Antwort zu 3: Tempo 30 ist, neben den zu untersuchenden Auswirkungen auf die Luftschadstoffbelastung, eine anerkannte Maßnahme zur Lärmminderung mit einem Minderungspotenzial bis zu 3 dB(A). Außerdem trägt Tempo 30 zur Verbesserung der Verkehrssicherheit bei. Die Aussage der Technischen Universität Berlin (TU) bzw. des Rundfunk Berlin Brandenburg (RBB) zur Auswirkung von Tempo 30 auf die Luftqualität beruht nach hiesigen Erkenntnissen lediglich auf drei Messwerten: Einem ermittelten Mittelwert über zwei Wochen und zwei Mittelwerten über jeweils eine Woche. Allein die unterschiedliche Probenahmedauer erlaubt keinen Vergleich des ersten Wertes mit den beiden folgenden Werten. Diese sehr kleine Datengrundlage ist für eine Aussage zur Wirkung von Tempo 30 auf die Luftqualität unzureichend und erlaubt keine belastbaren Schlussfolgerungen. Für die Beurteilung der Luftbelastung durch Stickstoffdioxid (NO2) ist eine Auswertung über ein ganzes Jahr erforderlich. Zum einen ist der Grenzwert für NO 2 als Jahresmittelwert festgelegt und zum anderen können nur so die im Jahresverlauf variierenden Einflüsse der Meteorologie und der Verkehrsmenge berücksichtigt werden. Daher ist die Untersuchung für den Tempelhofer Damm und die übrigen vier Teststraßen nach Anordnung von Tempo 30 für die Dauer eines Jahres vorgesehen. Eine Bewertung der Wirkung von Tempo 30 auf die Luftqualität erfolgt durch den Senat erst nach Vorliegen der Jahresmittelwerte und der vollständigen Untersuchungsdaten. Frage 4: Welche anderen Intention verfolgt der Senat mit der Ausdehnung von Tempo 30-Zonen auf Hauptstraßen, da eine Luftverbesserung durch die Einführung einer Tempo 30-Zone nicht nachgewiesen werden konnte? Antwort zu 4: Der eingangs genannte Pilotversuch mit der Zielsetzung einer Reduzierung der Luftschadstoffe ist noch nicht abgeschlossen. Sonstige streckenbezogene Anordnungen von Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen erfolgen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder zum Schutz der Wohnbevölkerung vor verkehrsbedingtem Lärm. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Frage 5: Überwiegen diese Gründe den Nachteil einer Verlangsamung des Verkehrsflusses? Antwort zu 5: Die Gründe, welche zu verkehrsbeschränkenden Maßnahmen, wie einer Anordnung von Tempo 30 im Bereich von Hauptverkehrsstraßen führen können, sind in der StVO im § 45 bundeseinheitlich abschließend geregelt. Ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung und somit eine Verlangsamung des Verkehrsflusses in einem bestimmten Abschnitt einer Hauptverkehrsstraße in Betracht kommt, muss durch die Verkehrslenkung Berlin (VLB) immer unter Abwägung aller verkehrlichen Interessen und unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles sorgfältig abgewogen werden. Bei einer Anordnung von Tempo 30 sind beispielsweise auch die Auswirkungen auf den 2