Tattoo-Träger bei der Berliner Polizei erlaubt?

/ 2
PDF herunterladen
Drucksache 17 /            14 889 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 28. Oktober 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. November 2014) und                              Antwort Tattoo-Träger bei der Berliner Polizei erlaubt? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre                         Tätowierungen, die Schriftliche Anfrage wie folgt:                                                - rechts- oder linksradikale oder sonstige extremisti- sche, 1. Ist das Tragen von Tattoos bei der Berliner Polizei                     - entwürdigende, sexistische oder frauenfeindliche, ein Ausschlusskriterium für die Einstellung?                                   - gewaltverherrlichende oder menschenverachtende Darstellungen Zu 1.: Bei der Frage, ob Tätowierungen ein Einstel- lungshindernis darstellen, kommt es auf den Einzelfall an.                     beinhalten, sind – unabhängig von ihrer Sichtbarkeit – Durch die Dienstkleidung verdeckte Tätowierungen blei-                     mit den polizeilichen Anforderungen nicht zu vereinbaren ben grundsätzlich unbeanstandet. Jedoch sind Tätowie-                      und führen immer zu einer Ablehnung. rungen, die inhaltlich gegen die Grundsätze der freiheitli- chen demokratischen Grundordnung verstoßen oder obs- zöne, diskriminierende oder gewaltverherrlichende Moti-                        2. Wurden in der Vergangenheit Bewerber aufgrund ve beinhalten, in keinem Fall gestattet.                                   eines Tattoos abgelehnt? In Sommerdienstbekleidung sichtbare Tätowierungen                          Zu 2.: Hierüber wird keine Statistik geführt. In der stehen einer Einstellung hingegen grundsätzlich entgegen.                  Praxis spielen Ablehnungen aufgrund von Tätowierungen Im Rahmen einer Einzelfallprüfung sind Ausnahmen dann                      jedoch nur eine untergeordnete Rolle, weil sich der über- zulässig, wenn Tätowierungen bei vernünftiger Würdi-                       wiegende Teil der Bewerberinnen und Bewerber mit einer gung als unauffällig einzuschätzen sind. Von einer Unauf-                  zu beanstandenden Tätowierung für eine Entfernung fälligkeit ist auszugehen, wenn die Tätowierung „erst auf                  entscheidet. Bewerberinnen und Bewerber, die sich gegen den zweiten Blick“ wahrgenommen wird. Dies kann ins-                       eine entsprechende Maßnahme entscheiden, ziehen in der besondere dann der Fall sein, wenn der sichtbare Teil der                  Regel ihre Bewerbung zurück. Tätowierung sehr klein oder sehr blass ist, sich an einer nur eingeschränkt sichtbaren Körperstelle befindet (zum Beispiel an der Innenseite der Oberarme) oder auch übli-                       3. Kann die Tätowierung eines Polizeibeamten nach- cherweise von der Kopfbehaarung oder Uhren- oder sons-                     träglich zu Konsequenzen führen, wenn ja, welcher Art? tigen Armbändern verdeckt wird. Zu 3.: Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll- Sofern Tätowierungen im sichtbaren Bereich zu bean-                    zugsbeamten ist es nicht gestattet, Tätowierungen offen standen sind, führt auch dieser Umstand nicht sofort zur                   zu tragen. Auch unter der Kleidung getragene Tätowie- Ablehnung der Bewerbung. Bewerberinnen und Bewerber                        rungen mit einem der in der Antwort auf Frage 1. genann- mit einer sichtbaren und auffälligen Tätowierung werden                    ten Inhalte sind nicht gestattet. dann eingestellt, wenn bis zum Einstellungstermin mit der Entfernung der Tätowierung begonnen und zugesichert                            Ein Verstoß stellt eine Dienstpflichtverletzung dar, die wurde, diese bis zum Ende der Ausbildung auf eigene                        bei Bekanntwerden durch die Dienstbehörde dienstrecht- Kosten vollständig zu entfernen.                                           lich zu prüfen ist und dienstrechtliche Konsequenzen bis hin zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach sich ziehen kann. Auch hierbei kommt es auf den Einzelfall an. Ein gelinderes Mittel kann zum Beispiel die Weisung darstellen, langärmelige Oberbekleidung zur Verdeckung von Tätowierungen an den Armen zu tragen. Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.
1

Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode                     Drucksache 17 / 14 889 4. Welche Tattoos sind bei der Berliner Polizei ge- stattet? Zu 4.: Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1. ver- wiesen. 5. Welche sichtbaren Körperteile müssen tattoofrei sein und warum? Zu 5.: Hinsichtlich des ersten Teils der Frage wird ebenfalls auf die Antwort zu Frage 1. verwiesen. Deutlich sichtbare Tätowierungen sind mit der von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zu wahrenden und nach außen zu zeigenden Neutralität nicht in Einklang zu bringen. Die freie Gestaltung des Äußeren findet bei Poli- zeidienstkräften daher auch unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeitsrechte ihre Grenzen, wenn eine Beein- trächtigung ihrer Wahrnehmung in der Bevölkerung hin- sichtlich Neutralität, Korrektheit und Seriosität zu besor- gen ist. Berlin, den 18. November 2014 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Nov. 2014) 2
2