Menschen unter rechtlicher Berufsbetreuung - wer kontrolliert hier eigentlich?

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Drucksache 17 / 12              631 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE) vom 06. September 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. September 2013) und                              Antwort Menschen unter rechtlicher Berufsbetreuung – wer kontrolliert hier eigentlich? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:                                                  geführt. Eine Sonderauswertung ist mit vertretbarem Aufwand nicht leistbar. Eine ungefähre Größenordnung 1. Wie viele Menschen stehen in Berlin unter rechtli-                  kann aus der Zahl der anhängigen Betreuungsverfahren cher Betreuung und für wie viele wurden Berufsbetreu-                      geschlussfolgert werden. Ein eingeleitetes Betreuungsver- er/-innen bestellt (bitte Auflistung der letzten 5 Jahre)?                 fahren führt ganz überwiegend, keinesfalls aber stets zur Anordnung einer Betreuung. Die Entwicklung anhängiger Zu 1.: Zur Zahl der unter rechtlicher Betreuung ste-                   Betreuungsverfahren stellt sich mit Stichtag jeweils 31.12. henden Menschen wird von den Gerichten keine Statistik                     wie folgt dar: Anhängige Betreuungsverfahren (am Jahresende) für den Zeitraum 2008 - 2012: Jahr                                        2008                  2009              2010                 2011                2012 Betreuungsverfahren 57.404                58.375             58.245               56.316              56.371 per 31.12. Die Anzahl der bestellten Berufsbetreuer/-innen in anhängigen Verfahren stellt sich wie folgt dar: Jahr                                        2008                  2009              2010                 2011                2012 per 31.12.                                28.184                32.191             34.728               35.805              36.391 Da Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer auch in                      Mindeststandards für die fachliche Eignung als Betreue- mehreren Verfahren eingesetzt werden können, lassen                        rin/Betreuer festgelegt. Die fachliche Befähigung von Be- sich Rückschlüsse auf die statistische Verteilung nicht                    treuerinnen und Betreuern allgemein ist zu bejahen, wenn ziehen.                                                                    sie bereit und in der Lage sind, die sich aus dem Betreu- ungsrecht ergebenden Pflichten zu erfüllen (§§ 1901, 1908i in Verbindung mit § 1802 Bürgerliches Gesetzbuch 2. Wie viele Berufsbetreuer/-innen gibt es in Berlin?                  (BGB), § 1908i in Verbindung mit §§ 1839 bis 1841 BGB). Ausschlusstatbestände ergeben sich aus § 1908i Zu 2.: Dem Senat liegen über die Gesamtanzahl der                      Abs. 1 Satz 1, § 1795 BGB und bei absehbarer erhebli- Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer in Berlin keine                     cher Interessenkollision (§ 1897 Abs. 5 BGB) kommt eine statistischen Informationen vor.                                           Bestellung ebenfalls nicht in Betracht. Für die Feststellung geeigneter Berufsbetreuerinnen 3. Nach welchen Kriterien erfolgt eine Zulassung von                   und Berufsbetreuer können sich die Betreuungsrichterin- Berufsbetreuer/-innen, über welche Qualifikationen müs-                    nen und Betreuungsrichter die Kenntnisse der Betreu- sen sie verfügen?                                                          ungsbehörde nutzbar machen, da die Betreuungsbehörde auf entsprechende Aufforderung des Gerichts eine Person 4. Gibt es definierte berufsrechtliche Zugangskriterien                als Betreuerin/Betreuer vorschlägt und auch den Umfang und wenn nein, sieht der Senat hier Handlungsbedarf und                    der von einer Berufsbetreuerin/eines Berufsbetreuers wie sollte dieser aussehen?                                                geführten Betreuungen mitzuteilen hat. Wird eine Berufs- betreuerin/ein Berufsbetreuer erstmals in dem Bezirk Zu 3. und 4.: Aufgrund des gesetzlich normierten Vor-                  eines Betreuungsgerichts zur Berufsbetreuerin/zum Be- rangs der ehrenamtlichen Betreuerin/des ehrenamtlichen                     rufsbetreuer bestellt, soll das Gericht zuvor zu ihrer/seiner Betreuers hat der Bundesgesetzgeber keine fachlichen                       Eignung und zu den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.
