Rechtsradikal aufgefallene LehrerInnen im Berliner Schuldienst
Drucksache 17 / 11 025 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Özcan Mutlu (GRÜNE) vom 25. September 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. September 2012) und Antwort Rechtsradikal aufgefallene LehrerInnen im Berliner Schuldienst Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre ständige Disziplinarbefugte die Disziplinarmaßnahme des Kleine Anfrage wie folgt: Verweises, der Geldbuße oder der Kürzung der Dienst- bezüge. Die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung und 1. Wie bewertet der Senat die jüngsten Vorwürfe und der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis stehen unter Strafanzeigen gegen den Lehrer S., der mindestens eine Richtervorbehalt; diese Maßnahmen können nur von der Schülerin rassistisch beleidigt haben soll? Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichtes Berlin bzw. dem Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichtes Ber- Zu 1.: Unangemessene oder gar rassistische Äußerun- lin/Brandenburg ausgesprochen werden. gen eines Lehrers werden als Dienstpflichtverletzung ge- Aussagen über den Zeitpunkt des Verfahrensab- wertet und haben bei Bestätigung des Vorwurfs dis- schlusses können gegenwärtig nicht getroffen werden, da ziplinarrechtliche Konsequenzen. dieser maßgeblich von dem Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen abhängig ist. 2. Welche rechtlichen und disziplinarischen Schritte wurden im Fall des Lehrers S. seit dem Jahr 2000 ein- 5. In welcher Art und Weise werden die betroffenen geleitet, mit jeweils welchem Ergebnis? SchülerInnen und Eltern unterstützt und beraten? 3. Welche disziplinarrechtlichen Schritte sind im Zu 5.: Die am Schulleben Beteiligten werden bei der Falle des Lehrers S. (ehemals Gymnasium Steglitz) Aufarbeitung des Vorgangs durch die Schulaufsicht und aktuell eingeleitet worden und wann ist mit einem Ergeb- bei Bedarf durch die Schulpsychologie unterstützt. nis zu rechnen? Zu 2. und 3.: Einer Beantwortung der Fragen steht 6. Wie wird sich der Senat künftig bei derartigen aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Per- Vorfällen verhalten und wie will der Senat dafür Sorge sönlichkeitsschutzes die Vertraulichkeit von Disziplinar- tragen, dass rechtsradikale oder rechtsextremistische Agi- verfahren, die zu den Personalangelegenheiten gehören, tationen durch Lehrkräfte wie durch SchülerInnen in den entgegen. Berliner Schulen unterbleiben? Zu 6.:Lehrkräfte sind als verbeamtete und angestellte 4. Welche Konsequenzen kommen bei Verdichtung Dienstkräfte des Landes Berlin der Verfassungstreue ver- des Verdachts in Frage, welche Mittel hat der Senat, diese pflichtet; Zweifel daran schließen eine Beschäftigung im durchzusetzen und wann ist mit dem Abschluss des Ver- öffentlichen Dienst aus. Es wird allen Hinweisen und Be- fahrens zu rechnen? schwerden nachgegangen, die darauf gerichtet sind, dass Lehrkräfte bei der Erfüllung ihres Unterrichts- und Er- Zu 4.: Lehrkräfte werden nach derartigen Vorfällen ziehungsauftrages unangemessene oder gar rassistische von der Ausübung ihrer Dienstgeschäfte entbunden. Die Äußerungen getätigt haben sollen. Die zu ergreifenden gegen sie erhobenen Vorwürfe werden nach den maßgeb- rechtlichen Maßnahmen ergeben sich aus den arbeits- lichen beamtenrechtlichen Vorgaben aufgeklärt. Dabei bzw. beamtenrechtlichen Regelungen. Bei entsprechenden sind die strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse einzu- Agitationen durch Schülerinnen und Schüler sehen §§ 62 beziehen. Bei Bestätigung eines Dienstvergehens ergeben und 63 des Schulgesetzes Erziehungs- und Ordnungs- sich die Konsequenzen aus dem Disziplinargesetz. Je maßnahmen vor, die von erzieherischen Gesprächen, Um- nach Schwere des Dienstvergehens erlässt die/der zu- setzungen in eine Parallelklasse oder in eine andere Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.
Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 025 Schule bis zum Unterrichtsausschluss reichen. Bei allen 9. Auf welche Art und Weise werden Schulleitungen Bemühungen, Anstrengungen und rechtlichen Vorgaben auf derartige Vorfälle vorbereitet und welche Maß- kann ein Fehlverhalten Einzelner jedoch nicht in allen nahmen/Schritte sind bei begründeten Fällen von den Fällen verhindert werden, auch wenn dies noch so wün- Schulleitungen einzuleiten? schenswert wäre. 10. Gibt es Schulungen oder Fort- und Weiterbil- dungsmaßnahmen diesbezüglich? 7. Wurde bzw. wird das Disziplinarrecht angepasst, a) Wenn ja, welcher Art? damit derartige Vorwürfe mit Konsequenz verfolgt wer- b) Wenn nein, warum nicht? den? a) Wenn ja, wie wurde das Disziplinarrecht bisher Zu 9. und 10.: Mögliche Vorfälle rassistischer konkret verändert? Äußerungen des Lehrpersonals sind genauso zu behan- b) Wenn nein, warum hat der Senat keine Lehren aus deln wie sonstige Verstöße gegen geltende Rechtsvor- dem Fall des Lehrers S. gezogen? schriften, daher bedarf es in diesen Fällen weder einer c) Was ist auf die Ankündigung des ehemaligen gesonderten Vorbereitung noch einer gesonderten Quali- Bildungssenators Klaus Böger gefolgt, der auf- fikation. In den regelmäßigen Sitzungen der Schulaufsicht grund der früheren Vorfälle von Lehrer S. Sofort- mit den Schulleiterinnen und Schulleitern werden der- maßnahmen ergreifen und das Disziplinarrecht än- artige Vorfälle jedoch zum Anlass genommen, um eine dern wollte? hohe Sensibilität und sofortiges, konsequentes Handeln der Schulleitung schon beim ersten Anzeichen rassis- Zu 7.: Einer Anpassung des Disziplinarrechts bedarf tischer Aktionen sowohl gegenüber den Schülerinnen und es nicht, da die dort enthaltenen Regelungen ausreichend Schülern als auch gegenüber dem Lehrpersonal zu ge- sind, um die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen und währleisten. insbesondere auch Sofortmaßnahmen zu ergreifen. Berlin, den 29. Oktober 2012 8. Was gedenkt der Senat konkret zu unternehmen, damit zukünftig Lehrpersonal, welches mit Äußerungen oder durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze unseres In Vertretung Schulgesetzes verstößt und Eltern oder SchülerInnen ras- sistisch beleidigt, vom Schuldienst entfernt werden kann? Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Zu 8.: Hinweisen und Beschwerden, dass Lehrkräfte Jugend und Wissenschaft bei der Erfüllung ihres Unterrichts- und Erziehungsauf- trages unangemessene, oder gar rassistische Äußerungen getätigt haben sollen, wird nachgegangen. Bei Be- (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Nov. 2012) stätigung eines Dienstvergehens ergeben sich die Kon- sequenzen aus dem Disziplinargesetz. Ausgehend von der Schwere des Dienstvergehens erlässt der zuständige Disziplinarbefugte die Disziplinarmaßnahmen des Ver- weises, der Geldbuße oder der Kürzung der Dienstbezüge. Die Disziplinarmaßnahmen der Zurückstufung und der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis stehen unter Richtervorbehalt. Diese Maßnahmen können nur von der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichtes Berlin bzw. dem Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichtes Ber- lin/Brandenburg ausgesprochen werden. 2