozialdatenschutzes (§§ 67 ff. SGB X)                           Die nach § 4 f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in die Datenerhebung auch bei anderen Personen oder Stel-                     den Berliner Jobcentern bestellten Beauftragten für den len durchgeführt werden. Dazu gehören jedoch die sozia-                    Datenschutz stellen die rechtmäßige Anwendung des Da- len Netzwerke nicht.                                                       tenschutzes in den Grundsicherungsstellen sicher. 2. Laut dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz                         3. Laut Presseinfo Nr. 28 der Bundesagentur für Ar- haben sich Geschäftsführer_innen und behördliche Daten-                    beit vom 24. Mai 2013 ist der Zugang zu sozialen Netz- schutzbeauftragte von Jobcentern und Arbeitsagenturen                      werken auf allen Dienstrechnern der Arbeitsagenturen mit der Frage an seine Behörde gewandt, ob sie in sozia-                   und gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) gesperrt: len Netzwerken Leistungsbezieher_innen hinterher re-                           a. Zu welchen konkreten sozialen Netzwerken ist der cherchieren dürfen: Kann der Senat mit Sicherheit aus-                             Zugang gesperrt? schließen, dass sich Berliner Jobcenter darunter befan-                        b. Seit wann ist der Zugang zu den jeweiligen sozia- den? Wenn nein, welche Behörden haben entsprechende                                len Netzwerken gesperrt? Anfragen gestellt? Zu 3a.: Nach Auskunft der Regionaldirektion Berlin- Zu 2.: Ob sich Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der                   Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit ist der Zugang Berliner Jobcenter mit der Frage an den Bundesbeauf-                       über Dienstrechner der Arbeitsagenturen und Jobcenter zu tragten für den Datenschutz (BfDI) gewandt haben, in-                      sämtlichen sozialen Netzwerken wie z.B. Facebook, Twit- wieweit sie in sozialen Netzwerken Leistungsbezieherin-                    ter, Myspace, Xing, MeinVZ, StudiVZ etc. gesperrt. nen oder Leistungsbezieher hinterher recherchieren dür- fen, ist dem Senat nicht bekannt. Diese Auskunft kann nur                      Zu 3b.: Die Zugangssperren wurden mit der Einfüh- der Bundesbeauftragte selbst erteilen.                                     rung der Internetfähigkeit der Dienstrechner eingerichtet. Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.
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Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode                                                            Drucksache 17 / 12 141 4. Nutzten in der Vergangenheit oder nutzen aktuell          Statistische Angaben, in wie vielen Fällen leistungs- Mitarbeiter_innen der Berliner Jobcenter und Sozialämter     relevante Erkenntnisse, die nicht direkt beim Leistungsbe- Internetrecherchen, um unerlaubte Ortsabwesenheit,           rechtigten erhoben wurden, in die Entscheidung zur Leis- „Schwarzarbeit“, Gesundheitszustand, Vermögen etc. von       tungsgewährungen eingeflossen sind, werden nicht erho- Leistungsberechtigten aufzuspüren?                           ben. a. Wenn ja, in welcher Größenordnung (bitte nach Jah- ren und Behörden aufschlüsseln)? 8. Gibt es Weisungen, Richtlinien oder Hinweise in b. Wenn ja, sind die Betroffenen jeweils über die Daten- den Berliner Jobcentern und Sozialämtern, welche die erhebung informiert worden? Wenn nein, warum Recherche in sozialen Netzwerken oder im Internet regeln nicht? (bitte alle Weisungen, Richtlinien oder Hinweise auflisten und im Originalwortlaut beifügen/verlinken)? Zu 4., 4a. und b.: Dem Berliner Senat liegen keine Er- kenntnisse darüber vor, dass Mitarbeiterinnen und Mitar- Zu 8.: Es gibt weder in den Berliner Jobcentern noch beiter der Jobcenter oder Sozialämter grundsätzlich das in den Berliner Sozialämtern Weisungen, Richtlinien oder Internet für die Recherche von Informationen über Leis- Hinweise, die die Recherche in sozialen Netzwerken oder tungsberechtige nutzen. Ob in Einzelfällen unter Berück- im Internet regeln. sichtigung der in der Beantwortung zu Frage 1 genannten Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches - Zehntes Buch – Informationen aus dem Internet zur notwendigen 9. An der Beantwortung welcher Fragen dieser Klei- Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden, ist dem nen Anfrage waren welche Senatsverwaltungen, welche Senat nicht bekannt. Abteilungen und welche weiteren Stellen jeweils betei- ligt? 5. Können Mitarbeiter_innen der Berliner Sozialäm- Zu 9.: An der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage ter von ihren Dienstrechnern auf soziale Netzwerke zu- waren in Bezug auf die Praxis der Berliner Sozialämter greifen? die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, in a. Wenn nein, zu welchen konkreten sozialen Netz-        Bezug auf die Praxis in den Berliner Jobcentern die Bun- werken ist der Zugang gesperrt?                      desagentur für Arbeit (Regionaldirektion Berlin-Branden- b. Wenn nein, seit wann ist der Zugang zu den jewei-     burg) und in Bezug auf Fragen der landeseinheitlichen ligen sozialen Netzwerken gesperrt?                  Regelungen zu IT-Anwendungen die Senatsverwaltung für Inneres und Sport beteiligt. Zu 5., 5a. und b.: Die Zugriffssteuerung der von den Sozialämtern genutzten Anwendungen der Informations- technik (IT) obliegt den jeweiligen bezirklichen IT-Stel-    Berlin, den 5. Juli 2013 len. Welche Internetportale im Einzelnen über die Dienst- rechner der Sozialämter angesteuert werden können und welche gesperrt wurden, ist dem Senat nicht bekannt und                              In Vertretung kann nur bei den einzelnen Bezirksverwaltungen erfragt werden.                                                                              Barbara Loth Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen 6. Kann der Senat mit Sicherheit ausschließen, dass Mitarbeiter_innen der Jobcenter und Sozialämter sich über private internetfähige Geräte Informationen über        (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Juli 2013) Leistungsbezieher_innen beschaffen und daraus leistungs- relevante Entscheidungen treffen? 7. In wie vielen Fällen kam es in den Jahren seit 2005 dazu, dass die Internetrecherche von Mitarbeiter_innen der Berliner Jobcenter und Sozialämter zu leistungsrele- vanten Erkenntnissen führte (bitte nach Jahren und Be- hörden aufschlüsseln)? Zu 6. und 7.: Der Senat kann über die Verwendung von privaten internetfähigen Geräten von Mitarbeiterin- nen und Mitarbeitern der Jobcenter oder Sozialämter kei- ne Angaben machen. Die Erhebung von Sozialdaten und deren Verwendung bei der Prüfung von Leistungsvo- raussetzungen unterliegen den einschlägigen Datenschutz- regelungen, die im Rahmen der Leistungsgewährung zu berücksichtigen sind. 2
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