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Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode                                                                 Drucksache 17 / 12 631 1 2. Alternative des Vormünder- und Betreuungsvergü-                7. Wie und durch wen erfolgt die Kontrolle der Arbeit tungsgesetzes (VBVG) die Betreuungsbehörde anhören.            der Berufsbetreuer/-innen? Damit geht die Verpflichtung der Betreuungsbehörde einher, von der Bewerberin/dem Bewerber ein Führungs-               Zu 7.: Das Betreuungsgericht beaufsichtigt die Arbeit zeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis         der Berufsbetreuerinnen bzw. Berufsbetreuer. Die Betreu- einzuholen. Wer als Berufsbetreuerin/Berufsbetreuer be-        erin/der Betreuer hat Mitteilungspflichten, Auskunfts- stellt wird, hat sich zudem gegenüber dem Betreuungsge-        pflichten sowie Pflichten zur jährlichen Berichterstattung richt über Zahl und Umfang der von ihr/ihm berufsmäßig         und Rechnungslegung. Berufsbetreuerinnen bzw. Berufs- geführten Betreuungen zu erklären. Eine Fallobergrenze         betreuer kann das Gericht auch aufgeben, einen Betreu- ist gesetzlich nicht geregelt. Entscheidend sind die kon-      ungsplan zu erstellen. Bei Verstößen gegen seine Pflich- kreten Umstände der bereits geführten Betreuungen.             ten kann das Betreuungsgericht aufsichtsrechtliche Maß- nahmen (Gebote und Weisungen) erteilen. Sind diese Seit dem Jahr 2008 prüfen die Betreuungsbehörden in        nicht ausreichend, kann die Betreuerin bzw. der Betreuer Berlin die Eignung einer Bewerberin/eines Bewerbers als        nach § 1908b BGB durch die Betreuungsrichterin/den Berufsbetreuerin/Berufsbetreuer in einem zwischen den          Betreuungsrichter entlassen werden. Betreuungsbehörden abgestimmten Auswahlverfahren durch mindestens drei Leiterinnen bzw. Leiter von Be-               8. Wie viele Rechtspfleger/-innen sind mit der gericht- treuungsbehörden. Die auf diesem Auswahlverfahren              lichen Kontrolle befasst und wie viele Verfahren hat hier beruhenden Vorschläge der Betreuungsbehörden entfalten         durchschnittlich ein/e Rechtspfleger/-in im Jahr zu leis- keine Bindungswirkung für das Gericht. Ob eine Betreu-         ten? ung berufsmäßig geführt wird, stellt das Betreuungsge- richt bei der Bestellung der Betreuerin/des Betreuers im            Zu 8.: In Betreuungssachen waren im Jahr 2012 Beschluss fest. Nach § 1 des VBVG hat das Betreuungs-          durchschnittlich etwa 54 Rechtspflegerinnen und Rechts- gericht die Feststellung der Berufsmäßigkeit im Regelfall,     pfleger mit Betreuungssachen befasst. Rechnerisch entfie- wenn die Betreuerin/der Betreuer mehr als zehn Betreu-         len im Jahr 2012 auf jede Rechtspflegerin und jeden ungen führt, zu treffen oder wenn zu erwarten ist, dass der    Rechtspfleger im Durchschnitt ca. 1.040 anhängige Be- Betreuerin/dem Betreuer in absehbarer Zeit Betreuungen         treuungsverfahren. in diesem Umfang übertragen sein werden. 9. Was hat der Senat unternommen bzw. was will und In den Jahren 2009 bis 2011 hat eine interdisziplinär      wird der Senat unternehmen, um die Transparenz in der besetzte Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht unter Vor-          Umsetzung der Berufsbetreuung zu erhöhen? sitz des Bundesministeriums der Justiz und Beteiligung aller Länder und im Betreuungsverfahren beteiligten                 Zu 9.: Der Senat stellt über seinen Internetauftritt zu Professionen die Weiterentwicklung des Betreuungsrechts        der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, beraten. Die durch die Arbeitsgruppe erarbeiteten Vor-         dort unter der Rubrik Gerichte und Amtsgerichte, die schläge sind in das Gesetz zur Stärkung der Funktionen         Aufgaben der Betreuungsgerichte dar. Die Senatsverwal- der Betreuungsbehörde vom 28. August 2013 (BGBl. I             tung für Gesundheit und Soziales, die für die Anerken- 3393) eingeflossen. Mit diesem Gesetz sollen die Funkti-       nung und Förderung von Betreuungsvereinen zuständig onen der Betreuungsbehörden gestärkt und den Betroffe-         ist, stellt ebenfalls auf ihrer Internetseite Informationen zu nen andere Hilfen besser aufgezeigt, vermittelt und damit      diesen bereit und verweist zudem auf die Interessenge- dazu beigetragen werden, die Bestellung einer/eines            meinschaft der Berliner Betreuungsvereine, die weitere rechtlichen Betreuerin/Betreuers - soweit möglich - zu         Informationen bereit hält. Internetauftritte der Bezirksäm- vermeiden. Die Wirkungen dieses am 1. Juli 2014 in             ter geben unter der Rubrik „Betreuungsamt“ weitere In- Kraft tretenden Gesetzes sollen zunächst evaluiert wer-        formationen, unter der Rubrik „häufig gestellte Fragen an den. Weiteren Handlungsbedarf sieht der Senat derzeit          die Betreuungsbehörde“ auch zu dem Thema „Wie werde nicht.                                                         ich Berufsbetreuer“. Für konkretere Nachfragen stehen die Betreuungsbehörden zur Verfügung. Schließlich stel- 5. Wie viele Menschen hat in Berlin ein/e Berufsbe-        len der Bundesverband der Berufsbetreuer/innen e. V. wie treuer/-in durchschnittlich zu betreuen?                       auch der Bundesverband freier Berufsbetreuer e. V. um- Zu 5.: Statistische Erhebungen hierüber liegen nicht       fängliche Informationen bereit. vor. Eine Sonderauswertung ist mit vertretbarem Auf- wand nicht leistbar.                                           Berlin, den 02. Oktober 2013 6. Ist dem Senat bekannt, dass es Berufsbetreuer/- innen gibt, die die Verantwortung für über 100 Betreute                                  In Vertretung zeitgleich haben und hält er dies für zielführend? Wenn ja, unter welchen Bedingungen?                                                      Sabine Toepfer-Kataw Senatsverwaltung für Justiz Zu 6.: Statistisches Datenmaterial ist zu der Frage, wie                       und Verbraucherschutz viele Betreuungen von Berufsbetreuerinnen bzw. Berufs- betreuern gleichzeitig geführt werden, nicht vorhanden. Eine Sonderauswertung ist mit vertretbarem Aufwand             (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Okt. 2013) nicht leistbar. 2
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